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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_481/2018  
 
 
Urteil vom 6. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. Juni 2018 (200 18 239 ALV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1990 geborene A.________ stellte am 4. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem die B.________ AG das vollzeitliche Arbeitsverhältnis mit ihm am 31. August 2015 auf den    31. Dezember 2015 durch Kündigung aufgelöst hatte. Die Arbeitslosenkasse Kanton Bern eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 und richtete in der Folge Arbeitslosentaggelder auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'741.- aus. 
Am 2. Oktober 2016 fuhr A.________ in einem Kinderzoo mit einem Minicar (elektrisch betriebenes Spielauto). Beim Aufstehen fiel er aus dem Fahrzeug und stürzte. Als er am Boden lag, fuhr ihm ein Kind mit einem Minicar in den Rücken. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht als zuständige Unfallversicherung für die Folgen der dabei erlittenen Rückenkontusion und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen stellte sie ihre Leistungen per 12. April 2017 ein (Verfügung vom 12. April 2017), da die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 hielt sie daran fest. Die Leistungseinstellung wurde jeweils auf Beschwerde des A.________ hin zunächst vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid vom 16. Juli 2018) und schliesslich vom Bundesgericht (Urteil 8C_523/2018 vom 5. November 2018) bestätigt. 
Da A.________ seit dem Unfall vom 2. Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig war, stellte die Arbeitslosenkasse die Taggeldleistungen infolge der vorübergehenden Leistungspflicht der Unfallversicherung ein. Ab 16. August 2017 erbrachte sie - mit Blick auf die seit diesem Datum ärztlich attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit - um 50 % gekürzte Taggelder (Verfügung vom 4. Dezember 2017). Auf Einsprache hin hielt die Kasse daran fest (Einspracheentscheid vom 19. März 2018). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Juni 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Arbeitslosenkasse sei zu verurteilen, ihm infolge ihrer Vorleistungspflicht rückwirkend ab 16. August 2017 ungekürzte Arbeitslosentaggelder auszurichten. 
Die Kasse schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).  
 
2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 25 Abs. 3 UVV erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Demgemäss kann die arbeitslose Person das volle Unfalltaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 25 Abs. 3 erster Teilsatz UVV), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75 % erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und mehr ein ganzes Taggeld (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Die Frage, ob die versicherte Person in der relevanten Zeit dauernd oder lediglich vorübergehend nicht oder vermindert arbeitsfähig war, tritt bei dieser Konstellation in den Hintergrund. Denn Art. 25 Abs. 3 UVV bildet das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung erfolgt die Koordination zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird (UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, AJP 2000 S. 255; BGE 135 V 185 E. 6.2 S. 190, Urteil 8C_616/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.2.3).  
 
2.3. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1 S. 381 f.).  
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382; 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382; 136 V 195 E. 7.4 S. 205; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht brachte telefonisch bei der IV-Stelle Bern in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt hat. Laut Bestätigung der KPT Krankenkasse AG vom 17. Mai 2017 ist der Versicherte zudem keiner Krankentaggeldversicherung angeschlossen. Mit Blick darauf wird im angefochtenen Entscheid festgestellt, Leistungen der Invaliden- oder Krankenversicherung würden vorliegend nicht in Frage stehen. Die Suva habe ihre Leistungen per 12. April 2017 befristet, weshalb (auch diesbezüglich) kein Schwebezustand vorliege, welcher eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung begründen könnte. Daran ändere nichts, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 28. Juni 2017 noch nicht rechtskräftig sei. Da keine Vorleistungspflicht bestehe, habe die Arbeitslosenkasse ab 16. August 2017 einzig Leistungen aufgrund der unbestrittenen 50%igen Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Weitere Ansprüche seien nicht vorhanden.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, ein Schwebezustand, der eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV begründe, sei sehr wohl zu bejahen. Denn die Suva verneine für die Zeit nach dem 12. April 2017 einen Anspruch auf Unfalltaggelder und das Beschwerdeverfahren gegen den entsprechenden Einspracheentscheid sei nach wie vor hängig. Demgemäss bestehe rückwirkend ab 16. August 2017 Anspruch auf ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Sinn und Zweck der Vorleistungspflicht sei es, Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Die Auffassung der Vorinstanz lasse sich damit nicht vereinbaren. Die Vorleistungspflicht sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine Rentenprüfung stattfinde bzw. bei einem anderen Sozialversicherer explizit eine Rente beantragt worden sei.  
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend massgebenden Zeit ab 16. August 2017 vermittlungsfähig und namentlich bereit war, eine zumutbare Arbeit im Umfang von 50 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen (vgl. E. 2.1 hiervor). Ärztlicherseits war ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der Zwischenzeit wurde zwar letztinstanzlich bestätigt, dass er über den 12. April 2017 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung mehr hat (Urteil 8C_523/2018 vom 5. November 2018). Dennoch erübrigt es sich nicht, die vorliegend strittige Frage zu beurteilen, ob die Arbeitslosenversicherung für die Zeit nach Ablehnung von UV-Taggeldleistungen, ab Wiedererlangung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab 16. August 2017, eine Vorleistungspflicht trifft. Bejahendenfalls müsste die Kasse nämlich ungekürzte Arbeitslosentaggelder nachbezahlen, ohne dass eine Verrechnungsmöglichkeit mit Leistungen der Unfall- oder Invalidenversicherung bestehen würde.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich weder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet noch Anspruch auf Krankentaggelder bestanden hatte. Die Taggelder der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung wurden ab Unfalldatum vom 2. Oktober 2016 im Sinne von Art. 28 Abs. 4 AVIG koordiniert. Diese Bestimmung normiert das Taggeld der Arbeitslosenversicherung bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit in Abstimmung mit anderen Taggeldversicherungen, so unter anderem mit der Unfallversicherung, die auf eine entsprechend lautende Verordnungsbestimmung zurückgreifen kann (Art. 25 Abs. 3 UVV; vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Taggeldkoordination im Sinne von Art. 28 Abs. 4 AVIG kann jedoch nur während der Zeit erfolgen, in der die arbeitslosen Personen "Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen" (vgl. den Wortlaut der Bestimmung; vgl. ferner Ueli Kieser, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 217 ff., S. 231 ff.). Sind die Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung schliesslich ausgeschöpft und besteht weiterhin eine vorübergehend verminderte Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitslose Anspruch auf ein Taggeld, das ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit entspricht. Die Korrektur des Taggeldes erfolgt über die Anpassung des versicherten Verdienstes entsprechend dem anrechenbaren Arbeitsausfall (Urteil 8C_631/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff., 7754 f.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l' assurance-chômage, 2014, N. 24 zu Art. 28 AVIG, so auch die AVIG-Praxis ALE, Rz. C177 [Januar 2013]; vgl. ferner Ueli Kieser, a.a.O., ARV 2012 S. 221 unten f.).  
 
4.2.2. Zahlt keine andere Taggeldversicherung mehr, so kommt Art. 28 Abs. 4 AVIG demzufolge als Koordinationsnorm nicht mehr zur Anwendung. Dazu findet sich im Schrifttum erwähnt, dass Art. 28   Abs. 4 AVIG einerseits sowie Art. 25 Abs. 3 UVV (und Art. 73 Abs. 1 KVG) anderseits ein schlüssiges, auf einander abgestimmtes Leistungssystem ergeben. Dabei werden insbesondere weder Vorleistungspflichten festgelegt, noch bestehen sonstige Koordinationsbestimmungen (Ueli Kieser, a.a.O., ARV 2012 S. 231, 234).  
Der Beschwerdeführer war ab 16. August 2017 zu 50 % arbeitsfähig, also bereit und in der Lage, eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Pensum von 50 % anzunehmen. Deshalb gilt er für die im Streit stehende Zeit als Teilarbeitsloser im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG (vgl.   E. 3.1 hiervor). Nur in Bezug auf diese 50%ige Teilarbeitslosigkeit hat die Arbeitslosenversicherung Leistungen zu erbringen. Eine Unsicherheit über die Leistungspflicht einer anderen Taggeldversicherung führt mangels einer entsprechenden Koordinationsregelung nicht bereits zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse. Letztere hat folglich die Arbeitslosenentschädigung zu Recht gestützt auf den hälftigen versicherten Verdienst ausgerichtet. 
 
4.3. Die vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Rüge der Verletzung der Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV ist unbegründet.  
 
4.3.1. Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Hier besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Über das Kriterium der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (bzw. deren Dauer und Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit) erfolgt die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 4 AVIG und jenem von Art. 15 Abs. 2 AVIG und den dort erwähnten Behinderten (vgl. BGE 135 V 185 E. 6.1.3 S. 189;  THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016,    S. 2351 Rz. 280).  
 
4.3.2. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG können einzig "Behinderte" von einer Vorleistung der Arbeitslosenversicherung profitieren, dies für die Zeit, in der ihr Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird. Dabei hält die Vorleistungspflicht an, bis das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382 mit Hinweisen; E. 2.2 hiervor). Bei der anderen Versicherung in diesem Sinne handelt es sich zweckentsprechend um Träger, die das Risiko der Erwerbsunfähigkeit abdecken. In erster Linie ist damit die Invalidenversicherung angesprochen, was in Art. 15 Abs. 2 AVIG insofern seinen Niederschlag gefunden hat, als darin der Bundesrat allein zur Koordination mit ihr ermächtigt wird.  
Vor diesem Hintergrund ist zunächst unklar, ob in der Konstellation des vorliegenden Falles überhaupt die Rede davon sein kann, dass der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt werde. Denn die Unfallversicherung hatte ihre Leistungspflicht bereits anerkannt und in der Zeit vom 2. Oktober 2016 bis 12. April 2017 Unfalltaggelder erbracht, und zwar gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die ganze Leistung. Umstritten war lediglich, ob die Suva über den Einstellungszeitpunkt hinaus zu weiteren vorübergehenden Leistungen verpflichtet war. Ob dies - namentlich angesichts der dabei in erster Linie strittigen Frage der Kausalität bei noch gegebener, aber rückläufiger Arbeitsunfähigkeit - einen Schwebezustand begründet, der mit der Abklärungs- und Wartezeit in der Invalidenversicherung vergleichbar wäre und erst endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, scheint fraglich, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall wartete der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf die Festsetzung der Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung mit entsprechender IV-Rentenverfügung und auch gegenüber der Unfallversicherung machte er ausschliesslich die Weitergewährung von vorübergehenden Leistungen geltend. Dauerleistungen standen somit nicht zur Debatte. Dies geht einerseits daraus hervor, dass er sich gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung gar nicht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte; zum andern folgt es daraus, dass er im Verfahren gegen die Unfallversicherung nach Aktenlage ausschliesslich Taggelder und Heilbehandlung beantragte (vgl. auch Urteil 8C_523/2018 vom 5. November 2018, Sachverhalt, lit. C). Unter diesen Umständen kann aber der Beschwerdeführer nicht als "Behinderter" im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden (vgl. allgemein zum Begriff des Behinderten: UELI Kieser, a.a.O., ARV 2012 S. 232 f.). Nur für solche Versicherte besteht allerdings eine entsprechende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. auch BORIS RUBIN, a.a.O., N. 78 zu Art. 15 AVIG und N. 24 zu Art. 28 AVIG, letzter Abschnitt). Davon abgesehen hatte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am 16. August 2017, als die Arbeitslosenkasse nach Massgabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit wieder zu leisten begann, noch kein Jahr angehalten. Dies spricht gegen die Annahme einer dauernden, sondern für diejenige einer bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2351 N. 280 mit Hinweis auf ARV 1995 Nr. 30 S. 174 E. 3b, C 89/94, und ARV 1989 Nr. 1 S. 55 E. 2b, C 82/87). 
 
4.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation auf Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AIVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV sowie die ständige Rechtsprechung zur Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während des Zeitraumes stützt, in dem die Erwerbsunfähigkeit in der Invalidenversicherung zur Festsetzung der Invalidenrente abgeklärt wird (Schwebezustand), kann ihm somit nicht gefolgt werden. Auch sein Einwand, wonach die Vorleistungspflicht nicht nur dort zum Tragen komme, wo bei einem anderen Sozialversicherer explizit eine Rente beantragt worden sei, ist nicht stichhaltig. Die Vorleistungspflicht endet nämlich, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Damit eine ausnahmsweise Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung überhaupt entstehen kann, ist damit nebst anderem durchaus vorausgesetzt, dass eine andere Versicherung konkreten Anlass hat, die Erwerbsfähigkeit abzuklären. Da im vorliegenden Fall zur Zeit der Wiedererlangung der 50%igen Teilarbeitsfähigkeit (am 16. August 2017) nebst der von der Unfallversicherung negierten Kausalität zudem klare Hinweise bestanden, dass kein bleibender Gesundheitsschaden vorliege und es demgemäss auch zu keiner Erwerbsunfähigkeitsermittlung einer anderen Versicherung kommen werde, durfte und musste sich die Arbeitslosenversicherung darauf beschränken, Taggelder für die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit von 50 %, gestützt auf einen der effektiven Arbeitsfähigkeit angepassten versicherten Verdienst, zu erbringen.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem beco Berner Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Frésard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz