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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_209/2009 
 
Urteil vom 30. März 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Rechtsdienst, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sendungen Wahlbarometer vom 3. August - 10. Oktober 2007 sowie andere Sendungen des Schweizer Fernsehens (Tagesschau, 10 vor 10, Arena), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 22. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 23. März 2009 gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 22. August 2008 (b.574), 
in den von der UBI per Fax übermittelten Post-Empfangsschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Entscheids, worauf dessen Entgegennahme an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse unterschriftlich per 18. Februar 2009 bestätigt wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch die Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass angesichts der unterschriftlichen Empfangsbestätigung feststeht, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, am 19. Februar 2009, sondern bereits am 18. Februar 2009 zugestellt worden ist, sodass die Beschwerdefrist am Freitag, 20. März 2009 abgelaufen ist, 
dass mithin die Beschwerde vom 23. März 2009 verspätet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Verfahrenskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. März 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller