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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_542/2011 
 
Urteil vom 3. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, 
2. Z.________, 
3. W.________, 
4. V.________, 
5. U.________, 
6. T.________, 
7. S.________, 
8. R.________, 
9. Q.________, 
10. P.________, 
11. O.________, 
12. N.________, 
13. M.________, 
14. L.________ AG, 
15. K.________, 
16. J.________, 
17. I.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geiser, 
18. H.________, 
19. G.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinde Morschach, Schulstrasse 6, Postfach 58, 6443 Morschach, handelnd durch den Gemeinderat Morschach, Postfach 58, 6443 Morschach, 
Amt für Wald und Naturgefahren, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1184, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Waldfeststellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Zur Vorbereitung der Orts- und Zonenplanung der Gemeinde Morschach (am 3. Juni 1998 vom Regierungsrat genehmigt), wurde auf dem Gemeindegebiet ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Für die Parzellen im Gebiet Axenstein-Brändli-Eimbrechts (entlang der Grenze zur Gemeinde Ingenbohl) wurde auf ein förmliches Waldfeststellungsverfahren verzichtet, weil davon ausgegangen wurde, dass der westlich der Parzellen befindliche Wald zum grössten Teil durch ein Felsband ("Wasiband") begrenzt werde. 
 
B. 
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 357 (Axenfels 23) war der Verlauf der Waldgrenze streitig. Auf Antrag der Gemeinde Morschach leitete das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) 2008 ein Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet Axenstein-Brändli-Eimbrechts ein. Gegen die Beurteilung des AWN erhoben X.________ Einsprache. 
Am 2. März 2010 erliess das AWN die Waldfeststellungsverfügung und wies die Einsprache von X.________, Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 358 und weiterer Grundstücke, ab. Es stellte fest, dass es sich bei der Bestockung auf dem Grundstück Nr. 313, Gemeinde Ingenbohl, um Wald handle. Die Bestockung ausserhalb der festgestellten Waldgrenze bis zur Gemeindegrenze gelte als Nichtwald. Bei den Bestockungen auf den Grundstücken Nrn. 290 - 293, 296, 297, 344, 350 - 359, 361, 370, 371, 374, 421, 684, 717-725, 732, 741, 759 und 810 der Gemeinde Morschach handle es sich um Nichtwald, soweit sie ausserhalb der rechtsgültig festgestellten Waldgrenzen liegen. 
 
C. 
Dagegen erhoben X.________ am 20. März 2010 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Nach Durchführung eines Augenscheins wies dieser die Beschwerde am 15. Februar 2011 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
D. 
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben X.________ am 10. März 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses führte am 21. September 2011 den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein mit öffentlicher mündlicher Parteiverhandlung durch. Am 26. September 2011 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
E. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben X.________ am 5. Dezember 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie die Verfügung des AWN vom 2. März 2010 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Begründungen unter Berücksichtigung der Gehöransprüche an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Eventualiter seien zumindest die Kosten- und Entschädigungsentscheide aufzuheben. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Augenschein. 
 
F. 
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Morschach hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das AWN äussert sich zu einzelnen Rügen der Beschwerdeführer, ohne formell Antrag zu stellen. 
Y.________, Eigentümerin der Parzellen Nrn. 356 und 357, und die I.________ AG, Eigentümerin der Parzelle Nr. 741, beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die übrigen privaten Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, dass die Bestockungen auf sämtlichen Grundstücken, die 1998 rechtskräftig der Bauzone der Gemeinde Morschach zugewiesen wurden, gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) als Nichtwald zu gelten hätten. Offen sei daher nur noch die Festlegung der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 313 (Ingenbohl). Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass diese Waldabgrenzung nicht korrekt vorgenommen worden wäre. 
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz, mit der eine Waldfeststellungsverfügung bestätigt wird, steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 ff., Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). 
Näher zu prüfen ist, ob und inwieweit die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind und ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis haben. 
 
1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). 
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer diverser Grundstücke in der Gemeinde Morschach (Nrn. 358, 370 und 371). Streitig sind die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. 354: Die Beschwerdeführer behaupten, weiterhin Eigentümer dieser Parzelle zu sein, obwohl im Grundbuch die Gemeinde Morschach als Eigentümerin eingetragen ist. 
Die Vorinstanzen bejahten die Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Waldabgrenzung bei (bzw. unmittelbar westlich) der Grundstücke Nrn. 356 und 357, die beide an die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer (Nr. 358) anstossen und zur Wohnzone gehören: Insoweit beeinflusse die Waldfestlegung die Überbaubarkeit der unmittelbar an die Parzelle der Beschwerdeführer angrenzenden Grundstücke. Dem ist zuzustimmen, weshalb die Beschwerdeberechtigung insoweit zu bejahen ist. 
 
1.2 Soweit für diese Parzellen eine neue Waldfeststellungsverfügung getroffen worden ist, haben die Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die von der Beschwerdegegnerin 1 und dem BAFU aufgeworfenen Fragen, ob sich die Nichtwaldqualität der Bestockungen auf diesen Parzellen bereits aus deren Zuweisung zur Bauzone im geltenden Zonenplan der Gemeinde Morschach ergibt, und ob dies einer erneuten Waldfeststellung entgegensteht, ist eine materiell-rechtliche Frage (vgl. unten, E. 5.5). 
 
1.3 Der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird durch die streitige Verfügung - die Waldfeststellung vom 2. März 2010 - und die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide umschrieben. 
Die Vorinstanzen sind auf die Beschwerde nur hinsichtlich der Parzellen Nrn. 356 und 357 eingetreten. Dagegen verneinten sie die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer für die Waldfeststellung auf der Parzelle Nr. 741 und den weiter nördlich liegenden Parzellen. Sie gingen davon aus, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer von der Waldabgrenzung auf diesen, wesentlich höher gelegenen Parzellen auch nicht ansatzweise betroffen würden. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert bestritten, und zwar auch nicht mit Bezug auf die angeblich noch ihnen gehörende Parzelle Nr. 354. Soweit sich die Beschwerdeführer erstmals in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2012 zur angeblichen Sichtverbindung zwischen Parzelle Nr. 354 und Nr. 741 äussern, ist dieses Vorbringen verspätet (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). 
Dies hat zur Folge, dass im Folgenden nur die Waldfeststellung auf den Parzellen Nrn. 356 und 357 überprüft werden kann. Soweit die Beschwerdeführer die Waldabgrenzung auf anderen Parzellen beanstanden oder Rügen betreffend andere Verfahren (frühere Waldfeststellungen, Ortsplanungs- und Baubewilligungsverfahren) erheben, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es in der Regel, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht rügt eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). 
Diese Anforderungen werden von der Beschwerdeschrift in weiten Teilen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführer in einem einzigen Satz, ohne weitere Begründung, die "Ausschreibungen im Amtsblatt, Fehler bei der Waldfeststellung, Verletzung der gültigen Zonenpläne, die Fehlbeurteilung des technischen Kurzberichts vom 7. Juli 2011, die falsche Aktenwürdigung, die Verweigerung des rechtlichen Gehörs in den Vorverfahren, die Verweigerung der Auskunftspflicht und Stellungnahme durch den Gemeinderat und das AWN, die Verweigerung der Einsichtnahme des sich in Revision befindenden Zonenplanes und die Verweigerungen in den Bauverfahren" rügen (Beschwerdeschrift S. 7). Auf diese Punkte ist daher im Folgenden nicht einzugehen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK. Eine solche Verhandlung wurde jedoch bereits vom Verwaltungsgericht im Anschluss an den Augenschein durchgeführt; damit wurde den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Genüge getan. Eine nochmalige öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht rechtfertigt sich nicht, zumal dieses den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht frei prüfen kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 BGG) und die Beschwerdeführer in erster Linie Verfahrensrügen erheben (vgl. unten, E. 4). 
Aus den gleichen Gründen kann auch auf den beantragten Augenschein verzichtet werden. 
 
4. 
Die Beschwerdeführer rügen in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
4.1 Zunächst beanstanden sie, dass das Verwaltungsgericht kein Protokoll des Augenscheins und der anschliessenden mündlichen Parteiverhandlung versandt habe. 
Das Verwaltungsgericht legt in seiner Vernehmlassung dar, dass den Parteien der vorgesehene Ablauf der Augenscheinsverhandlung in der Vorladung von 8. September 2011 detailliert dargelegt worden sei; insbesondere seien sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zum Ergebnis des Augenscheins im Rahmen der Parteivorträge Stellung zu nehmen sei und dass nicht vorgesehen sei, ein Augenscheinsprotokoll zu versenden (S. 3 unten, teilweise mit Fettdruck hervorgehoben). Die Beschwerdeführer hätten gegen diese Vorgehensweise weder anlässlich der Augenscheinsverhandlung noch im Anschluss daran remonstriert. Es widerspreche Treu und Glauben, das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten und erst mit Beschwerde ans Bundesgericht die Nichtzustellung des Augenscheinsprotokolls zu rügen. 
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) von den Parteien verlangt, dass sie (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend machen, und diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen". Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Bestimmungen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_118/2009 vom 20. Dezember 2011 E. 4.1.5 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer hätten deshalb spätestens an der Augenscheinsverhandlung die Zustellung eines Protokolls vor Entscheidfällung verlangen müssen. Da sie dies nicht getan haben, können sie das Vorgehen des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht nicht mehr rügen. 
 
4.2 Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihren Beweisanträgen auf Beizug bestehender Luftbildinterpretationen nicht stattgegeben worden sei. 
Das Verwaltungsgericht legte im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.1) dar, weshalb die Auswertung von Luftbildern hinsichtlich der Waldfeststellung im streitigen Bereich weder nötig noch sachdienlich sei. Insbesondere seien die Luftbildaufnahmen für die Abgrenzung von Wald und Park-/Gartenanlagen wenig aussagekräftig und sei auf ihnen die abgestufte Topografie des Gebiets nur beschränkt erkennbar. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern sie willkürlich seien; dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sehen die Beschwerdeführer im Nichtbeizug früherer Stockgrenzeinzeichnungen auf der Krete. Es ist bereits fraglich, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann, da die Beschwerdeführer nicht präzisieren, wann sie den Beizug welcher diesbezüglichen Eintragungen beantragt haben. Die Frage kann jedoch offenbleiben: 
Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass es sich bei diesen Eintragungen weder um Waldfeststellungen nach heute geltendem Recht noch um Zonenplaneinträge von konstitutiver Bedeutung i.S.v. Art. 13 WaG handelte. Hinzukommt, dass die mit Efeu überwachsenen Reste der früher gefällten Baumstöcke am Augenschein noch gesehen werden konnten. Unter diesen Umständen durfte auf den Beizug früherer Stockgrenzeintragungen verzichtet werden. 
 
4.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht sei auf die am Augenschein übergebene Präsentation der Beschwerdeführer in seinem Entscheid nicht eingegangen und habe damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
Die Power-Point-Präsentation enthielt einen Antrag zum Augenschein (Begehung Axenstein), dem nicht stattgegeben wurde, weil das Verwaltungsgericht davon ausging, die Waldfeststellung am Axenstein sei nicht Beschwerdegegenstand. Dies wurde im angefochtenen Entscheid begründet. 
Im Übrigen enthielt die Präsentation eine Zusammenfassung der Standpunkte, Rügen und Beweismittel der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern darin neue Gesichtspunkte enthalten waren, zu denen sich das Verwaltungsgericht speziell hätte äussern müssen. Insoweit fehlt es bereits an einer ausreichend begründeten Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.5 Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer rügen, die von ihnen beantragten Zeugenbefragungen seien nicht durchgeführt worden, ohne darzulegen, in welchem Verfahrensstadium sie welche Zeugen zu welchen Beweisthemen befragen wollten und inwiefern ihren Anträgen nicht stattgegeben wurde. 
 
4.6 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, das AWN sei an den Augenscheinen des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts durch einen Mitarbeiter vertreten gewesen, der erst wenige Wochen im Amt und deshalb mit den Verhältnissen nicht vertraut gewesen sei. 
Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat und das AWN wenden ein, der Mitarbeiter sei als Leiter des Fachbereichs Forstrecht die für die Waldfeststellung zuständige Fachperson gewesen und habe kompetent Auskunft geben können. Die früher zuständige Forstingenieurin sei nicht mehr Mitarbeiterin des AWN und habe aus diesem Grund am Augenschein nicht teilgenommen. 
Grundsätzlich ist es Sache des AWN, welche Person es an den Augenschein delegiert. Die Teilnahme einer früheren, beim Amt nicht mehr beschäftigten Person kann grundsätzlich nicht verlangt werden; vielmehr müsste diese als Zeugin oder Auskunftsperson befragt werden. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. 
 
5. 
Materiell machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend, bei der Waldfeststellung seien unzulässige Rodungen (Kahlschläge), Erdbewegungen und Terrainveränderungen der 1990er und 2000er Jahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 
 
5.1 Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass die Grundstücke Nrn. 356 und 357 früher stärker bestockt waren als heute; dies sei vom AWN ausdrücklich anerkannt worden und werde durch die am Augenschein festgestellten, mit Efeu überwachsenen Baumstrünke belegt. Dennoch sei es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass diese Grundstücke und insbesondere der Zipfel südwestlich der Parzelle Nr. 357 und südlich der vom AWN festgestellten Waldgrenze ("Bereich 1") nicht als Wald, sondern - aufgrund der starken menschlichen Beeinflussung und des teilweise fehlenden Wuchszusammenhangs - als Gartenanlage qualifiziert worden seien. 
 
5.2 Schon der Regierungsrat hatte die Auffassung vertreten, dass die irgendwann erfolgte Fällung grosser Einzelbäume im fraglichen Gebiet nichts an der zur Diskussion stehenden Wald- bzw. Nichtwaldfestellung ändere: Erfülle eine Bestockung die Waldqualität im Sinne des Gesetzes aufgrund der fehlenden Mindestbreite oder Mindestfläche oder aufgrund ihrer Funktion oder Art (als Park- und Gartenanlage) nicht, stünden ihrer Beseitigung keine forstrechtlichen Gründe entgegen. Schon deshalb könne vorliegend nicht von widerrechtlichen Rodungen gesprochen werden. 
 
5.3 Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, dass die auf der Krete gefällten Bäume als Wald zu qualifizieren gewesen seien. Sie berufen sich hierfür auf den bundesgerichtlichen Entscheid 1A.21/1994 vom 9. August 1995. 
Dieses Urteil betraf eine Waldfeststellung auf den Parzellen Nrn. 360 und 352 in Morschach. Das Bundesgericht hielt damals fest, dass es bundesrechtswidrig sei, den Waldrand an der Stockgrenze festzulegen, ohne den ökologisch wichtigen Waldsaum und den Raum, der üblicherweise von Krone und Wurzelteller eingenommen werde, zu berücksichtigen. Sachgerecht sei der in den Schwyzer Richtlinien für die Waldfeststellung vom 1. Januar 1990 enthaltene Grundsatz, den Waldrand i.d.R. zwei Meter ausserhalb der Stockgrenze festzusetzen. 
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dieses Urteil habe zur Folge gehabt, dass die Waldgrenze überall 2 m ausserhalb der bisherigen Stockgrenze verlaufen sei, im hier streitigen Bereich also 2 m östlich der Gemeindegrenze bzw. des Felsbands auf den Parzellen der Beschwerdegegnerin 1. Damit hätten auch die auf der Krete stehenden Bäume zum Wald gehört. 
 
5.4 Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Masse nur Richtwerte seien, die auf den Regelfall zugeschnitten seien und Abweichungen in besonderen Situationen durchaus zuliessen. Es zitierte die Schwyzer Waldfeststellungsrichtlinien, wonach eine andere Grenzziehung in Betracht komme, wenn innerhalb der Zweimeter-Zone eine andere eindeutige Abgrenzung vorliege. 
Vorliegend werden die Grundstücke der Beschwerdegegner durch ein steiles Felsband ("Wasiband") vom tieferliegenden Wald auf Parzelle Nr. 313 (Gemeinde Ingenbohl) abgegrenzt. Dieses Felsband begrenzt den Wuchs der unten, an der Morschacherstrasse stehenden Bäume in östlicher Richtung. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass ein Wuchszusammenhang zu den oben auf der Krete stehenden (bzw. früher stehenden) Einzelbäumen fehlt; dies wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert bestritten. Auch das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für eine falsche Abgrenzung des Waldes auf Parzelle Nr. 313 vorliegen. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Instanzen davon ausgehen, die Waldgrenze verlaufe unterhalb des Felsbands. Dies hat zur Folge, dass die oben auf der Krete stehenden Bäume nicht mehr Teil des Waldes waren und deshalb ohne Rodungsbewilligung gefällt werden durften. 
 
5.5 Ist die streitige Feststellung von Nicht-Wald auf den Parzellen Nrn. 356 und 357 somit nicht zu beanstanden, kann offenbleiben, ob insoweit bereits eine verbindliche Zonenplaneintragung i.S.v. Art. 13 WaG vorlag (wie das BAFU und die Beschwerdegegnerin 1 meinen). 
 
6. 
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Kostenentscheide. 
Diese beruhen auf kantonalem Recht und können vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV) überprüft werden. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). 
 
6.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass die Waldfeststellung richtigerweise bereits bei der Revision der Ortsplanung hätte vorgenommen werden müssen, und nicht erst nachträglich, im Zusammenhang mit einzelnen Baugesuchen. Insofern müsse der Staat vollumfänglich für die Kosten aufkommen. Auch in den übrigen Waldfeststellungsverfahren seien keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen worden. 
Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass die Kosten des erstinstanzlichen Waldfeststellungsverfahrens (samt Einspracheverfahren) der Gemeinde Morschach auferlegt wurden. Ihnen wurden lediglich die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt, in denen sie mit ihren Anträgen unterlagen. Dies entspricht dem allgemein anerkannten Unterliegerprinzip und ist nicht willkürlich. 
 
6.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vereinigung der Waldfeststellungsverfahren für sämtliche Parzellen am Westrand der Gemeinde Morschach dürfe sich kostenmässig nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Sie hätten nie behauptet, für alle Parzellen beschwerdelegitimiert zu sein. Insofern sei es willkürlich, ihnen die Kosten im Zusammenhang mit der Parzelle Nr. 741 und den weiter nördlich liegenden Parzellen aufzuerlegen. 
Die Beschwerdeführer hätten es jedoch in der Hand gehabt, durch eine restriktive Formulierung ihrer Beschwerdeanträge klarzustellen, dass sie lediglich die Waldfeststellung im Bereich der Grundstücke Nrn. 356 und 357 anfechten wollten. Stattdessen haben sie im Verfahren vor dem Regierungsrat die vollumfängliche Aufhebung der Waldfeststellungsverfügung vom 2. März 2010 verlangt; auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhoben sie Rügen und stellten Anträge im Zusammenhang mit der Waldabgrenzung auf den weiter nördlich liegenden Grundstücken (z.B. Antrag auf Vornahme eines Augenscheins im Gebiet Axenstein). Die Vorinstanzen waren deshalb verpflichtet, auch die Eigentümer der übrigen Parzellen am Verfahren zu beteiligen. Die dadurch entstandenen Kosten, zu denen insbesondere die Anwaltskosten der Beschwerdegegner zählen, durften deshalb willkürfrei den Beschwerdeführern auferlegt werden. 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben Y.________ (Beschwerdegegnerin 1) und die I.________ AG (Beschwerdegegnerin 17) für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Morschach, dem Amt für Wald und Naturgefahren, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber