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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_179/2021  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Treuhand Gerber + Co AG, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Freiburg, Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 15. Januar 2021 (604 2020 37 / 604 2020 38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Steuerdomizil der Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) lag für die hier interessierende Steuerperiode 2011 im Kanton Freiburg. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2014 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) der C.________ AG (nachfolgend: C.________), der damaligen Steuervertreterin der Steuerpflichtigen, unter anderem Folgendes mit: 
 
" [...] Der Weiterzug Ihres Falles an das Bundesgericht hat für die Steu erveranlagungen der Jahre 2011 und 2012 keine aufschiebende Wirkung. Die Steuerveranlagungen der Jahre 2011 und 2012 müssen allenfalls bestritten werden. 
 
Die « ordentliche Steuerveranlagung» 2011 wurde Ihnen mit Datum 21.8.2014 zugestellt. Bis zum heutigen Tag wurde diese nicht bestritten (siehe Rechtsmittelbelehrung auf der Steuerveranlagung). Somit ist der Steuerveranlagung 2011 (nach 30 Tagen) «Rechtskraft» erwachsen und kann somit nicht mehr bestritten werden. [...]" 
 
Noch am gleichen Tag antwortete die C.________ der Steuerverwaltung mit eingeschriebenem Brief und teilte ihr unter anderem mit, dass weder der C.________ noch den Steuerpflichtigen eine ordentliche Veranlagung 2011 zugestellt worden sei, die Mandanten [Steuerpflichtigen] deshalb davon keine Kenntnis hätten und demzufolge auch keine Rechtsmittel hätten ergreifen können. Sollte die Steuerverwaltung eine ordentliche Veranlagung 2011 und 2012 vornehmen wollen, werde um Zustellung derselben unter Wahrung der Rechtsmittelfrist gebeten. Zudem hielt die C.________ fest: 
 
"Gleichzeitig teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandanten dagegen [ordentliche Veranlagung 2011 und 2012] bereits mit diesem Scheiben vorsorglich Einsprache erheben. Eine Begründung mit entsprechendem Rechtsbegehren wird dann innert der Einsprachefrist nachgereicht." 
 
Auf dieses Schreiben reagierte die Steuerverwaltung nicht. 
 
Am 24. September 2019 wurden die Steuerpflichtigen gemahnt (wobei bestritten ist, dass bereits davor, nämlich am 23. September 2014, eine erste Mahnung erfolgte; vgl. E. 4.1/4.3 ff. unten). Am 2. Oktober 2019 machte die D.________ + Co AG (nachfolgend: D.________) geltend, dass die Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 mitgeteilt hätten, keine Veranlagungsverfügung 2011 erhalten zu haben. Auf dieses Schreiben habe die Steuerverwaltung aber nie reagiert. Die mit Mahnung vom 24. September 2019 in Rechnung gestellten Beträge würden daher auf keiner rechtsgültig eröffneten Veranlagungsverfügung beruhen. Ausserdem sei mittlerweile die fünfjährige Veranlagungsverjährung eingetreten. Auf dieses Schreiben entgegnete die Steuerverwaltung am 21. Februar 2020, dass die Veranlagungsverfügung vom 21. August 2014 wie auch die Abrechnungen und die Mahnungen der D.________ eröffnet worden seien. Die Steuerperiode 2011 sei damit längstens rechtskräftig veranlagt. Diesem Schreiben wurden sowohl die Steuerveranlagung vom 21. August 2014 wie auch die Abrechnung und Mahnungen beigelegt. 
 
B.  
Daraufhin teilte die D.________, welche zumindest vor dem Jahr 2014 und ab dem Jahr 2019 als Steuervertreterin der Steuerpflichtigen fungiert hatte bzw. fungierte, der Steuerverwaltung gemäss Schreiben vom 5. März 2020 mit, dass weder ihr noch den Steuerpflichtigen die Veranlagungsverfügung 2011 vor dem 21. Februar 2020 rechtsgültig eröffnet worden sei. Dieses Schreiben nahm die Steuerverwaltung als Einsprache gegen die ordentliche Steuerveranlagung 2011 (Kantonssteuern und direkte Bundessteuer) entgegen und wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich gemäss Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 15. Januar 2021 als erfolglos. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 19. Februar 2021 beantragen die Steuerpflichtigen (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils infolge Eintritts der Veranlagungsverjährung. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, verzichtet aber auf weitere Ausführungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. Die (kantonale) Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführer replizieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]), weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Urteile 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2; 2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 145 II 2).  
 
1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80; vgl. E. 1.3 oben). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob bezüglich der Steuerperiode 2011 die Veranlagungsverjährung eingetreten ist. 
 
I. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Das Recht des zuständigen Kantons, die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode (Art. 120 Abs. 1 DBG; relative Verjährung), in jedem Fall aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 4 DBG; absolute Verjährung). Der Lauf der Verjährung beginnt nicht oder steht still insbesondere während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG). Die Verjährung beginnt unter anderem neu zu laufen (und wird in diesem Sinne unterbrochen) mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG; BGE 145 II 130 E. 2.1). Zur Unterbrechung des Laufs der Veranlagungsverjährung genügt die schriftliche Mitteilung der Veranlagungsbehörde, worin diese die noch zu treffende Veranlagungsverfügung in Aussicht stellt und womit sie einstweilen lediglich beabsichtigt, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen (BGE 139 I 64 E. 3.3; 137 I 273 E. 3.4.3; 126 II 1 E. 2). Vorliegend wäre die relative Veranlagungsverjährung am 31. Dezember 2016 eingetreten, sofern der Ablauf der Verjährungsfrist nicht durch Unterbrechung oder Friststillstand gehemmt wurde. Sowohl die Veranlagungsverjährung wie auch allfällige Stillstands- oder Unterbrechungsgründe sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 138 II 169 E. 3.2; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015 [PETER LOCHER, DBG], N. 9, 23, 31 zu Art. 120 DBG). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass ihnen weder eine provisorische Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2011 vom 14. März 2013 noch eine Mahnung bezüglich der Steuerperiode 2011 vom 23. September 2014 [Zahlungsaufforderung] zugestellt worden sei. Die Vorinstanz halte im Sachverhaltsteil des angefochtenen Urteils - ohne Abklärungen getroffen zu haben und obwohl die Zustellung vor der Vorinstanz bestritten worden sei - die Zustellung dieser Dokumente fest. Darin erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
4.2. Ob die Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz festgehalten mit Verfügung vom 14. März 2013 für die Steuerperiode 2011 provisorisch veranlagt wurden, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben: Wenn, dann müsste diese Verfügung in den darauf folgenden Tagen den Beschwerdeführern zugestellt worden sein. Dass eine spätere Zustellung erfolgt sein soll, wird weder behauptet noch in den Akten dokumentiert (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Falle einer Zustellung wäre die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens am 16. März 2013 unterbrochen worden bzw. hätte am 17. März 2013 neu zu laufen begonnen. Da jedoch eine allfällige weitere Unterbrechungshandlung, nämlich die Besprechung der Steuerverwaltung mit der E.________ AG, unbestrittenermassen erst am 12. Juli 2018 stattgefunden hat, wäre die relative Verjährungsfrist bereits am 19. März 2018 bzw. davor abgelaufen gewesen und die Verjährung damit bereits eingetreten (Zur Fristenberechnung vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG, Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017 [Kommentar schweizerisches Steuerrecht, DBG], N. 30 zu Art. 120 DBG; der 17. März 2018 ist ein Samstag, weshalb sich die Frist bis zum darauf folgenden Montag verlängert).  
 
4.3. Das Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch das anschliessende kantonale Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG), d.h. es ist Sache der Steuerbehörden bzw. Rechtsmittelinstanzen, den für die Veranlagung rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Allerdings entziehen sich zahlreiche für die Veranlagung rechtserhebliche Tatsachen der Kenntnis der Steuerbehörde, welche diesbezüglich auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen sind. Art. 126 Abs. 1 DBG statuiert deshalb eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wobei die Mitwirkung der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes dient und diesen in gewisser Weise - vor allem im Rechtsmittelverfahren - relativiert (ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018 [Steuerverfahrensrecht], § 5 Rz. 6 ff., 11 ff.).  
 
4.4. Prinzipiell vom Untersuchungsgrundsatz zu unterscheiden ist die Beweislastverteilung, welche sich auch im Steuerrecht nach Art. 8 ZGB richtet. Demgemäss sind nach der Regel, wonach jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit hinzunehmen hat, welche aus den zu beweisenden Tatsachen einen Vorteil für sich ableitet, die Steuerbehörden für die steuerbegründenden und der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.6.1; 2C_388/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.2.1; ZWEIFEL/ BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, § 13 Rz. 3).  
 
4.5. Die Steuerpflichtigen haben vorliegend sowohl mit Schreiben vom 5. März 2020, welches von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegengenommen wurde, als auch mit Beschwerde an die Vorinstanz die Zustellung der Mahnung (Zahlungsaufforderung) der Steuerverwaltung vom 23. September 2014 (betreffend die Steuerperiode 2011; nicht zu verwechseln mit der Mahnung vom 24. September 2019 betreffend dieselbe Steuerperiode) bzw. die Zustellung verjährungsunterbrechender Dokumente bestritten. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 ergibt sich jedoch, dass die Steuerbehörden diesbezüglich sachverhaltsmässige Abklärungen getroffen haben. Vielmehr wird die Zustellung der Mahnung beiläufig im Sachverhalt erwähnt. Eine solche Mahnung würde die Veranlagungsverjährung unterbrechen, da es sich um eine auf Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG handelt, und ist somit rechtserheblich (PETER LOCHER, DBG, N. 35 zu Art. 120 DBG); Unterbrechungsgründe sind zudem von Amtes zu berücksichtigen (vgl. E. 3 oben). Die Steuerbehörden hätten deshalb sachverhaltsmässig prüfen müssen, ob die genannte Mahnung zugestellt wurde, zumal die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die im selben Zeitraum datierte (21. August 2014) ordentliche Veranlagung nicht eröffnet worden war. Dies ist nicht erfolgt, weshalb vorliegend der Untersuchungsgrundsatz bzw. Art. 130 Abs. 1 DBG verletzt wurde.  
 
4.6. Aus den Akten ergibt sich (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die genannte Mahnung nicht per Einschreiben verschickt wurde. Für die Zustellung der Mahnung ist die Steuerverwaltung beweisbelastet (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, DBG, N. 53 zu Art. 120 DBG), denn sie leitet aus der Unterbrechung der Veranlagungsverjährung Vorteile ab bzw. die Unterbrechung ist in diesem Sinne steuerbegründend. Ausserdem tragen die Steuerbehörden generell die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen. Praxisgemäss muss deshalb bei uneingeschriebenen Sendungen im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darlegung der Umstände plausibel und nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Fehler bei der Postzustellung liegen nämlich nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, so dass damit nicht gerechnet werden müsste (BGE 122 I 97 E. 3.b; 114 III 51 E. 3.c; Urteil 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1/4.3, mit Hinweisen; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, DBG, N. 19 zu Art. 116 DBG).  
 
4.7. Die genannte Mahnung vom 23. September 2014 erfolgte vorliegend, sofern sie überhaupt verschickt wurde, nicht mit eingeschriebener Post. Die Vorinstanz hat unter anderem aufgrund der Korrespondenz zwischen der Steuerverwaltung und der C.________ am 3. Oktober 2014 erwogen, dass die Steuerpflichtigen die ordentliche Veranlagung im Jahr 2014 nicht erhalten haben (Die C.________ hatte sofort reagiert und den Empfang der ordentlichen Veranlagung bestritten). Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs muss dasselbe auch für die Mahnung vom 23. September 2014 gelten. Abgesehen davon hat die Steuerverwaltung in ihrer E-Mail an die C.________ bzw. die Steuerpflichtigen vom 3. Oktober 2014, welche den sofortigen Widerspruch der C.________ ausgelöst hat, die Mahnung vom 23. September 2014 und generell Mahnungen bezüglich der Steuerperiode 2011 - im Gegensatz zu einer Mahnung bezüglich der Steuerperiode 2010 - nicht erwähnt, obwohl (auch) die Steuerperiode 2011 thematisiert wurde. Das nährt zusätzlich Zweifel daran, dass die Mahnung vom 23. September 2014 zugestellt wurde.  
 
4.8. Die vorinstanzliche - beiläufige - Sachverhaltsfeststellung, wonach der C.________ bzw. den Steuerpflichtigen die Mahnung bezüglich die Steuerperiode 2011 vom 23. September 2014 zugestellt wurde, erweist sich nach dem Gesagten als willkürlich. Sachverhaltsmässig ist zulasten der Steuerverwaltung davon auszugehen, dass die Zustellung der genannten Mahnung nicht nachgewiesen und deshalb nicht erfolgt ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz kommt dennoch zum Schluss, dass die Veranlagungsverjährung nicht eingetreten ist, und zwar aufgrund des Stillstands der Verjährungsfrist gestützt auf Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG. Sie hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, die Steuerpflichtigen hätten mittels Schreiben der C.________ vom 3. Oktober 2014 (vgl. Bst. A oben) effektiv Einsprache erhoben. Letztere sei nicht von einer Bedingung abhängig gemacht, sondern es sei lediglich deren Begründung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Diese Begründung sei mit Schreiben (der D.________) vom 5. März 2020 erfolgt (vgl. Bst. B oben). Die Verjährungsfrist sei deshalb vom 3. Oktober 2014 bis zum 11. Mai 2020 [Datum Einspracheentscheid, vgl. Bst. B oben] bzw. während des Einspracheverfahrens stillgestanden, sodass die Veranlagungsverjährung nicht eingetreten sei.  
Allerdings hat die Vorinstanz erwogen, dass den Steuerpflichtigen die ordentliche Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2011 [Kantonssteuern und direkte Bundessteuer] vom 21. August 2014 entgegen der Steuerverwaltung im Jahr 2014 nicht zugestellt respektive eröffnet wurde. Vielmehr fand die Eröffnung gemäss Vorinstanz erst mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 21. Februar 2020 statt (E. 2.2 angefochtenes Urteil).  
 
5.2. Die Steuerpflichtigen bzw. Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine Verletzung von Art. 116 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 2 DBG. Sie machen im Wesentlichen geltend, eine Veranlagungsverfügung sei zwingend schriftlich zu eröffnen, was erst am 21. Februar 2020 stattgefunden habe. Vorher habe kein Anfechtungsobjekt für eine Einsprache bestanden und folglich auch kein Einspracheverfahren stattgefunden. Gegen eine zukünftige Verfügung könne keine Einsprache erhoben werden. Das Schreiben der C.________ vom 3. Oktober 2014 habe die Einsprache von einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Zustellung der Veranlagungsverfügung, abhängig gemacht, welche erst am 21. Februar 2020 erfolgt sei. Die Veranlagungsverjährung sei mangels Friststillstand am 31. Dezember 2016 eingetreten.  
 
5.3. Verfügungen wie eine ordentliche Veranlagung sind schriftlich zu eröffnen (Art. 116 Abs. 1 DBG). Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage (Art. 133 Abs. 1 DBG). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Verfügungsadressaten grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen (BGE 106 V 93 E. 2.a; Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.5 mit Hinweisen; ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, S teuerverfahrensrecht, § 15 Rz. 39, § 19 Rz. 29). Vorliegend war die Verfügungseröffnung nicht bloss von einem formellen Mangel wie beispielsweise einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung betroffenen, sondern sie hat gar nicht stattgefunden. In einem solchen Fall ist ausnahmsweise von der Nichtigkeit (im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit) der Verfügung auszugehen. Letztere ist rechtlich inexistent und kann folglich auch keine Wirkung entfalten (BGE 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3.a; Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.5; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, DBG, N. 40 zu Art. 116 DBG). Mangels Anfechtungsobjekt (vgl. ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, S teuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 8) konnte deshalb weder eine Einsprachefrist noch ein Einspracheverfahren ausgelöst werden. Gegen eine zukünftige Verfügung kann nicht vorsorglich Einsprache erhoben werden (Urteil 2A.112/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2; PETER LOCHER, DBG, N. 13 zu Art. 132 DBG; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, DBG, N. 13 zu Art. 132 DBG). Demzufolge stand die Veranlagungsverjährungsfrist entgegen dem angefochtenen Urteil (vgl. dessen E. 3.3) mangels Einspracheverfahrens nicht im Sinne von Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG vom 3. Oktober 2014 bis 11. Mai 2020 still. Das angefochtene Urteil verletzt demnach Art. 116 Abs. 1, Art. 120 Abs. 2 lit. a und Art. 132 Abs. 1 DBG und erweist sich insofern als bundesrechtswidrig.  
 
6.  
 
6.1. Im Weiteren ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. E. 3 oben), ob die Veranlagungsverjährung durch die E-Mail der Steuerverwaltung an die C.________ vom 3. Oktober 2014 (vgl. Bst. A oben) unterbrochen wurde. Die Vorinstanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich unter anderem vor, diese E-Mail, welche lediglich beiläufig auf die angeblich rechtskräftige Veranlagung vom 21. August 2014 hinweise, stelle keine Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG dar.  
 
6.2. Die Amtshandlung, mit welcher die Veranlagungsverjährung im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG unterbrochen wird, muss dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht werden. In formeller Hinsicht genügt diesbezüglich rechtsprechungsgemäss auch ein Schreiben, welches mangels Unterschrift das Erfordernis der Schriftform (vgl. Art. 14 OR) nicht erfüllt und/oder anstatt auf dem Postweg mittels Telefax erfolgt (Urteile 2C_263/2018 vomm 11. Februar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_379/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2; 2C_426/2008 vom 18. Februar 2009 E. 6.6.2; 2A.546/2001 vom 1. Mai 2002 E. 3.d). Ob auch eine E-Mail den formellen Erfordernissen zu genügend vermag, kann vorliegend offenbleiben, denn die genannte E-Mail stellt wie nachfolgend dargelegt inhaltlich keine im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung dar.  
 
6.3. Eine auf Feststellung gerichtete Amtshandlung liegt bereits bei Zustellung der Steuererklärungsformulare (BGE 137 I 273 E. 3.4.1), bei Ankündigung einer Buchprüfung (Urteil 2C_379/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2) und bei der blossen Ankündigung einer späteren Veranlagung zwecks Verjährungsunterbrechung vor (BGE 137 I 273 E. 3.4.3; 126 I 1 E. 2; vgl. E. 3 oben). Eine geltend machende Amtshandlung umfasst auf den Bezug bzw. die Einforderung der Steuer gerichtete Amtshandlungen (BGE 137 I 273 E. 3.4.3), beispielsweise die Zustellung einer vorläufigen Steuerrechnung oder eine Zahlungsaufforderung (BGE 126 I 1 E. 2.c; vgl. die Übersichten in PETER LOCHER, DBG, N. 32 ff. zu Art. 120 DBG; MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, DBG, N. 46 f. zu Art. 120 DBG).  
 
6.4. Die betroffene E-Mail zielt inhaltlich nicht auf die Feststellung der Steuerfaktoren und damit der Steuerforderung. Vielmehr ging die Steuerverwaltung davon aus, dass die Steuerforderung bereits festgestellt sei, und zwar rechtskräftig. Die Mitteilung, die Steuerveranlagung 2011 müsse allenfalls bestritten werden und sei ausserdem mangels Bestreitung in Rechtskraft erwachsen, weist zudem auch keinen Bezugscharakter auf. Sie dient nicht dazu, die Einforderung vorwärts zu treiben, sondern erschöpft sich in der blossen Mitteilung von (nicht zutreffenden) Umständen. Nachdem die Steuerpflichtigen noch gleichentags (3. Oktober 2014) mit eingeschriebenem Brief die Zustellung einer ordentlichen Veranlagung bestritten, wäre es der Steuerverwaltung ohne Weiteres möglich gewesen, mit einem geeigneten Schreiben die Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Stattdessen erfolgte gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung zumindest bis zum 31. Dezember 2016 keinerlei Reaktion seitens der Steuerverwaltung (vgl. Bst. B in fine angefochtenes Urteil). Demzufolge wurde die Veranlagungsverjährung vorliegend auch nicht unterbrochen.  
 
6.5. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend für die Steuerperiode 2011 die Veranlagungsverjährung am 31. Dezember 2016 eingetreten (und wäre selbst bei Zustellung der provisorischen Veranlagung spätestens am 19. März 2018 eingetreten, vgl. E. 4.2 oben). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.  
 
II. Kantonssteuern des Kantons Freiburg  
 
7.  
 
7.1. Die Veranlagungsverjährung findet in Art. 47 Abs. 1 StHG lediglich eine rudimentäre Regelung. Der Gesetzgeber ergänzt einzig, dass die Veranlagungsverjährung bei Stillstand oder Unterbrechung "spätestens 15 Jahre" nach Ablauf der Steuerperiode eintrete. Auf diese Weise ermöglicht er es den Kantonen und Gemeinden, die Veranlagungsverjährung kantonal- und kommunalrechtlich bereits vor Ablauf der bundesrechtlichen 15-jährigen Frist eintreten zu lassen (vgl. BGE 144 II 427 E. 9). Das Nähere zu Stillstand und Unterbrechung bleibt ungeregelt (BGE 145 II 130 E. 2.2.3; Urteil 2C_892/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.1).  
 
7.2. Im Kanton Freiburg ist die Veranlagungsverjährung in Art. 151 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 (DStG FR; SGF 631.1) geregelt, wobei Art. 151 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a DStG FR dem Wortlaut und dem Sinne nach mit Art. 120 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a DBG übereinstimmen. Es kann damit auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich auch unter dem Aspekt der Kantonssteuern des Kantons Freiburg als begründet, weshalb sie auch diesbezüglich gutzuheissen ist.  
 
8.  
 
8.1. Infolge Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das angefochtene Urteil aufzuheben.  
 
8.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Freiburg, der vorliegend Vermögensinteressen verfolgt, die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65, Art. 66 Abs. 4 BGG). Ausserdem hat er dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
8.3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens sind entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzulegen und die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden dem Kanton Freiburg auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Die Sache wird zwecks Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto