Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_88/2021  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berichterstattung über Corona, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI 
vom 16. Dezember 2020 (b. 873). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 beanstandete A.________ bei der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz die Qualität der Berichterstattung zur Corona-Pandemie und rügte eine schwerwiegende Verletzung von Sorgfaltspflichten. Die Ombudsstelle bemerkte mit Bericht vom 10. November 2020, dass A.________ keine konkreten Anhaltspunkte aufführe, wie er zu seiner Einschätzung komme.  
 
1.2. Am 17. November 2020 erhob A.________ bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die Berichterstattung zur Corona-Pandemie und rügte deren Qualität. Die UBI trat auf die Beschwerde am 16. Dezember 2020 mangels Zuständigkeit nicht ein.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Die UBI hat erwogen, die Beschwerde richte sich gegen die Berichterstattung über Corona. Der Beschwerdeführer nehme aber explizit nicht Bezug auf einzelne Sendungen, Beiträge oder andere Publikationen und begründe anhand von diesen seine generelle Kritik (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde könnten mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden; erforderlich sei aber, dass in der Beschwerde zumindest einzelne der gerügten Beiträge konkret erwähnt werden und anhand von diesen die Kritik an der Berichterstattung begründet werde. Diese Voraussetzungen erfülle die Beschwerde nicht. Die UBI sei nicht zuständig für die Beurteilung einer generellen Kritik an einem Programm (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Programmaufsicht beinhalte auch keine "individuelle Schutzfunktion". Die UBI könne deshalb nicht prüfen, ob die Corona-Berichterstattung den Ansprüchen des Beschwerdeführers genüge (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.3. Nachdem die UBI auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Soweit sie überhaupt verständlich ist, macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu einem "Vertrag", den er mit seiner Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis zur "No Billag"-Abstimmung eingegangen sei, und äussert sich zur Gebührenpflicht bzw. zu entsprechenden Rechnungen. Weiter nimmt er auf diverse Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie auf einzelne Sendungen Bezug. Inwieweit sich daraus ergeben soll, dass der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerde mangelt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger