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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 241/03 
 
Urteil vom 2. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
S.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne 
 
(Entscheid vom 22. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die S.________ AG ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt. Der Betrieb war 2001 in die Stufe 19 der Klasse 41A des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung eingereiht. Mit Verfügung vom 24. September 2001 verfügte die SUVA die Neueinreihung in die Stufe 21 der Klasse 41A ab 1. Januar 2002. Damit verbunden war eine Erhöhung des Netto-Prämiensatzes von 4,72 % auf 5,64 %. Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2001 bestätigte die SUVA die verfügte Neueinreihung für 2002. 
B. 
Die Beschwerde der S.________ AG wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 22. August 2003 ab. 
C. 
Die S.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 22. August 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Festlegung der Prämien für die Berufsunfallversicherung 2002 an die SUVA zurückzuweisen. 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht keine Vernehmlassung ein. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Es ist für die streitige Neueinreihung des Betriebes der Beschwerdeführerin in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 2002 ohne Bedeutung, wie auch die Rekurskommission richtig erkannt hat (vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Beim Streit um die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG) geht es nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt (Art. 104 lit. a OG). Eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Sodann ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; in RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 nicht publizierte Erw. 3 des Urteils W. vom 29. August 2003 [U 243/00]). 
3. 
3.1 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 erster Satz UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 7 UVG). 
Auf Grund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). 
 
Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art. 61 Abs. 2 UVG). 
3.2 
3.2.1 Nach der gesetzlichen Ordnung sind somit die Prämien risikogerecht abzustufen und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erheben. Zu diesem Zweck werden aus mehreren hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichbaren Risikoeinheiten (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG und Art. 113 Abs. 1 UVV) Risikogemeinschaften gebildet. Jede solche Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Netto-Prämien, aufzukommen. Sie muss somit selbsttragend sein. Der in Art. 61 Abs. 2 UVG verankerte Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt, dass über die Zeit hin zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht besteht. 
 
Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos eines Betriebes bildet die nach mathematisch-statistischen Methoden erfasste Risikoerfahrung innerhalb der Risikogemeinschaft, zu welcher das Unternehmen gehört, während einer Beobachtungsperiode. Die daraus sich ergebende Prämie stellt einen für alle Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft gültigen Referenzwert dar. Die einheitliche Erhebung dieser Durchschnittsprämie innerhalb der selben Risikogemeinschaft entspräche dem Solidaritätsprinzip, das Unfallrisiko durch eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abdecken zu lassen. Dieses Prinzip darf indessen nicht überstrapaziert werden. Signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Zahl und der Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten vom statistisch zu erwartenden Wert sind als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden Betrieb mitzuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern auch der einzelne Betrieb selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen (Zahl und Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten) profitieren (BGE 112 V 318 Erw. 3 und 321 Erw. 5c). 
3.2.2 Der SUVA steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 349 Erw. 4a sowie RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 Erw. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 112 V 288 oben). 
3.3 Die Grundsätze der Prämientarifierung für die Berufsunfallversicherung gelten auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41A eingeführten Bonus-Malus-Systems. 
3.3.1 Dieses Modell der Prämienbemessung lässt sich zusammengefasst wie folgt beschreiben: Ausgehend vom «Referenzwert Branche» wird unter Berücksichtigung eines Bonus oder Malus sowie des kollektiven und individuellen Risikoausgleichs für Prämienfehlbeträge oder Prämienüberschüsse der Vorjahre der Netto-Prämienbedarf des in Frage stehenden Betriebes für das kommende Rechnungsjahr ermittelt. Ob ein Bonus oder ein Malus gegeben ist, bestimmt sich nach dem «Unfallrisiko Betrieb verglichen mit der Branche». Kennzahlen sind «Fallhäufigkeit pro 1 Mio. Fr. Lohnsumme», «Taggeld-Risikosatz» und «Gesamtkosten-Risikosatz» innerhalb der zwei- oder mehr Jahre umfassenden Beobachtungsperiode. Das in Prozenten ausgedrückte relative Unfallrisiko des Betriebes entspricht der gewichteten Summe aus dem Durchschnitt von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz einerseits sowie Gesamtkosten-Risikosatz anderseits. Die Verteilung der Gewichte bestimmt sich nach der Lohnsumme des Betriebes. Je grösser die Lohnsumme ist, desto stärker fällt der Gesamtkosten-Risikosatz ins Gewicht und nimmt die Bedeutung von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz ab (vgl. RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.2.2, 2002 Nr. U 464 S. 434 Erw. 4b). Der mit dem relativen Unfallrisiko/100 % multiplizierte Referenzwert ist die Risikoprämie. Daraus ergibt sich nach Zuschlag oder Abzug des Risikoausgleichs der Netto-Prämienbedarf des Betriebes. Dieser Prämiensatz ist zu verfügen, es sei denn, dies hätte eine Änderung der Einreihung nach oben oder unten von mehr als zwei Stufen zur Folge. In einem solchen Fall ist die Prämie so festzusetzen, dass der Betrieb für das fragliche Rechnungsjahr zwei Stufen höher oder tiefer eingereiht wird. 
 
Vorliegend ermittelte die SUVA in Anwendung des Bonus-Malus-Systems ab 1. Januar 2002 einen Netto-Prämienbedarf von 6,41 %. Da dieser Wert über dem Netto-Prämiensatz von 4,72 % (Stufe 19) für 2001 und auch über dem Netto-Prämiensatz von 5,64 % (Stufe 21) lag, reihte die Anstalt den Betrieb der Beschwerdeführerin um zwei Stufen höher ein als im Vorjahr. 
3.3.2 Nach der Praxis der SUVA sind bei der Prämienbemessung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems Rückfälle und Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV jenem Betrieb anzurechnen, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des früheren Unfalles gearbeitet hatte. Im Weitern werden Versicherungsleistungen aus Unfällen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt (RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.2.3). Ebenfalls werden Regressfälle nicht in Anschlag gebracht. 
3.3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems bejaht (RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung für 2002 auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Hingegen wird geltend gemacht, die Anwendung dieses Modells der Prämienbemessung führe im vorliegenden Fall zu einem stossenden Ergebnis. Konkret beanstandet wird, dass bei der Ermittlung des Unfallrisikos Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz des Betriebes verglichen mit der Branche gleich - im Innenverhältnis je hälftig - gewichtet würden. Die beiden Kennzahlen wichen derart stark voneinander ab, dass ausnahmsweise eine unterschiedliche Gewichtung angezeigt sei. Dabei sei der weit unterdurchschnittliche Taggeld-Risiko-Satz (85 %) stärker in Anschlag zu bringen als die weit überdurchschnittliche Fallhäufigkeit (190 %). Dieser Faktor allein besage ohnehin nur sehr wenig über die risikogerechte Festsetzung der Prämie, wenn zugleich der Faktor Taggeld derart tief liege. Eine stärkere Gewichtung des Taggeld-Risikosatzes gegenüber der Fallhäufigkeit rechtfertige sich sinngemäss umso mehr, als der Gesamtkosten-Risikosatz (73 %) ebenfalls deutlich unter dem Branchenmittel liege. 
4.2 Die Rekurskommission hat denselben Vorbringen in Beschwerde und Replik entgegen gehalten, auch die Kosten erlaubten keine definitive Aussage zum betrieblichen Unfallrisiko. Insbesondere hänge es vom Zufall ab, ob durch einen bestimmten Vorfall die Gesundheit eines Arbeitnehmers schwer oder leicht beeinträchtigt werde. Beispielsweise könne das Nichttragen der Schutzbrille eine blosse Hautverletzung oder eine gravierende Verletzung der Augen nach sich ziehen. Zudem sei fraglich, ob das Abstellen nur auf die Kosten aussagekräftiger wäre. So verursachten Todesfälle oft keine oder nur geringe Kosten. Gleichwohl stellten sie auch Indizien für das in einem Betrieb bestehende Unfallrisiko dar. Würden Todesfälle nicht über die Fallhäufigkeit berücksichtigt, könnte ein Betrieb mit Todesfällen (ohne Kosten) unter Umständen besser eingestuft werden als ein Betrieb mit selbst geringen Kosten. Im Übrigen seien Fallhäufigkeit und Kosten, getrennt betrachtet, insbesondere bei kleineren Betrieben nicht in ausreichendem Masse aussagekräftig. Deshalb sei es eben sinnvoll, Schlüsse auf das Unfallrisiko eines Betriebes aufgrund mehrerer Faktoren resp. aus mehreren Indizien zu ziehen. 
 
Im Weitern habe sich durch die Gewichtung des Gesamtkosten-Risikosatzes mit 0,07 (7 %) das «Unfallrisiko» aus dem Durchschnitt von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz um 5 % von 138 % auf 133 % (0,93 x 138 % + 0,07 x 73 %) vermindert. 
 
Schliesslich sei grundsätzlich festzustellen, dass bei Berücksichtigung mehrerer Bemessungsfaktoren in jedem Fall eine Regelung zu treffen sei, zu welchem Anteil sie die Prämie beeinflussten. Dabei komme der SUVA ein weiter Ermessensspielraum zu. Für eine Abänderung der je hälftigen Gewichtung von Fallhäufigkeit einerseits und Taggeld-Risikosatz anderseits bestehe kein Anlass. Die Praxis habe überdies gezeigt, dass die Betriebe je nach der Höhe dieser Kennzahlen unterschiedliche Lösungen bevorzugten. Das zeige, dass die im Bonus-Malus-System vorgesehene Regelung nicht als willkürlich erachtet werden könne. Sie führe im konkreten Fall auch nicht zu einem stossenden Ergebnis. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2002 lediglich eine Stufe über dem Basisprämiensatz eingereiht worden. 
4.3 Den im Grundsatze zu Recht unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz ist Folgendes beizufügen. 
 
Das Bonus-Malus-Systems differenziert nicht nach der Schwere der Unfälle gemessen an den dadurch verursachten Kosten. Für die Fallhäufigkeit zählt ein kostenintensiver Unfall gleich viel wie ein kostengünstiger. Sodann reagiert der Taggeld-Risikosatz nicht darauf, wie die gesamten Taggeldkosten auf die einzelnen Unfälle verteilt sind. Diese Feststellung ist namentlich dort von Bedeutung, wo das Gewicht des Gesamtkosten-Risikosatzes für die Ermittlung des Unfallrisikos des Betriebes verglichen mit der Branche klein ist. Das trifft hier bei einem Gewicht von 0,07 (7 %) zu. Eine andere Zählweise für die Bestimmung der Fallhäufigkeit, welche die Höhe der Kosten der einzelnen Unfälle mit berücksichtigt, wäre ebenso denkbar wie eine feste obere Schranke für die Heilungs- und Taggeldkosten, was die SUVA offenbar ab 2003 einzuführen beabsichtigt (vgl. benefit 3/2002 S. 16). Ebenfalls liesse sich eine stärkere Gewichtung des Taggeld-Risikosatzes im Vergleich zur Fallhäufigkeit diskutieren. Ob solche Modifikationen, deren Auswirkungen im Einzelnen ohnehin noch der genaueren Analyse bedürften, vorliegend zu einer signifikant risikogetreueren Prämie für die Berufsunfallversicherung führten, ist fraglich. Dieselben Änderungen der Berechnung des betrieblichen Unfallrisikos wären ja auch auf der Ebene der Branche vorzunehmen. 
 
Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die hälftige Gewichtung von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz gegen Bundesrecht verstösst. 
4.4 Von einem stossenden Ergebnis kann im Übrigen auch aus folgenden Gründen nicht gesprochen werden. Würde beispielsweise der Taggeld-Risikosatz gegenüber der Fallhäufigkeit doppelt gewichtet, ergäbe sich ein betriebliches Unfallrisiko von 116,7 % (0,93 x 1/3 x [190 % + 2 x 85 %] + 0,07 x 73 %). Daraus resultierte ein Netto-Prämienbedarf von 5,66 % (1,167 x 4,85 % [Referenzwert Branche] - 0,04 % [Risikoausgleich für Fehlbetrag/Überschuss der Vorjahre]). Dieser Wert liegt immer noch über dem festgesetzten Prämiensatz von 5,64 %. 
 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 2. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: