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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_390/2018  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kübler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27. März 2018 
(ZK1 2017 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1964; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1965) trennten sich 2011 nach fast zwanzigjähriger Ehe. Sie haben zwei gemeinsame, volljährige Kinder. Am 26. Mai 2014 leiteten die Parteien das Scheidungsverfahren ein.  
 
A.b. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts March vom 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer, soweit nachfolgend relevant, verpflichtet, zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG Fr. 508'040.55 seiner Freizügigkeitsleistung auf das Vorsorgekonto der Ehefrau überweisen zu lassen, zuzüglich Rückvergütung eines WEF-Vorbezugs. Als Stichtag für die Berechnung wurde der 1. Januar 2017 bezeichnet und für die Berechnung wurden Unterlagen per 31. Oktober 2016 herangezogen. Der vom Beschwerdeführer zu leistende nacheheliche Unterhalt wurde auf Fr. 5'825.-- (ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 5'440.-- (1. Januar 2018 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter) festgesetzt. Das massgebliche Einkommen des Beschwerdeführers veranschlagte das Gericht auf Fr. 17'000.-- (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Bonus, Kinderzulagen und Spesen).  
 
B.  
 
B.a. Mit Berufung vom 23. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer, der Vorsorgeausgleich sei per 26. Mai 2014 vorzunehmen und entsprechend neu zu berechnen. Weiter verlangte er eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 2'778.-- (ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 2'008.-- (1. Januar 2018 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter). Sein Einkommen sei dabei auf Fr. 14'000.-- (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Bonus, Kinderzulagen und Spesen) anzusetzen.  
 
B.b. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Berufung.  
 
B.c. Mit Urteil vom 27. März 2018 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer.  
 
C.  
 
C.a. Der Beschwerdeführer gelangt hiergegen mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 an das Bundesgericht. Er verlangt wie vor der Vorinstanz, der Vorsorgeausgleich sei per 26. Mai 2014 vorzunehmen. Den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin möchte er für die gesamte Anspruchsdauer auf Fr. 2'008.-- reduziert sehen. Weiter verlangt er eine neue Verlegung der kantonalen Gerichtskosten und Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 10'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie Fr. 2'000.-- für das vorinstanzliche Verfahren.  
 
C.b. Mit Fristerstreckungsgesuch vom 5. September 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Parteien daran seien einen Miteigentumsanteil zu übertragen, was Einfluss auf das bundesgerichtliche Verfahren haben könnte (Pensionskasse, Rückzahlung WEF-Vorbezug).  
 
C.c. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Übertragung noch nicht habe stattfinden können. Sie beantragt in der Sache, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil in allen Punkten zu bestätigen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat sodann die Akten der Vorinstanzen eingeholt. Auf eine Vernehmlassung verzichtete die Vorinstanz.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186; 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen. Ebenso kann es den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.; 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).  
 
1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit der Beschwerdeführer nicht rügt, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 III 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Ausserdem muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die nachträglichen Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
Daher bleiben die neuen Ausführungen beider Parteien zu den erwachsenen Kindern unbeachtlich. Sie legen nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für das spätere Vorbringen gegeben wären. Soweit die Beschwerdegegnerin damit argumentiert, dass sie bis heute keine Vollzeitstelle gefunden habe, handelt es sich schliesslich um ein echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden kann (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). 
 
2.  
 
2.1. Vor Bundesgericht sind nur noch der Vorsorgeausgleich (siehe sogleich) streitig sowie die Unterhaltsregelung (vgl. E. 3).  
 
2.2. Die Parteien leiteten das Scheidungsverfahren am 26. Mai 2014 ein (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Das erstinstanzliche Urteil erging am 23. Mai 2017 (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Der Scheidungspunkt erwuchs gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung mangels Anfechtung am 18. August 2017 in Rechtskraft.  
Das Übergangsrecht sieht vor, dass für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht gilt, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Vorinstanzen und die Parteien gingen mithin zu Recht von der Anwendbarkeit des per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Rechts zum Vorsorgeausgleich aus. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB ist einzig entscheidend, dass der Entscheid, mit welchem der Richter den Vorsorgeausgleich angeordnet hat, nach dem 1. Januar 2017 erfolgt ist (Urteile 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; in: FamPra.ch 2018 829; 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2). 
 
2.3. Die Vorinstanz legte Art. 7d SchlT ZGB dahingehend aus, dass als Stichtag bei zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Scheidungen der 1. Januar 2017 zu gelten habe (wobei sie dann allerdings nicht auf Berechnungen der Pensionskassen per 1. Januar 2017, sondern auf solche per 31. Oktober 2016 abstellte).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des (neuen) Rechts zum Vorsorgeausgleich. Er ist der Ansicht, als Stichtag für d ie Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen habe der 26. Mai 2014, also der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, zu gelten, wie dies der neue Art. 122 ZGB festhalte. Die Beschwerdegegnerin bea ntragt demgegenüber die Bestätigung des angefochtenen Urteils.  
 
2.5. Gemäss dem neuen Art. 122 ZGB werden bei einer Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Das Gesetz sieht keinen abweichenden Stichtag vor für übergangsrechtliche Fälle. Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass, unabhängig vom Grund, weshalb ein Scheidungsverfahren beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch hängig ist, das neue Recht - inkl. dem neuen Stichtag gemäss Art. 122 ZGB - zur Anwendung kommt (vgl. Urteile 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.2 bis 3.4; 5A_710/2017 vom 30. April 2018; 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2, in: FamPra.ch 2018 829). Durch die Wahl eines anderen als den gesetzlich vorgesehenen Stichtag - sei es nun der 1. Januar 2017 oder faktisch der 31. Oktober 2016 - hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 26. Mai 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt schützte die Vorinstanz die Berechnung der ersten Instanz. Demnach wurde der Beschwerdegegnerin ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 5'068.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Krankenkasse Fr. 338.--, ungedeckte Krankheitskosten Fr. 75.--, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 160.--, Wohnkosten Fr. 2'000.--, Cablecom und Billag Fr. 140.--, Autokosten Fr. 465.--, Tierkosten Fr. 20.--, Steuern Fr. 670.--) zugestanden. Dem Beschwerdeführer ein solches von Fr. 7'330.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Krankenkasse Fr. 300.--, ungedeckte Krankheitskosten Fr. 66.--, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 174.--, Wohnkosten Fr. 2'000.--, Cablecom und Billag Fr. 140.--, Autokosten Fr. 2'250.--, Steuern Fr. 1'200.--), womit die erweiterten Existenzminima für beide zusammen Fr. 12'398.-- ausmachten.  
In Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin wurde festgestellt, dass diese vor der Trennung netto Fr. 1'000.-- pro Monat verdient habe. Ab 2013 habe sie ein Nettoeinkommen für ein 80%-Pensum von Fr. 3'090.-- erzielt. Ab 1. Januar 2018 wurde ihr sodann ein Einkommen von Fr. 3'860.-- angerechnet (hypothetisches Einkommen bei 100%-Pensum). Das Einkommen des Beschwerdeführers wurde für die Jahre 2008 bis 2010 mit Fr. 22'000.-- pro Monat angegeben (netto, inkl. Bonus, exkl. Spesen) resp. ab einem Stellenwechsel kurz vor der Trennung der Parteien mit durchschnittlich Fr. 17'000.-- pro Monat. 
Die Vorinstanz erachtete für die Zeit bis Ende 2010 eine Sparquote von durchschnittlich Fr. 5'000.-- pro Monat als erwiesen. 
Dieser finanziellen Situation bis Ende 2010 stellte die Vorinstanz nach dem Vorbild der ersten Instanz die Situation im Scheidungszeitpunkt gegenüber. Dies ergab beim Beschwerdeführer Mindereinnahmen von Fr. 5'000.-- infolge des (noch während des Zusammenlebens erfolgten) Stellenwechsels, bei der Beschwerdegegnerin Mehreinnahmen von Fr. 2'090.-- resp. ab 1. Januar 2018 hypothetisch Fr. 2'860.--, d.h. insgesamt betrachtet Mindereinnahmen von Fr. 2'910.-- resp. ab 1. Januar 2018 Fr. 2'140.--. Zusätzlich stellten die Vorinstanzen scheidungsbedingte Mehrkosten von Fr. 2'700.-- fest. 
Die Erwägungen der kantonalen Instanzen mündeten in die Feststellung, dass die Mindereinkünfte der Parteien zusammen mit den scheidungsbedingten Mehrkosten an die Sparquote anzurechnen seien und diese quasi aufheben würden. Mangels verbleibender Sparquote sei der Unterhalt wie von der Beschwerdegegnerin beantragt nach der zweistufigen Methode zu berechnen. 
Bei Einnahmen von insgesamt Fr. 20'090.-- (resp. ab 1. Januar 2018 Fr. 20'860.--) und Existenzminima von Fr. 12'398.-- ergab dies einen Überschuss von Fr. 7'692.-- (resp. ab 1. Januar 2018 Fr. 8'462.--), welcher hälftig zu teilen sei. So resultierte ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin vo n Fr. 5'825.-- bzw. ab 1. Januar 2018 Fr. 5'440.-- ( ihr Existenzminimum plus hälftiger Überschussanteil, abzüglich eigenes Einkommen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung in verschiedener Hinsicht. Seiner Ansicht nach hätte eine einstufige Berechnungsweise gewählt werden müssen. Die Anwendung der zweistufigen Methode verletze, wie auch die Höhe des Unterhalts per se, Art. 125 ZGB. Dabei habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB Vorbringen von ihm nicht gewürdigt. Schliesslich habe die Vorinstanz aktenwidrig und willkürlich einen in der letzten Phase des Zusammenlebens vorhandenen Sparquotenanteil nur teilweise berücksichtigt.  
 
3.3. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106; 134 III 145 E. 4 S. 146).  
Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt (Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1, in: FamPra.ch 2015 S. 212), wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 134 III 577 E. 3 S. 578). Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziellen Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; zum Ganzen vgl. auch Urteile 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.1.2 und E. 5.2.1; 5A_24/2016 vom 23. August 2016, in: ZBJV 153/2017 S. 486). 
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat sich für die Wahl der Methode - ohne dies ausdrücklich zu sagen - auf die letzte Phase des Zusammenlebens der Parteien abgestützt, nämlich auf die Zeit ab dem Stellenwechsel des Beschwerdeführers (1. Oktober 2010). Zu diesem Zeitpunkt reduzierte sich das massgebliche Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Feststellung der Vorinstanz um rund Fr. 5'000.-- pro Monat. Die Trennung erfolgte am 5. Mai 2011. Die tatsächlichen Feststellungen zur zeitlichen Abfolge werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
Da die berufliche Neuausrichtung noch während des Zusammenlebens erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Entschluss von den Ehegatten gemeinsam getragen wurde. Weder dem angefochtenen Urteil noch den Eingaben der Parteien an das Bundesgericht lässt sich etwas anderes entnehmen. Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie (auch) auf die dadurch geschaffene neue Situation abgestellt hat. 
 
3.3.2. Weiter ist die Vorinstanz - ebenfalls ohne dies klar festzuhalten - von der Prämisse ausgegangen, dass die Parteien angesichts der Mindereinnahmen von Fr. 5'000.-- ihre Sparquote um diesen Betrag reduziert und nicht ihren Lebensstandard eingeschränkt haben.  
Der Beschwerdeführer knüpft in seiner Beschwerde durchwegs an eine Sparquote an, welche die Zeit vor dem Stellenwechsel betrifft. Hätten die Parteien trotz Mindereinnahmen von Fr. 5'000.-- monatlich gleich viel Geld auf die Seite legen wollen wie vor dem Stellenwechsel, hätte dies bedeutet, dass die Parteien anstatt dessen ihre Lebenshaltung um Fr. 5'000.-- monatlich hätten reduzieren müssen. Dass die Parteien gemeinsam - oder er allein - seinen Lebensstandard mit dem Stellenwechsel reduziert hätten, bringt nun aber selbst der Beschwerdeführer nicht vor. Die Annahme der Vorinstanz, die Mindereinnahmen und die trennungsbedingten Mehrkosten seien vorab der Sparquote anzurechnen, ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auf die genaue Höhe der Sparquote wir d noch einzugehen sein. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Sparquote habe mindestens Fr. 8'000.-- betragen, nicht Fr. 5'000.--. Erstens ha be die Vorinstanz zu Unrecht ein Konto bei der Raiffeisenbank (Kunden-Nr. 60238) bei der Berechnung der Sparquote nicht berücksichtigt. Vor erster Instanz habe er ausgeführt, am Konto sei seine Mutter wirtschaftlich berechtigt. Die Erstinstanz sei dann zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um Errungenschaft von ihm handle, habe den Vermögenszuwachs auf dem Konto aber nicht an die Sparquote angerechnet. Die Mutter sei inzwischen verstorben. Dass er das Konto an die Sparquote angerechnet haben wollte, habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB als rechtsmissbräuchlich erachtet, was stossend sei. Angesichts des Vermögenszuwachses auf dem Konto sei die Sparquote um Fr. 2'000.-- pro Monat zu erhöhen.  
Ob dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, kann offen bleiben. So oder anders liegt die Beweislast für die behauptete zusätzliche Sparquote von Fr. 2'000.-- bei ihm (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Allein die Behauptung, wonach seine Mutter wirtschaftlich Berechtigte am besagten Konto gewesen sei, reicht dafür nicht aus. Daran ändert auch nichts, dass die Mutter mittlerweile verstorben sei und daher selbstredend als Zeugin ausscheidet. Allein die Schwierigkeit, einen Beweis zu führen, ist noch kein Grund, dem Beschwerdeführer mit einer Umkehr der Beweislast oder einem reduzierten Beweismass entgegenzukommen. Er hätte aufzeigen müssen, weshalb der Vermögenszuwachs auf dem Konto ihm als Sparquote hätte angerechnet werden müssen. 
 
3.3.4. Zweitens rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sparquote, die Einzahlungen in die Pensionskasse seien aktenwidrig und willkürlich nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Die Vorinstanz behaupte, er habe sich nur einen Betrag von Fr. 500.-- anrechnen lassen wollen. Bei den Fr. 500.-- habe es sich aber um einen Betrag gehandelt, den er in seinem Bedarf aufgeführt habe. Es sei unbestrittenerweise festgestellt, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 36'000.-- und Fr. 30'000.-- eingezahlt habe, was einen Schnitt von Fr. 32'000.-- pro Jahr ergebe und damit Fr. 1'000.-- mehr pro Monat als von der Vorinstanz zugestanden. Damit sei auch abwegig, ihm Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, wenn er den ganzen Betrag berücksichtigt haben wolle und nicht nur Fr. 500.--.  
Die Frage kann insofern offen gelassen werden, als der Beschwerdeführer nicht darlegt - und auch nicht behauptet vor den Vorinstanzen belegt zu haben -, dass es nach 2010 weiterhin Einkäufe in die Pensionskasse gegeben hätte. Die Parteien waren aber noch bis Mai 2011 zusammen, weshalb nicht einfach vom Schnitt der Jahre 2008 bis 2010 ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte dies um so mehr aufzeigen müssen, als ab Ende 2010 sein Einkommen wesentlich tiefer war und nicht ohne weiteres von einer Fortsetzung der Einzahlungen im bisherigen Umfang ausgegangen werden kann. 
 
3.3.5. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz festgestellten Sparquote von rund Fr. 5'000.-- bis zum Stellenwechsel im Oktober 2010 und bei der Feststellung, dass die Sparquote in der letzten Phase des Zusammenlebens durch Mindereinnahmen und trennungsbedingte Mehrkosten aufgehoben wurde.  
Wie dargelegt, ist die zweistufige Methode gerade in Situationen zulässig, in denen eine bis herige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (vgl. hierzu oben E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 134 III 577 E. 3 S. 578). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verlet zt, wenn sie die zweistufige Methode vorliegend zur Anwendung brachte, wo die ursprüngliche Sparquote durch eine Kombination aus Mindereinnahmen und trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. 
 
3.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe einen gebührenden Bedarf von Fr. 7'023.-- geltend gemacht. Er sei der Ansicht, ihr gebührender Bedarf betrage nur Fr. 5'868.--. In jedem Fall könne ihr nicht mehr als die Fr. 7'023.-- zugesprochen werden, da der gebührende Bedarf die Obergrenze des nachehelichen Unterhalts bilde. Die Beschwerdegegnerin habe nun aber über den gebührenden Unterhalt hinaus eine Beteiligung an der Sparquote verlangt - und erhalten. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil stünden der Beschwerdegegnerin ab der Scheidung inkl. eigenem Einkommen mehr als Fr. 9'000.-- pro Monat zu. Das sei offensichtlich unbillig und in stossender Weise ungerecht.  
Die Rüge geht insofern ins Leere, als bereits die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdegegnerin "erstinstanzlich zwar einen Bedarf von Fr. 7'102.-- geltend machte (...), darüber hinaus aber entsprechend der zweistufigen Mehode eine Überschussverteilung vornahm (...) ". Diese sei "demnach von einem über dem familienrechtlichen Bedarf liegenden gebührenden Bedarf für die Unterhaltsberechnung aus [ gegangen] ". 
Der Blick in die Akten und die Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin in der Tat die Begriffe unpräzise verwendet, indem sie bereits den Bedarf mit "gebührend" betitelt. Aus dem Zusammenhang erhellt aber, dass sie damit nicht den "gebührenden Unterhalt" i.S.v. Art. 125 ZGB meint. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Bedarf plus den hälftigen Überschussanteil als gebührenden Unterhalt geltend machen wollte. Die Rüge ist damit unbegründet. Dass ihr gebührender Unterhalt effektiv tiefer gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar. 
 
3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er selbst seinen gebührenden Unterhalt nicht mehr decken kann oder die Unterhaltsbeiträge in der von der Vorinstanz angeordneten Höhe nicht leisten könne. Dies ist somit nicht zu prüfen.  
Zusammengefasst ist die Beschwerde in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt abzuweisen. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (A rt. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Vorinstanz hat mit der neuen Entscheidung über den Vorsorgeausgleich auch über die Gerichtskosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren neu zu befinden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Vorsorgeausgleich gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. März 2018diesbezüglich aufgehoben, und die Sache wird zur Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 26. Mai 2014und zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden im Umfang von Fr. 6'000.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann