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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_894/2010 
 
Urteil vom 24. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verkehrsregelverletzung (Nichtsichern der Ladung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 16. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 14. Februar 2009 stellte eine Polizeipatrouille fest, dass X.________ eine Katze auf dem Armaturenbrett seines Personenwagens transportierte. Diese sass zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe in seinem Sichtfeld. 
 
B. 
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 31. August 2009 wegen Nichtsicherns der Ladung gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 31 Abs. 3 SVG zu einer Busse von Fr. 300.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 16. August 2010 die Berufung des Gebüssten ab. 
 
C. 
X.________ erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zu seiner "Freisprechung" an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne seine Ausführungen näher zu begründen (so etwa, er habe die kleine Katze in einem im Armaturenbrett eingelassenen Behälter transportiert; seine Sicht sei nicht eingeschränkt gewesen; sein Fahrzeug sei frisch ab Motorfahrzeugkontrolle; er sei im Besitz von Händlerschildern), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Katze sei keine "Ladung" im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG. Bei einem Tier handle es sich nicht um eine Sache. Es existierten sehr wenig Vorschriften im Strassenverkehrsgesetz über die korrekte Sicherung von Haustieren. Kleintiere seien von Nutztieren zu unterscheiden. Eine Katze falle unter den Begriff des "Mitfahrers" und unterliege der Gurtentragpflicht. Ursprünglich habe er seine Katze mit einer Leine gesichert. Die Betriebssicherheit seines Fahrzeugs sei durch die Katze nicht gefährdet gewesen. 
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwischen Baden und Rothrist auf einer Strecke von 40 Kilometern eine Katze in seinem Personenwagen transportiert. Diese habe sich ungesichert und frei im Fahrzeug bewegen können, sich teilweise auf der Fläche zwischen Armaturenbrett und Windschutzscheibe aufgehalten und ihm das Sichtfeld verdeckt. Bei der mitgeführten Katze handle es sich um "Ladung" im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG) und der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Dies ergebe sich aus Art. 110 Abs. 3bis StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG sowie aus der Gesetzessystematik des VRV, welches in Art. 74 VRV Tiere unter dem Abschnitt "V. Ladung" aufführe. Für den Transport von Kleintieren in Personenwagen existierten keine Spezialvorschriften, weshalb auf Art. 30 Abs. 2 SVG abzustellen sei. Nach dieser Bestimmung sei die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährde, belästige und nicht herunterfalle. Zudem dürfe der Fahrer gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG nicht durch die Ladung behindert werden. Ladungen, welche die Sicht behinderten, seien nicht gestattet (Art. 73 Abs. 6 VRV). Der Beschwerdeführer habe mit der Katze eine Ladung mitgeführt, die ihn massiv gefährdet habe. Bei einer überraschenden Bremsung hätte das Tier im Fahrzeug umhergeschleudert werden können. Auch ohne Bremsung seien Katzen unberechenbar und könnten in ungesichertem Zustand ihre Position schnell verändern. Indem sich die Katze zudem eine gewisse Zeit im Sichtfeld des Beschwerdeführers auf dem Armaturenbrett aufgehalten habe, sei eine konkrete Behinderung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. 
2.3 
2.3.1 Hinsichtlich der Sicherung von in Personenwagen transportierten Haustieren stellen das Strassenverkehrsgesetz, die Verkehrsregelnverordnung sowie das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) keine besonderen Bestimmungen auf. Lediglich für den gewerbsmässigen Tiertransport sowie für den Transport von Tieren auf Fahr- und Motorrädern finden sich spezielle Vorschriften (Art. 15 Abs. 2 TSchG mit Verweis auf die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; SR 455.1; Art. 74 Abs. 3 VRV). Nicht anwendbar für Tiere ist die Gurtentragpflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV. Diese bezieht sich ausschliesslich auf Fahrzeuginsassen bzw. Führer und mitfahrende Personen, d.h. auf Menschen. Dies bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Regelung fehlt und eine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vorliegt. Das Strassenverkehrsgesetz zieht für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften heran. Es stellt auf den Rechtsbegriff der Sache ab, soweit das Gesetz keine speziellen Regelungen kennt (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB), auch wenn Tiere keine Sachen sind (Art. 641a ZGB). Für die Frage der Sicherung von Haustieren sind die allgemeinen, für die Ladung ("Sachen") geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden. 
2.3.2 Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 VRV). Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung sanktioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte VRV; vgl. Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
2.4 Die Vorinstanz durfte mangels einer speziellen Vorschrift zur Sicherung von Tieren in einem Personenwagen die für die Sicherung der "Ladung" geltenden Bestimmungen nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 und Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG anwenden (vgl. E. 2.3). Die Katze des Beschwerdeführers, welche sich anlässlich der Polizeikontrolle ungesichert auf dem Armaturenbrett vor dem Lenkrad befand, behinderte dessen Sicht als Fahrzeuglenker. Es bestand zudem die Gefahr, dass sie bei einem Bremsmanöver herunterfiel oder den Beschwerdeführer anderweitig störte, etwa indem sie im Fahrzeug herumlief. Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, er dürfe die Katze nicht wie eine Sache "festzurren", ansonsten er das Tierschutzgesetz verletze. Die Katze muss tiergerecht gesichert werden, beispielsweise in einer am Fahrzeugsitz fixierten Transportbox. An der Sache vorbei geht seine Argumentation, die Katze dürfe auf Motor- und Fahrrädern unangebunden in einem offenen Korb bzw. im Motorfahrzeug auf dem Schoss eines Passagiers transportiert werden, denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt den objektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziff. 2 SVG
 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es fehle ihm am Vorsatz (Beschwerde S. 3), rügt er dies nicht hinreichend (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung. Es sei eine Busse in der Höhe von maximal Fr. 60.-- auszusprechen. Dies entspreche der Strafe für das Nichttragen der Sicherheitsgurte durch einen Mitfahrer. 
 
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und weiteren Umständen zu. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
 
4.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht vergleichbar mit demjenigen beim Nichttragen der Sicherheitsgurte. Sein Verhalten beschränkte sich nicht auf eine Selbstgefährdung, sondern stellte auch ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dar. So wäre es denkbar gewesen, dass er eine Kollision mit anderen Fahrzeugen verursacht, während er auf seine freilaufende Katze achtet. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- ist angesichts der konkreten Tatumstände nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Koch