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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_106/2007 
 
Urteil vom 14. November 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten (Gerichtspräsidentin II) vom 15. Januar 2007 wurde die am 2. September 1992 zwischen X.________ und Y.________ geschlossene Ehe geschieden. Die Kinder A.________ (geb. 1994) und B.________ (geb. 1996) wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- pro Monat zu bezahlen. 
A.b Am 11. Mai 2007 reichte X.________ beim Bezirksgericht Bremgarten eine Abänderungsklage gegen seine geschiedene Ehefrau ein und beantragte gleichentags die unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin II des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch am 16. Mai 2007 ab. X.________ begründete seine Abänderungsklage damit, er sei anlässlich der Hauptverhandlung im Ehescheidungsverfahren wie noch im Zeitpunkt seiner letzten Eingabe Ende August 2006 für die S.________ AG tätig gewesen, welche ihm jedoch auf Ende November 2006 als Folge von Umstrukturierungen gekündigt habe. Daraufhin sei er arbeitslos gewesen. Am 8. Januar 2007 habe er eine neue Anstellung als Lagermitarbeiter bei einer Transportfirma gefunden, wo er bei einem Einsatz von 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 3'000.-- erhalten habe. Gegenüber der Berechnungsvorgabe im Ehescheidungsurteil von Fr. 3'850.-- pro Monat sei dies eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 286 ZGB
B. 
Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 25. Juli 2007 wies die 4. Kammer des Zivilgerichts das Rechtsmittel ab. Als Begründung wurde in der Hauptsache angeführt, Art. 286 Abs. 2 ZGB setze eine Veränderung der Verhältnisse voraus und die Vorschrift könne nur dahingehend verstanden werden, dass diese Veränderungen der Verhältnisse im Scheidungsurteil nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, weil sie erst nach Erlass des Scheidungsurteils eingetreten seien. 
C. 
Mit Eingabe vom 7. September 2007 hat X.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 5. Juli 2007 [recte: 25. Juli] aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1, für das neue Recht bestätigt: 5A. 352/2007, E. 1.1 und 5A_108/2007, E. 1.2), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser ging es um die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 ZGB nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auch die Beschwerdegründe können im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide nicht weitergehen als im Hauptverfahren. Der angefochtene Entscheid erweist sich als letztinstanzlich (Art. 113 BGG). 
Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80; für das neue Recht: 5A_108/2007, E. 1.2). Waren allerdings - wie vorliegend - nur die familienrechtlichen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Beschwerdeführer wurde mit Scheidungsurteil vom 15. Januar 2007 verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von je Fr. 500.-- für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Seine Klage um Abänderung des Scheidungsurteils wurde damit begründet, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem Monatseinkommen von Fr. 3'850.-- basierten, doch verfüge er jetzt nur noch über ein Salär von durchschnittlich Fr. 3'000.--. Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor. Auch der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. Auch wenn die Unterhaltsbeiträge nur um je Fr. 100.-- herabgesetzt würden, wäre der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- gestützt auf Art. 51 Abs. 4 BGG erfüllt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb nicht als Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu behandeln, sondern als Zivilbeschwerde im Sinne von Art. 72 BGG
1.3 
1.3.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95 BGG) und ausländischem (Art. 96 BGG) Recht gerügt werden. Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 399 E. 1.5). 
1.3.2 Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht und internationalem Recht entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen denjenigen, die für die Berufung, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde galten (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4; zur Berufung: BGE 116 II 745 E. 3). 
Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, ist diese entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Art. 42 Abs. 2 BGG) zu begründen (BGE 133 III 393 E. 6 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). 
2. 
Das Obergericht führt aus, die Vorinstanz habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen mit der Begründung, der Gesuchsteller habe versäumt, die neue Tatsache der Einkommensverminderung in erster Instanz vorzubringen oder ein Rechtsmittelverfahren anzustrengen. 
Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setze das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebe ihn auf. Diese Bestimmung habe zum Zweck, einer nach dem Scheidungsurteil eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten Rechnung zu tragen, wenn eine nachträgliche Entwicklung dieser Verhältnisse eine Neuordnung als geboten erscheinen lasse. Es sei daher herrschende Lehre, dass eine Abänderung des rechtskräftigen Scheidungsurteils nur in Frage komme, wenn sich die Abänderungsklage auf Veränderungen stütze, die nach der rechtskräftigen Feststellung der Unterhaltsbeiträge eingetreten seien. Tatsachen, die bereits vorher eingetreten seien, auch wenn sie damals noch nicht bekannt oder beweisbar gewesen seien, fielen demgegenüber ausser Betracht, da die Abänderungsklage weder das Rechtsmittel der Revision ersetze noch der Korrektur einer materiell unrichtigen Entscheidung diene (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N. 67 zu Art. 286 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 3. Auflage, Bern 1980, N. 14 und 15 zu Art. 157 aZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 323 Ziff. 12; Spycher/ Gloor, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 1 zu Art. 129 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Scheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 476 f.; anderer Meinung: Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, Hrsg. Ingeborg Schwenzer, Bern 2005, N. 6 zu Art. 286 ZGB und Breitschmid, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 11 zu Art. 286 ZGB). Da sich die Abänderungsklage des Gesuchstellers auf Tatsachen stütze, die bereits vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten und bekannt gewesen seien - Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende November 2006, Arbeitslosigkeit, vermindertes Einkommen ab Januar 2007, Zustellung des Scheidungsurteils Anfangs März 2007, Rechtskraft des Scheidungsurteils 22. März 2007 -, seien die Gewinnaussichten für die Abänderungsklage erheblich geringer als die Verlustgefahren und könnten nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden. Die Vorinstanz habe daher das Gesuch zu Recht wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage abgewiesen. 
3. 
3.1 Art. 29 Abs. 3 BV garantiert einen Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten, anderseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9; 322 E. 2b S. 324, mit Hinweisen). Das Gesuch ist allerdings abzuweisen, wenn es unter Berücksichtigung aller seiner Anträge von vornherein aussichtslos erscheint (BGE 128 I 235 f., E. 2.5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht prüft frei, ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis; vgl. auch: 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen) 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sei restriktiv anzuwenden und die unentgeltliche Rechtspflege nur dann zu verweigern, wenn sich eine Klage augenfällig als von vornherein aussichtslos erweise. Der blosse Hinweis der Vorinstanz auf unterschiedliche Lehrmeinungen erweise sich im Sinne von Art. 9 BV als unhaltbar. Gerade wenn unterschiedliche Lehrmeinungen bestünden, die nicht als von vornherein verfehlt (aussichtslos) zu beurteilen seien, dann indiziere dies entgegen der Auffassung des Obergerichts eben gerade nicht die ursprüngliche Aussichtslosigkeit des angestrengten Verfahrens. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den von der Vorinstanz zitierten divergierenden Lehrmeinungen nicht auseinander und legt nicht dar, gemäss welcher namhaften Lehrmeinung eine Abänderungsklage auch dann zulässig sei, wenn - wie die Vorinstanz festgestellt hat - sich diese auf Tatsachen stützt, die im ersten Verfahren eingetreten und bekannt waren. Auf die Rüge kann somit nicht eingetreten werden (E. 1.3.2 hiervor). 
3.3 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Ansicht des Obergerichts als falsch, da er gegen das Scheidungsurteil nicht appelliert habe, könne er sich nicht auf veränderte Verhältnisse berufen, soweit diese ihren Ursprung im Zeitraum bis zur Rechtskraft hätten. 
3.3.1 Die Feststellung einer erheblichen Verhältnisänderung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt grundsätzlich voraus, dass die damaligen, im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bestehenden, massgeblichen Umstände mit den gegenwärtigen Verhältnissen verglichen werden, die bei Stellung des Änderungsbegehrens vorliegen. Dies ist notwendig, um zu verhindern, dass die Abänderung des anfänglichen Unterhaltsbeitrages auf eine unstatthafte Korrektur desselben hinausläuft (unveröffentlichte E. 2a von BGE 127 III 503 ). Dass die neue Tatsache vorhersehbar war, ist unerheblich, solange ihr nicht schon im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB zum Voraus Rechnung getragen worden ist (BGE 128 III 305 E. 5b S. 310). In Betracht fallen - wie erwähnt (E. 2 hiervor) - nur Veränderungen seit der rechtskräftigen Festlegung des Beitrages, nicht frühere Tatsachen, auch wenn sie damals noch nicht bekannt oder nachweisbar waren. 
3.3.2 Von vornherein nicht zu prüfen ist der Einwand, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Partei einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist arbeitslos würde (vgl. zum Minimalstandard in zeitlicher Hinsicht dennoch: BGE 131 III 189 E. 2.4 S. 195 Abs. 2). Denn massgeblich für das Bundesgericht ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, der weder gestützt auf Art. 97 BGG noch nach Art. 9 BV vom Beschwerdeführer in Frage gestellt worden ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer auf Ende November 2006 gekündigt und per 8. Januar 2007 hat er eine neue Anstellung zu einem erheblich geringeren Monatseinkommen angetreten. Das Obergericht hat somit mit Blick auf Art. 286 Abs. 2 ZGB kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem Beschwerdeführer entgegengehalten hat, er hätte gegen das Scheidungsurteil vom 15. Januar 2007 Berufung einreichen, die veränderten Verhältnisse geltend machen und eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangen können. Dass - wie der Beschwerdeführer anführt - im Februar 2007 ihm nicht bekannt gewesen sei, wie viel er insgesamt verdiene, ist nicht massgeblich; denn er wusste, dass sein künftiges Salär um einiges tiefer sein wird als das von der Gerichtspräsidentin - gestützt auf den damaligen Arbeitsvertrag - angenommene. Er räumt zudem selber ein, das Ehescheidungsurteil anfangs März 2007 erhalten zu haben. 
Nicht einschlägig sind die weiteren Vorbringen: Das Recht einer unterhaltsverpflichteten Partei, darüber zu entscheiden, ob gegenüber den Urteilsgrundlagen veränderte Verhältnisse überhaupt und wann geltend gemacht werden sollten bzw. könnten, führe u.a. dazu, dass Klagen auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen eben erst - aber immerhin - Wirkungen ab dem Monat der Klageeinreichung und nicht rückwirkend entfalten würden; der Beschwerdeführer habe deshalb um Abänderung bzw. Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge erst mit Wirkung ab Mai 2007 und so nicht rückwirkend beantragt. Dazu hat schon die Vorinstanz zutreffend entgegnet, selbstverständlich sei es einem Unterhaltsverpflichteten überlassen, ob und wann er um eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge ersuche. Tue er dies aber und mache er dazu Tatsachen geltend, die bereits vor dem Scheidungsurteil eingetreten und bekannt gewesen seien, sei er damit im Abänderungsprozess ausgeschlossen. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der in E. 3.3.1 wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung, wonach nur Veränderungen eine Herabsetzung rechtfertigen können, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags noch nicht zum Voraus berücksichtigt worden sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Veränderung vorhersehbar war oder nicht, sondern ausschliesslich darauf, ob die Höhe oder Dauer des Unterhaltsbeitrags mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (vgl. BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199 mit Verweis auf BGE 128 III 305 E. 5b S. 310 f.). Da diese Prämisse im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, liegt - mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV - keine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB vor. 
4. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen behandelt. 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Schett