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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_91/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Oktober 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1967, und Y.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1969, heirateten 1994. Sie wurden Eltern einer Tochter, geboren 1995, und eines Sohnes, geboren 1999. Seit August 2004 leben die Parteien getrennt.  
 
A.b. Die Parteien unterzeichneten am 21. Dezember 2006 einen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten die Gütertrennung, regelten deren Vollzug durch Zuweisung verschiedener Liegenschaften und erklärten, nach grundbuchlicher Behandlung des Tausch- bzw. Übertragungsvertrags bezüglich der Parz. Nr. xxxx (GB A.________) und eines weiteren Grundstücks in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt zu sein. Die Erträgnisse aus den Liegenschaften wollten die Parteien bis zur allfälligen Scheidung gemäss separater Vereinbarung aufteilen.  
 
A.c. Im Dezember 2006 schlossen die Parteien die separate Vereinbarung "als Ergänzung zu Ehe- und Erbvertrag" betreffend "Familie und Finanzen in der Ehe und nach der Scheidung". Unter dem Titel "Familie" vereinbarten sie in allen Einzelheiten die geteilte Obhut und das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Kinder. Unter dem Titel "Finanzen" einigten sich die Parteien namentlich über den Kinderunterhalt, über die Verwendung des Ertragsüberschusses aller Liegenschaften für den Aufwand betreffend Administration (Liegenschaften und Kinder), über die Höhe der entsprechenden Entschädigung und über die Teilung des verbleibenden Überschusses und des Erlöses aus einem allfälligen Verkauf einer Liegenschaft.  
 
B.  
 
B.a. Am 14. August 2009 machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht B.________ die Scheidungsklage anhängig. Nebst der Scheidung ihrer Ehe beantragte sie, ihr die elterliche Sorge über die Kinder zu übertragen und den Beschwerdegegner zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab Januar 2010 zu verpflichten. Weiter forderte sie Geldleistungen aus Güterrecht und aus der im Dezember 2006 geschlossenen Vereinbarung. Ausser im Scheidungspunkt stellte der Beschwerdegegner in allen Punkten eigene Begehren.  
 
B.b. Die Präsidentin des Bezirksgerichts untersagte dem Beschwerde-gegner, über seine Liegenschaft in A.________ ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin zu verfügen, und wies das Grundbuchamt B.________ an, auf der Parzelle Nr. xxxx, Grundbuch A.________, eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB vorzumerken (Verfügung vom 14. Dezember 2009). Die Gerichtspräsidentin teilte die Obhut über die Tochter mit Wirkung ab 1. November 2010 der Beschwerdeführerin zu und regelte den persönlichen Verkehr der Tochter mit dem Beschwerdegegner, beliess die Vereinbarung vom Dezember 2006 betreffend Obhuts- und Besuchsrechtsregelung für den Sohn hingegen unverändert (Verfügung vom 11. November 2010). Sie verpflichtete den Beschwerdegegner, ab 1. November 2010 für die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'230.-- an die Beschwerdeführerin zu bezahlen (Verfügung vom 28. Februar 2011).  
 
B.c. Das Bezirksgericht schied die Ehe (Dispositiv-Ziff. 1). Es teilte die elterliche Sorge über die Kinder der Beschwerdeführerin zu, regelte den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Beschwerdegegner und verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatlich je Fr. 1'200.-- (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2-5). Die Austrittsleistungen der Parteien aus beruflicher Vorsorge wurden hälftig geteilt (Dispositiv-Ziff. 6). Das Bezirksgericht wies die Anträge betreffend Güterrecht ab (Dispositiv-Ziff. 7), hob die auf der Parzelle Nr. xxxx vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf (Dispositiv-Ziff. 8) und wies die übrigen Anträge ab (Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils vom 23. April 2012).  
 
B.d. Beide Parteien legten eine Berufung ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Dispositiv-Ziff. 7-9 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben. Sie stellte eine Vielzahl von Begehren in der Sache und machte namentlich Forderungen aus der Vereinbarung vom Dezember 2006 geltend, umfassend die Unterhaltsleistungen zugunsten der Kinder vom Februar 2009 bis und mit März 2012, eine Entschädigung für den Aufwand in der Administration und Verwaltung von Liegenschaften, die Rückzahlung fälliger Darlehen und die Erstattung des Anteils am Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Berufung.  
 
B.e. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung teilweise gut und hob Ziff. 9 des bezirksgerichtlichen Urteils auf (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1). Es trat auf die Anträge betreffend das gesellschaftsrechtliche Verhältnis nicht ein und verwies die Angelegenheit in ein separates Verfahren. Die übrigen Anträge wies es ab (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 3 des Entscheids vom 23. Oktober 2012).  
 
C.  
Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Ziff. 1 Abs. 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben, soweit auf die Anträge betreffend das gesellschaftsrechtliche Verhältnis nicht eingetreten und die Angelegenheit in ein separates Verfahren verwiesen werde. Es sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht, eventuell an das Bezirksgericht zum Entscheid über ihre Ansprüche aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft zurückzuweisen. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin, die auf Parzelle Nr. xxxx, Grundbuch A.________, vorgemerkte Verfügungsbeschränkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrechtzuerhalten, haben sich weder der Beschwerdegegner noch das Kantonsgericht vernehmen lassen, so dass dem Gesuch entsprochen wurde (Präsidialverfügung vom 25. Februar 2013). In der Sache schliessen das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Die beiden Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Verweisung ihrer eingeklagten Forderungen aus der Vereinbarung vom Dezember 2006 in ein separates Verfahren erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des bisher kraft ungeschriebenen Bundesrechts geltenden und nunmehr in Art. 283 ZPO verankerten Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG erweist sich als zulässig (vgl. Urteil 5A_498/2012 vom 14. September 2012 E. 1.2.1). Da die kantonalen Gerichte die Forderungen der Beschwerdeführerin im Scheidungsprozess nicht beurteilt und in ein separates Verfahren verwiesen haben, kann das Bundesgericht darüber im Gutheissungsfalle nicht selber entscheiden. Der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin genügt damit den formellen Anforderungen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48), wobei die Zurückweisung hier zur Wahrung des Instanzenzuges direkt an das Bezirksgericht zu erfolgen hat (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 184 E. 6.2 S. 198). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2.  
Das Bezirksgericht hat sein Urteil am 23. April 2012 gefällt und danach eröffnet, so dass für das Rechtsmittel an das Kantonsgericht die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) massgebend war (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage am 14. August 2009 beim Bezirksgericht eingereicht hatte, waren im erstinstanzlichen Verfahren das kantonale Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO/BL) und die Vorschriften über das Scheidungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft standen (aArt. 135-149 ZGB; AS 1999 1118 1132 ff.), anzuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_203/2011 vom 5. September 2011 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 137 III 421, dafür in Praxis 101/2012 Nr. 18 S. 123). Gestützt auf das bisherige Recht hat das Kantonsgericht somit das bezirksgerichtliche Verfahren überprüfen müssen (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3). Sein Entscheid, das Bezirksgericht hätte die Anträge betreffend das gesellschaftsrechtliche Verhältnis in ein separates Verfahren verweisen sollen, beruht deshalb nicht auf der Vorschrift des Scheidungsverfahrens in Art. 283 ZPO, sondern auf dem bisherigen kraft ungeschriebenen Bundesrechts geltenden Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils und seinen Ausnahmen. 
 
3.  
In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gehen die Parteien und die kantonalen Gerichte übereinstimmend davon aus, dass die Parteien neben dem Ehe- und Erbvertrag mit der Vereinbarung vom Dezember 2006 eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR gegründet haben. Die daraus abgeleiteten Ansprüche der Beschwerdeführerin hat das Bezirksgericht abgewiesen, weil die einfache Gesellschaft zwischen den Parteien weiterhin bestehe. Demgegenüber hat das Kantonsgericht angenommen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Scheidungsklage den Willen kundgetan, die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft aufzulösen, und mit Einreichung ihrer Klagebegründung vom 17. Mai 2010 eine Kündigung ausgesprochen (E. 2.2 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). Auch gegen diese tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Kündigung des Gesellschaftsvertrags wenden die Parteien vor Bundesgericht nichts ein, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400). 
 
4.  
Der bundesrechtliche Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils besagt, dass das mit der Scheidungsklage befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Nebenfolgen ausschliesslich zuständig ist und hierüber im gleichen Verfahren zu entscheiden hat. Eine Ausnahme lässt das Bundesgericht einzig für die güterrechtliche Auseinandersetzung zu, die in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, wenn die Regelung der übrigen Nebenfolgen nicht von deren Ergebnis abhängig ist. Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils untersagt der Rechtsmittelinstanz allerdings nicht, in den Erwägungen oder im Dispositiv ihres Urteils nur einen Teil der noch streitigen Scheidungsfolgen zu entscheiden und die Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung der übrigen Fragen zurückzuweisen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils erfasst werden insbesondere die Zuteilung und der Unterhalt allfälliger Kinder (BGE 113 II 97 E. 2 S. 99), aber auch nicht güterrechtliche Forderungen zwischen den Ehegatten, soweit sie einen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft und der sich daraus ergebenden gegenseitigen Beistandspflicht haben (BGE 109 Ia 53 E. 2 S. 54 f.; 111 II 401 E. 4c S. 404 f.; seither: Urteil 5C.221/2001 vom 20. Februar 2002 E. 3a, in: Praxis 91/2002 Nr. 86 S. 495 f. und SJ 2002 I S. 277 f.; Urteil 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2009 S. 159). 
 
5.  
Den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils rügt die Beschwerdeführerin als verletzt, weil die kantonalen Gerichte nicht über die an sie zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die unmündigen Kinder ab Februar 2009 bis und mit März 2012 entschieden hätten (S. 10 f. Ziff. 17.1 der Beschwerdeschrift). 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Scheidungsklage am 14. August 2009 beim Bezirksgericht anhängig gemacht. Für die Zeit davor war das Scheidungsgericht nicht zuständig und ist der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nicht verletzt. Denn der Unterhalt der unmündigen Kinder kann im Scheidungsurteil frühestens ab Einreichung der Scheidungsklage und ungeachtet Art. 279 Abs. 1 ZGB nicht auf ein Jahr zurück zugesprochen werden (Urteil 5A_833/2008 vom 5. August 2009 E. 2.3.3, zit. bei Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 462 Rz. 06.184).  
 
5.2. Das Bezirksgericht hat die vom Beschwerdegegner zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder auf monatlich je Fr. 1'200.-- festgelegt und ohne nähere Begründung mit Wirkung ab Rechtskraft seines Urteils zugesprochen (E. IV/3 S. 5 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils). Mit Berufung hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die Vereinbarung vom Dezember 2006 Kinderunterhaltsbeiträge ab Februar 2009 bis und mit März 2012 gefordert. Das Kantonsgericht hat die Unterhaltsbeiträge für den Sohn bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils in das separate Verfahren über die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung verwiesen. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Tochter hat das Kantonsgericht berücksichtigt, dass das Bezirksgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ab 1. November 2010 für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'230.-- zuerkannt habe. Die restlichen Unterhaltsbeiträge für die Tochter bis Oktober 2010 hat das Kantonsgericht ebenfalls in das separate Verfahren über die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung verwiesen (E. 2.3 und E. 2.4 S. 8 ff. des angefochtenen Entscheids).  
 
5.3. Ungeachtet der kantonsgerichtlichen Überlegungen zur Verrechnung mit vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen verletzt die Verweisung der Ansprüche auf Unterhalt für unmündige Kinder ab der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vom 14. August 2009 den bundesrechtlichen Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (E. 4). Die Sache ist zur Beurteilung des Kinderunterhalts an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit seinen materiell-rechtlichen Einwänden vermag der Beschwerdegegner dagegen nicht durchzudringen. Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin ihre Begehren ausreichend substantiiert und im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime in Kinderbelangen ihrer Mitwirkungspflicht genügt hat (S. 4 der Beschwerdeantwort), wird das Bezirksgericht zu beurteilen haben, dessen Urteil wiederum an das Kantonsgericht und gegebenenfalls zuletzt an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.  
 
6.  
Gestützt auf die Vereinbarung vom Dezember 2006 hat die Beschwerdeführerin weitere Forderungen erhoben. Sie betreffen ihre Ansprüche auf Entschädigung des Aufwandes für die Verwaltung und Administration, auf Rückzahlung von Darlehen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft und auf Beteiligung am Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft. Auch in Verweisung dieser Forderungen in ein separates Verfahren erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (S. 12 f. Ziff. 17.2-17.4 der Beschwerdeschrift). 
 
6.1. Entgegen der Darstellung des Kantonsgerichts in seiner Stellungnahme handelt es sich bei den eingeklagten Forderungen nicht um güterrechtliche Ansprüche. In seinem Entscheid hat das Kantonsgericht festgehalten, die Parteien hätten den Güterstand der Gütertrennung ehevertraglich vereinbart und bereits vollzogen. Da es seither zu keiner Vermischung der beiden Vermögen gekommen sei, bedürfe es keiner weiteren Entflechtung der Vermögen im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, so dass das Bezirksgericht die Anträge der Parteien in Sachen Güterrecht zu Recht abgewiesen habe (E. 2.1 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids). Güterrechtliche Ansprüche erhebt die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht. Sie beruft sich auf die Vereinbarung vom Dezember 2006 und erhebt Forderungen, die gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts ihren Rechtsgrund in diesem Gesellschaftsverhältnis haben (E. 2.2 S. 7 des angefochtenen Entscheids).  
 
6.2. Handelt es sich nicht um eigentliche Güterrechtsforderungen zwischen den Ehegatten, muss geprüft werden, ob die eingeklagten Forderungen wegen ihres Bezugs zur ehelichen Gemeinschaft durch das Scheidungsgericht zu beurteilen sind. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nicht von den veröffentlichten Fällen, wo die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung gestanden sind und weiterhin, allenfalls im Rahmen einer einfachen Gesellschaft wirtschaftlich zusammengewirkt haben (vorab BGE 111 II 401 E. 4c S. 404 f.). Die Parteien haben hier die Gütertrennung ehevertraglich vereinbart und tatsächlich vollzogen. Sie haben für die Zeit danach eine Art "Ertragsgemeinschaft" durch Gesellschaftsvertrag vom Dezember 2006 gegründet, den die Beschwerdeführerin gekündigt hat. Gegenstand der Vereinbarung waren "Familie und Finanzen in der Ehe und nach der Scheidung" (Bst. A.c). Die Vereinbarung nimmt bereits in ihrer Einleitung direkt Bezug auf die eheliche Gemeinschaft, so dass sämtliche daraus sich ergebenden Forderungen durch das Scheidungsgericht zu beurteilen sind und nicht in ein separates Verfahren verwiesen werden dürfen. Davon betroffen sind die Forderungen auf Leistung von Kindesunterhalt bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (E. 5 hiervor), auf Entschädigung des Aufwandes für die Verwaltung und Administration, auf Rückzahlung von Darlehen und auf Beteiligung am Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft.  
 
6.3. Die gegenteiligen Standpunkte von Kantonsgericht und Beschwerdegegner überzeugen nicht. Gerade weil das Bezirksgericht die Frage nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrags unrichtig beantwortet hat und deshalb einen wesentlichen Teil der Klage nicht beurteilt hat, hätte das Kantonsgericht ausreichend Grund und Anlass gehabt, die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Beschwerdegegner wiederum ist der Hinweis auf das Urteil 5C.43/2003 (S. 3 Ziff. 19) keine Hilfe, zumal weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die Ablösung der Nutzniessung des einen Ehegatten an der Ferienwohnung des anderen Ehegatten einen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft hat und nicht ein Rechtsverhältnis betrifft, wie es zu jedem Dritten bestehen könnte (Urteil 5C.43/2003 vom 9. Mai 2003 E. 4, in: FamPra.ch 2003 S. 885). Den Einwand, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ansprüche seien unbegründet (S. 5 f. der Beschwerdeantwort), wird das Bezirksgericht noch zu beurteilen haben. Die kantonsgerichtliche Verweisung sämtlicher Ansprüche aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis in ein separates Verfahren (E. 2.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids) verletzt den kraft ungeschriebenen Bundesrechts geltenden Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils.  
 
7.  
In seiner Antwort (S. 6 f.) geht der Beschwerdegegner auf die Verfügungsbeschränkung ein. Er hält dafür, es rechtfertige sich nicht, die Verfügungsbeschränkung über das laufende Verfahren hinaus aufrechtzuerhalten (S. 6 Ziff. 45). Da die vorsorgliche Massnahme gemäss Präsidialverfügung auch nur für die Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gilt, ist auf die Vorbringen nicht einzugehen. Es trifft allerdings zu, dass das Sachgericht wird entscheiden müssen, ob sich eine erneute Verfügungsbeschränkung rechtfertige (S. 7 Ziff. 47der Beschwerdeantwort). 
 
8.  
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an das Bezirksgericht zur Beurteilung der Anträge betreffend das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zurückgewiesen werden. Da der Ausgang des Verfahrens in der Sache offen bleibt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 III 31 E. 3 S. 39). Dem entspricht auch der Entscheid des Kantonsgerichts über die Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Berufungsverfahrens, so dass sich eine Anpassung nicht rechtfertigt (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit auf die Anträge betreffend das gesellschaftsrechtliche Verhältnis nicht eingetreten und die Angelegenheit in ein separates Verfahren verwiesen wird. 
 
2.  
Die Sache wird an das Bezirksgericht B.________ zur Beurteilung der Anträge betreffend das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht B.________, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sowie im Dispositiv dem Grundbuchamt B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten