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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.681/2004 /dxc 
 
Urteil vom 10. Dezember 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 17/ Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer 2001 (Kinderbetreuungskosten), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. September 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Entscheid vom 8. September 2004 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die Veranlagung für die Staatssteuer 2001 gemäss Einspracheentscheid. Streitig war ein Betrag von Fr. 9'441.--, den der Steuerpflichtige in der Steuerklärung für die Drittbetreuung seiner beiden minderjährigen Kinder als Abzug geltend machte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Steuerpflichtige (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine entsprechende Berichtigung der Veranlagung. Er macht geltend, die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder fielen in ihrem Fall nur an, weil er und seine Frau zusammen mehr als 100 %, nämlich rund 130 %, arbeiten würden und zudem im Jahre 2001 das zweite Kind geboren worden sei; Drittbetreuungskosten seien Gewinnungskosten und gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) zum Abzug zuzulassen. 
 
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (StG) werden bei den unselbständig Erwerbstätigen von der steuerbaren Einkünften die Erwerbsunkosten abgezogen. Das Gesetz erwähnt insbesondere die Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Berufsausübung zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Beiträge an den Berufsverband sowie den zusätzlichen Pauschalabzug von Fr. 500.-- für weitere Berufsauslagen. In § 2ter der Verordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz hat der Regierungsrat den Umfang dieser Erwerbsunkosten näher geregelt. Die Kinderbetreuungskosten zählen nicht dazu. Die Veranlagungsbehörde und das Kantonsgericht lehnten es ab, die Kosten der Kinderbetreuung als Gewinnungskosten (Berufskosten) im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG zu qualifizieren; diese Kosten stünden nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit, sondern bildeten nur indirekt die Voraussetzung dafür, dass die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Das entspricht auch der Praxis des Bundesgerichts im Bereich der direkten Bundessteuer sowie der in der Doktrin mehrheitlich vertretenen Auffassung (BGE 81 I 70 E. 1 S. 72; ASA 56 371 E. 3; 39 511 E. 3; Urteil 2A.77/1991 vom 30. Oktober 1991, in: StR 48/1993 S. 181 E. 3; s. auch BGE 124 II 29 E. 3d S. 34; Peter Locher, Steuerrechtliche Qualifikation von Kinderbetreuungskosten, ASA 68 S. 380 f.; Richner/ Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 26 N 9; Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach Schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 123 ff. und 250 f.; anderer Meinung Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 19 und 71). Wenn daher das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen hat, hat es das kantonale Recht richtig angewendet (vgl. auch E. 3 hiernach zu Art. 9 Abs. 1 StHG
3. 
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden anerkennt die Kosten der (berufsbedingten) Kinderbetreuung weder als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StHG, noch sieht es hierfür einen allgemeinen Abzug oder einen Sozialabzug vor. In der Referendumsvorlage für das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Änderungen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung u.a. (vgl. BBl 2003 4498) war der Kinderbetreuungsabzug - in der Form des allgemeinen Abzugs - im neuen Art. 9 Abs. 2 lit. cbis StHG vorgesehen worden. Mit der Ablehnung dieser Vorlage durch den Souverän gilt weiterhin nur die intertemporalrechtliche Regelung von Art. 72c StHG (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000), wonach kantonale Abzüge für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten bis zur Inkraftsetzung einer Bundesgesetzgebung über die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung weiterhin erlaubt sind. Gestützt darauf führen zahlreiche Kantone ihre bisherige Regelung fort und lassen solche Abzüge zu. Der Abzug gilt jedoch nur nach Massgabe des positiven (kantonalen) Rechts. Der Richter ist nicht berechtigt, weitere Abzüge zu gewähren (ASA 56 371 E. 3b). Es geht daher nicht an, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen einen solchen Abzug anzuordnen. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Dezember 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: