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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.139/2005 /bnm 
 
Urteil vom 1. Juli 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, 
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Kostenverlegung im Scheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 14. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 10./15. Dezember 2003 schied das Kreisgericht St. Gallen, 3. Abteilung, die Ehe zwischen den Parteien. In güterrechtlicher Hinsicht sprach es X.________ (Ehefrau) in teilweiser Tilgung ihrer güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von Fr. 754'010.-- zu und verwies die übrige güterrechtliche Auseinandersetzung in ein Separatverfahren. Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'057.15 erlegte es Y.________ (Ehemann) auf, den es ausserdem zu den auf Fr. 99'637.60 bestimmten Parteikosten von X.________ verurteilte. 
B. 
Auf Berufung von Y.________ hin bestätigte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 2. März 2005 den Scheidungspunkt, wies jedoch die güterrechtliche Auseinandersetzung insgesamt in ein separates Verfahren. Die in der Höhe unveränderten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- erlegte es den Parteien je zur Hälfte auf, die Parteikosten für die Verfahren vor beiden Instanzen schlug es wett. 
 
Auf ein Erläuterungsgesuch von X.________ hin präzisierte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 14. April 2005 die Verweisung des Güterrechts in ein Separatverfahren insofern, als die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes samt der Verlegung der darauf entfallenden Parteikosten in ein separates Verfahren verwiesen werde. 
C. 
Dagegen hat X.________ am 22. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der Kostenziffer im Entscheid vom 2. März 2005 und um Aufhebung des Erläuterungsentscheids. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Abtrennung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Hauptprozess darf das Gericht nach Ermessen anordnen, wenn bei komplizierten Verhältnissen eine raschere Beurteilung des Scheidungsanspruches erreicht werden kann. Obwohl diesfalls bei Abweisung einer Berufung noch kein Entscheid über die mit einer Scheidung verbundenen Nebenfolgen vorliegt und der Entscheid der letzten kantonalen Instanz somit als unvollständiges Endurteil zu qualifizieren ist, kann im Fall der Scheidung auch gegen ein solches Berufung erhoben werden (BGE 113 II 97; 127 III 433 E. 1b/aa). Umso mehr erweist sich bei einem solchen Urteil eine gegen den Kostenpunkt gerichtete staatsrechtliche Beschwerde als zulässig. 
2. 
Hinsichtlich der Kosten hat das Kreisgericht erwogen, die Gerichtsgebühr werde in Berücksichtigung des langwierigen, aufwändigen Verfahrens in Anwendung von Ziff. 311.3 i.V.m. Ziff. 303 lit. b des Gerichtskostentarifs (GKT) festgesetzt, wobei damit auch die Kosten der dringlichen und vorsorglichen Verfügung erfasst seien. 
 
Das Kantonsgericht hat die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von der Höhe her unverändert übernommen, diese jedoch gleich wie die oberinstanzlichen Gerichtskosten nicht dem Beschwerdegegner, sondern beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Wegen dessen formeller Natur führt eine Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb die Gehörsrügen vorweg zu prüfen sind (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E. 4a S. 469). 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gerichtsgebühr für die erste Instanz sei durch das Kantonsgericht erhöht worden, weil sie, obwohl das Güterrecht insgesamt in ein Separatverfahren verwiesen worden sei, nicht herabgesetzt worden sei. In Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das Kantonsgericht den Parteien keine Gelegenheit gegeben, sich vorgängig zu dieser Gebührenerhöhung zu äussern. 
Die Rüge geht insofern von einer falschen Prämisse aus, als die Gerichtsgebühr betragsmässig gar nicht erhöht worden ist. Im Übrigen sind die Kosten ein Akzessorium des materiellen Prozesses und werden von der urteilenden Instanz im Endentscheid (vgl. § 267 ZPO/SG) festgesetzt. Aufgrund des Devolutiveffekts bleibt die Kostenfrage deshalb offen, jedenfalls soweit die Hauptsache wie vorliegend in umfassender Weise (Antrag auf Nichteintreten bzw. auf Abweisung der Scheidungsklage) mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen wird. Entsprechend wären die Parteien gehalten gewesen, sich bereits im Rahmen des Schriftenwechsels bzw. an der Hauptverhandlung, soweit ein mündlicher Termin stattgefunden hat, von sich aus zu den Kosten zu äussern (vgl. auch Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3b zu § 267 ZPO/SG). Die Rüge ist demnach unbegründet. 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs rügt, bringt sie selbst nicht vor, sie habe sich über die Tragweite des Entscheids kein Bild machen und diesen nicht sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Das Kreisgericht hat denn die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Bestimmung der Gerichtskosten - insbesondere auch diejenige für die ausserordentliche Erhöhung der Entscheidgebühr (Ziff. 303 lit. b GKT) - genannt, und das Kantonsgericht hat keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn es diese Begründung mangels abweichender Ausführungen zu seiner eigenen gemacht hat. Die Beschwerdeführerin war ohne weiteres in der Lage, sich über die Grundlagen der Kostenfestsetzung ein Bild zu machen und diese auch sachgerecht anzufechten, wie die staatsrechtliche Beschwerde zeigt (vgl. im Einzelnen E. 4.1). Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten. 
4. 
Die Beschwerdeführerin geht mit Bezug auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu Recht von einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung des Erläuterungsentscheides bzw. von einer (weiterhin) unklaren Begründung aus: Gemäss Dispositiv wird die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes samt der Verlegung der darauf entfallenden Parteikosten in ein separates Verfahren verwiesen. Daraus liesse sich der Umkehrschluss ziehen, dass es sich für die Gerichtskosten anders verhalte. In der Begründung führt das Kantonsgericht zunächst aus, es sei klar, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollständig verlegt worden seien. Sodann hält es fest, die Prozesskosten würden im Endentscheid verlegt und ein solcher liege für die gesamthaft in einen gesonderten Prozess verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung gerade noch nicht vor. 
 
In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin indes, dass es nicht genügt, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar bzw. widersprüchlich erweist; vielmehr rechtfertigt sich eine Aufhebung erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 281; 129 I 49 E. 4 S. 58). Dies ist vorliegend bei der einen wie bei der anderen Auslegungsmöglichkeit nicht der Fall, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 
4.1 Für den Fall, dass die auf Fr. 13'057.15 festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr den Aufwand für das ins Separatum verwiesene Güterrecht nicht mitumfasst, sondern sie sich nur auf den definitiv beurteilten Scheidungspunkt bezieht, macht die Beschwerdeführerin - nebst der bereits abgehandelten Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu E. 3.1) - geltend, diese sei offenkundig ungerechtfertigt und damit willkürlich, übersteige sie doch das zulässige normale Gebührenmaximum von Fr. 6'000.-- (Ziff. 311.3 GKT) um mehr als 100%. 
 
Die Beschwerdeführerin übergeht zunächst die Tatsache, dass in den Gerichtskosten auch diejenigen der dringlichen und vorsorglichen Verfügung enthalten sind. Sodann hat das Bezirksgericht für die Erhöhung auf Ziff. 303 lit. b GKT verwiesen, wonach der Gebührenansatz bis auf das Vierfache zu erhöhen ist, wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten aussergewöhnlich sind. Dies war vorliegend insbesondere auch für den Scheidungspunkt der Fall, wie die (auch diesbezüglich) ungewöhnlich umfangreichen Akten und die Begründung des Kantonsgerichts zeigen. Nicht nur die Klärung der internationalrechtlichen Zuständigkeitsfrage war aufgrund der anhaltenden Verschleierungstaktik des Beschwerdegegners und des permanenten Aufenthaltswechsels der Parteien aufwändig, sondern es waren vor erster Instanz auch die im vorliegenden Fall komplizierten Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 115 ZGB zu klären. 
 
Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht damit, dass es die Gerichtsgebühr innerhalb des gemäss Ziff. 311.3 i.V.m. Ziff. 303 lit. b GKT zulässigen Rahmens von Fr. 24'000.-- (zuzüglich Kosten für die dringliche und vorsorgliche Verfügung) ungefähr in der Mitte angesetzt hat, in Willkür verfallen wäre. 
 
Mit Bezug auf das Vorbringen, falls die getroffene Kostenregelung bei einer Verweisung ad separatum zu doppelter Abgeltung des gerichtlichen Prozessaufwandes führen würde, wäre nicht nur das Äquivalenzprinzip verletzt, sondern würde im Ergebnis auch der bundesrechtliche Rechtschutzanspruch in bundesrechtswidriger Weise unbillig erschwert, fehlt es an einem gegenwärtigen Anfechtungsobjekt; die Frage der Äquivalenz lässt sich erst beurteilen, wenn die im Separatverfahren allenfalls zusätzlich erhobenen Gerichtskosten feststehen. Darauf ist nicht einzutreten. 
4.2 Für den Fall, dass die auf Fr. 13'057.15 festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr den Aufwand für das ins Separatum verwiesene Güterrecht bereits mitumfasst, rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen die Grundsätze für die Erhebung von Kausalabgaben, für die es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die Voraussetzungen für Kostenvorschüsse seien in § 274 ZPO/SG sowie in § 276 ff. ZPO/SG (Sicherheitsleistung) abschliessend geregelt. Eine anderweitige Vorfinanzierung des Separatverfahrens sei im Gesetz klarerweise nicht vorgesehen. 
 
Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass es beim vorliegenden Separatverfahren nicht um die Vorfinanzierung eines noch nicht angehobenen Prozesses geht. Der Zweck des Separatums erschöpft sich darin, dass der Scheidungspunkt bereits in Rechtskraft erwachsen kann und nicht einzig wegen einer noch streitigen vermögensrechtlichen Nebenfolge über Jahre hinweg unentschieden bleibt. Hingegen stehen die Einleitung und die Weiterführung des güterrechtlichen Separatums infolge des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils weder im Belieben der Parteien noch in demjenigen des Gerichts; vielmehr hat das Gericht dieses von Amtes wegen als Teil des Scheidungsverfahrens zu Ende zu führen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgegebenen Grundsätze der Gebührenerhebung verletzt sein sollen, besteht doch für hängige Verfahren nach § 274 ZPO/SG eine Bevorschussungspflicht. 
5. 
Für willkürlich hält die Beschwerdeführerin schliesslich die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten für beide Instanzen. Gemäss § 264 ZPO/SG seien die Kosten nach Obsiegen bzw. Unterliegen zu verlegen. Entgegen den sinngemässen Ausführungen des Kantonsgerichts gebe es keine allgemeine Regel, wonach dies bei familienrechtlichen Streitigkeiten anders sei. 
5.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Scheidungsklage werde zwar geschützt, aber die klaren Voraussetzungen dafür seien erst im Berufungsverfahren mit dem Rechtswechsel per 1. Juni 2004 geschaffen worden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung werde insgesamt in ein separates Verfahren verwiesen, weshalb in dieser Frage nicht vom Obsiegen der einen und dem Unterliegen der anderen Partei gesprochen werden könne. Zudem würden die Kosten in Familiensachen nicht nur nach Massgabe des Prozesserfolgs, sondern vor allem im Sinn der Verhältnismässigkeit verlegt. Vorliegend scheine deshalb eine hälftige Kostenauferlegung als angemessen. 
5.2 Mit der Berufung auf den per 1. Juni 2004 erfolgten Rechtswechsel verweist das Kantonsgericht auf seine auf S. 5 und 6 gemachten Ausführungen, wonach bei Beginn des Scheidungsverfahrens die Scheidung gegen den Willen eines Partners nur nach vierjährigem Getrenntleben oder bei Unzumutbarkeit möglich war und diese Frist inzwischen auf zwei Jahre verkürzt worden und abgelaufen sei, womit nunmehr klare Verhältnisse herrschten. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz auseinander, womit ihre Rüge insoweit unsubstanziiert bleibt und bereits aus diesem Grund nicht auf sie einzutreten wäre. 
 
Bei seinen weiteren Ausführungen verweist das Kantonsgericht auf die eigene publizierte Rechtsprechung (GVP 1982, Nr. 41) und die einschlägige Literatur (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1b zu Art. 266 ZPO/SG; Schönenberger, Prozesskosten, in Hangartner [Hrsg.], Das st. gallische Zivilprozessgesetz, St. Gallen 1991, S. 204 f.). Somit stützt es sich bei seiner Kostenverlegung auf § 266 ZPO/SG, wonach der Richter die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach Ermessen auferlegen kann. Unter die in § 266 lit. d ZPO/SG erwähnte Art des Streitfalles zählen das Kantonsgericht und die zitierten Autoren namentlich die familienrechtlichen Streitigkeiten bzw. die Scheidungsklagen. Sie wenden somit die Generalklausel von § 266 lit. d ZPO/SG auf ein Rechtsgebiet an, für das zahlreiche kantonale Prozessordnungen explizit eine vom Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens abweichende Kostenverlegung vorsehen (vgl. beispielsweise Art. 58 Abs. 3 ZPO/BE; § 113 lit. c ZPO/AG). Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Substanziierung auf, inwiefern das Kantonsgericht sein weites, sich auf § 266 lit. d ZPO/SG stützendes Ermessen missbraucht haben soll. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: