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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 256/01 
 
Urteil vom 6. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
L.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Amtsvormundin H.________, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 4. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1964, verlor auf Ende März 1999 seine Anstellung als Psychiatriepfleger an der Psychiatrischen Klinik X.________. In der Folge unterzog er sich der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Abrechnung vom 2. Mai 2000 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen die Arbeitslosenentschädigung von L.________ für den Monat April 2000 auf Fr. 1794.50 fest. 
 
Nachdem das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen L.________ mit Schreiben vom 11. April 2000 unter dem Titel «Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit/Gewährung des rechtlichen Gehörs» aufgefordert hatte, zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit seinen früheren Angaben Stellung zu nehmen, worauf der Versicherte am 25. April 2000 erklärte, er weise das Schreiben zurück und bestreite sämtliche Ausführungen, aberkannte das Amt für Arbeit L.________ rückwirkend ab 1. April 1999 die Vermittlungsfähigkeit (Verfügung vom 25. Mai 2000). Zur Begründung verwies es auf ein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten, laut welchem der Versicherte seit 31. März 1996 aus gesundheitlichen Gründen als vermittlungsunfähig gelten müsse. Aufgrund der bis Ende März 1999 geleisteten Arbeitseinsätze sei es jedoch gerechtfertigt, die Vermittlungsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt als gegeben zu erachten. 
 
Mit Verfügung vom 8. Juni 2000 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen vom Versicherten die vom 1. April 1999 bis 14. April 2000 bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 29'337.15 zurück. 
B. 
L.________ focht beide Verfügungen beschwerdeweise beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen an und beantragte deren Aufhebung. Hinsichtlich der Verfügung betreffend Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit verlangte er eine neue Beurteilung seines Gesundheitszustandes. Ebenso führte er gegen die Taggeldabrechnung vom 2. Mai 2000 für den Monat April 2000 Beschwerde und beantragte deren Überprüfung. Das kantonale Versicherungsgericht vereinigte die drei Verfahren. Mit Entscheid vom 4. Juli 2001 hiess es die Beschwerde betreffend Vermittlungsfähigkeit in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung des Amtes für Arbeit vom 25. Mai 2000 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs, über die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. April 1999 neu befinde und über allfällige Leistungen ab diesem Datum neu verfüge. Ferner hob es die Rückforderungsverfügung vom 8. Juni 2000 in Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde auf, während es auf die Beschwerde gegen die Abrechnung vom 2. Mai 2000 betreffend den Monat April 2000 nicht eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte das Amt für Arbeit, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
 
Die Arbeitslosenkasse schloss sich dem Rechtsbegehren des Amtes an, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete. 
 
Mit Schreiben vom 29. November 2001 teilte das Amt für Arbeit mit, L.________ sei entmündigt worden, und am 10. Dezember 2001 reichte es die Urkunde ein, mit der die Vormundschaftsbehörde Y.________ am 4. April 2001 H.________ zur Amtsvormundin für L.________ ernannt hatte. Diese erhielt in der Folge Gelegenheit, als gesetzliche Vertreterin des Versicherten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen, verzichtete jedoch auf diese Möglichkeit. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie zur Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person (Art. 15 Abs. 2 AVIG), die Möglichkeit der kantonalen Amtsstelle, eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anzuordnen, sofern erhebliche Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit einer arbeitslosen Person bestehen (Art. 15 Abs. 3 AVIG), und die Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und den anderen Sozialversicherungen (Art. 15 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass die medizinischen Unterlagen keine hinreichend schlüssige Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners ab 1. April 1999 erlaubten. Das Gutachten der psychiatrischen Dienste Z.________ vom 18. November 1998, das ab 31. März 1996 infolge einer chronischen psychotischen Störung volle Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft attestierte, und auf welches sich die Verwaltung stütze, beruhe auf einer Untersuchung durch Dr. med. E.________ vom 4. Mai 1998. Zum Zeitpunkt dieser Abklärung habe der Beschwerdegegner seit 1. April 1998 in einem vollen Arbeitsverhältnis als Psychiatriepfleger gestanden. Zwar bestünden Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Anstellungsverhältnis in der Psychiatrischen Klinik X.________, welches bis Ende März 1999 andauerte, in einer späteren Phase Schwierigkeiten aufgetreten seien, welche den Versicherten in seiner Funktion untragbar gemacht hätten. So sei er am 28. Januar 1999 entlassen und mit sofortiger Wirkung freigestellt worden. Auf Anfang Mai 1999 habe er nochmals eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Wohngruppe eines Beschäftigungswohnheims aufgenommen, nach drei Wochen sei ihm jedoch bereits wieder gekündigt worden. Unter diesen Umständen und Berücksichtigung der Einschätzung des Bezirksarztes Dr. med. N.________ vom 18. September 1997, wonach die Arbeitsfähigkeit nur geringfügig eingeschränkt sei, im erlernten Beruf aber kaum Vermittlungsfähigkeit angenommen werden könne, hätte für die Verwaltung aller Anlass bestanden, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIG eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Da dies unterlassen wurde, habe die Verwaltung ergänzende Abklärungen zur Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 1999 zu treffen, wobei sie die Mitwirkungsrechte des Beschwerdegegners zu wahren habe. 
2.2 Gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid beizupflichten. Indessen hat das Amt für Arbeit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Beschluss der IV-Stelle vom 1. Mai 2001 aufgelegt, laut welchem aufgrund eines Gesuchs vom 24. Januar 2001 festgestellt wurde, dass der Beschwerdegegner seit 1. März 1997 zu 100 % invalid ist, wobei die Invalidenrente infolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. Januar 2000 ausgerichtet wird. Dieser Beschluss erging zwar nach dem für die richterliche Beurteilung praxisgemäss massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) des Amtes für Arbeit betreffend Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit (vom 25. Mai 2000), kann indessen gleichwohl in die Beurteilung miteinbezogen werden, da er Rückschlüsse auf den hier in Frage stehenden Zeitraum ab 1. April 1999 zulässt. Gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicherung steht nunmehr fest, dass der Beschwerdegegner seit März 1997, somit auch in der vorliegend interessierenden Periode ab 1. April 1999, vollständig arbeits- und erwerbsunfähig war. Damit war er auch nicht in der Lage, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG eine zumutbare Arbeit anzunehmen, weshalb die Verwaltung im Ergebnis zu Recht auf Vermittlungsunfähigkeit geschlossen hat. 
3. 
Da die Vorinstanz weitere Abklärungen zur Vermittlungsfähigkeit anordnete, musste sie nicht über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 8. Juni 2000 entscheiden, da die Rückerstattung der vom Beschwerdegegner bezogenen Arbeitslosenentschädigung u.a. von der Vermittlungsfähigkeit abhängt. Die Beurteilung der Rückforderung wird das kantonale Gericht, an welches die Sache in diesem Punkt zurückzuweisen ist, nachzuholen haben. 
4. 
Was schliesslich die Abrechnung der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 2. Mai 2000 für den Monat April 2000 betrifft, trat die Vorinstanz auf die hiegegen eingereichte Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses des Versicherten nicht ein. Nachdem die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners ab 1. April 1999 zu verneinen ist (Erw. 2.2 hievor), entfällt ein Taggeldanspruch für diese Kontrollperiode, womit die Abrechnung der Kasse sowie die vorinstanzlich erhobene Beschwerde und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt gegenstandslos geworden sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 4. Juli 2001, soweit nicht gegenstandslos geworden, aufgehoben und die Sache bezüglich der Rückerstattung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit es über die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 8. Juni 2000 entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: