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[AZA 0/2] 
5P.70/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
29. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, 
 
gegen 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Cordulaplatz 1, Postfach, 5402 Baden, Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen 
im Ehescheidungsverfahren), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Im Scheidungsverfahren der Eheleute Y.________ (Klägerin) und X.________ (Beklagter) verpflichtete der Gerichtspräsident 3 des Bezirksgerichts Baden am 23. August 2000 den Beklagten, der Klägerin ab dem 6. Dezember 1999 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- pro Monat zu bezahlen. 
 
Die gegen die Höhe des Unterhaltsbeitrages gerichtete Beschwerde des Beklagten wies das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, am 8. Januar 2001 ab. 
 
Der Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn zu verpflichten, der Klägerin ab dem 6. Dezember 2000 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'780.-- zu bezahlen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
2.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen) abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.-a) Im vorliegenden Fall sind die Einkommen der Parteien von insgesamt Fr. 13'900.-- (Beschwerdeführer: 
Fr. 10'000.--; Beschwerdegegnerin: Fr. 3'900.--), aber auch die Existenzminima inkl. Steuern von total Fr. 7'058. 20 (Beschwerdeführer: 
Fr. 3'657. 10; Beschwerdegegnerin: Fr. 3'401. 10) nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, das Obergericht sei mit der Aufteilung des Überschusses von Fr. 6'822.-- nach Hälften in Willkür verfallen, habe es doch damit den sehr günstigen Einkommensverhältnissen der Parteien nicht Rechnung getragen. Nicht beachtet worden sei ferner, dass der Beschwerdegegnerin lediglich der gebührende Unterhalt zustehe, der ihr mit einem Drittel des Überschusses sehr wohl zugestanden worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht substanziiert, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der von ihr während des gemeinsamen Zusammenlebens in der Ehe gepflegte Lebensstandard mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'780.-- nicht garantiert sei. Zwar habe sie behauptet, die Parteien hätten sehr gut verdient und in der Ehe einen hohen Standard gepflegt; doch habe sie weder Angaben zu den hiefür anfallenden Kosten gemacht noch entsprechende Beweise angeboten. Mit der Aufteilung des Überschusses nach Hälften habe das Obergericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet, wonach die Überschussteilung nicht zu einer Vermögensverschiebung und damit zu einer vorzeitigen güterrechtlichen Auseinandersetzung führen dürfe. Dies scheine das Obergericht denn auch erkannt zu haben, führe es doch aus, mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- werde "einer gewissen Sparquote" Rechnung getragen. Nun aber habe die Beschwerdegegnerin selbst nie behauptet, während der Ehe Ersparnisse gebildet zu haben. 
 
b) Der Vorwurf der Willkür erweist sich als unbegründet: 
 
Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung die hälftige Aufteilung des Überschusses bei günstigen Einkommensverhältnissen nicht zu einer Vermögensverschiebung und damit zu einer vorweggenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung führen darf (BGE 115 II 424 E. 3 S. 426). Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zum einen hat das Obergericht keineswegs verkannt, dass der Beschwerdegegnerin nur der gebührende Unterhalt zusteht. Zum andern hat es in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, es sei nicht geltend gemacht worden, dass im vorliegenden Fall während des ehelichen Zusammenlebens seit der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers massgebliche Teile des Einkommens der Vermögensbildung gedient hätten und dass die Aufteilung des gesamten Überschusses auch unter Berücksichtigung der durch das Getrenntleben bewirkten Mehrkosten der Beschwerdegegnerin einen höheren als den bisherigen Lebensstandard erlauben würde. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr unwidersprochen ausgeführt, die Parteien hätten in den letzten Jahren entsprechend ihren hohen Einkommen gelebt und bei Ferien, Hobbys, Essen, Wohnen einen hohen Standard gepflegt. Der Beschwerdeführer habe seinerseits ergänzend bemerkt, dass jeder Ehegatte die ihn persönlich betreffenden Kosten getragen habe und dass die Parteien für die gemeinsamen Auslagen im Verhältnis zu den beidseitigen Einkommen aufgekommen seien. Demgemäss habe der Beschwerdeführer rund 70% für die gemeinsamen Kosten wie Miete, Haushalt, Ferien usw. übernommen, womit der Beschwerdegegnerin ein entsprechend hoher Anteil ihres Einkommens für ihre persönlichen Bedürfnisse verblieben sei. Das Obergericht hat mithin angenommen, dass in der Ehe der Parteien trotz der günstigen Einkommensverhältnisse keine wesentliche Sparquote verblieben ist und dass die Beschwerdegegnerin infolge der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten bzw. die sich dadurch ergebende andere Aufteilung der Kosten den während des gemeinsamen Zusammenlebens gepflegten Lebensstandard nicht halten kann. 
Diese Folgerung des Obergerichts übersieht der Beschwerdeführer, wenn er einfach behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die während der Ehe anfallenden Kosten nicht substanziiert und belegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren in der Ehe gepflegten Lebensstandard mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'780.-- nicht aufrechterhalten könne. 
Mit seinen Behauptungen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mit den tatsächlichen Ausführungen des Obergerichts und dessen Schlussfolgerungen auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die obergerichtlichen Feststellungen willkürlich sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Aber auch der Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt keineswegs, um den obergerichtlichen Entscheid als willkürlich hinzustellen; im konkreten Fall liegen andere tatsächliche Verhältnisse vor, als sie im einschlägigen Entscheid beschrieben werden. Während sich das Kantonsgericht Schwyz in BGE 115 II 424 E. 3 weder zum Lebensstandard in der Ehe noch zur Vermögensbildung geäussert, sondern einfach schematisch eine Teilung nach Hälften vorgenommen hatte, enthält der angefochtene Entscheid klare Ausführungen zur Sparquote sowie zur Lebenshaltung und begründet damit ausführlich, weshalb es bei einer Teilung nach Hälften bleibt. Ist aber davon auszugehen, das die Parteien während der Ehe nicht nennenswert gespart, sondern im Gegenteil sehr gut gelebt haben, erweist sich die Aufteilung des Überschusses nach Hälften als durchaus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend; von Willkür kann keine Rede sein (zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 122 III 316 E. 4a S. 319 f., je mit Hinweisen). Nicht zu beachten ist schliesslich die Kritik, das Obergericht habe bei der Beschwerdeführerin eine Sparquote berücksichtigt, obwohl nie eine solche behauptet worden sei. Mit seinen Ausführungen am Ende der E. 2c will das Obergericht darauf hinweisen, dass einer allfälligen - wie gesagt nicht nennenswerten - Sparquote dadurch Rechnung getragen worden ist, dass der Unterhaltsbeitrag nur Fr. 2'400.-- und nicht Fr. 2'922.-- beträgt, wie er bei einer hälftigen Aufteilung des Überschusses betragen müsste (Existenzminimum der Beschwerdegegnerin Fr. 3'401.-- + 1/2 Überschussanteil: Fr. 3'421.-- - Eigenverdienst: 
Fr. 3'900.--). 
 
4.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und ihr somit keine Kosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 29. März 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: