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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_130/2019  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Trachsel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Januar 2019 (ZKBER.2018.16 ZKBER.2018.13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1965; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1960; Beschwerdegegner) heirateten 1993. Sie sind die Eltern von drei mittlerweile volljährigen Kindern. B.________ ist bei der C.________ AG angestellt, deren Aktionär er ist und deren Verwaltungsrat er angehört. Die Ehegatten trennten sich am 1. Oktober 2013. Die Folgen der Trennung regelten sie in einer Vereinbarung.  
 
A.b. Am 1. Oktober 2015 klagte B.________ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil vom 5. Oktober 2017 schied dieses die Ehe und wies soweit hier interessierend die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes (D.________ Pensionskasse) an, Fr. 282'207.-- auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Weiter verpflichtete es den Ehemann zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 321'478.--.  
 
B.   
Hiergegen reichten die Parteien beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (eröffnet am 14. Januar 2019) hiess das Obergericht beide Rechtsmittel teilweise gut (Dispositivziffern 2 und 6) und setzte den von der D.________ Pensionskasse zu bezahlenden Betrag auf Fr. 247'585.80 (Dispositivziffer 5) sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 346'363.-- fest (Dispositivziffer 4). Die Parteikosten schlug es wett und die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- auferlegte es den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 7 und 8). 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Februar 2019 gelangt A.________ mit den folgenden Rechtsbegehren in der Sache ans Bundesgericht: 
 
"1. Ziff. 5 bis 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn [...] seien aufzuheben, die Akten seien an die Vorinstanz [...] zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen: 
a. Bei der D.________ Pensionskasse Genossenschaft eine schriftliche Auskunft (Art. 168 Abs. 1 lit. e ZPO) zur Höhe der zugunsten der C.________ AG per 31. Dezember 2015 bestehenden Arbeitgeberbeitragsreserve (Art. 81 Abs. 1 BVG) sowie zur Verwendung dieser Beitragsreserve insbesondere bei Nichtfortführung der Geschäftstätigkeit der C.________ AG einzuholen, und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausgleich der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 123 ZGB unter Berücksichtigung des auf den Beschwerdegegner entfallenden Anteils dieser Beitragsreserve neu zu berechnen. 
b. Eventuell (zu lit. a oben) : Die Akten zu weiteren Abklärungen und zur ziffernmässigen Bestimmung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausgleich der Austrittsleistungen gestützt auf Art. 25a Abs. 1 FZG an das zuständige Gericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG weiterzuleiten. 
2. Eventuell (zu Ziff. 1 oben) : Ziff. 4 sowie 6 bis 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn [...] seien aufzuheben, die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen: 
a. Bei der D.________ Pensionskasse Genossenschaft schriftliche Auskunft zur Höhe der zugunsten der C.________ AG per Stichtag güterrechtliche Auseinandersetzung bestehende Arbeitgeberbeitragsreserve (Art. 81 Abs. 1 BVG) einzuholen. 
b. Bei einer sachverständigen Person ein Gutachten (Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO) zum Wert der Aktien der C.________ AG per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzuholen. 
c. Den güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin nach Massgabe des Ergebnisses dieses Gutachtens neu zu bestimmen. 
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Parteikosten und die Gerichtskosten des erst- und des oberinstanzlichen kantonalen Verfahrens unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verteilen." 
Am 4. September 2019 beantragt das Obergericht, die Beschwerde sei abzuweisen, und verzichtet weitergehend auf eine Vernehmlassung. Auch B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 auf die Abweisung der Beschwerde. Replik ist keine eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen einer Ehescheidung (Vorsorgeausgleich, güterrechtliche Auseinandersetzung) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie darf sich daher grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu verlangen, sondern muss einen Antrag in der Sache enthalten. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern, was auch für die Kosten des kantonalen Verfahrens gilt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 137 II 313 E. 1.3). Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 361). Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht weder reformatorische noch bezifferte Begehren (vgl. vorne Bst. C). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Beschwerde damit den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes zu genügen vermag.  
 
2.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich indes nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
Vorliegend enthält die Beschwerde eine ausführliche Darstellung des Geschehenen und der Prozessgeschichte, wobei die Beschwerdeführerin explizit darauf verzichtet, "Rügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG" zu erheben. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie nach dem Ausgeführten folglich nicht zu hören. 
 
3.  
 
3.1. Unbestritten ist der Beschwerdegegner Arbeitnehmer der C.________ AG. Er hält ausserdem insgesamt 42 Aktien dieser Gesellschaft, wobei er deren sieben während der Ehe erworben hat. Diese sieben Aktien fallen in seine Errungenschaft. Zudem ist der Beschwerdegegner eines von drei Verwaltungsratsmitgliedern der Aktiengesellschaft. Diese hat in den vergangenen Jahren bei der D.________ Pensionskasse nicht unerhebliche Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet, welche nach Angaben des Beschwerdegegners weiterhin verwendet werden.  
Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig darüber, wie mit diesen Beitragsreserven bei der Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung umzugehen ist. Die Beschwerdeführerin verlangt ihre Berücksichtigung entweder im Rahmen des Vorsorgeausgleichs (hinten E. 4) oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung (hinten E. 5). 
 
3.2. Zum Güterrecht erwägt die Vorinstanz, die Parteien würden unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) leben. Für die Bewertung der Aktien des Beschwerdegegners könne mit der Erstinstanz auf die Bewertung des Steueramtes abgestellt werden, allerdings seien die Zahlen zu aktualisieren. Entsprechend dem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2017 belaufe sich der Steuerwert der insgesamt 42 Aktien per 31. Dezember 2017 auf total Fr. 529'200.--, was einem Betrag von Fr. 12'600.-- pro Aktie entspreche. Der Wert der sieben der Errungenschaft zuzurechnenden Aktien betrage somit Fr. 88'200.--. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung belaufe sich folglich insgesamt auf Fr. 346'363.--.  
Zum Vorsorgeausgleich hält das Obergericht fest, es seien nach Art. 123 Abs. 1 ZGB die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die zu teilende Austrittsleistung berechne sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den einschlägigen Bestimmungen des FZG (SR 831.42), wobei es sich bei der D.________ Pensionskasse um eine Pensionskasse mit Beitragsprimat handle. Einen Anspruch auf Teilung von unverteilten Arbeitgeberbeitragsreserven räume der Wortlaut des Gesetzes nicht ein. Eine Gesetzeslücke sei ebenfalls nicht auszumachen: Der Gesetzgeber habe in einer detaillierten und umfangreichen Regelung die Arbeitgeberbeitragsreserven mit keiner Silbe erwähnt und folglich nicht zur massgebenden Austrittsleistung hinzugerechnet. Dies sei auch folgerichtig: Beitragsreserven seien gebunden und könnten nicht aufgelöst werden. Wann welcher Angestellter allenfalls einen Anteil erhalte, sei ungewiss. Folglich könne kein konkreter Anspruch des Beschwerdegegners ermittelt und in den Vorsorgeausgleich einbezogen werden. Auch könne die Pensionskasse nicht verpflichtet werden, zu einem Zeitpunkt Zahlungen aus später noch benötigten Reservemitteln zu leisten, in dem noch unklar sei, wer welchen Anspruch darauf geltend machen könne. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich auf die ihrer Ansicht nach bloss rudimentäre Regelung der Arbeitgeberbeitragsreserven im Gesetz, die nicht als vollständig unterstellt werden könne. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der detaillierten gesetzlichen Regelung zur Teilung der Austrittsleistung. Diese lasse allein den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine komplexe Materie handle. Tatsächlich habe der Gesetzgeber die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass durch das "Parkieren" von Mitteln in den Arbeitgeberbeitragsreserven der Wert der Aktien eines Unternehmens geschmälert werden könne, ohne umgekehrt den Vorsorgeausgleich zu erhöhen. Dieses Missbrauchspotential - es bestehe vorab dort, wo wie hier die Aktionäre kleiner Gesellschaften gleichzeitig deren Arbeitnehmer seien - begründe einen Regelungsbedarf. Dem Problem könne durch Einbezug der Beitragsreserven in den Vorsorgeausgleich begegnet werden. Mit ihrem gegenteiligen Entscheid verletzte das Obergericht Art. 1 Abs. 2 ZGB und Art. 29 Abs. 1 BV. Das angefochtene Urteil verletze weiter Art. 2 ZGB: Bei Ehescheidungen seien grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die ein Ehegatte aus eigener Kraft verfügen könnte. Der Beschwerdegegner habe gestützt auf die gegebenen Umstände als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG die Möglichkeit, die Beitragsreserven ausschütten zu lassen. Damit könne er seinen Anteil an den Reserven seinem Vorsorgekonto gutschreiben lassen, weshalb ihm eine hypothetische Austrittsleistung anzurechnen sei. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz den Sachverhalt mit Blick auf die Arbeitgeberbeiträge näher abklären müssen, was sie in Verletzung von Art. 55 und 277 Abs. 3 ZPO unterlassen habe. Auch stehe das massgebliche Vorsorgeguthaben nicht fest, weshalb die Sache nach Art. 281 Abs. 3 ZPO an das nach dem FZG zuständige Gericht hätte überwiesen werden müssen.  
Würden die Arbeitgeberbeitragsreserve nicht beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt, seien sie in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. In der Bildung der Beitragsreserven liege eine während des Güterstandes mit dem Ziel vorgenommene Vermögensentäusserung, den Beteiligungsanspruch der Beschwerdeführerin zu schmälern. Die Reserven seien daher nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Art. 2 ZGB zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Weiter habe das Obergericht Art. 211 ZGB verletzt, indem es die in die Errungenschaft des Beschwerdegegners fallenden Aktien zum Steuerwert berücksichtigt habe. Dieser Wert beruhe auf dem nicht korrigierten Jahresabschluss, dessen Ergebnis in der sog. "Praktikermethode" in den Aktienwert umgerechnet werde. Dies sei keine zuverlässige Bewertung, da verschiedene Gesichtspunkte nicht beachtet worden seien. Ausserdem hätten die Arbeitgeberbeitragsreserven als stille Reserven Berücksichtigung finden müssen. Entsprechend hätte das Obergericht den Antrag, die Aktien gutachterlich zu bewerten, nicht abweisen dürfen. Hierdurch habe das Gericht Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 und 152 ZPO verletzt. 
 
3.4. Der Beschwerdegegner betont, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven nicht vom Versicherten erworben würden, sondern zweckgebundener Bestandteil des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung seien und damit nicht Teil der zu teilenden Austrittsleistung. Die Beitragsreserven unterlägen sodann nicht mehr der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers. Ein Missbrauchspotential bestehe nicht. Aufgrund der Zweckgebundenheit der Beitragsreserven seien diese auch keine stillen Reserven (im eigentlichen Sinne) der Arbeitgebergesellschaft. Der Beschwerdegegner könne sie denn auch nicht nach Belieben verwenden, zumal er nur eines von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats sei. Die Beitragsreserven dürften nicht hypothetisch einem einzelnen Arbeitnehmer angerechnet werden, wenn weder die Voraussetzungen der Auszahlung gegeben seien noch die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Anteils feststehe. Massgebend sei vielmehr ob, die Reserven während der Ehe dem Arbeitgeber ausbezahlt bzw. gutgeschrieben würden.  
Von einer Vermögensentäusserung zum Nachteil der Beschwerdeführerin könne keine Rede sein. Die Reservenbildung sei mit Blick auf die Geschäftslage sinnvoll und angebracht gewesen. Sodann prüfe die Steuerbehörde bei der Bewertung der Aktien, ob Arbeitgeberbeitragsreserven bestünden. Der Steuerwert einer Aktie werde im Kanton Solothurn anhand der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer ermittelt (Kreisschreiben vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz). Die dabei angewandte "Praktikermethode" sei bei Unternehmsbewertungen nach wie vor anerkannt und üblich. Aus Ziffer B.9 der Wegleitung ergebe sich, dass die Vorauszahlungen an Personalvorsorgeeinrichtungen aufzurechnen und dass Zuwendungen an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen abzuziehen seien, sofern sie als Kosten der jeweils in Frage stehenden Geschäftsjahre zu betrachten seien. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven in der Bewertung durch die Steuerbehörden enthalten sind. In antizipierter Beweiswürdigung habe die Vorinstanz den Antrag auf eine gutachterliche Unternehmensbewertung abweisen dürfen. 
 
4.   
Umstritten ist vorab, ob die Arbeitgeberbeitragsreserven bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung zu berücksichtigen sind. 
 
4.1. Gemäss Art. 122 ZGB werden bei der Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wie die Austrittsleistung zu berechnen ist, bestimmt sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Auf die detaillierte Darstellung dieser Bestimmungen durch die Vorinstanz kann verwiesen werden. Demnach sind bei der Scheidung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Vorsorgeansprüche auszugleichen, die zwischen dem Eheschluss und der Einleitung des Scheidungsverfahrens akkumuliert worden sind (BGE 145 III 169 E. 3.1).  
Arbeitgeberbeitragsreserven werden aus Geldern gebildet, die ein Arbeitgeber über seine gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Pflichten hinaus der Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftige Beitragspflicht bezahlt (Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, N. 6 zu Art. 331 OR; BUSER, Der Einsatz von Arbeitgeberbeitragsreserven, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der beruflichen Vorsorge, GEWOS Schriftenreihe, Bd. 5, 2016, S. 71 ff., 73; ausführlich: LOSER, Die Behandlung von Arbeitgeberbeitragsreserven in der Unternehmensbewertung, 2003, S. 83 ff.; vgl. auch BGE 130 V 518 E. 3). Sie dienen dem Zweck der (künftigen) Beitragszahlung, und zwar insofern, als der Arbeitgeber seine Beiträge entweder aus eigenen Mitteln oder eben aus den vorgängig geäufneten Beitragsreserven bezahlt (Art. 331 Abs. 3 OR; Urteil 9C_707/2014 vom 15. April 2014 E. 1, in: SVR 2015 BVG Nr. 40 S. 150; HÜRZELER/BRÜHWILER, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, L Rz. 232). Die bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehenden Beitragsreserven betreffen damit nicht die bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche im Sinne von Art. 122 ZGB. Sie bleiben folglich auf die während der Ehe geäufnete Austrittsleistung grundsätzlich ohne Einfluss. Für die Belange des Vorsorgeausgleichs sind Arbeitgeberbeitragsreserven vielmehr gleich zu behandeln wie freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung. Die Frage, ob diese in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen sind, stellt sich erst im Fall der Liquidation (BGE 133 V 25 E. 3.3.2-3.3.4; vgl. weiter E. 4.2 hiernach). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine solche im vorliegenden Fall gegeben sind; blosse Mutmassungen genügen den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2.3) nicht. Damit hat das Obergericht die Beitragsreserven in Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu Recht nicht in die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen einbezogen. 
Nach dem Ausgeführten ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich, inwiefern die gesetzliche Regelung zum Vorsorgeausgleich mit Blick auf die Arbeitgeberbeitragsreserven unvollständig sein sollte (zum Begriff der Gesetzeslücke vgl. BGE 142 II 446 E. 2.4; 138 II 1 E. 4.2; 135 III 385 E. 2.1) : Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Beitragsreserven betreffen - vom Fall der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung abgesehen - von vornherein nicht den für den Vorsorgeausgleich relevanten Zeitraum, womit auch kein diesbezüglicher Regelungsbedarf besteht. Die von der Beschwerdeführerin weiter aufgeworfene Frage der missbräuchlichen Reservenbildung, um den Wert der Errungenschaft zu schmälern, ist sodann nicht ein Problem der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, sondern des Güterrechts (vgl. dazu hinten E. 5). Entsprechend erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verfassungs- und Rechtsverletzung als unbehelflich. 
 
4.2. Anders als die Beschwerdeführerin meint, besteht weiter auch kein Anlass, dem Beschwerdegegner unter Rückgriff auf Art. 2 ZGB eine hypothetische Austrittsleistung anzurechnen:  
Die im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehenden Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen wie gesehen nicht den für die Berechnung der Austrittsleistung massgebenden Zeitraum. Sodann ist nicht geltend gemacht, dass die für die Scheidung relevanten Ansprüche des Beschwerdegegners aus der beruflichen Vorsorge in irgendeiner Weise geschmälert wären bzw. hinter dem ihm gesetzlich zustehenden Betrag zurückbleiben würden. Weshalb unter diesen Umständen Anlass für die Anrechnung zusätzlicher (hypothetischer) Ansprüche im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin hilft auch der Hinweis auf die für alle Matrimonialsachen geltende Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht weiter. Die Anrechnung eines solchen Einkommens setzt nicht nur voraus, dass dieses zu erzielen der betroffenen Person möglich und zumutbar ist, sondern auch, dass der ausgewiesene Bedarf nicht gedeckt ist (statt vieler: BGE 143 III 233 E. 3.2). Da kein Defizit in den Vorsorgeansprüchen des Beschwerdegegners behauptet ist, kommt eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung von vornherein nicht in Frage. Damit braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Person überhaupt hypothetische Vorsorgeleistungen angerechnet werden könnten. 
Ohnehin missachtet die Beschwerdeführerin, dass ein Arbeitgeber nicht über die Arbeitgeberbeitragsreserven verfügen kann, soweit sie behauptet, der Beschwerdegegner könne als Verwaltungsrat der C.________ AG die Ausschüttung veranlassen. Zwar kann der Arbeitgeber auch nach der Reservenbildung über die Verwendung der Mittel mitbestimmen (Urteil 2A.395/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 2b). Die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangene Beitragsreserve bleibt aber für die Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden. Sie dient ausschliesslich der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Vorsorgeeinrichtung den Destinatären vorsorgerechtlich zu erbringen hat (BGE 130 V 518 E. 5.1; Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Abgesehen davon darf die Arbeitgeberbeitragsreserve grundsätzlich erst bei einer Liquidation an die Destinatäre ausbezahlt und keinesfalls der Arbeitgeberin zurückerstattet werden (BGE 130 V 518 E. 5.2 und 5.3; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 6 zu Art. 331 OR; HÜRZELER/BRÜHWILER, a.a.O., L Rz. 232). Dass eine Liquidation erfolgt wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. vorne E. 2.3). Damit könnte der Beschwerdegegner von vornherein und unabhängig seiner Stellung innerhalb der C.________ AG keine Ausschüttung an sich selbst veranlassen, womit der Beschwerde die Grundlage entzogen ist. 
 
4.3. Zusammenfassend hatte das Obergericht keinen Anlass, die Arbeitgeberbeitragsreserven in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen, und erweist die Beschwerde sich insoweit als unbegründet.  
Dementsprechend kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den massgeblichen Sachverhalt in diesem Zusammenhang nicht abgeklärt bzw. darauf verzichtet zu haben, die Streitsache dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht zu überweisen. 
 
5.   
Zu prüfen bleiben die von der Beschwerdeführerin (eventuell) erhobenen Rügen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. 
 
5.1. Vorab überzeugt das Vorbringen nicht, in der Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven liege eine unzulässige Vermögensentäusserung:  
Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, Errungenschaft. Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dadurch schützt das Gesetz die Anwartschaft des einen Ehegatten auf die Beteiligung am Vorschlag des anderen, indem es gewisse illoyale Vermögensverminderungen sanktioniert (BGE 138 III 689 E. 3.2). Erfasst sind alle juristischen Vorgänge, mit denen ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes über Vermögenswerte der Errungenschaft verfügt und dadurch den Wert dieser Masse verringert (Urteile 5A_397/2015 vom 23. November 2015 E. 9.1; 5A_339/2015 vom 18. November 2015 E. 8.3). 
Die streitbetroffenen Arbeitgeberbeitragsreserven setzen sich aus von der C.________ AG bezahlten Mitteln zusammen, nicht aus Geldern des Beschwerdegegners. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner sich missbräuchlich auf die juristische Selbständigkeit der Gesellschaft beruft, sodass diese ausnahmsweise zu ignorieren wäre (dazu: BGE 144 III 541 E. 8.3), bestehen sodann nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dargetan. Allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft beim Entscheid, Arbeitgeberreserven zu äufnen, möglicherweise einen massgeblichen Einfluss hatte, genügt dafür nicht. Eine Hinzurechnung kommt damit nicht in Frage, ohne dass die weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Bildung von Beitragsreserven schmälere den Wert der Gesellschaft und verringere auf diese Weise die Errungenschaft des Beschwerdegegners als Aktionär, ist demgegenüber bei der Bewertung der Errungenschaft Rechnung zu tragen. 
 
5.2. Diesbezüglich ist die Bewertung der Aktien der C.________ AG und namentlich die Frage umstritten, ob die Vorinstanz hierzu hätte ein Gutachten einholen müssen.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es hätte nicht auf den mit der sog. "Praktikermethode" ermittelten Steuerwert der Aktien abgestellt werden dürfen und sieht die Vorgehensweise des Obergerichts als unzulässig an, da verschiedene Gesichtspunkte, namentlich die Arbeitgeberbeitragsreserven, unberücksichtigt geblieben seien (vorne E. 3.3). Damit wendet sie sich gegen die Wahl der Methode zur Aktienbewertung, wobei es sich um eine Rechtsfrage handelt (Urteil 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3.1, in: FamPra.ch 2012 S. 1137, mit Hinweis auf BGE 132 III 489 E. 2.3 und 121 III 152 E.3c). Soweit sie mit ihren pauschalen Ausführungen der Begründungspflicht überhaupt genügt (vgl. vorne E. 2.2), bringt die Beschwerdeführerin allerdings nichts vor, was das Vorgehen der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse (zur "Praktikermethode" vgl. Urteile 2C_1168/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5, in: StE 2014 B 72.13.2 Nr. 44; 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6, in: ASA 82 S. 305; allgemein zur Unternehmensbewertung vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2; 125 III 1 E. 5c; Urteile 5A_378/2015 vom 15. März 2016 E. 5.9, in: FamPra.ch 2016 S. 719; 5A_387/2010 vom 14. September 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 170; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 18 zu Art. 211 ZGB; BADDELEY, L'entreprise dans le contexte du droit matrimonial, in: FamPra.ch 2009 S. 289 ff., 302 ff.; zu den Arbeitgeberbeitragsreserven vgl. LOSER, a.a.O., passim und S. 269 ff.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der einschlägigen Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (vom 28. August 2008; Fassung vom 26. März 2018) Vorauszahlungen und andere ausserordentliche Zuwendungen an Personalvorsorgeeinrichtungen bei der Berechnung des Ertragswerts eines Unternehmens zu berücksichtigen sind (Ziff. B.9 [Abs. 1 Bst. d]; zur Anwendbarkeit der Wegleitung vgl. § 34 Abs. 1 der Vollzugsverordnung des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1986 zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [BGS 614.12]).  
 
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, der Aktienwert sei fehlerhaft berechnet worden, ist festzuhalten, was folgt:  
Kommt das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ohne Willkür zum Schluss, seine dadurch gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache könne durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werden, kann es von weiteren Beweiserhebungen absehen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). In diesem Vorgehen liegt weder eine Verletzung des Rechts auf Beweis noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn in dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3) genügender Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; kürzlich etwa Urteil 5A_713/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 3). 
Das Obergericht ermittelte den Verkehrswert der Aktien des Beschwerdeführers zulässigerweise ausgehend von deren Steuerwert und lehnte in der Folge weitere Beweismassnahmen (implizit) als unnötig ab (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführerin legt zwar dar, weshalb ihrer Ansicht nach damit nicht der zutreffende Wert der Aktien ermittelt worden sei, zumal mit Blick auf die Arbeitgeberbeitragsreserven. Vielmehr hätte eine Begutachtung angeordnet werden müssen (vgl. vorne E. 3.3). Sie belässt es indessen bei der Darlegung ihrer eigenen Sichtweise und wirft der Vorinstanz nicht vor, mit ihrem Vorgehen in Willkür verfallen zu sein. Entsprechend legt sie solches auch nicht hinreichend detailliert dar. Damit vermag die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung und die Feststellung des Verkehrswerts der Aktien nicht in Frage zu stellen und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf Beweis aufzuzeigen. 
 
6.   
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit besteht auch kein Anlass für eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenschlusses, zumal die Beschwerdeführerin diesen für den Fall der Beschwerdeabweisung ausdrücklich nicht in Frage stellt. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat diese den Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber