Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_143/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey, 
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1946) und B.A.________ (geb. 1945) heirateten am 20. April 1970.  
 
A.b. Mit letztwilliger Verfügung vom 2. April 1976 wurde B.A.________ zum Erben im Nachlass von C.________ eingesetzt, welcher am 23. Juni 1976 verstarb. Infolge einer Testamentsanfechtung reduzierte sich der Erbteil von B.A.________ von 80 % auf 60 %. Mit Kaufvertrag vom 23. Mai 1978 erwarb B.A.________ von der Erbengemeinschaft das sich im Nachlass befindende Grundstück Nr. vvv, GB T.________ zum Verkehrswert von Fr. 338'000.--. Hierfür leistete er eine Zahlung von Fr. 338'000.-- in den Nachlass. Den Kaufpreis bezahlte er mit einem Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- und mit Barmitteln von Fr. 38'000.--. Später erhielt er aus dem versilberten Nachlass eine Akontozahlung von Fr. 165'000.-- und nach Abzug sämtlicher Erbteilungskosten, Steuern und unter Anrechnung von erhaltenem Mobiliar eine Saldozahlung von Fr. 8'111.85.  
 
B.   
Auf Ersuchen von A.A.________ ordnete der vormalige Amtsgerichtspräsident II des damaligen Amtsgerichts U.________ gegenüber B.A.________ am 16. November 2006 den Erlass superprovisorischer Verfügungsbeschränkungen, unter anderem betreffend das Grundstück Nr. vvv in T.________, an (Art. 178 ZGB). 
 
C.  
 
C.a. Am 18. März 2008 beantragte B.A.________ dem Amtsgericht U.________, die Parteien im Hinblick auf die Scheidung zum Aussöhnungsversuch vorzuladen. Dieser blieb erfolglos.  
 
C.b. An der Verhandlung im Massnahmenverfahren vom 27. August 2008 einigten sich die Parteien, die Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv in T.________ bestehen zu lassen. Anlässlich dieser Verhandlung reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112 ZGB ein. Da A.A.________ in der Folge ihren Scheidungswillen nicht bestätigte, wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen. Am 15. Dezember 2008 reichte B.A.________ die Scheidungsklage ein.  
 
C.c. Im Juni 2010 wurden vom Grundstück Nr. vvv die Grundstücke Nr. vvv, www, xxx, yyy und zzz abparzelliert. Das Grundstück Nr. vvv mit Einfamilienhaus verblieb im Eigentum von B.A.________, die unüberbauten Grundstücke Nr. www-zzz wurden zu einem Preis von insgesamt Fr. 787'493.10 verkauft. Der nach der Bezahlung von Kosten, Steuern und der Tilgung der Grundpfandschulden verbliebene Restsaldo von Fr. 441'413.90 wurde auf ein Sperrkonto, lautend auf beide Parteien, überwiesen.  
Der Nettowert des verbliebenen Grundstücks Nr. vvv wurde anlässlich des Scheidungsverfahrens auf Fr. 539'000.-- festgesetzt. 
 
C.d. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 schied das Bezirksgericht U.________ die Ehe der Parteien. Es verpflichtete B.A.________ unter anderem, A.A.________ aus Güterrecht Fr. 1'246'260.60 zu bezahlen (Ziff. 2.5). Das Begehren von A.A.________ auf Gewährung einer Unterhaltsrente wies es ab. Die Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv wurde aufgehoben.  
 
D.   
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. A.A.________ verlangte, B.A.________ sei zur Zahlung von Unterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 850.-- zu verpflichten und es seien ihm die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. B.A.________ verlangte, soweit vorliegend noch von Interesse, die güterrechtliche Ausgleichszahlung sei auf Fr. 63'553.65 zu reduzieren und die Gerichts- und Parteikosten neu zu verlegen. Mit nachfolgender Anschlussberufung verlangte A.A.________, die bestehende Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv in T.________ sei beizubehalten und eventualiter, falls die Berufung von B.A.________ (teilweise) gutgeheissen werde, dieser zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 3'860.-- zu verpflichten. In der Folge reichte B.A.________ seine Berufungs- und Anschlussberufungsantwort ein. 
Mit Urteil vom 20. Januar 2015 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Luzern B.A.________ in (teilweiser) Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung von A.A.________, dieser ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich eine indexierte, ab Verfall zu je 5 % verzinsliche, Unterhaltsrente von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Zudem reduzierte es in teilweiser Gutheissung der Berufung von B.A.________ den von ihm aus Güterrecht gemäss Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts zu bezahlenden Betrag auf insgesamt Fr. 756'053.65 (Ziff. 3), indem es das Grundstück Nr. vvv dessen Eigengut zuwies. Schliesslich verteilte es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu je hälftig, auferlegte die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte und verpflichtete die Parteien, ihre Kosten selber zu tragen (Ziff. 4). Sämtliche weitergehenden und anderslautenden Anträge wies es ab. 
 
E.   
Gegen dieses Urteil hat A.A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides und die Erhöhung des ihr von B.A.________ (Beschwerdegegner) aus Güterrecht geschuldeten Betrages auf Fr. 1'246'260.60, entsprechend der Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts, sowie die Neuverteilung der kantonalen Kosten - wobei der Beschwerdegegner die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu zwei Dritteln und die zweitinstanzlichen Parteikosten voll zu tragen habe. Die erstinstanzlichen Parteikosten seien von jeder Partei selber zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es sei eine Verfügungsbeschränkung über das Grundstück Nr. vvv in T.________ zu erlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 
Der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Stellungnahme vom 23. März 2015 (im Gegensatz zum Kantonsgericht) widersetzt. Mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 25. März 2015 ist das Bundesgericht auf das Massnahmebegehren nicht eingetreten. 
Mit Verfügung vom 30. September 2015 sind der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen worden. Die Vorinstanz hat sich am 20. Oktober 2015, der Beschwerdegegner am 16. November 2015 vernehmen lassen. Sie beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 30. November 2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Replik und Kostennote eingereicht. Der Beschwerdegegner hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 
Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerde erhobenen Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.   
Streitig ist vor Bundesgericht die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft Nr. vvv in T.________ - sowie damit zusammenhängend der Nettoverkaufserlös der davon abparzellierten Grundstücke (Sachverhalt, C.c). 
 
2.1. Das Bezirksgericht erwog mit Bezugnahme auf BGE 132 III 145, die Massenzuordnung eines Vermögenswertes bestimme sich im Zeitpunkt der ersten Beteiligung. Den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen sei - wie dies die Beschwerdeführerin richtig ausführe - zu entnehmen, dass er die Liegenschaft von der Erbengemeinschaft bereits am 23. Mai 1978 zum Verkehrswert mit einem Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- und mit Barmitteln von Fr. 38'000.-- abgekauft habe. Aus der Nachlassabrechnung sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft als Vermögenswert an seinen Erbteil übernommen habe. Aus dieser gehe vielmehr hervor, dass der ihm zustehende Erbteil unter Anrechnung dreier Teppiche und der Erbteilungskosten mit einer Akontozahlung von Fr. 165'000.-- und einer Saldozahlung von Fr. 8'111.85 in bar ausgerichtet worden sei. Beweislos geblieben sei die vom Beschwerdegegner behauptete objektiv-partielle Erbteilung. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Anrechnungswert der Liegenschaft zuerst in die Liegenschaft (recte: den Nachlass) einbezahlt und diesen dann wieder ausbezahlt erhalten hätte. Dass die für den Kauf verwendeten Barmittel von Fr. 38'000.-- aus dem Eigengut stammten, beweise er nicht. Es sei daher von Errungenschaft auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Hypothek folge derjenigen Gütermasse, zu welcher auch der Vermögensgegenstand gehöre. Die Liegenschaft in T.________ stelle daher zweifelsohne Errungenschaft des Beschwerdegegners dar. Zu den am 17. Juni 2010 davon abparzellierten Grundstücken Nr. vvv, www, xxx, yyy und zzz hielt das Bezirksgericht fest, der Nettoverkaufserlös der unüberbauten Grundstücke Nr. www-zzz von Fr. 441'413.90 sei folglich der Errungenschaft zuzurechnen. Das im Eigentum des Beschwerdegegners verbliebene Grundstück Nr. vvv sei dessen Errungenschaftsvermögen mit Fr. 539'000.-- anzurechnen.  
 
2.2. Das Kantonsgericht hingegen stellte sich auf den Standpunkt, vorliegend ginge es nicht um die Frage der Massenzuordnung bei zeitlich gestaffelter Beteiligung beider Gütermassen, sondern es sei zu entscheiden, ob es sich um einen entgeltlichen oder (überwiegend) unentgeltlichen Erwerb durch Erbgang im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB handle. Das Bezirksgericht verkenne, dass der Vermögensanfall bereits mit dem Tod des Erblassers und der gleichzeitigen Eröffnung des Erbgangs erfolge - und dies auch dann, wenn vorerst eine Erbengemeinschaft bestehe. Dass der Beschwerdegegner das Grundstück später durch "so bezeichneten" Kaufvertrag übernommen habe, spiele keine Rolle. Mit dieser Argumentation ordnete die Vorinstanz die Liegenschaft Nr. vvv sowie den durch den Verkauf der davon abparzellierten Grundstücke erzielten Nettoerlös dem Eigengut des Beschwerdegegners zu. Dadurch reduzierte sich die Errungenschaft des Beschwerdegegners von Fr. 2'694'724.88 um Fr. 980'413.90 (Fr. 539'000.-- und Fr. 441'413.90) auf insgesamt Fr. 1'714'311.--, und der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 1'246'260.60 auf Fr. 756'053.65.  
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Sachverhalt zum Hergang der Erbteilung respektive die (mutmasslichen) Hintergründe für die gewählte Vorgehensweise des Beschwerdegegners ergänzt, ist dies vorliegend unzulässig und unbeachtlich. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Rückkehr zur Auffassung des Bezirksgerichts, d.h. die Zuordnung der Liegenschaft zur Errungenschaft des Beschwerdegegners und damit verbunden die Erhöhung dessen Errungenschaft um Fr. 980'413.90 auf Fr. 2'694'724.90, so dass zu ihren Gunsten eine güterrechtliche Forderung von Fr. 1'246'260.60 resultiert. Sie rügt, die Vorinstanz habe bei der güterrechtlichen Zuordnung Art. 198 Ziff. 2 ZGB verletzt respektive zu Unrecht angewandt. Sie habe zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und in Verletzung von Art. 157 ZPO festgestellt, indem sie ignoriert habe, dass der Erbanteil des Beschwerdegegners durch Geldzahlungen surrogiert und die Liegenschaft durch den Kaufvertrag erworben worden sei.  
 
3.  
 
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den für die güterrechtliche Zuordnung massgeblichen Sachverhalt nicht abweichend von den Ausführungen des Bezirksgerichts festgestellt hat. Sie hat nicht den Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft negiert, sondern für die güterrechtliche Zuordnung einen anderen Zeitpunkt als massgebend erachtet. Die Vorinstanz gelangte somit aufgrund einer vom Bezirksgericht abweichenden rechtlichen Würdigung desselben Sachverhaltes zur güterrechtlichen Zuordnung der Liegenschaft in das Eigengut. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt respektive Beweise falsch gewürdigt hätte, ist daher unbegründet.  
 
3.2. Die Liegenschaft ist unbestrittenermassen während der Ehe erworben worden. Ebenfalls unbestritten sind die zeitlichen Abläufe und die formelle Vorgehensweise zur Überführung der Liegenschaft in das Alleineigentum des Beschwerdegegners. Strittig ist hingegen, in welchem Zeitpunkt und damit verbunden aus welchem Rechtsgrund der für die güterrechtliche Zuordnung relevante Vermögensanfall erfolgte respektive wie die vom Beschwerdegegner und seinen Miterben gewählte Vorgehensweise der Überführung der Liegenschaft zu würdigen ist. Dabei handelt es sich - wie soeben ausgeführt - um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechts- und nicht um eine Tatfrage.  
 
4.  
 
4.1. Wie bereits die beiden kantonalen Instanzen erwogen haben, ist für die güterrechtliche Zuweisung auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes abzustellen. Nachfolgende Vorgänge können an der Massenzugehörigkeit nichts mehr verändern (BGE 132 III 145, E. 2.2.3 S. 149; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 48 zu Art. 196 ZGB und N. 50 zu Art. 209 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, Rz. 963 und 965; DANIEL STECK, in: FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 27 zu Art. 196 ZGB; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 196 ZGB; vgl. PAUL-HENRI STEINAUER, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2010, N. 7 zu Art. 196 ZGB; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 12.59).  
Dieser Grundsatz beschlägt nur die Sachverhalte, in welchen es um ein und denselben Vermögensgegenstand geht. Davon zu unterscheiden ist das Institut der Ersatzbeschaffung und die dort für die güterrechtliche Zuweisung geltenden Regeln (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 unten). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der güterrechtlichen Zuordnung einer aus Erbschaft stammenden Liegenschaft eine gewisse Bevorzugung zugunsten des Eigengutes erwog. So sollte gemäss der Kommission des Nationalrates eine Liegenschaft, welche einem Ehegatten aus einer Erbschaft zugewiesen wurde, auch dann im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB zum Eigengut gehören, wenn die Errungenschaft bei einer gemischten Schenkung oder einer teilweise entgeltlichen Erbschaft die Finanzierung aufgebracht hat; durch die Zahlung sollte sich nichts an der Massenzugehörigkeit ändern (Protokoll über die Verhandlungen der Kommission des Nationalrates zur Vorbereitung des Gesetzesentwurfes betreffend Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht], 1982 ff., S. 1010-1013, nicht wortwörtlich wiedergegeben in: ELISABETH ESCHER, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, 1989, S. 58 f.). Im Grundsatz aber wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen ordentlichen Güterstandes insbesondere auch die (Interessen-) Gemeinschaft und damit auch die Errungenschaft der Ehegatten fördern (vgl. z.B. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB [Erträge aus Eigengut], dazu die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl. 1979 II 1191, S. 1307 Ziff. 222.13] und Art. 200 Abs. 3 ZGB [Vermutung zugunsten der Errungenschaft]; Botschaft, a.a.O., S. 1219 Ziff. 157).  
 
4.2.2. Nach einem in der Lehre häufig anzutreffenden Ansatz, ist der Fall, in welchem der Miterbe eine Ausgleichszahlung an seine Miterben leistet, als gemischtes Rechtsgeschäft zu qualifizieren, das nach den Regeln der gemischten Schenkung zu beurteilen sei (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 34 zu Art. 198 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/ BADDELEY, a.a.O., N. 928b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, a.a.O., N. 11 zu Art. 198 ZGB; vgl. zum lebzeitigen Erbvorbezug auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, Güterrechtliche Zuordnung von teilweise unentgeltlich erworbenen Liegenschaften und einer damit verbundenen Leibrente, ZBJV 9/2009 vom 22. September 2009, S. 711 ff., S. 713).  
Bei der gemischten Schenkung ist zu prüfen, welche Vermögensmasse in welchem Umfang am Erwerb beteiligt war. Der Vermögenswert soll jener Vermögensmasse zufallen, die am meisten zum Erwerb beigetragen hat (vgl. BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149). Wird die Gegenleistung respektive Ausgleichszahlung aus dem Eigengut erbracht, ist der neu erworbene Gegenstand insgesamt dem Eigengut zuzuordnen. Wird die Gegenleistung jedoch (teilweise) aus der Errungenschaft des teilweise auch unentgeltlich begünstigten Ehegatten erbracht, ist nach dem wirtschaftlichen Schwergewicht zu beurteilen, welcher Vermögensmasse der in Frage stehende Vermögenswert zufallen soll (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 31 ff., insbesondere N. 34 und N. 41 zu Art. 198 ZGB). Der anderen Vermögensmasse steht eine variable Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB). 
Dieser doktrinale Ansatzpunkt überzeugt nicht vorbehaltlos, denn bei einer gemischten Schenkung wird ein Vermögenswert in ein und demselben Zeitpunkt teilweise unentgeltlich und teilweise entgeltlich erworben. Bei einem Erwerb durch Erbgang und anschliessender Erbteilung sind jedoch zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: Im Moment des Erbgangs tritt bei jedem Erben ein unentgeltlicher Vermögensanfall ein. Im Zeitpunkt der Erbteilung erfolgt der Erwerb zu Alleineigentum. Daran sind unter Umständen verschiedene Gütermassen beteiligt; eine unentgeltliche Zuwendung im eigentlichen Sinne liegt in diesem Zeitpunkt aber nicht mehr vor (vgl. sogleich E. 4.3). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Universalsukzession; Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mehrere Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft haben die Miterben indes keine individuellen, selbständigen Rechte an den Erbschaftsgegenständen, und bei der Teilung haben die Miterben alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB); vorbehalten bleiben einzig hier nicht massgebliche Sonderbestimmungen (Art. 612a, 613 und 613a ZGB). Können sich die Miterben hinsichtlich der Teilung nicht einigen, sind entweder Lose zu bilden (sog. Realteilung; Art. 611 Abs. 2 ZGB) oder ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Mithin besteht der Erbteil einer noch ungeteilten Erbschaft formell zwar aus Gesamteigentum an den Erbschaftsgegenständen, materiell hingegen aus einem Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft (BGE 91 II 86 E. 3 S. 90 f.; 101 II 222 E. 6e S. 233 und Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2b, bestätigt in Urteil 5A_530/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2.3; vgl. JÜRG WICHTERMANN, in: Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 652 ZGB; RUTH ARNET, Erbengemeinschaft im sachenrechtlichen Umfeld, in: Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 385 ff., S. 389; zum Gesamteigentum im Allgemeinen ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 3 zu Art. 652 ZGB). Diese Betrachtungsweise steht im Übrigen im Einklang mit der Regelung im Vollstreckungsrecht, wonach sich die Pfändung am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft nicht auf einzelne Erbschaftsgegenstände, sondern nur auf den dem Schuldner "bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken" kann (vgl. Art. 1 Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 [VVAG; SR 281.41]).  
 
4.3.2. Erbschaftsgegenstände, die ein Miterbe zufolge Teilung der Erbschaft zu Alleineigentum erwirbt, treten an die Stelle des Anspruchs auf eine Quote des Nachlassvermögens (BGE 91 II 86 E. 3 S. 91). Der Austausch eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen im Sinne eines Wertersatzes gilt in der Terminologie des ZGB als Ersatzanschaffung (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die vermögensrechtliche Surrogation tritt von Gesetzes wegen und unmittelbar ein.  
Liefert das Institut der Ersatzanschaffung einen Lösungsansatz, verliert die in der Doktrin kontrovers diskutierte Frage an Bedeutung, ob bei der Überführung einer im Gesamteigentum stehenden Sache in das Alleineigentum eines Miterben ein (zweiter) Eigentumsübergang stattfindet, oder aber ob - mit der Begründung, dass ein Eigentümer nicht noch einmal Eigentum an der gleichen Sache erwerben könne - das im Rahmen der Gesamthand bestehende Eigentumsrecht durch Rechtsaufgabe der ausscheidenden Miterben in das Alleineigentum eines Miterben umgewandelt wird (vgl. für eine Übersicht mit Hinweisen RUTH ARNET, a.a.O., S. 394 ff. und STEPHAN WOLF, Erbschaftserwerb durch mehrere Erben und Erbteilungsrecht - Erbengemeinschaft - Erbteilung, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Band 125 (2006) II, S. 211 ff., S. 266 ff.; vgl. auch JÜRG WICHTERMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 654 ZGB mit Hinweisen; eher für einen Rechtsübergang BGE 86 II 347 E. 3a S. 351 f. und 102 II 197 E. 3b S. 204; für eine Rechtsaufgabe hingegen BGE 95 II 426 E. 3a S. 431 f., wo aber im Zusammenhang mit dem Beginn der Sperrwirkung nach aArt. 218 OR auf die Erbteilung als Eigentumserwerb abgestellt wurde, sowie BGE 116 II 174 E. 6 S. 181 f.). 
 
4.3.3. Der Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der Erbengemeinschaft wird durch Erbgang erworben; er stellt Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Erwirbt der Miterbe im Rahmen der Erbteilung Alleineigentum an einem Erbschaftsgegenstand, ist wie folgt zu unterscheiden: Ist der Wert des übernommenen Erbschaftsgegenstandes kleiner oder gleich gross wie der Wert des Liquidationsanteils, verbleibt dieser aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation dem Eigengut (vgl. HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 31 zu Art. 198 ZGB; vgl. zu aArt. 195 ZGB auch BGE 91 II 86 E. 3 S. 91, bestätigt in BGE 116 II 225 E. 3b S. 229). Übersteigt der Wert des übernommenen Erbschaftsgegenstandes aber den Wert des Liquidationsanteils, und muss der Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) leisten, handelt es sich um zwei Ersatzanschaffungen: die eine im Verhältnis zum Anspruch auf den Liquidationsanteil und die andere im Verhältnis zur Ausgleichszahlung. Es gelten auch hier die Grundsätze der vermögensrechtlichen Surrogation. Das Ergebnis hängt letztlich davon ab, welcher Vermögensmasse die beitragenden Vermögenswerte entstammen. Sind beide Beiträge aus dem Eigengut, ist auch die Ersatzanschaffung Eigengut. Wirken demgegenüber Errungenschaft und Eigengut eines Ehegatten zusammen, fällt der Vermögenswert jener Vermögensmasse zu, die am meisten zum Erwerb beigetragen hat (BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149; vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 198 ZGB). Der anderen Vermögensmasse steht eine variable Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149 und 131 III 559 E. 2.3 S. 562). Sind beide Gütermassen im gleichen Ausmass beteiligt, ist der fragliche Vermögenswert der Errungenschaft zuzuweisen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 47 zu Art. 196 ZGB).  
Diese Lösung führt zum selben Ergebnis wie die in der Lehre vertretene Meinung, wonach die Regeln der gemischten Schenkung anzuwenden seien (oben E. 4.2.2). Da der Vermögenswert jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt unentgeltlich anfällt, ist bei der Übertragung zu Alleineigentum nach den Regeln der Ersatzanschaffung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB) und nicht der gemischten Schenkung zu verfahren. 
 
4.4. Im Nachlass (Nettowert Fr. 352'905.20) befand sich im Wesentlichen die streitgegenständliche Liegenschaft, für welche (damals) ein Verkehrswert von Fr. 338'000.-- bestimmt wurde. Dem Beschwerdegegner stand eine Quote von 60 % des Erbschaftsvermögens (ausmachend Fr. 211'743.12) zu. Wäre die Liegenschaft im Rahmen einer klassischen Erbteilung an den Beschwerdegegner übergegangen, hätte die geerbte Quote mehr als die Hälfte und damit am meisten zum Erwerb der Liegenschaft beigetragen. Sie wäre dem Eigengut zuzuordnen, und das Ergebnis entspräche vorliegend der güterrechtlichen Zuteilung durch die Vorinstanz.  
Aufgrund der unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdegegner nun aber die Liegenschaft formell nicht gestützt auf einen (einfach schriftlichen) Erbteilungsvertrag, sondern aufgrund eines (öffentlich beurkundeten) Kaufvertrages erworben. Der Beschwerdegegner stellte sich allerdings auf den Standpunkt, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes könne es nicht ankommen; es hätten sich um reine Teilungs- respektive Zahlungsmodalitäten gehandelt. Da die Vorinstanz für die güterrechtliche Zuteilung fälschlicherweise den Zeitpunkt des Erbanfalls für massgebend erachtete, hielt sie den konkreten Vorgang des Erwerbs zu Alleineigentum für irrelevant. An dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht festgehalten werden. Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüft, wie es sich für die güterrechtliche Zuteilung verhält, wenn der Erbschaftsgegenstand, wie vorliegend, zumindest formell durch einen Kauf und nicht durch eine (partielle) Erbteilung erworben worden ist. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da ihre Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird diese über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
6.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird in Ziff. 3 und 4 aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, zurückgewiesen, damit es über den noch strittigen Teil des güterrechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin neu entscheidet. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen