Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_747/2020  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Scheidungsklage (Art. 114 ZGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2020 (LC190022-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1960) und B.________ (geb. 1962) hatten am 3. Juli 1992 geheiratet. Sie sind die Eltern zweier mittlerweile volljähriger Töchter (geb. 1993 und 1996). Seit Juni 2010 leben die Parteien getrennt. Am 18. Januar 2012 regelte das Eheschutzgericht das Getrenntleben, soweit sich die Parteien nicht selbst darüber verständigt hatten; per 22. September 2011 wurde die Gütertrennung angeordnet. 
 
B.  
Seit dem 17. Juli 2012 stehen sich die Parteien im Prozess betreffend Scheidung auf Klage gegenüber. Am 7. Juni 2019 schied das Bezirksgericht Meilen die Ehe. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, verpflichtete es A.________, B.________ zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 692'403.-- zu bezahlen. Weiter verurteilte es ihn zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts: ab Rechtskraft bis 31. März 2020 monatlich Fr. 12'960.50 und vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2025 monatlich Fr. 7'530.--. 
 
C.  
 
C.a. A.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Er beantragte, B.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von "vorläufig" Fr. 3'176'955.36 zu verurteilen, und behielt sich vor, diese Summe nach durchgeführtem Beweisverfahren anzupassen. Weiter verlangte er, B.________s Antrag auf Zusprechung nachehelichen Unterhalts abzuweisen. B.________ schloss sich der Berufung an und stellte das Begehren, ihr den nachehelichen Unterhalt als Abfindung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB im Betrag von Fr. 1'720'320.-- zuzusprechen; eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 16'097.05 (ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2023), Fr. 12'684.50 (ab 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2025) und Fr. 6'904.50 (ab 1. November 2025 bis zum Ableben einer der Parteien) pro Monat festzusetzen. Als güterrechtliche Ausgleichszahlung forderte sie für sich Fr. 139'948.70, eventualiter Fr. 104'767.70.  
 
C.b. Keine Partei drang mit ihren Berufungsanträgen vollständig durch. Was das Güterrecht angeht, sprach das Obergericht A.________ einen Betrag von Fr. 39'685.-- zu. Die monatlichen Frauenalimente bestimmte es auf Fr. 5'851.-- (von August 2020 bis April 2026) und Fr. 1'200.-- (ab Mai 2026 bis zum Ableben einer der beiden Parteien). Das Urteil datiert vom 13. Juli 2020 und wurde am 16. Juli 2020 versandt.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 11. September 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sowohl mit Bezug auf das Güterrecht als auch hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hält er an seinen Berufungsanträgen (s. Bst. C.a) fest; eventualiter verlangt er, den monatlichen Unterhaltsbeitrag für B.________ (Beschwerdegegnerin) auf Fr. 4'225.90 festzusetzen und den Unterhalt nur für die Zeit vom August 2020 bis und mit April 2026 zuzusprechen.  
 
D.b. Vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt die Beschwerdegegnerin, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021). Das Obergericht erklärte, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 15. März 2021). In seiner Replik vom 31. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also über eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).  
 
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
 
3.1. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zunächst streitig, ob der Ersatzforderung von Fr. 500'000.--, die dem Eigengut des Beschwerdeführers gegen die Errungenschaft der Beschwerdegegnerin zusteht, gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB ein Mehrwertanteil von Fr. 658'952.-- zuzuschlagen ist.  
 
3.1.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge würde ein allfälliger Zuschlag zur Ausgleichsforderung einen zusätzlichen, konjunkturellen Mehrwert abgelten, weshalb die Rechnung des Beschwerdeführers auch berücksichtigen müsste, welchen Wert die Sache im Zeitpunkt der Investition hatte. Im konkreten Fall seien die Liegenschaften U.________strasse vvv und www in V.________ (ZH) im Jahr 1994 gekauft worden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Schenkungen - teils Schulderlass, teils Barschenkung - seien zu Weihnachten 2007 erfolgt. Das Obergericht hält dem Beschwerdeführer vor, dies in seiner Rechnung nicht zu berücksichtigen. Er zeige überhaupt keine konjunkturelle Wertsteigerung auf, begründe er die Aufwertung doch ausdrücklich mit "Renovation, Umbau und Erweiterungsbauten", was den jeweiligen investierenden Gütermassen zugute gekommen wäre, aber gerade keine Aufwertung seiner Ersatzforderung nach sich zöge. Zudem gehe der Beschwerdeführer davon aus, die Investition aus seinem Eigengut ins Verhältnis zum ganzen Eigenkapital setzen zu können. Auch das ist laut Vorinstanz nicht richtig, weil es nur um einen allfälligen konjunkturellen " Mehr -Wert" seit der entsprechenden Investition gehe. Dieser sei auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen, und zwar im Verhältnis zu deren Beteiligungen während der Dauer der konjunkturellen Wertvermehrung. Der Beschwerdeführer habe eine solche Rechnung nicht angestellt und so für eine Aufwertung seiner Ersatzforderung keine tragfähige Begründung gegeben. Insbesondere habe er keine Behauptungen aufgestellt, über die allenfalls Beweis hätte erhoben werden können, denn das Beweisverfahren habe nur Punkte zu klären, die streitig und für den Entscheid erheblich sind. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass es bei der Ersatzforderung in der nominalen Höhe von Fr. 500'000.-- bleibe; der zusätzliche Anteil von Fr. 658'952.-- sei nicht zu berücksichtigen.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer beteuert, seine Darstellung und Berechnung sei klar und verlässlich. Er schildert, wie er den umstrittenen Mehrwertanteil von Fr. 658'952.-- im kantonalen Verfahren "schlüssig" errechnet habe. Schon das Obergericht stellt fest, dass diese Kalkulationen nicht nachvollziehbar sind. Was es im Einzelnen damit auf sich hat, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beschwerdegegnerin vor den kantonalen Instanzen bestritt, dass ihre Liegenschaften in V.________ (ZH) Fr. 9,055 Mio. wert sind. Das Obergericht spricht diese Fragen zwar an, lässt sie jedoch ausdrücklich offen. Auf die entscheidtragenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.1.1) geht der Beschwerdeführer nicht ein: Weder stellt er in Abrede, dass die Ersatzforderung seines Eigenguts nach Massgabe von Art. 206 Abs. 1 ZGB nur an einem konjunkturellen Mehrwert partizipieren könnte, noch bestreitet er, dass zur Berechnung einer solchen Beteiligung der Wert bekannt sein müsste, den die fragliche Liegenschaft der Beschwerdegegnerin hatte, als er Fr. 500'000.-- aus seinem Eigengut in sie investierte. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach er diese Investition Ende 2007 tätigte, widerspricht er nicht, noch macht er geltend, sich entgegen dem angefochtenen Entscheid doch zum damaligen Wert der Liegenschaft in V.________ (ZH) geäussert zu haben und damit im kantonalen Verfahren nicht gehört worden zu sein.  
Auch mit der vor Bundesgericht vorgetragenen "Eventualberechnung" ist nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer addiert darin die zwischen 1994 und 2007 vorgenommenen Investitionen (einschliesslich des Kaufpreises der Liegenschaft U.________strasse www und des Neubaus U.________strasse vvv). In der Differenz zwischen dieser Summe und den aktuellen Verkehrswerten von Fr. 1'133'820.-- erblickt er die Wertsteigerung, die er, nach Abzug der Hypothekarbelastung, im Betrag von Fr. 260'779.-- seinem Eigengut zuteilt, entsprechend dem Anteil seiner Investition am Gesamtbetrag der investierten Eigenmittel, der sich auf 23 Prozent belaufe. Welchen Wert die Liegenschaften in V.________ (ZH) im für die Mehrwertberechnung massgeblichen Zeitpunkt (Weihnachten 2007) hatten, ist dieser Darstellung nicht zu entnehmen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer abermals über die vorinstanzlichen Erwägungen hinweg, indem er die Investition aus seinem Eigengut ins Verhältnis zum ganzen Eigenkapital setzt (vgl. E. 3.1.1). Im Ergebnis muss es in diesem Punkt mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben. 
 
3.2. Der Güterrechtsstreit dreht sich weiter um die Frage, ob die Positionen "C.________ (Vertrag Nr. xxx) " und "D.________" unter dem Titel der freiwilligen Vorsorge des Beschwerdeführers als unbestritten gelten müssen und infolgedessen in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind.  
 
3.2.1. Laut Obergericht führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort aus, "soweit sie sich erinnere", verfüge der Beschwerdeführer über weitere Konti der freien Vorsorge. Sie habe zu den zwei erwähnten Verträgen Belege vorgelegt und darum ersucht, den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Dieser habe in der Replik erklärt, dass er ausser der Versicherung "C.________ " mit einem Rückkaufswert von Fr. 136'471.20 keine weiteren Säule 3a-Konti habe; im Zusammenhang mit dem massgeblichen Stichtag (22. September 2011) habe er diese Bestreitung wiederholt. Die Vorinstanz erklärt, je präziser eine Behauptung aufgestellt werde, desto höhere Anforderungen dürften und müssten an die Bestreitung gestellt werden, "dass etwas nicht ist". Die Beschwerdegegnerin habe zwei Urkunden vorgelegt, die mit Policen-Nummer und Angabe des Versicherten die Existenz entsprechender Vertragsverhältnisse belegten; dazu habe sie konkrete Vermögenswerte (Fr. 120'771.50 und Fr. 100'000.--) behauptet. Zwar seien die mehrere Jahre alten Belege für den massgeblichen Stichtag nicht schlüssig beweiskräftig. Im einen Fall habe die Vertragspartnerin auch konkret Antwort auf einen Wunsch auf Rückkauf gegeben, allerdings verbunden mit verschiedenen Optionen wie Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung oder Weiterführung unter einem anderen Titel. Daher habe die sehr allgemeine Bestreitung des Beschwerdeführers nicht als Behauptung verstanden werden dürfen und müssen, dass es die schriftlich belegten Vertragsverhältnisse nie gegeben habe. Allenfalls habe die Bestreitung als Behauptung verstanden werden können, "diese Vertragsverhältnisse gibt es nicht mehr ". Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zuzumuten und sei er auch gehalten gewesen, diese (immer noch vage) Behauptung zu spezifizieren. Da er das unterlassen habe, habe das Gericht davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht bestritten seien, womit grundsätzlich kein Bedarf für Beweiserhebungen bestanden habe. Da beide Parteien anwaltlich vertreten und einfache Sachverhalte zu beurteilen gewesen seien, habe das Gericht auch nicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen weitere Unterlagen einfordern müssen. Aus Sicht der Vorinstanz sind die behaupteten Werte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung daher zu berücksichtigen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach im einen Fall schon im Jahr 2000 über eine Auflösung der Versicherung diskutiert worden und der andere Vertrag, eine reine Risikoversicherung ohne Rückkaufswert, im Jahr 2014 ausgelaufen sei, sind für die Vorinstanz im Sinne von Art. 317 ZPO unbeachtlich.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer will diese Beurteilung nicht gelten lassen. Er hält daran fest, dass seine Bestreitung bezüglich der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Säule 3a-Konti "sehr wohl beachtlich" sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin aus den beiden Säule 3a-Guthaben Rechte ableite, müsse sie das Vorliegen dieser Guthaben per Stichtag behaupten und gegebenenfalls auch beweisen. Dem Obergericht wirft der Beschwerdeführer vor, zu hohe Anforderungen an die Substanziierung von Bestreitungen zu stellen. Eine Bestreitung müsse nicht begründet werden; sie müsse so genau sein, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und daher zu beweisen sind. Diese Anforderungen seien hier erfüllt: Es sei sowohl für das Bezirksgericht als auch für die Beschwerdegegnerin klar gewesen, welches der von der Beschwerdegegnerin genannten Säule 3a-Guthaben er anerkannte und welche beiden er bestritt. Indem das Obergericht ihm vorhalte, seine "Behauptung" nicht spezifiziert zu haben, auferlege es ihm bundesrechtswidrig die Behauptungslast, obwohl hier die Bestreitungslast zur Diskussion stehe. Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Vorwurf, dass sein Verhalten Treu und Glauben verletze. Er erinnert daran, dass die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die Einholung schriftlicher Auskünfte bei den Versicherungen gefordert und damit sachdienliche Beweisanträge gestellt habe. Dieses einfache Beweisverfahren hätten die kantonalen Instanzen durchführen müssen.  
 
3.2.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe es versäumt, die vorzeitige Auflösung der Versicherung "C.________" und den fehlenden Rückkaufswert der anderen Versicherungslösung "D.________" zum relevanten Zeitpunkt nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Dass ihm dies durchaus möglich gewesen wäre, zeige sich aus seiner verspäteten Eingabe im Berufungsverfahren.  
 
3.2.4. Gegenstand des Beweises sind nur diejenigen rechtserheblichen Tatsachen, die streitig sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen einer Partei damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass der Prozessgegner weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung er beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an die Substanziierung einer Bestreitung sind zwar tiefer als diejenigen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen aber nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; s. auch Urteil 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 257). Was eine Prozesspartei im kantonalen Verfahren vorgetragen, wie sie sich geäussert hat, ist eine Frage des (Prozess-) Sachverhalts (s. Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1); auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz kommt das Bundesgericht nur unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen zurück (E. 2.3). Demgegenüber ist als Rechtsfrage grundsätzlich frei zu prüfen (E. 2.1), ob ein Parteivorbringen unter den gegebenen Umständen als (hinreichende) Bestreitung zu gelten hat. Nimmt das Gericht von einer unbewiesenen Tatsachenbehauptung fälschlicherweise an, sie sei unbestritten, so verletzt das darauf fussende Urteil Art. 8 ZGB (s. BGE 130 III 591 E. 5.4 mit Hinweis).  
 
3.2.5. Angesichts dieser Vorgaben erweckt der angefochtene Entscheid Bedenken. Die Vorinstanz übersieht Passagen im erstinstanzlichen Schriftenwechsel, auf die es hier gerade ankommt. So behauptete die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort vom 21. Oktober 2014, der Beschwerdeführer verfüge über Säule 3a-Guthaben, "welche der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegen". Die Beschwerdegegnerin fordert Auskunft und benennt und beziffert die drei erwähnten Guthaben. Auf Seite 88 seiner Replik vom 2. Juni 2015 bestritt der Beschwerdeführer die gegnerischen Ausführungen "zu allfälligen weiteren Säule 3a Konti" und erklärte, er habe ausser einer C.________ Versicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 136'471.20 per 22. September 2011 keine weiteren Säule 3a-Guthaben. Auf Seite 105 der besagten Eingabe wiederholte er seine Bestreitung der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Berücksichtigung von Säule 3a-Guthaben und betonte: "Massgeblich ist der Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung". Dass dies der 22. September 2011 ist, auf den die Gütertrennung angeordnet wurde (s. Sachverhalt Bst. A) und auf den es für den Bestand von Errungenschaft und Eigengut ankommt (Art. 207 Abs. 1 ZGB), musste im gegebenen Kontext sowohl den anwaltlich vertretenen Parteien als auch dem Gericht bekannt und bewusst sein. Mit den zitierten Passagen aus der Replik vom 2. Juni 2015, insbesondere dem ausdrücklichen Hinweis auf den Berechnungszeitpunkt des Rückkaufswerts des als einzigen von ihm anerkannten Säule 3a-Guthabens bringt der Beschwerdeführer hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er den Bestand jeglicher weiterer Säule 3a-Guthaben jedenfalls im für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Stichtag bestreitet. Zugleich stellt er damit einen direkten Bezug zur gegnerischen Behauptung her, wonach er über güterrechtlich relevante Säule 3a-Konti verfüge. Konnten seine Ausführungen in der Replik vom 2. Juni 2015 auch als Behauptung verstanden werden, dass es die zwei weiteren, von der Beschwerdegegnerin ins Spiel gebrachten Säule 3a-Guthaben "nicht mehr" gebe, so trifft den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht der Vorwurf, seine Bestreitung sei zu vage und hätte weiterer Präzisierung bedurft. Das Obergericht mag denn auch nicht erklären, in welcher Hinsicht die Bestreitung des Beschwerdeführers unvollständig ist bzw. inwiefern dieser seine Ausführungen hätte konkretisieren müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Positionen "C.________ (Vertrag Nr. xxx) " mit Fr. 100'000.-- und "D.________" mit Fr. 120'771.50 zu berücksichtigen seien, kann also nicht als unbestritten gelten. Was es mit diesen angeblichen Guthaben aus freiwilliger Vorsorge auf sich hat, wird im Rahmen eines Beweisverfahrens festgestellt werden müssen. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.  
 
3.3. Anlass zur Beschwerde gibt im Güterrechtsstreit sodann die Bewertung der verschiedenen Liegenschaften der Parteien.  
 
3.3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge liess das Bezirksgericht die Liegenschaften von einem Experten schätzen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der W.________strasse yyy in X.________ (ZH) habe es in der Folge zum Wert von Fr. 3'735'000.-- berücksichtigt. Für die Liegenschaften der Beschwerdegegnerin an der U.________strasse vvv und www in V.________ (ZH) seien Fr. 3'555'000.-- bzw. Fr. 3'100'000.-- eingesetzt worden, für ihr Objekt "E.________" mit Umschwung in Y.________ (GR) Fr. 2'657'000.--. Das Obergericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit der Berufung eine neue Schätzung aller Liegenschaften durch einen neuen Experten verlange. Es hält ihm entgegen, dass er die erstinstanzliche Feststellung, wonach beide Parteien mit der Ernennung von F.________, F.________ Immobilien GmbH, als Liegenschaftenschätzer einverstanden gewesen seien, nicht bestreite. Daher könne er, der Beschwerdeführer, in guten Treuen nicht geltend machen, dass F.________ als Gutachter grundsätzlich nicht geeignet war.  
Was die Liegenschaft in X.________ angeht, geht die Vorinstanz auf das in der Berufung erstmals vorgetragene Argument des Beschwerdeführers ein, wonach er erst vor kurzem erfahren habe, dass die benachbarte, mit seinem eigenen Haus zusammengebaute Liegenschaft W.________strasse zzz für Fr. 2,6 Mio. veräussert wurde, und seine eigene Liegenschaft deshalb um gut Fr. 1 Mio. zu hoch bewertet sei. Das Obergericht lässt dieses Vorbringen nicht zu. Die Angabe "vor kurzem" sei zu unbestimmt, als dass sie Art. 317 ZPO genügen könnte. Der Beschwerdeführer sage auch nicht, wann die Nachbarliegenschaft verkauft worden sein soll. Vor allem aber äussere er sich nicht dazu, warum der Verkaufspreis der Nachbarliegenschaft für den Wert seiner eigenen massgebend sein soll. Allein dass die Gebäude zusammengebaut sind, ziehe nicht notwendigerweise gleiche Werte nach sich. Erst im Rahmen seiner "letzten Worte" bezeichne er die beiden Objekte als "Zwillinge", was als Behauptung verstanden werden könnte, dass die beiden Liegenschaften identisch seien, jedoch verspätet und damit unbeachtlich wäre. Auch den Einwand, dass der Innenausbau der Liegenschaft seiner Immobiliengesellschaft "gehöre", habe er erst in seinen "letzten Worten" und damit verspätet vorgetragen, denn die "letzten Worte" würden ausschliesslich dazu dienen, zu den letzten Vorbringen der Gegenseite das rechtliche Gehör zu gewähren. Deshalb sei diese Liegenschaft in der Errungenschaft des Beschwerdeführers unverändert mit Fr. 3'735'000.-- einzusetzen. 
Im Zusammenhang mit den Liegenschaften der Beschwerdegegnerin in V.________ (ZH) ist streitig, ob die gutachterliche Schätzung, die ursprünglich aus dem Jahr 2013 stammt und Anfang 2017 aktualisiert wurde, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (7. Juni 2019) noch aktuell war. Die Vorinstanz stellt klar, dass Verkehrswertgutachten in einem sich ändernden Marktumfeld so aktuell wie möglich sein sollten. Wie weit sich die vom Experten festgestellten tiefen Finanzierungskosten und die hohe Nachfrage seit Anfang 2017 noch akzentuiert hätten, sei nicht ohne Weiteres klar. Vor allem aber habe der Beschwerdeführer in Kenntnis der Expertenschätzungen in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2018 die Zahlen des Gutachters selbst übernommen und am 18. Juni 2018 ausdrücklich erklärt, dass von den gutachterlich ermittelten Werten auszugehen sei. Zwar habe die letzte Stellungnahme des Experten damals erst eineinhalb Jahre zurückgelegen. Aber auch am 14. Mai 2019, als er die Einzelrichterin zur unverzüglichen Fällung des Urteils aufrief, habe der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass die gutachterliche Bewertung infolge Zeitablaufs ergänzungsbedürftig geworden sei. Dabei muss er laut Obergericht behaftet werden. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass sich der Markt für Liegenschaften in V.________ (ZH) seit Mai 2019 so tiefgreifend verändert hätte, dass heute nicht mehr auf die Bewertung des Experten abgestellt werden kann. Diese sei vielmehr auch dem obergerichtlichen Urteil zugrunde zu legen. Was die Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin in Y.________ (GR) angeht, anerkennt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten bemängelte. Bei diesem Objekt habe der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme vom 18. Juni 2018 die Bewertung durch den Experten aber ebenfalls ausdrücklich anerkannt. Das schliesst dem angefochtenen Entscheid zufolge nicht aus, dass eine (vom Beschwerdeführer geforderte) zweite Überarbeitung des Gutachtens einen höheren Wert ergäbe. Habe der Beschwerdeführer vor erster Instanz seine Kritik am Gutachten aber nicht aufrecht erhalten, so sei er daran auch in der Berufung gebunden. Deshalb könne er den Wert des Ferienhauses samt Umschwung von Fr. 2'657'000.-- nicht in Frage stellen. 
 
3.3.2. In prozessualer Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Bezirksgericht eine mündliche Erörterung des Ergänzungsgutachtens vom 6. Januar 2017 in Aussicht gestellt, dieses Vorhaben jedoch nicht umgesetzt und den Parteien auch nie Gelegenheit gegeben habe, im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens zu verlangen. Auf diese Bundesrechtswidrigkeit gehe das Obergericht nicht ein. Der Beschwerdeführer verstrickt sich in Widersprüche. In seiner Berufung, auf die er vor Bundesgericht verweist, erwähnt er ausdrücklich die (aktenkundige) Verfügung vom 6. März 2017, mit der das Bezirksgericht den Parteien eine Frist setzte, um die Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens zu verlangen. Dass er rechtzeitig ein entsprechendes Begehren gestellt hätte und damit nicht gehört worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht, noch liefert er eine Erklärung, inwiefern die Vorgehensweise des Bezirksgerichts Art. 187 Abs. 4 ZPO verletzt und weshalb sich das Obergericht unter den gegebenen Umständen zum Thema hätte äussern müssen. Weitere Erörterungen erübrigen sich.  
Der Beschwerdeführer erklärt, er habe vor der Vorinstanz erneut verlangt, F.________ durch einen Gutachter zu ersetzen, der mit Liegenschaften an der Goldküste vertraut ist, und einen zweiten Experten einzusetzen, der die Gegebenheiten in der Region Y.________ (GR) kennt. Er habe beanstandet, dass sich F.________ mit seiner Ergänzungsexpertise "selbst fachlich disqualifiziert". Dem Obergericht wirft er vor, sich mit seinen Argumenten wenn überhaupt nur pauschal auseinanderzusetzen und stattdessen auf den Entscheid des Bezirksgerichts zu verweisen. Allein damit vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten. Inwiefern der angefochtene Entscheid wegen dieser Beanstandungen Bundesrecht verletzt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch auf die obergerichtliche Erklärung, weshalb er F.________'s Eignung nicht in Frage stellen könne, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (E. 2.1) nicht. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf die Bewertung seiner Liegenschaft in X.________ zurückkommen will. Die Vorinstanz erläutert ausführlich, weshalb er mit seinem Hinweis auf den Verkaufspreis der Nachbarliegenschaft nicht zu hören ist. Anstatt sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer, was er im kantonalen Verfahren vorbrachte. Auch aus der blossen Tatsache, dass er "ohnehin eine Aktualisierung des Gutachtens beantragte", folgt nicht, dass der vom Nachbarn erzielte Verkaufspreis "mitberücksichtigt werden" muss. 
Was den Streit um die Aktualität der Expertenschätzung angeht, beteuert der Beschwerdeführer, er habe die Zahlen des Experten am 4. Juni 2018 in der Meinung bestätigt, dass das Urteil des Bezirksgerichts unmittelbar bevorstehe. Wenn er ein Jahr später ein Urteil angemahnt habe, folge daraus kein Verzicht auf eine gesetzeskonforme Bewertung der Liegenschaften. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass das Gutachten (abermals) aktualisiert werden müsse. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 214 ZGB, indem er eine Bewertung gelten lasse, die Anfang Januar 2017 per Ende 2016 aktualisiert worden war und damit fast zweieinhalb Jahre in der Vergangenheit lag, als das Bezirksgericht sein Urteil fällte. Abermals begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Warum er im Mai 2019 keinen Anlass hatte, gegenüber dem Bezirksgericht eine (erneute) Aktualisierung der Liegenschaftsbewertung zu thematisieren, ist seinem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Laut Vorinstanz behauptete der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht, dass seit Mai 2019 eingetretene Marktveränderungen der Berücksichtigung der vorhandenen Schätzung entgegenstehen. Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Losgelöst von konkreten Anhaltspunkten über die Marktentwicklung macht allein der Zeitablauf die vorhandenen Schätzungen für die Zwecke der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht untauglich. 
Mit Bezug auf die Liegenschaft E.________ in Y.________ (GR) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich mit seiner Begründung, weshalb F.________'s Schätzung zum Beweis untauglich sei, nicht zu befassen, weil sie zu Unrecht der Meinung gewesen sei, er habe die gutachterliche Schätzung mit seinen Eingaben vom 4. Juni 2018 und 14. Mai 2019 anerkannt. Will der Beschwerdeführer in seiner Berufung aber argumentiert haben, dass F.________ mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut gewesen sei und seine Schätzung der Bündner Grundstücke daher nicht die Basis für ein Sachurteil habe bilden können, so bleibt er heute eine Erklärung dafür schuldig, weshalb er die angeblich untauglichen Zahlen Anfang Juni 2018 noch bestätigte. Allein sein Hinweis, er habe damals mit der unmittelbar bevorstehenden Fällung des erstinstanzlichen Urteils gerechnet, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, wenn er der Expertenschätzung hinsichtlich der Liegenschaft E.________ jegliche Beweistauglichkeit absprechen will. Schliesslich weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Liegenschaft E.________ auf seine Vorbringen hin, wonach die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft für Fr. 5 Mio. zum Verkauf angeboten und er entsprechende Beweise (Makler und Kaufinteressenten) offeriert habe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weil die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft verkaufen wollte, habe er eine Grundbuchsperre erwirkt. Worin die angebliche Gehörsverletzung liegen soll, bleibt allerdings im Dunkeln. In der Folge rechnet der Beschwerdeführer vor, welche Zinserträge der Beschwerdegegnerin im Fall eines Verkaufs der Liegenschaft E.________ aus dem Nettoerlös als Einkommen anzurechnen wären bzw. inwiefern ihr ein Verzehr dieses Nettoerlöses zumutbar wäre. Er schweigt sich jedoch darüber aus, was diese Kalkulationen mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu tun haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis bleibt es bezüglich der Bewertung der Liegenschaften der Parteien beim angefochtenen Entscheid. 
 
3.4. Umstritten ist mit Bezug auf die Liegenschaften der Beschwerdegegnerin auch, in welcher Höhe unter dem Titel "latente Lasten" für zu erwartende Handänderungskosten und Grundstückgewinnsteuern zu Lasten der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin ein Abzug zu berücksichtigen ist.  
 
3.4.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge zog das Bezirksgericht bei den Liegenschaften der Beschwerdegegnerin gemäss deren Antrag und Quantifizierung unter diesem Titel den Betrag von Fr. 467'041.-- ab. Der Beschwerdeführer wehre sich dagegen, weil die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Positionen nicht ausreichend und jedenfalls nicht rechtzeitig behauptet habe und das Bezirksgericht zudem fälschlicherweise annehme, dass er die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht bestritten habe. Demgegenüber argumentiere die Beschwerdegegnerin, die Beträge für die latenten Lasten seien ohnehin von Amtes wegen anzupassen; sie habe sich vor erster Instanz in guten Treuen auf die Verkehrswerte gestützt, von denen sie ausgegangen sei. Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren auf zu berücksichtigende latente Lasten von insgesamt "Fr. 572'568 bzw. eventualiter Fr. 601'206.--" schliesse. Der Beschwerdeführer halte eine Korrektur zu Gunsten der Beschwerdegegnerin für prozessual ausgeschlossen.  
 
Die Vorinstanz erklärt, bezüglich Beweislast gelte auch im Streit um latente Lasten als wertvermindernde Faktoren bei der Bewertung einer Liegenschaft die allgemeine Regel, wonach die rechtsbegründenden Elemente von der Partei zu behaupten sind, die daraus Rechte ableitet, die rechtshindernden oder -aufhebenden hingegen von der Gegenpartei. Nicht zu behaupten, weil von Amtes wegen anzuwenden sei demgegenüber das Recht, darunter auch das Steuerrecht; diesbezüglich gebe es auch in einem nach ZPO geführten Rechtsmittelverfahren keine Einschränkung von neuen Behauptungen. Daraus folgert das Obergericht, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihn die erste Instanz nicht zur Substanziierung allfälliger den Wert der Liegenschaften vermehrender und damit den steuerbaren Gewinn schmälernder Investitionen hätte auffordern dürfen, unbegründet sei; dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer laut Bezirksgericht nicht ausreichend nachgekommen. Weiter könne es dem Beschwerdeführer nicht schaden, wenn er die aufgrund der rechtzeitig behaupteten tatsächlichen Faktoren von der Beschwerdegegnerin errechneten Steuern und Gebühren nicht bestritten habe, denn das Ermitteln dieser Zahlen sei Rechtsanwendung. Ausserdem sei es weder notwendig noch zulässig, dass das Gericht den Parteien vor seinem Urteil bekannt gibt, von welchen Grundstückswerten es auszugehen gedenkt, denn wenn das massgebende Steuer- und Gebührenrecht auf den Verkaufspreis abstelle und dieser im Prozess durch Gutachten ermittelt werde, verlange die Rechtsanwendung von Amtes wegen, auch für die zu erwartenden Lasten auf den gerichtlich ermittelten Wert abzustellen. 
In der Folge erwägt das Obergericht, dass die Beschwerdegegnerin künftig zumindest teilweise von ihrem Vermögen leben werde, was den Verkauf ihrer Liegenschaften mit sich bringen könne. Für diese Objekte seien die latenten Lasten daher "ex aequo et bono" zu berücksichtigen. Unter dem Titel der Handänderungskosten seien für die Liegenschaften in V.________ (ZH) Fr. 7'384.-- zu veranschlagen; für diejenigen in Y.________ (GR) betrage die Handänderungssteuer nach dem kantonalen und kommunalen Recht 2 Prozent des Verkehrswerts, was bei einem Schätzwert von Fr. 2,657 Mio. den Betrag von Fr. 53'140.-- ergebe. Als Nächstes befasst sich die Vorinstanz mit den latenten Grundstückgewinnsteuern. Für die Liegenschaften in V.________ (ZH) belaufe sich der zu besteuernde Grundstückgewinn - ausgehend vom unbestrittenen Erwerbspreis von Fr. 1,4 Mio. und vom heutigen Verkehrswert von Fr. 3,555 Mio. - auf Fr. 2,155 Mio., wovon die Handänderungskosten von Fr. 7'384.-- abzuziehen seien. Gestützt auf die kantonale Steuergesetzgebung betrage die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung der anrechenbaren Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren Fr. 424'223.--. Davon einen Abzug zu machen, weil der Zeitpunkt der Veräusserung unsicher sei, rechtfertigt sich laut Obergericht umso weniger, als die maximale Reduktion wegen langer Besitzesdauer bereits erreicht sei. Bei den Liegenschaften in Y.________ (GR) subtrahiert die Vorinstanz vom geschätzten Verkehrswert von Fr. 2'657'000.-- den Erwerbspreis des Ferienhauses (Fr. 1'250'000.--), die wertvermehrenden Investitionen (Fr. 750'000.--), den Erwerbspreis des Stallgrundstücks (Fr. 60'000.--) sowie die Handänderungssteuern (Fr. 53'140.--) und kommt so auf einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 543'830.--. Dieser werde (zu je 15 Prozent) sowohl durch die Gemeinde als auch durch den Kanton besteuert, was einem Steuerbetrag von Fr. 163'149.-- entspreche. Nach zehn Jahren Besitzesdauer reduziere sich der Steuersatz von 30 Prozent für jedes volle Jahr um 1.5 Prozent, maximal um 51 Prozent. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort, wonach sie das Ferienhaus im Jahr 2001 erworben habe, reduziere sich die Grundstückgewinnsteuer um 13.5 Prozent (9 x 1.5 Prozent) und betrage somit noch Fr. 141'124.--. Eine weitere Reduktion im Hinblick auf eine erst spätere Veräusserung rechtfertige sich nicht. Das Obergericht kommt so zum Schluss, dass "in Anwendung der massgeblichen kantonalen und kommunalen Bestimmungen" in der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin latente Lasten von insgesamt Fr. 625'871.-- zu berücksichtigen seien, und korrigiert entsprechend den vom Bezirksgericht unter diesem Titel eingesetzten Betrag von Fr. 467'041.--. 
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der Berechnung der latenten Lasten um eine Rechtsfrage handle und neue Behauptungen daher während des ganzen Verfahrens uneingeschränkt zulässig seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Ansprüche im erstinstanzlichen Verfahren unzulässig von Fr. 311'430.-- vor Aktenschluss auf Fr. 467'041.-- im Schlussvortrag erhöht und in der Anschlussberufung weiter ausgedehnt. Unter der Herrschaft des Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatzes seien die latenten Lasten vor Aktenschluss zu beziffern. Die Bezifferung der zu berücksichtigenden Lasten sei Sache der Parteien; einen höheren als den vom Ansprecher geltend gemachten Betrag zu berücksichtigen, sei bundesrechtswidrig. Im Berufungsverfahren seien die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht gegeben gewesen, da sich die Beschwerdegegnerin schon vor Bezirksgericht mit der Eventualität hätte auseinandersetzen müssen, dass die gutachterliche Schätzung übernommen würde. Deshalb könnten unter diesem Titel höchstens Fr. 311'430.--, eventuell Fr. 467'041.-- berücksichtigt werden. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz mit den errechneten Fr. 625'871.-- einen höheren Betrag berücksichtige, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Anschlussberufung verlangt habe. In diesem Umfang liege eine unzulässige "reformatio in peius" vor. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Obergericht von höheren Lasten ausgehen würde als die Beschwerdegegnerin. Deshalb hätte ihn die Vorinstanz zu der für ihn überraschenden Rechtsanwendung anhören müssen.  
Der Beschwerdeführer bemängelt auch die vorinstanzliche Berechnung der latenten Lasten. Mit Bezug auf die Liegenschaften in V.________ (ZH) übersehe das Obergericht, dass die Gebühren für die öffentliche Beurkundung und den Grundbucheintrag von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet seien; im Ergebnis sei lediglich ein Betrag von Fr. 6'911.25 einzusetzen. Hinsichtlich der Liegenschaft U.________strasse vvv macht der Beschwerdeführer als Eventualbegründung geltend, dass das Steueramt den Verkehrswert im Zeitpunkt, als dieses "Renditeobjekt" erworben wurde, sicher auf über Fr. 2 Mio. schätzen und diesen Betrag der Berechnung anstelle des tatsächlichen Erwerbspreises von Fr. 1,4 Mio. zugrunde legen würde, womit (nach Abzug der Handänderungskosten und einer Maklerprovision) ein Grundstückgewinn von Fr. 1'464'613.-- und Grundstückgewinnsteuern von Fr. 292'922.-- resultieren würden. Was die Liegenschaften in Y.________ (GR) betreffe, lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Handänderungssteuer einzig vom Erwerber des Grundstücks zu bezahlen sei, die Beschwerdegegnerin also in dieser Hinsicht gar nie Steuersubjekt sein werde. Grundstückgewinnsteuern fallen laut dem Beschwerdeführer im Kanton Graubünden überhaupt keine an. Für das Ferienhaus sei zu berücksichtigen, dass nach kantonalem Recht "pauschal 44 Prozent vom Erwerbspreis als Zuschlag für Geldentwertung auf Erwerbskosten... abgezogen" werden, so dass kein Grundstückgewinn, sondern ein Grundstückverlust von Fr. 360'000.-- resultiere. Beim Ökonomiegebäude gebe es keine latente Grundstückgewinnsteuer, da alle von ihm, dem Beschwerdeführer, getätigten wertvermehrenden Investitionen zu berücksichtigen seien. 
Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Obergericht entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine nachvollziehbaren Annahmen darüber treffe, ob und wann die Beschwerdegegnerin ihre Liegenschaften verkaufen werde, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die latenten Lasten also überhaupt realisieren werden. Was die Liegenschaften in V.________ (ZH) anbelangt, räume das Obergericht zwar ein, dass ein Verkauf mindestens vorderhand unwirtschaftlich wäre, trage dieser Erkenntnis bei der Bemessung der latenten Lasten jedoch nicht Rechnung. Die vorinstanzliche Überlegung, dass sich eine Reduktion nicht rechtfertige, weil die maximale Reduktion der Steuer wegen langer Besitzesdauer bereits erreicht sei, tadelt der Beschwerdeführer als Zirkelschluss. Die Veräusserung dieser Liegenschaften sei "durchaus ungewiss"; die Beschwerdegegnerin werde vielmehr alles daran setzen, in erster Linie die V.________er Liegenschaften zu halten und ihren bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Auch bezüglich der Liegenschaften in Y.________ (GR) vermisst der Beschwerdeführer die von der Rechtsprechung vorgeschriebene Reduktion der errechneten latenten Lasten. Das Obergericht lasse lediglich die gesetzlich vorgesehene Ermässigung wegen langer Besitzesdauer zu und bezeichne eine weitere Reduktion im Hinblick auf eine erst spätere Veräusserung als spekulativ. Damit lege es seiner Berechnung letztlich die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin diese Objekte sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verkaufen werde, wofür es nicht den geringsten Anhaltspunkt gebe. Im Ergebnis will der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der latenten Lasten "ex aequo et bono" höchstens einen Betrag von Fr. 200'000.-- zugestehen; die Errungenschaft der Beschwerdegegnerin sei daher um Fr. 425'871.-- zu erhöhen. 
 
3.4.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen hinter den angefochtenen Entscheid. Insbesondere verteidigt sie die vorinstanzliche Ansicht, wonach die Berechnung der latenten Lasten für die Zwecke der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Rechtsfrage sei. Was die Berechnung selbst angeht, wirft sie dem Beschwerdeführer vor, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen, ohne in diesem Bereich der Anwendung kantonalen Rechts darzutun, welche bundes- und völkerrechtlichen Bestimmungen mit der angeblich falschen Anwendung des kantonalen Rechts verbunden sein sollen.  
 
3.4.4. Nach der Rechtsprechung sind latente Lasten als wertvermindernder Faktor bei der Bewertung einer Liegenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur so ist gewährleistet, dass beide Ehegatten nicht nur an einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern auch die Lasten bzw. das Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen. Naturgemäss lassen sich in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine genauen Angaben darüber machen, wie sich eine latente Last auf den Wert des Vermögensgegenstandes auswirkt. Das Gericht wird sich daher häufig damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden Belastungen "ex aequo et bono" zu ermitteln. Dies entbindet das Gericht allerdings nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2a/bb und cc). Für die Grundlagen, welche die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbare Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen, darf das Gericht nach den allgemeinen Regeln substanziierte Behauptungen der Parteien verlangen (BGE 135 III 513 E. 9.4.1; Urteil 5A_673/2007 vom 24. April 2008 E. 3.6.1). Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, latente Lasten nur betragsgemäss zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit ist näher darzulegen, zumal dann, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung keinen sachenrechtlichen Übergang des Eigentums bewirkt (Urteil 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3).  
Zu welchem Wert öffentliche Abgaben, die sich erst künftig realisieren könnten, als latente Lasten bei der Bewertung eines Vermögensgegenstandes in der güterrechtlichen Auseinandersetzung "ex aequo et bono" zu berücksichtigen sind, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Demgegenüber ist Tatfrage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe gestützt auf die gesetzlich vorgesehenen Bemessungsparameter eine öffentliche Abgabe voraussichtlich ausfallen wird. Zu den tatbestandlichen Grundlagen, gestützt auf die das Gericht die latente Belastung eines Vermögensgegenstandes bewertet, zählen nicht nur die Wahrscheinlichkeit, dass sich das abgabepflichtige Ereignis verwirklicht, und die konkret ermittelten Einflussgrössen, anhand derer die Abgabe im Einzelfall berechnet wird, sondern auch die entsprechenden Vorschriften über den Gegenstand, die Bemessung und die Berechnung der fraglichen Abgabe. Die Kalkulation potentiell anfallender Steuern und Kausalabgaben im Rahmen der Bewertung von Vermögensgegenständen ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung also nicht der Rechtsanwendung, sondern dem Sachverhalt zuzuordnen: Das Scheidungsgericht befindet nicht in Anwendung abgaberechtlicher Vorschriften darüber, ob infolge der Veräusserung eines bestimmten Vermögensgegenstands öffentliche Abgaben anfallen. Vielmehr entscheidet es nach Massgabe des Zivilrechts darüber, zu welchem Wert die Vermögensgegenstände der Ehegatten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen sind. Im Rahmen dieser Wertbestimmung ist die gesetzmässige Ermittlung künftig anfallender öffentlicher Abgaben Teil der tatbestandlichen Grundlagen.  
 
3.4.5. Nach dem Gesagten beklagt sich der Beschwerdeführer zu Recht darüber, wie das Obergericht im Streit um die Bewertung der latenten Lasten auf den Grundstücken der Beschwerdegegnerin zwischen Tat- und Rechtsfrage unterscheidet und das Novenrecht handhabt. Verfehlt ist insbesondere die vorinstanzliche Vorstellung, wonach die Rechtsanwendung von Amtes wegen verlange, dass für die Ermittlung der zu erwartenden Lasten der gerichtlich ermittelte Verkehrswert der Grundstücke heranzuziehen sei, ohne dass diese Vorgehensweise den Parteien vor dem Urteil bekannt gegeben werden müsste und dürfte. Dass es für die Berechnung der fraglichen Steuern und Gebühren (unter anderem) auf den Verkaufspreis ankommt, mag sich zwar aus den massgebenden abgaberechtlichen Vorschriften ergeben. Dies beschlägt im vorliegenden Zusammenhang aber nicht die Rechtsanwendung, sondern die Sachverhaltsfeststellung (E. 3.4.4), was sich im Übrigen auch daran zeigt, dass hier nicht - wie für die Veranlagung der Steuern und Gebühren erforderlich - tatsächlich erzielte Verkaufspreise, sondern gutachterlich geschätzte, also mutmassliche Verkehrswerte in Frage stehen.  
In der Folge verträgt es sich weder mit der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO; s. dazu BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E 3e; Urteile 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 und 3.3) noch mit dem im Berufungsverfahren geltenden Novenrecht (Art. 317 Abs. 1 ZPO; s. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit Hinweisen), wenn die Vorinstanz in der irrigen Meinung, dass sie Rechtsanwendung von Amtes wegen betreibe, unbekümmert um entsprechende Tatsachenvorbringen der Beschwerdegegnerin die gutachterlich festgestellten Verkehrswerte für massgeblich erklärt und ausgehend davon aus eigenem Antrieb die latenten Steuern und Gebühren errechnet, die auf den Grundstücken in der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin lasten. Das Obergericht wird deshalb zunächst der Frage nachgehen müssen, ob das Bezirksgericht den von der Beschwerdegegnerin für latente öffentliche Abgaben geltend gemachten Abzug von Fr. 467'041.-- mit der Begründung berücksichtigen durfte, der Beschwerdeführer habe diesen Betrag nicht substanziiert bestritten. Gegen diesen Vorhalt wehrte sich der Beschwerdeführer nämlich schon in seiner Berufung, worauf er im hiesigen Verfahren zutreffend hinweist. Der ausweichenden Erklärung der Vorinstanz, wonach die fehlende Bestreitung dem Beschwerdeführer nicht schade, weil das Ermitteln der Steuern und Gebühren Rechtsanwendung sei, ist nach dem Gesagten der Boden entzogen. Im Anschluss daran wird das Obergericht nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Anschlussberufung auf den Betrag zurückkommen konnte, den das Bezirksgericht unter diesem Titel in ihrer Errungenschaft berücksichtigte bzw. hätte berücksichtigen dürfen. Der Beschwerdeführer bestritt dies in seiner Antwort zur Anschlussberufung; der angefochtene Entscheid geht auch dieser Frage letztlich mit der Begründung aus dem Weg, dass es dabei um Rechtsanwendung von Amtes wegen gehe. Angesichts von alledem kann offenbleiben, ob das Obergericht obendrein das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") verletzt, wenn es die Errungenschaft der Beschwerdegegnerin mit latenten Steuern und Gebühren im Betrag von Fr. 625'871.-- belastet, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Anschlussberufung lediglich einen Abzug von Fr. 572'568.-- bzw. eventualiter Fr. 601'206.-- forderte. 
Zu Recht vermisst der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid sodann plausible Annahmen darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die zu erwartenden öffentlichen Abgaben überhaupt verwirklichen werden. Die vorinstanzliche Überlegung, dass sich die latenten Grundstückgewinnsteuern schon wegen der bisher aufgelaufenen Besitzesdauer entsprechend der jeweiligen kantonalen Steuergesetzgebung reduzieren und eine weitere Reduktion deshalb nicht gerechtfertigt sei, ist in der wertmässigen Bestimmung der latenten Lasten "ex aequo et bono" sachfremd: Diese gesetzlich vorgesehenen Steuerermässigungen beziehen sich auf die Vergangenheit und können eine Abschätzung der künftigen Realisierungswahrscheinlichkeit nicht ersetzen. Im Übrigen betreffen sie dem angefochtenen Entscheid zufolge lediglich die Grundstückgewinnsteuern, nicht aber die öffentlichen Abgaben, die durch die allfällige Handänderung ausgelöst würden. Wie die Vorinstanz selbst zutreffend betont, zählt die Realisierungswahrscheinlichkeit zu den tatsächlichen Grundlagen behaupteter latenter Lasten. Sie ist als rechtsbegründendes Element insbesondere dann näher darzulegen, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung - wie hier - keinen sachenrechtlichen Übergang des Eigentums an den fraglichen Vermögensgegenständen bewirkt (E. 3.4.4). Nachdem der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren darauf bestand, dass auch die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der latenten Lasten zu berücksichtigen sei, wird das Obergericht zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Realisierungswahrscheinlichkeit hinreichend substanziierte Behauptungen aufgestellt hat - zumindest in einem Umfang, der eine Bewertung der latenten Lasten mit Fr. 200'000.-- erlaubt, entsprechend dem Betrag, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin als Abzug in ihrer Errungenschaft unter diesem Titel vor Bundesgericht zugesteht. 
Nach alledem erübrigen sich Erörterungen zum prozessualen Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei vom Obergericht nicht zu der für ihn überraschenden Rechtsanwendung angehört worden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich kantonale Vorschriften ins Feld führt, gemäss denen die Beschwerdegegnerin mit der Handänderung verbundene öffentliche Abgaben nur zur Hälfte (Kanton Zürich) bzw. gar nicht (Kanton Graubünden) tragen müsste und für die Liegenschaften in Y.________ (GR) überhaupt keine Grundstückgewinnsteuern zu bezahlen hätte, ist er vor Bundesgericht nicht zu hören. Wie oben ausgeführt (E. 3.4.4) und vom Beschwerdeführer selbst zutreffend erkannt (E. 3.4.2), beschlägt die Berechnung der latenten Lasten anhand abgaberechtlicher Normen im vorliegenden Zusammenhang nicht die Rechtsanwendung, sondern die Tatsachengrundlage der wertmässigen Bestimmung der latenten Lasten. Dementsprechend gilt für diese Tatsachenvorbringen im hiesigen Verfahren Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für das Geltendmachen neuer Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel erfüllt sein sollen (BGE 133 III 393 E. 3). Dafür genügt es nicht, dass das Obergericht anders als das Bezirksgericht entschieden hat (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer brachte die fraglichen kantonalen Vorschriften im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht ins Spiel. Seiner Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, sie im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals zur Sprache zu bringen. Die Vorbringen sind deshalb unbeachtlich. Das Gesagte gilt sinngemäss für die (eventualiter) vorgetragene Behauptung, wonach das Steueramt im Falle einer Veräusserung der Liegenschaft U.________ strasse vvv der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht den tatsächlichen Erwerbspreis von Fr. 1,4 Mio., sondern einen Verkehrswert von Fr. 2 Mio. zugrunde legen würde. Auch dieses vor Bundesgericht erstmals präsentierte Tatsachenelement ist neu und aus den dargelegten Gründen unbeachtlich. 
 
3.5. Im Streit um die güterrechtliche Auseinandersetzung ergibt sich also, dass die Beschwerde hinsichtlich der Säule 3a-Konti des Beschwerdeführers und mit Bezug auf die latenten Lasten auf den Liegenschaften der Beschwerdegegnerin begründet ist. Die Sache ist deshalb im Sinne der vorigen Erwägungen zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Anlass zur Beschwerde gibt in diversen Punkten auch der vorinstanzliche Entscheid, der Beschwerdegegnerin nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. So ist in der Unterhaltsberechnung die Summe Geldes streitig, die der Beschwerdegegnerin für Ferien zur Verfügung stehen soll.  
 
4.1.1. Die kantonalen Instanzen berechneten den nachehelichen Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode und befassten sich in der Folge mit den einzelnen monatlichen Bedarfspositionen der Beschwerdegegnerin. Mit Bezug auf das Ferienanwesen in Y.________ (GR), für dessen Benützung das Bezirksgericht im Bedarf der Beschwerdegegnerin monatlich Fr. 3'065.-- veranschlagt hatte, zieht das Obergericht in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin wohl mit dem Ort verbunden sei und Ferien im Sinne einer Ortsveränderung in bürgerlichen Kreisen zum fast selbstverständlichen Standard gehören würden. Anderseits sei unbestritten, dass die Liegenschaft ein Familien-Ferienhaus war, das "vermutungsweise wie üblich" mehrheitlich durch alle vier Familienmitglieder genutzt wurde. Nachdem die Kinder volljährig sind, steht für die Vorinstanz als notorisch fest, dass gemeinsame (Familien-) Ferien selten werden. Angesichts der Tatsache, dass auch die Eltern nicht mehr zusammen sind, könne auch nicht argumentiert werden, dass das Paar das Ferienhaus immerhin regelmässig zu zweit nutzen würde. Unter diesen Umständen sei es nicht angemessen, im Bedarf der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Ferienhaus einzusetzen.  
In der Folge stellt die Vorinstanz klar, dass die Position "Ferien", für die das Bezirksgericht im monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 625.-- berücksichtigte, von der Sache her eine Einheit mit der Position "Ferienhaus" bilde. Nachdem die Parteien - wie in den gehobenen Verhältnissen üblich - mit und ohne ihre Kinder unstreitig regelmässig Ferien genossen hätten, die exklusive Nutzung des Ferienanwesens in Y.________ (GR) durch die Beschwerdegegnerin nach der Scheidung aber über den ehelichen Standard hinausgehe, sei ein angemessener Betrag statt für das Ferienhaus für die allgemeinen Ferienausgaben einzusetzen. Dem angefochtenen Entscheid zufolge kann die Beschwerdegegnerin unter diesem Titel "alles in allem einen durchaus gehobenen Standard beanspruchen". Dazu gehöre auch die Möglichkeit der Beschwerdegegnerin, ihre Kinder und Freunde in einem Ferienhaus oder Hotel zu empfangen und zu beherbergen, was ebenfalls durchaus erhebliche Kosten verursache, wenn auch weniger als das Halten einer der "E.________" vergleichbaren Ferienanlage. Da das Ferienhaus und die allgemeine Position "Ferien" inhaltlich eng zusammenhängen würden, werde durch eine Erhöhung der letzteren auch der Grundsatz nicht verletzt, wonach einer Partei nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie verlangt. Angesichts der ganzen Umstände hält es das Obergericht für angemessen, für die Position Ferien insgesamt Fr. 2'300.-- einzusetzen. Dieser Betrag stehe zu den alltäglichen Wohnkosten in einem ähnlichen Verhältnis wie während der Ehe. 
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Position "Ferien" ohne jeglichen Parteiantrag von Amtes wegen von Fr. 625.-- auf Fr. 2'300.-- pro Monat erhöht zu haben. Nachdem diese Position von beiden Parteien ausdrücklich anerkannt worden sei, verletze der angefochtene Entscheid in diesem Punkt den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz tadelt der Beschwerdeführer als willkürlich. Die Positionen "Ferien" und "Ferienhaus" zu vermengen und "in einen Topf" zu werfen, sei unhaltbar. Die Position "Ferienhaus" beziehe sich einzig auf die Finanzierungs- und Unterhaltskosten, die für die Luxusanlage in Y.________ (GR) unabhängig von der konkreten Nutzung angefallen seien. Demgegenüber betreffe die Position "Ferien" das eigentliche Feriengeld, das heisst die Auslagen "für Ferien ausserhalb des Ferienhauses, insbesondere auch Reisekosten". Darauf gehe das Obergericht nicht ein, obwohl sowohl die Parteien als auch das Bezirksgericht die beiden gänzlich unterschiedlichen Positionen während des ganzen Prozesses gesondert behandelt hätten. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin die Position "Ferienhaus" in ihrer Anschlussberufung von Fr. 3'065.-- auf Fr. 2'560.-- reduzierte, womit auch die Gesamtentlastung im Zusammenhang mit den Finanzierungs- und Unterhaltskosten des Ferienanwesens nur noch Fr. 885.-- pro Monat ausmache. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die vorinstanzliche Rechtsanwendung in dieser Situation unerwartet und überraschend gewesen sei, weshalb das Obergericht den Parteien vor Erlass seines Urteils das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.  
 
4.1.3. Die Parteien stören sich nicht daran, dass die kantonalen Instanzen den nachehelichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelten und ihre Einkommensverhältnisse nicht in die Berechnung mit einbezogen, den Unterhalt also nach der einstufigen Methode (vgl. etwa Urteil 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2) berechneten. Ungeachtet dessen ist klarzustellen, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des nachehelichen Unterhalts schweizweit verbindlich nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen, zur Unterhaltsberechnung also das Einkommen und der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten festzustellen ist, um die verfügbaren Mittel in einem zweiten Schritt vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfs zu verteilen (Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Eine Ausnahme von dieser Regel kann namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen in Betracht fallen; dabei ist im Unterhaltsentscheid stets zu begründen, aus welchen Gründen ausnahmsweise von der als Regel vorgegebenen Methodik abgewichen wird (zit. Urteil 5A_891/2018 E. 4.5).  
Dass die hier vor Gericht stehenden Eheleute in überdurchschnittlich begüterten Verhältnissen leben, bedarf angesichts der vorstehenden Erwägungen keiner weiteren Erläuterung mehr. Von daher kann die Anwendung der einstufigen Unterhaltsberechnung auch unter der Herrschaft der neuen Praxis im Sinne einer Ausnahme akzeptiert werden. Den angefochtenen Entscheid - ohne entsprechende Beanstandungen der Parteien - allein deshalb zu kassieren, weil er den nachehelichen Unterhalt nicht nach der zweistufig-konkreten Methode berechnet, erscheint umso weniger angebracht, als im hiesigen Verfahren in der Unterhaltsberechnung lediglich eine einzelne Bedarfsposition der Beschwerdegegnerin umstritten ist. Nachdem der angefochtene Entscheid noch vor dem zitierten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts erging, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht eigens begründet, weshalb sie hier anstatt der zweistufig-konkreten die einstufige Methode anwendet. 
 
4.1.4. Was nun die konkret erhobenen Vorwürfe anbelangt, vermag der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nichts auszurichten. Gewiss untersteht der Streit um den nachehelichen Unterhalt dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; s. dazu Urteil 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Bezogen auf die Bedarfsposition "Ferien" folgt daraus, dass die Beschwerdegegnerin die Tatsachen darzutun hat, aus denen sich (auf den Monat gerechnet) ihre Ferienausgaben ergeben. Welcher Geldbetrag unter diesem Titel in der Unterhaltsberechnung als angemessen zu berücksichtigen ist, beschlägt hingegen keine Tat- sondern eine Rechtsfrage. Dasselbe gilt für den Streit darüber, ob die Positionen "Ferienhaus" und "Ferien" von der Sache her eine Einheit bilden. Allein dass der für Ferien eingesetzte Betrag von Fr. 625.-- in der Berufung von keiner Partei kritisiert wurde, hinderte das Obergericht somit nicht daran, in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die beiden Positionen sachlich zusammengehören und es sich angesichts der Streichung der Position "Ferienhaus" aus dem gebührenden Bedarf rechtfertigt, die Position "Ferien" zu erhöhen.  
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht unter Beschuss nimmt, verstrickt er sich in Ungereimtheiten. So beteuert er, dass die Position "Ferienhaus" lediglich die Finanzierung und den Unterhalt der Liegenschaft in Y.________ (GR) betroffen habe und die Position "Ferien" für Urlaubsreisen ausserhalb des Ferienhauses gedacht sei. Er mag jedoch nicht erklären, wo im Bedarf der Beschwerdegegnerin diejenigen urlaubsbedingten Ausgaben einzuordnen sind, die auch bei Aufenthalten im eigenen Ferienhaus anfallen, etwa die Kosten für Reisen zum oder für Freizeitaktivitäten am Ferienort. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade die Kosten für die auswärtige Unterbringung in jedem Ferienbudget einen wesentlichen, wenn nicht den Hauptanteil der Ausgaben ausmachen, insbesondere wenn die Urlauber - wie die Vorinstanz dies mit Bezug auf die Parteien feststellt - einen aufwändigen Lebensstil pflegen. Dass es der ehelichen Lebenshaltung entsprach, Ferien an einem vom Wohnort verschiedenen Ort zu verbringen, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, noch widerspricht er der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht einen "durchaus gehobenen Standard" beanspruchen kann. Warum ihr trotzdem kein angemessener Ersatz für die bisher berücksichtigte Unterkunftsmöglichkeit im Ferienanwesen in Y.________ (GR) zustehen soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch dass das vom Obergericht festgesetzte Feriengeld von monatlich Fr. 2'300.-- den von der bisherigen Lebenshaltung vorgegebenen Rahmen sprenge, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Nach alledem ist seinen Argumenten, weshalb die Vorinstanz die Positionen "Ferienhaus" und "Ferien" auf unzulässige Weise miteinander in Verbindung bringt, der Boden entzogen. Dasselbe gilt für den Vorhalt, dass die Vorinstanz die Parteien vor Erlass ihres Urteils hätte anhören müssen, weil ihre Rechtsanwendung angesichts der beidseitigen Anerkennung der Position "Ferien" unerwartet und überraschend gewesen sei. Gewiss hat das Gericht, das einen Prozess gestützt auf eine Norm oder einen Rechtsgrund entscheiden will, der von keiner Partei angerufen wurde und dessen Heranziehung auch nicht vorausgesehen werden konnte, jedenfalls der dadurch beschwerten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGE 124 I 49 E. 3c; 114 Ia 97 E. 2a; 93 I 130 E. 8b). Allein dass der Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage irrtümlich meint, die Anerkennung der fraglichen Bedarfsposition durch die Parteien sei auch für das Gericht verbindlich, bedeutet jedoch nicht, dass er von der vorinstanzlichen Handhabung der Urlaubskosten überrascht wurde. 
Unbehelflich ist schliesslich die Rüge, die Erhöhung der Position "Ferien" verletze Art. 58 Abs. 1 ZPO. Diese Norm regelt den Dispositionsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Diese Maxime beschlägt nicht die Erarbeitung der Tatsachen, sondern die Rechtsbegehren, in denen die Parteien zum Ausdruck bringen, welche Rechtsfolge sie anstreben und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersuchen (Urteil 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4 mit Hinweisen). Hier forderte die Beschwerdegegnerin im Eventualantrag vor der Vorinstanz für die Zeit bis zum Pensionsalter des Beschwerdeführers monatliche Unterhaltsbeiträge in fünfstelliger Höhe und für die Zeit danach eine monatliche Rente von knapp Fr. 7'000.-- (s. Sachverhalt Bst. C.a). Die vorinstanzlich zugesprochenen Frauenalimente (s. Sachverhalt Bst. C.b) liegen weit unter diesen Rechtsbegehren. Von einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes kann nicht die Rede sein. 
 
4.2. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist weiter umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ihren Bedarf ganz oder teilweise durch Arbeitserwerb selbst decken kann.  
 
4.2.1. Das Obergericht pflichtet dem Beschwerdeführer darin bei, dass die Kinderbetreuung für die Beschwerdegegnerin kein entscheidendes Hindernis mehr war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zu Recht habe das Bezirksgericht aber erwogen, dass das Alter der Beschwerdegegnerin bei der Trennung (s. Sachverhalt Bst. A) nach der Gerichtspraxis gegen eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit spreche. Dem angefochtenen Entscheid zufolge erklärte die Beschwerdegegnerin, nach der Matura bis 1988 die Ausbildung als Textildesignerin absolviert und bis Ende 1990 in diesem Beruf sowie im Jahr 1991 neun Monate als Designerin in Z.________ (Frankreich) gearbeitet zu haben. Nach der Heirat im Juli 1992 habe sie sich nur noch der Familie gewidmet und allenfalls für die Unternehmung des Beschwerdeführers kleinere Arbeiten übernommen. Eine Abklärung ihrer beruflichen Aussichten im Jahr 2001 habe ergeben, dass ihr Diplom wegen der Digitalisierung in der Branche nichts mehr wert und sie mit der alten Ausbildung nicht vermittlungsfähig sei. Das Obergericht stellt fest, dass diese Darstellung, auf die der Beschwerdeführer in der Berufung selbst verweise, die Aussichten der Beschwerdegegnerin auf ihrem ursprünglichen Beruf als "durchaus ungünstig" und den Aufwand für eine berufliche Eingliederung als "sehr bedeutend" erscheinen lasse. Irgend eine Hilfsarbeit, etwa im Verkauf, könnte die Beschwerdegegnerin womöglich finden, aber mit Sicherheit nur zu einem sehr bescheidenen Lohn. Dies wäre ihr aber nicht zuzumuten, denn ein wesentliches Kriterium sei gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB die Lebensstellung während der Ehe. Die Parteien hätten offenkundig einen aufwändigen Lebensstil gepflegt, die Familie habe neben dem grosszügigen Heim in V.________ (ZH) das luxuriöse Ferienanwesen in Y.________ (GR) und Ferien an anderen Orten genossen und die Hausfrau habe über zwei Motorfahrzeuge verfügt und sich mit eigenen Pferden dem Reitsport widmen können. Dass er je auf eine (teilweise) Erwerbstätigkeit gedrängt habe, mache der Beschwerdeführer mit der Berufung nicht geltend; ob er es sogar gern sah, dass die Beschwerdegegnerin sich ausschliesslich der Familie widmete und ihm im Haushalt, Haus und Garten "den Rücken freihielt", könne offenbleiben. Alles in allem sei es nicht angebracht, der Beschwerdegegnerin eine Erwerbstätigkeit zuzumuten und/oder ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen aus einer solchen anzurechnen, so die Schlussfolgerung des Obergerichts.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer will die vorinstanzliche Beurteilung nicht gelten lassen und der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 7'500.-- anrechnen. Er argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin bei der Trennung erst 48 Jahre alt gewesen sei und spätestens im Jahr 2011 eine Weiterbildung hätte in Angriff nehmen können. Ausgestattet mit einer eidgenössischen Maturität hätte sie ohne Weiteres einen Bachelor der ZHAW "oder Ähnliches" erreichen können. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, der Beschwerdegegnerin eine Erwerbstätigkeit mit der Begründung nicht zuzumuten, dass sie nur einen bescheidenen Lohn erzielen könnte; diese Bewertung sei bundesrechtswidrig. Aufgrund ihrer Ausbildung wäre es ihr schon längst zumutbar gewesen, eine Anstellung zu finden. Hätte die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2012, als die jüngere Tochter 16 Jahre alt war, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so würde sie heute ein Einkommen erzielen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise bestreiten kann. Auch wenn die Verhältnisse in der Branche, in der die Beschwerdegegnerin früher tätig war, heute anders seien, hätte sie sich nach einer Einführungszeit in die Berufswelt einleben können. In seiner Replik insistiert der Beschwerdeführer, dass sein Standpunkt auch auf der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege, der zufolge die sog. "45er-Regel" formell aufgegeben worden sei (Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.5, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.2.3. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift gilt ab dem Zeitpunkt der Scheidung - nach der Rechtsprechung sogar ab dem Zeitpunkt der Trennung, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2) - der Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag ist hierzu subsidiär und setzt voraus, dass der gebührende Unterhalt trotz zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 141 III 465 E. 3.1; 134 III 145 E. 4). Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3).  
Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der unterhalts verpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wird, wenn dies zur Finanzierung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 128 III 4 E. 4a). Angesichts des Vorranges der Eigenversorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten (Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). Von der Regel, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist grundsätzlich nur dann abzuweichen, wenn der betreffende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn diesfalls bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8). Auch in anderen begründeten Fällen kann die tatsächlich mögliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausnahmsweise unzumutbar sein, beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit - insbesondere zur Aufnahme nicht "standesgemässer" Erwerbsarbeiten - lässt sich auch dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-) Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen (Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5.6, zur Publikation vorgesehen).  
Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ebenso muss Berücksichtigung finden, dass heute das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross und vielfältig ist, wobei aufgrund der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie der konkreten Situation freilich nicht jede Person gleichermassen davon profitieren kann. All dies ist im Einzelfall zu prüfen, wobei vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden dürfen und sich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen lassen hat, wer sich diesem verweigert (Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). 
 
4.2.4. Was im konkreten Fall die realen Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin angeht, im erlernten Beruf ein Erwerbseinkommen zu erzielen, lässt die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen vermissen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen darauf, dem angefochtenen Entscheid die eigene Sichtweise des Sachverhalts gegenüberzustellen. Damit genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen (s. E. 2.3) nicht. Soweit der Beschwerdeführer aber beanstandet, wie das Obergericht die Zumutbarkeit einer (für möglich befundenen) Tätigkeit als Hilfskraft mit bescheidenen Verdienstaussichten beurteilt, lässt der angefochtene Entscheid in der Tat aufhorchen. Denn allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während der Ehe bzw. während des Zusammenlebens in wohlhabenden Verhältnissen lebte und einen kostspieligen Lebensstil pflegte, schliesst nicht aus, ihr auch eine Erwerbstätigkeit zuzumuten, mit der sich gemessen an der bisherigen privilegierten Lebenshaltung nur wenig Geld verdienen lässt. Daran ändert entgegen der Meinung des Obergerichts auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nichts, der besagt, dass die Lebensstellung während der Ehe beim Entscheid über den nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen ist. Diese Norm hat nicht zum Zweck, Ehegatten in begüterten Verhältnissen bei grundsätzlich gegebener Erwerbsmöglichkeit aus Statusgründen a priori davor zu bewahren, auch mit einer allenfalls wenig einträglichen und mit ihrem sozialen Prestige kaum vereinbar erscheinenden Erwerbsarbeit zu ihrer nachehelichen Eigenversorgung beizutragen. Sie schützt unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit vielmehr diejenigen Ehegatten, die aufgrund einer vom Paar getroffenen Entscheidung ihre berufliche Laufbahn aufgaben, sich Haushalt und Kindererziehung widmeten und den andern Ehegatten in seiner beruflichen Entwicklung auf diese Weise unterstützten (E. 4.2.3).  
Dass eine solche Situation hier die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Tieflohnsegment als unzumutbar erscheinen lässt, ist dem angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zu entnehmen. Immerhin stellt das Obergericht aber fest, dass sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich der Familie widmete und dem Beschwerdeführer im Haushalt, Haus und Garten "den Rücken freihielt". Der Beschwerdeführer stellt dies vor Bundesgericht nicht in Abrede, noch bestreitet er, mit seinen Einkünften die Eigenversorgungslücke finanzieren zu können, die der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung ihres (vor Bundesgericht nicht mehr streitigen) monatlichen Liegenschaftsertrags von Fr. 11'500.-- zur Deckung ihres gebührenden nachehelichen Unterhalts noch verbleibt. Gestützt auf diese Erkenntnisse - und nur auf diese (zur Möglichkeit und Zulässigkeit der Motivsubstitution infolge Rechtsanwendung von Amtes wegen s. BGE 132 II 257 E. 2.5) - ist dem Obergericht im Ergebnis beizupflichten, wenn es der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Finanzierung ihres nachehelichen Unterhalts keine Erwerbstätigkeit zumutet. Im Übrigen ist dem angefochtenen Entscheid zwar zu entnehmen, dass das Alter der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Trennung nach der Gerichtspraxis gegen eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit spreche. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung dem Lebensalter der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Trennung eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit beigemessen hätte (s. zur Aufgabe der "45er-Regel das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5), macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.3. Weiter steht zur Beurteilung, ob der Beschwerdegegnerin zuzumuten ist, zur Bestreitung ihres gebührenden Unterhalts die Substanz ihres Vermögens zu verwenden.  
 
4.3.1. Das Obergericht kommt (in Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode; vgl. E. 4.1.1 und 4.1.3) zum Schluss, dem monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin für ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 17'351.-- stehe eine Eigenversorgungskapazität von Fr. 11'500.-- gegenüber, die sich aus den Erträgen ergibt, die ihre Liegenschaften in V.________ (ZH) abwerfen. Entgegen der Forderung des Beschwerdeführers könne von der Beschwerdegegnerin jedenfalls für die Zeit bis zum Eintritt ins AHV-Alter nicht verlangt werden, die Differenz von Fr. 5'851.-- aus ihrem Vermögen zu decken. Zwar bestehe das Vermögen der Beschwerdegegnerin praktisch ausschliesslich aus Errungenschaft, stelle also sozusagen einen ehebedingten Vorteil dar. Allerdings sei die Errungenschaft von beiden Eheleuten in einvernehmlicher Aufteilung der Rollen Erwerb und Haus/Familie erwirtschaftet worden. Diese beiden Elemente seien gleichwertig, denn auch der Beschwerdeführer habe von der unbezahlten Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in Haus und Familie profitiert, indem er sich auf seine Erwerbsarbeit habe konzentrieren können. Die Liegenschaften in V.________ (ZH) zu verkaufen, ist laut Vorinstanz zumindest vorderhand auch unwirtschaftlich; wie viel der Verkauf der Ferienanlage in Y.________ (GR) einbringen werde, sei naturgemäss offen. Nachdem der Beschwerdeführer mindestens in nächster Zeit die Substanz seines Vermögens nicht werde anzehren müssen, sei dies auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten.  
Für die Zeit nach dem Eintritt ins Pensionsalter reduziert das Obergericht den gebührenden Bedarf der Beschwerdegegnerin um die Position der AHV-Beiträge auf Fr. 15'799.-- pro Monat. Ihre Eigenversorgungskapazität von Fr. 11'500.-- erhöht es um die Renten der AHV (Fr. 1'600.--) und der zweiten Säule (Fr. 1'000.--) auf Fr. 14'100.--, woraus eine Versorgungslücke von (gerundet) Fr. 1'700.-- resultiere. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer diese Lücke ganz oder teilweise füllen muss, konstatiert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen "sorgenfrei" werde leben können. Formell unbestritten sei einzig, dass er die Maximalrente der AHV von Fr. 2'370.-- beziehen werde. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung ein bezahltes Mandat als Verwaltungsrat bekleiden und Dividenden auf der Basis von Fr. 8'300.-- beziehen könne, liege "nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart auf der Hand", dass eine konkrete Bestreitung nötig und ohne Weiteres auch möglich gewesen wäre. Ebenso entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei höheren und hohen Salären mindestens ein Grossteil der Bezüge in der 2. Säule versichert werde, weshalb vom Beschwerdeführer nach Treu und Glauben wiederum eine entsprechende Bestreitung zu erwarten und zu verlangen gewesen wäre. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Pensionskasse jedenfalls eine substanzielle Rente in Aussicht hat. Mit Bezug auf die Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin, sich im Rentenalter selbst zu versorgen, findet die Vorinstanz, dass die Versorgungslücke auf zwanzig Jahre aufsummiert Fr. 408'000.-- ausmache und die Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ (GR) gewiss eine substanzielle Summe lösen könne. Andererseits werde der Beschwerdeführer namentlich aufgrund seines sehr erheblichen Eigenguts und seiner besseren Altersvorsorge nach der Pensionierung in deutlich besseren Verhältnissen leben als die Beschwerdegegnerin. Diese unterschiedlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien seien genauso zu berücksichtigen wie der Grundsatz, dass in der Regel nicht nur dem einen Ehegatten ein Substanzverzehr seines Vermögens zugemutet werden soll. Im Ergebnis hält es die Vorinstanz für angezeigt, den Beschwerdeführer von seiner Pensionierung an ohne zeitliche Befristung zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zu verpflichten. Weil er als "Patron-Arbeitnehmer" erfahrungsgemäss nicht fest an das AHV-Rentenalter gebunden sei, habe er diesen lebenslang geschuldeten Beitrag erstmals im Mai 2026 zu bezahlen. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer gibt sich abermals damit zufrieden, seine Lesart des angefochtenen Entscheids zu präsentieren und zu behaupten, die vom Obergericht errechnete Errungenschaft der Beschwerdegegnerin von mehr als Fr. 4 Mio. sei ein so hoher Vermögenswert, dass eine Rente gemäss Art. 125 ZGB, erst recht eine solche über das Pensionsalter hinaus, nicht mehr in Frage komme. Allein damit ist nichts gewonnen. Ins Leere läuft auch der Einwand, dass dem Unterhaltsverpflichteten nicht zugemutet werden dürfe, nach dem Eintritt in das AHV-Alter weiterhin beruflich tätig zu sein. Zwar hält das Obergericht dem Beschwerdeführer entgegen, nicht hinreichend bestritten zu haben, dass er auch nach seiner Pensionierung eine bezahlte Tätigkeit als Verwaltungsrat ausüben werde. Inwiefern es von ihm aber entscheidwesentlich verlangt, zur Bestreitung seiner lebenslangen Unterhaltspflicht über sein Pensionsalter hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, verweist der angefochtene Entscheid doch im Wesentlichen auf seine Renten- und Pensionseinkünfte, auf sein Einkommen aus Grundeigentum und auf sein bedeutendes Vermögen. In dieser Hinsicht stellt der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Pensionsalter nicht in Abrede. Darüber hinaus macht er in seiner Beschwerdeschrift vom 11. September 2020 auch nicht geltend, dass die zeitlich unbegrenzte Zusprechung von nachehelichem Unterhalt über das AHV-Alter hinaus bis zum Tod einer der Parteien gegen Art. 125 ZGB bzw. gegen den Grundsatz verstösst, wonach es auch bei langjährigen Hausgattenehen keinen Anspruch lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben kann, ansonst über die Tatsache der Scheidung bzw. über das faktische Ende der ehelichen Aufgabenteilung hinweggegangen würde (s. BGE 134 III 145 E. 4; Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.5, zur Publikation vorgesehen). Soweit er auf diese Argumentation in seiner Replikeingabe zu sprechen kommt, ist er damit nicht zu hören, denn inwiefern erst die Ausführungen in der gegnerischen Vernehmlassung zu dieser Beschwerdeergänzung Anlass geben, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Unterhaltsentscheid anficht, erweist sich seine Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der obergerichtliche Entscheid ist - mit Ausnahme des Rechtsspruchs über den nachehelichen Unterhalt - aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer, der lediglich im Streit um die güterrechtliche Auseinandersetzung und auch dort nur punktuell durchdringt, fünf Sechstel der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin entsprechend zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 1 sowie die Ziffern 3 bis 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden zu Fr. 25'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 5'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 25'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn