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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.7/2003 /bnm 
 
Urteil vom 12. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Postfach 2555, 6302 Zug, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, vom 3. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ schloss gestützt auf das Antragsformular vom 4. November 1996 mit der Versicherung X.________ einen Lebensversicherungsvertrag per 1. November 1996 ab, welcher ihr Leistungen im Falle der Erwerbsunfähigkeit zusicherte. Am 13. April 1999 erlitt Z.________ einen Verkehrsunfall, der zu Verletzungen im Bereich des Nackens führte. Die Versicherte war vorerst eine gewisse Zeit vollständig und hernach beschränkt arbeitsunfähig, weshalb sie am 20. Januar 2000 mit der Schadenanzeige an die Versicherung X.________ aus dem Versicherungsvertrag geltend machte. Auf Ersuchen der Versicherung X.________ erstattete der Hausarzt von Z.________, Dr. Y.________, der Versicherung am 28. Februar 2000 einen Auszug aus der Krankengeschichte seiner Patientin. 
Am 14. März 2000 ersuchte die Versicherung X.________ Z.________ um Unterzeichnung einer Vollmacht mit Angabe von Name und Adresse der Krankenkasse(n), bei der sie von 1991 bis 1996 versichert gewesen sei, damit der Leistungsanspruch abgeklärt werden könne. Z.________ kam dieser und weiteren Aufforderungen nicht nach. 
B. 
Am 23. März 2001 klagte Z.________ beim Kantonsgericht Nidwalden gegen die Versicherung X.________ mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 19. Juli 1999 bis zum Urteilszeitpunkt eine monatliche Rente von Fr. 500.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte erhob Widerklage. Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Kantonsgericht die Klage zur Zeit ab (Ziff. 1). Die Widerklage wurde gutgeheissen und die Klägerin verpflichtet, der Beklagten Namen und Adressen der Krankenkassen bekannt zu geben, bei welchen sie in den Jahren 1991 bis 1996 versichert war (Ziff. 2 ); ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Beklagte zu bevollmächtigen, bei den Krankenkassen einen Auszug über die erbrachten medizinischen Leistungen zu verlangen und bei den beteiligten Ärzten Auskünfte einzuholen (Ziff. 3). 
Dagegen appellierte die Klägerin und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 8. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 Erwerbsunfähigkeitsrenten im Betrage von Fr. 14'076.94 nebst Zins zu bezahlen. Am 3. Oktober 2002 hiess das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, die Appellation gut und hob die Ziffern 2-5 des Urteils des Kantonsgerichts auf. 
C. 
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Obergerichts vom 3. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 14'076.94 nebst Zins zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur Bestimmung der Höhe des Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Leistungspflicht des Privatversicherers beschlägt eine Zivilrechtsstreitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG), womit die Berufung somit zulässig ist. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, nach Art. 39 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1) müsse der Anspruchsberechtigte auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannten Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten sei, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich seien. Zu den "Folgen des Ereignisses" gehöre im weitesten Sinne auch die Auslösung der Versicherungsleistungspflicht an sich und deshalb auch die Klärung der Frage, ob eine Anzeigepflichtverletzung vorliege. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG werde sodann eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen fällig, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten habe, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen könne. Aus dieser Regelung könne ebenfalls abgeleitet werden, dass der Versicherte, welcher seine Anspruchsberechtigung zu begründen habe, eben auch eine Mitwirkungspflicht trage, wenn es um die Frage gehe, ob anspruchshindernde Tatsachen bestünden. 
 
Die Vorinstanz fährt fort, diese "Mitwirkungspflicht", etwa zur Offenlegung von Daten oder eben der Bekanntgabe von Adressen, könne jedoch nicht mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden. Es sei offensichtlich, dass ein solches Urteil gar nicht vollstreckt werden könnte. Vielmehr gelte, dass es an der Fälligkeit des Versicherungsanspruches fehle, solange der Versicherte diesen Obliegenheiten nicht nachkomme. Obwohl also die Versicherte grundsätzlich gehalten sei, die verlangten Auskünfte zu erteilen, habe das Kantonsgericht die Widerklage zu Unrecht gutgeheissen. Sollte die Versicherung selbst unter Vorlage der im Versicherungsantrag erteilten Vollmacht nicht zu den notwendigen Daten kommen, so habe es sich die Versicherte selbst anzurechnen, wenn sich die Abklärung ihrer Anspruchsberechtigung weiter hinauszögere. 
2.2 Die Klägerin wendet dagegen ein, die Klageabweisung zur Zeit sei gemäss BGE 95 II 255 E. 6 S. 262 bundesrechtswidrig. Die Beklagte hätte den geltend gemachten Verdacht auf eine Anzeigepflichtverletzung ohne weitere Vollmacht erhärten können, wenn sie Dr. Y.________ Zusatzfragen gestellt hätte. Auch für weitere Abklärungen bei anderen Ärzten oder Krankenkassen hätte sie die bereits von der Klägerin erteilte Blankovollmacht benützen können, wie die Beklagte dies im Februar 2000 mit Erfolg bei Dr. Y.________ getan habe. Die Beklagte habe ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag wegen der über Jahre unterlassenen Abklärung der konkreten Verdachtsgründe verwirkt. 
3. 
Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Angaben oft in Auskünften des Versicherten bestehen. Deshalb statuiert Art. 39 Abs. 1 VVG eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Anspruchsnehmers: Diese besteht darin, dass er auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen muss, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Abs. 1), während Abs. 2 die vertragliche Mitwirkungspflicht regelt. Kommt der Anspruchsberechtigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, indem er z.B. Belege nicht einreicht, tritt die Fälligkeit nicht ein (Jürg Nef, in: Basler Kommentar [Hrsg.: Honsell/Vogt/Schnyder], N. 9 zu Art. 41 VVG). 
3.1 Die von der Beklagten verlangten Auskünfte bezweckten offensichtlich die Erhellung der von ihr vermuteten Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin im Sinne von Art. 6 VVG, was sich unmissverständlich aus der beklagtischen Darstellung in der Klageantwort ergibt. Damit ging die von der Klägerin verlangte Mitwirkung klar über den in Art. 39 Abs. 1 VVG umschriebenen Gegenstand der Auskunftspflicht hinaus. In der Literatur wird denn auch, soweit ersichtlich, nirgendwo die Meinung vertreten, die Auskunftspflicht erstrecke sich auch auf erhellende Umstände mit Blick auf eine allfällige Anzeigepflichtverletzung (Jürg Nef, a.a.O.; Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 244 § 41; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., 1995, S. 382 f.; Roelli/Keller, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, 2. Aufl., 1968, S. 555 ff.; Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., 1960, S. 86/87). 
3.2 Die Mitwirkungspflicht ergänzt gewissermassen die dem Anspruchsteller obliegende Beweispflicht gemäss Art. 8 ZGB (Jürg Nef, a.a.O., N. 1 zu Art. 39 VVG). Nach dem Wortlaut von Art. 39 VVG bezieht sich die Mitwirkungs- bzw. die Auskunftspflicht des Anspruchsnehmers auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses. Unter "befürchtetem Ereignis" - auch Versicherungsfall genannt - ist wie in Art. 38 VVG die Verwirklichung der Gefahr zu verstehen, gegen welche die Versicherung genommen worden ist (statt vieler: Kuhn/Müller-Studer/Eckert, a.a.O.). 
 
Vorliegend hat die Anspruchsberechtigte eine Lebensversicherung mit Leistungen auch im Falle der Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen. Sie begründet ihren Anspruch mit der durch den Unfall vom 13. April 1999 erlittenen Arbeitsunfähigkeit, wofür ihr die Beklagte ab dem 91. Tag eine monatliche Rente von Fr. 1'000.-- zu entrichten hat. Befürchtetes Ereignis ist die geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit. Demzufolge ist die Klägerin zu allen Auskünften über Umstände verpflichtet, welche der Abklärung der von ihr geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit oder deren Folgen dienlich sind. Nun stehen aber keine Unklarheiten im Zusammenhang mit dem leistungsbegründenden Ereignis zur Diskussion, dessen Eintritt anscheinend klar ist und von der Beklagten nicht bestritten wird. Umstritten ist vielmehr, ob die Beklagte gemäss Art. 6 VVG vom Vertrag zurücktreten darf bzw. hätte zurücktreten müssen, oder ob sie gestützt auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht von der Klägerin weitere Angaben bzw. Vollmachten in Bezug auf Abklärungen einer allfälligen Verletzung der Anzeigepflicht einholen und sich erst später für oder gegen einen Rücktritt entscheiden darf. 
3.3 Art. 39 VVG regelt die Pflichten des Anspruchsberechtigten nicht abschliessend. Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Abklärung des Versicherungsfalles sind im Rahmen von Art. 45 VVG im Prinzip frei vereinbar (Jürg Nef, a.a.O., N. 13 zu Art. 39 VVG mit Hinweisen). Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) betreffend die Lebensversicherung sehen keine solche spezifische Auskunftspflicht vor. Die ergänzenden Versicherungsbedingungen betreffend Erwerbsunfähigkeit halten fest, dass die Versicherung "zur Abklärung (ihrer) Leistungspflicht weitere Auskünfte und Nachweise verlangen" kann (Ziff. 4, letzter Satz). Diese Bestimmung bezieht sich ebenfalls auf Umstände des befürchteten Ereignisses, nicht aber auf solche hinsichtlich einer vermuteten Anzeigepflichtverletzung. Gemäss Versicherungsantrag ermächtigte die Klägerin die "Behörden, sowie Ärzte, Spitäler, Sanatorien usw., welche über Gesundheitszustand, durchgemachte Krankheiten ... der zu versichernden Person etwas wissen, der Versicherung X.________ jetzt oder in Zukunft Auskunft zu erteilen" (Ziff. 7), verpflichtete sich damit aber nicht, darüber hinaus an der Erhellung von wesentlichen Umständen für eine allfällige Anzeigepflichtverletzung mitzuwirken. 
4. 
Die Beweislast für eine Anzeigepflichtverletzung begründenden Umstände obliegt - der Regel von Art. 8 ZGB entsprechend - dem Versicherer (Urs Ch. Nef, in: Basler Kommentar [Hrsg.: Honsell/ Vogt/Schnyder], N. 14 zu Art. 6 VVG). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Mitwirkungspflicht von Art. 39 VVG auf den in Art. 6 VVG geregelten Tatbestand; der Anspruchsberechtigte wäre danach hinsichtlich der ihm verdachtsweise vorgeworfenen Anzeigepflichtverletzung gezwungen, gewissermassen sich selber zu denunzieren. Ist aber Art. 39 VVG auf die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers gemäss Art. 6 VVG nicht anwendbar, hat die Klägerin mit ihrem passiven Verhalten auf das Schreiben der Beklagten vom 14. März 2000 weder gegen eine klare gesetzliche noch vertragliche Mitwirkungspflicht verstossen bzw. keine Auskunftspflicht verletzt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht habe die Forderung nicht fällig werden können und habe die Frist von Art. 6 VVG nicht zu laufen begonnen. Der Beklagten steht einzig die Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung, vom Vertrag zurückzutreten. Die Sache ist zum materiellen Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, vom 3. Oktober 2002 aufgehoben. 
2. 
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
4. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: