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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_189/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1964, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 27. März 2000 Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). In der Folge entwickelte er ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom und eine Schmerzchronifizierung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 14. März 2002 meldete sich A.________ unter Hinweis auf unfallbedingte Nacken-, Kopf- und Gliederschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die SUVA sprach A.________ für die Folgen des Unfalls vom 27. März 2000 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 57 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 8. Januar 2004). Die IV-Stelle Basel-Landschaft verfügte am 12. August 2004 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005) die Zusprechung einer halben Rente ab 1. März 2001, einer ganzen Rente ab 1. Juni 2001 und wiederum einer halben Rente ab 1. Januar 2002. Im Zuge einer Rentenrevision im Jahr 2006 konnte keine anspruchserhebliche Änderung festgestellt werden (Mitteilung vom 13. Oktober 2006). Nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]) am 1. Januar 2012 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des A.________ erneut und hob, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (nachfolgend: SchlB IVG) die Rente mit Verfügung vom 14. Juni 2013 auf. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 9. Januar 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die weitere Zusprechung der bisherigen Rente, eventualiter deren Auszahlung in Kapitalform, beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht prüft nach Art. 106 Abs. 1 BGG frei, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Ein sozialversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch setzt voraus, dass die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG waren bis Ende 2014 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, zu überprüfen. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG war die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, unabhängig von den Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Absatz 1 ATSG. Diese Norm bildete die bis dahin fehlende gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von Renten, welche vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 - also vor der gesetzlichen Verankerung der massgebenden objektiven Betrachtungsweise gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG - wegen der Auswirkungen organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände gesprochen worden waren (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1842 f.; zu den Hintergründen der 6. IV-Revision vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.8 S. 558). Der Gesetzgeber ergänzte den bundesrätlichen Entwurf von lit. a SchlB IVG mit einem Abs. 5, wonach "andere Ausgleichsansprüche" der Versicherten bei einer revisionsweisen Änderung der IV-Renten nach Abs. 1-4 der SchlB nicht angepasst werden. 
 
3.   
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf dem Regressweg kapitalisierte Rentenbetreffnisse (in Höhe von Fr. 231'578.30) per Saldo aller Ansprüche erhalten hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist dem kantonalen Gericht der Geldfluss von der Haftpflicht- zur Invalidenversicherung keineswegs entgangen. Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob die Vorinstanz die gestützt auf lit. a   Abs. 1 SchlB IVG erfolgte revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht geschützt hat, obwohl die Beschwerdegegnerin für die Rente bereits bezahlt worden ist. 
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht regelten je unterschiedliche, in vielfältiger Hinsicht aufeinander abgestimmte Schadensausgleichsysteme. Nach dem klaren Wortlaut von lit. a Abs. 5 SchlB IVG stehe ein Vergleich über Regressforderungen einer Rentenrevision nicht entgegen. Änderun-gen von IV-Rentenansprüchen bewirkten nach dem Gesetzeswortlaut keine Anpassung "anderer Ausgleichsansprüche der Versicherten". Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeige, dass dies auch für Haftpflichtfälle gelte, nachdem die IV Invalidenleistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung von den Haftpflichtversicherern regressiert habe. Dieses Regress-Substrat solle beim Wegfall der Rente nicht als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können. Die Beschwerdegegnerin habe nicht die Wahl, ob sie die - höchstrichterlich für verfassungskonform erklärten - SchlB IVG anwenden wolle. Bei erfüllten Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung müsse eine entsprechende Verfügung erlassen werden, unabhängig davon, welche Vereinbarungen zuvor mit Dritten abgeschlossen worden seien. Die zu einer Rentenanpassung führenden Gründe seien gesetzlich geregelt, weshalb von einem wohlerworbenen Recht auf eine Invalidenrente keine Rede sein könne.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nachdem die Beschwerdegegnerin seinen kapitalisierten Rentenanspruch längst erhalten habe und daher seine Rente nicht selbst finanziere, sondern gewissermassen treuhänderisch das von der Haftpflichtversicherung überwiesene Kapital verwalte (welches bislang erst teilweise konsumiert worden sei), führte die Renteneinstellung ohne Erstattung des aktuellen Kapitalwerts zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Invalidenversicherung zu seinen Lasten. Die Materialien zeigten, dass der Gesetzgeber mit lit. a Abs. 5 SchlB IVG lediglich die Koordination zwischen Invaliden- und Unfallversicherung angestrebt habe. Eine wörtliche Auslegung des zweiten Satzteils jener Bestimmung verbiete sich. Ohne gesetzliche Lückenfüllung bewirke die mit der 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) geschaffene Rechtslage eine unbillige Schlechterstellung der Versicherten, die es zu verhindern gelte. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Staat mittels Gesetzesänderung die Möglichkeit schaffe, sich auf Kosten der Versicherten einseitig zu bereichern. Die verfügungsweise Rentenaufhebung unter Zurückbehaltung des bereits vereinnahmten Kapitals verletze das Gleichheits- und das Fairnessgebot und wohl auch die Eigentumsgarantie. In dieser besonderen Konstellation sei der Rentenanspruch als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren.  
 
4.  
 
4.1. Ob und allenfalls welche Auswirkungen eine Änderung der Sozialversicherungsleistungen nach der Erledigung eines Schadens haben soll, wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt. Eine ausführliche Darstellung verschiedener Lehrmeinungen findet sich etwa bei Casaulta (Revision der Dauerleistungen der IV und Sozialversicherungsregress, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999,          S. 187 ff.). Die Ansichten reichen von einer Kopplung des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses mit einem privatrechtlichen Schuldübernahmevertrag und der Pflicht der Sozialversicherung, dem Geschädigten einen allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen (Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel/Frankfurt am Main 1984, Rz. 816 ff.), über die Anfechtung der vergleichsweisen Erledigung von Direktschaden und Regressansprüchen unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus (Dolf, Auswirkungen der IVG-Schlussbestimmungen auf regressrechtliche Fragen, in: HAVE 2012 S. 150 ff., 258) bis zu einer - wohl mehrheitlich vertretenen - endgültigen Erledigung des Schadens ohne Rückkommensmöglichkeit bei nachträglicher Änderung der Sozialversicherungsleistungen (z.B. Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Habil. Freiburg 1998, Rz. 1050; Casaulta, a.a.O.; Kieser, Auswirkungen der sozialversicherungsrechtlichen Revision auf das Privatversicherungs- und Haftpflichtrecht, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Invalidität im Wandel, St. Gallen 2005, S. 156 f. und 159). Die Betrachtungsweise, wonach spätere Änderungen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche nach der definitiven Abrechnung des haftpflichtrechtlichen Schadens und der Leistung einer Einmalzahlung nicht mehr ins Gewicht fallen, deckt sich nicht nur mit der allgemeinen Wirkung einer rechtskräftigen Saldoklausel, die grundsätzlich weitere Auseinandersetzungen über die betroffenen Ansprüche ausschliesst (z.B. Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.2 mit Hinweis). Sie steht insbesondere auch im Einklang mit dem später in lit. a Abs. 5 SchlB IVG Gesetz gewordenen Antrag von Nationalrätin Humbel zur Ergänzung der SchlB IVG (amtliches Bulletin des Nationalrates vom 16. Dezember 2010, AB 2010 N 2116), der darauf abzielte, dass eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung "nicht andere Ausgleichs-ansprüche auslösen [soll]", namentlich nicht in Haftpflichtfällen, wo die IV von den Haftpflichtversicherern Leistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung regressiert habe. Jenes Regress-Substrat solle beim Wegfall der Rente als Ausgleichsanspruch nicht geltend gemacht werden können.  
 
4.2. Zwar wurde die vom Bundesrat nicht vorgesehene, sondern erst durch den erwähnten Antrag Humbel initiierte Ergänzung der Schlussbestimmung (E. 2 hievor) nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der parlamentarischen Debatte kontrovers diskutiert. Die entsprechenden Protokolle zeigen nicht nur eine gewisse Ratlosigkeit bezüglich der Tragweite von lit. a Abs. 5 SchlB IVG, sondern auch Zweifel, ob die Folgen der Regelung ausreichend durchdacht seien. Ständerat Janiak wies explizit darauf hin, die Auswirkungen im Haftpflichtrecht blieben unklar. Wörtlich führte er aus: "Man würde damit auf der einen Seite der IV auch für vergangene, aber noch nicht erledigte Fälle den Regressanspruch abschneiden und so die finanzielle Situation der IV verschlechtern. Auf der anderen Seite könnte es sein, dass die IV das Geld behalten kann, das sie auf dem Regressweg auch für künftige Leistungen von einem Haftpflichtigen erhalten hat, obwohl sie dem Versicherten die künftigen Leistungen gar nicht mehr ausrichten muss. Sie hat also von der Haftpflichtversicherung im Rahmen des Regressverfahrens bereits etwas bekommen und kann es dann behalten" (amtliches Bulletin des Ständerates vom 1. März 2011, AB 2011 S 40 f.). Trotz dieser Bedenken fand die Ergänzung in den Räten eine Mehrheit und demzufolge Eingang ins Gesetz. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde trifft es somit nicht zu, dass der Gesetzgeber haftpflichtrechtliche Ansprüche offensichtlich ausgeschlossen und sich sein Wille auf die Koordination von Invaliden- und Unfallversicherung beschränkt hätte. Fallen aber Haftpflichtansprüche unter die "anderen Ausgleichsansprüche" gemäss lit. a Abs. 5 SchlB IVG, bliebe der versicherten Person der Zugriff auf den Regresserlös verwehrt, selbst wenn der IV-Rentenanspruch herabgesetzt oder aufgehoben wird (so auch Urs Müller, Aktuelle Fragen des Sozialversicherungsregresses, in: Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012,       14.-15. Juni 2012, Bern 2012, S. 53 ff., 86 f.). Zu diesem Schluss gelangte ebenfalls die Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), der SUVA und des Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), welche am 26. April 2012 eine Empfehlung betreffend die Auswirkungen der IV-Revision 6a auf das Verhältnis zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherung herausgab (Empfehlung Nr. 11/2012, Ziff. 2.1; abrufbar unter: www.regress.admin.ch/dienst-leistungen/empfehlungen) und darin festhielt, in den am 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Fällen solle der Haftpflichtfall als Gesamtpaket erledigt bleiben, selbst wenn die Rentenüberprüfung durch die IV zu einer Herabsetzung oder Aufhebung führe.  
 
4.3. Ob den Versicherten in regressrechtlich per Saldo aller Ansprüche abgeschlossenen Fällen der Zugriff auf das Regress-Substrat verwehrt ist, auch wenn die Sozialversicherungsansprüche revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Gegenstand dieses Verfahrens bildet allein der mit Verfügung vom 14. Juni 2013 verneinte Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, welcher ausschliesslich davon abhängt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2 hievor). Allfällige andere (Ausgleich-) Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung (auf welche die Beschwerdegegnerin zwar in ihrer Verfügungsbegründung am Rande ebenfalls einging, ohne indes eine entsprechende Anordnung zu treffen [vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414], was mit Blick auf die sich im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens stellenden Fragen auch keine unrechtmässige Unterlassung darstellte [hiezu Urteil I 848/02 vom 20. August 2003 E. 3.2]), sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Weil jegliche übrigen (Regress-) Forderungen für die hier allein strittige Frage, ob die revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht ins Gewicht fallen, kann weiterhin offen gelassen werden, welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Regressanspruch der Invalidenversicherung ergeben (vgl. Urteile 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4 und 8C_120/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2). Dem Einwand, es handle sich beim Rentenanspruch um ein wohlerworbenes, unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes und nach Treu und Glauben zu respektierendes Recht, kann nicht gefolgt werden (vgl. in BGE 137 V 282 nicht publ. E. 4.3 des Urteils 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011; Urteil I 439/05 vom 16. Februar 2006 E. 5). Nachdem nunmehr unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine weitere Rentenzusprache nicht mehr erfüllt sind, ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle