Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_137/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, 
 
Gegenstand 
Sendung Schawinski vom 26. Oktober 2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid b 746 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid b. 735 vom 25. August 2016 wies die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die Beschwerde von A.________ betreffend die Fernsehsendung des Fernsehens SRF "Schawinski" vom 26. Oktober 2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss, einstimmig ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine weitere Beschwerde von A.________ vom 21. September zur selben Sendung trat die UBI mit Entscheid b. 746 vom 12. Dezember 2016 nicht ein, auch nicht unter dem Aspekt Wiedererwägung. 
Am 1. Februar 2017 gelangte A.________ mit Beschwerde gegen den UBI-Entscheid b. 746 vom 12. Dezember 2016 an das Bundesgericht. Am 2. Februar 2017 reichte er einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
Mit seinen Eingaben zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid (oder allenfalls der vorausgehende Entscheid b. 735 vom 25. August 2016) auf qualifiziert unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen beruhte oder worin dieser schweizerisches Recht verletzte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller