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[AZA 0/2] 
5C.98/1999/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G 
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23. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und 
Gerichtsschreiberin Senn. 
 
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In Sachen 
 
V.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
W.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Thanei, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
betreffend 
Abänderung eines Scheidungsurteils, hat sich ergeben: 
 
A.-Mit Urteil vom 19. April 1994 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe von V.________ und W.________. Die beiden Kinder, geboren 1978 und 1981, wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Weiter wurde die von den Parteien unterzeichnete Scheidungskonvention vom 5. Februar 1994 genehmigt. Diese Konvention enthielt u.a. folgende Vereinbarung: 
 
"3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an 
den Unterhalt der beiden Kinder monatliche und zum 
voraus zahlbare Beiträge von je Fr. 750. -- zuzüglich 
allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen 
zu bezahlen, bis zum Eintritt der Kinder in 
die volle Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum 
vollendeten 20. Altersjahr. 
 
4.Der Kläger bezahlt der Beklagten je zur Hälfte gestützt 
auf Art. 151 und Art. 152 ZGB monatliche und 
zum voraus zahlbare Beträge von: 
 
- Fr. 1'500. --ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils 
während der Dauer von 4 Jahren 
- Fr. 1'000. -- während weiteren 4 Jahren 
 
..." 
 
B.-Eine Abänderungsklage von V.________, mit welcher dieser die ersatzlose Aufhebung der Frauenalimente per 1. Februar 1996 verlangte, wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 4. Juli 1996 ab, wobei es dem Kläger mit Beschluss vom selben Tag die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigerte. Der Kläger erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses sistierte zunächst das Verfahren, da der Kläger auch den Entscheid bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege anfocht und das Obergericht die Frage der Prozesschancen auch für den Ausgang des Berufungsverfahrens als relevant erachtete. Nachdem sämtliche Rechtsmittel betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erfolglos geblieben waren, nahm das Obergericht den Prozess wieder auf und bestätigte mit Urteil vom 11. März 1999 den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
C.-Gegen das Urteil des Obergerichts führt der Kläger Berufung mit dem Antrag, die Frauenalimente mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wird verzichtet. 
 
D.- Gleichzeitig mit der Berufung an das Bundesgericht erhob der Kläger auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 11. Juli 2000 ordnete dass Kassationsgericht die Streichung eines Satzes im Urteil des Obergerichtes an, wies im Übrigen aber die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Auch nach dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes hat das Bundesgericht die vorliegende Berufung nach bisherigem Recht zu beurteilen, da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes ergangen ist (Art. 7b Abs. 3 SchlTZGB). 
 
2.- Das Bezirksgericht hatte in seinem Urteil vom 4. Juli 1996 die vom Kläger per 1. Februar 1996 beantragte Aufhebung der Scheidungsrente abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger zwar seit dem Scheidungsurteil vom 19. April 1994 hinsichtlich seines Einkommens von damals Fr. 7'733. 35 habe Einbussen hinnehmen müssen, diese aber durch Verminderungen des Bedarfs kompensiert würden. Das Obergericht hat diesen Entscheid im Berufungsverfahren geschützt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger seien in der Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 1996 Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Fr. 6'257. 10 und in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1998 von Fr. 6'052. 50 ausgerichtet worden. Anschliessend habe er in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis Ende September 1998 Arbeitslosenhilfe von Fr. 5'200. -- pro Monat bezogen. Dieser Einkommensrückgang sei durch einen Rückgang des Notbedarfs - geringere Wohnkosten, Entfallen der Kinderunterhaltsbeiträge - kompensiert worden, so dass von keiner Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. 
 
3.- In der vorliegenden Berufung wird die Auffassung des Obergerichtes nicht kritisiert, dass bis Ende September 1998 von einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht die Rede sein könne und insofern keine Änderung des Scheidungsurteils in Frage komme. Vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf zu verlangen, dass die Scheidungsrente für die Zeit ab 1. Oktober 1998 aufgehoben werde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Kläger seit 1. Oktober 1998 bei der Firma X.________ angestellt sei und einen Lohn von Fr. 3'839. 50 beziehe. Da er zu 5% an der Gesellschaft beteiligt und deren einziger Arbeitnehmer sei, sei er wirtschaftlich gesehen als Partner der Geldgeber zu betrachten. Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen ging das Obergericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass zwar eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage vorliege, die an sich zu einer Aufhebung der Unterhaltspflicht ab 1. Oktober 1998 führen würde; allerdings könne nach gut dreimonatiger Tätigkeit des Klägers in der jungen Unternehmung - massgebend war die Situation im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 14. Januar 1999 - die eingetretene Veränderung nicht als dauerhaft bezeichnet werden, weshalb sich eine Aufhebung der Unterhaltspflicht nicht rechtfertige. 
 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Scheidungsrente gemäss Art. 151 bzw. 152 aZGB herabgesetzt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der rentenberechtigten bzw. verpflichteten Person wesentlich, dauernd und in einer im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbaren Weise verändert haben (BGE 118 II 229 E. 2 S. 231 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist nur umstritten, ob das Obergericht für die Zeit von 1. Oktober 1998 bis 14. Januar 1999 das Vorliegen einer dauerhaften Einkommensverminderung zu Recht verneint hatte. Der Kläger wirft dem Obergericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass sich sein Einkommen von Fr. 7'733. 35 in einer seit Februar 1996 andauernden Negativentwicklung bis auf Fr. 3'839. 50 im Zeitpunkt der Berufung am 15. April 1999 zurückgebildet habe. Daraus ergebe sich ohne weiteres, dass von einem dauerhaften Einkommensrückgang auszugehen sei. 
 
b) Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben sich die dem Kläger zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel seit Februar 1996 bis Oktober 1998 sukzessive vermindert. Eine rein zahlenmässige Betrachtung kann indessen nicht allein massgebend sein. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zeit von Februar 1996 bis Ende September 1998 zunächst Arbeitslosenunterstützung und anschliessend Arbeitslosenhilfe bezog. Anfangs Oktober 1998 hat sich die Situation grundlegend verändert: Der Kläger trat wieder eine Arbeitsstelle an und erzielte in der Folge ein Einkommen von Fr. 3'839. 50 pro Monat. Der Kläger behauptet nicht, dass er sich auf die Dauer mit diesem Einkommen werde begnügen müssen. Beim Arbeitgeber des Klägers handelt es sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz um eine junge Firma, und je nach Entwicklung des Geschäftsganges dürften spürbare Einkommensverbesserungen des Klägers, der wirtschaftlich gesehen eher Partner als Arbeitnehmer ist, durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Da sich bei dieser Sachlage nach gut dreimonatiger Tätigkeit über die dauerhafte Einkommensentwicklung noch keine zuverlässige Aussage machen lässt, rechtfertigt sich keine Änderung des Scheidungsurteils. Dies gilt umso mehr, als nach dem bisherigen Scheidungsrecht, das im hier interessierenden Zusammenhang auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes anwendbar bleibt (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB), die einmal reduzierte bzw. aufgehobene Scheidungsrente nach einer allfälligen künftigen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht erhöht bzw. wiedereingeführt werden könnte (BGE 120 II 4 E. 5d S. 5 m.w.H.). 
 
c) Auch die weiteren Einwände sind unbegründet. Soweit der Kläger geltend macht, das Obergericht hätte, wenn es schon das Einkommen von Fr. 3'839. 50 nicht als dauerhaft erachtete, darauf verzichten müssen, dieses überhaupt zu berücksichtigen, scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz nicht das Einkommen an sich, sondern bloss die Höhe von lediglich Fr. 3'839. 50 als nicht dauerhaft bezeichnete. Unbehelflich ist auch der Einwand des Klägers, er werde für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bestraft und wäre besser gefahren, wenn er gar nicht gearbeitet hätte, steht es doch keineswegs im Belieben des Unterhaltsschuldners, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder nicht. Verzichtet dieser freiwillig auf eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, wird ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet (BGE 119 II 314 E. 4a S. 316 m.w.H.). 
 
d) Aus all diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Berufung ist daher abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
 
3.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. Der Kläger ersucht für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 152 OG kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden. Da der Kläger nicht über die nötigen Mittel zur Finanzierung dieses Prozesses verfügt und sein Standpunkt auch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann, ist seinem Gesuch zu entsprechen; in Bezug auf die Prozesschancen ist insbesondere festzuhalten, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 1998, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren und das damalige Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde, nicht zu der im vorliegenden Fall beantragten Aufhebung der Scheidungsrente per 1. Oktober 1998 zu äussern hatte. Schliesslich ist auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen, weil der Kläger angesichts der Schwierigkeiten des Verfahrens auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen war. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. März 1999 wird bestätigt. 
 
2.-Dem Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, und dem Kläger wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Christof Tschurr als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500. -- wird dem Kläger auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.-Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Christof Tschurr, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000. -- zugesprochen. 
 
5.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 23. Oktober 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: