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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_418/2019  
 
 
Urteil vom 4. November 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Treuhandgesellschaft B.________AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Bindung an das Steuerrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019 (200 19 106 AHV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1951 geborene, im Kanton Bern wohnhafte, A.________ erzielte gemäss Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Bern (fortan: KSTV) vom 28. August 2017 im Jahr 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'513'615.-. Es handelte sich dabei um die Differenz zwischen Markt- und Buchwert von Aktiven (Farmland und Farmgebäude) US-amerikanischer Gesellschaften, die der Beschwerdeführer 2015 zu Marktwerten in die Holdinggesellschaft C.________ AG eingebracht hatte, nachdem in den USA steuerlich auf den stillen Reserven abgerechnet worden war (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 11. Juli 2017 für die direkte Bundessteuer; Steuerruling der KSTV vom 11. September 2015).  
 
A.b. Mit Verfügung vom 31. August 2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan: Ausgleichskasse) gestützt auf die Steuermeldung vom 28. August 2017 die vom Versicherten als Selbständigerwerbendem zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge - unter Aufrechnung der Sozialversicherungsbeiträge - für das Jahr 2015 definitiv auf Fr. 274'977.70 fest. Mit separatem Schreiben vom selben Tag forderte sie Verzugszinsen für die Beitragsausstände nach. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge, womit sich die Forderung auf Fr. 248'525.80 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Nichteintreten hinsichtlich der formlos angezeigten Verzugszinsen). Mit Verzugszinsanzeige vom gleichen Datum hielt sie an den Zinsnachforderungen fest, die sie nach Massgabe der im Einspracheentscheid neu festgesetzten Beiträge reduzierte. Die KSTV hatte zuvor ein Revisionsgesuch vom 19. September 2018 gegen die Steuerveranlagungen 2015 mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 abgelehnt, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 15. Mai 2019 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des A.________ mangels Anfechtungsobjekts nicht ein soweit sich diese gegen die mit Schreiben vom 22. Januar 2019 formlos in Rechnung gestellten Verzugszinsen richtete. Den Einspracheentscheid vom gleichen Tag hob es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese die geschuldeten AHV/IV-Beiträge ohne EO und FAK festsetze. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die AHV/IV Beiträge aufzuheben und es seien "die Verfügungen zur Neufestlegung der AHV/IV Beiträge 2015" unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 4 DBG zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der "Verfügungen" (wohl: der Verfügung der Ausgleichskasse vom 31. August 2018) zur Neufestlegung der AHV/IV-Beiträge 2015. Damit verkennt er, dass Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 bildete (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412). Sein Antrag ist indes im Lichte der dazu gegebenen Begründung nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass der vorinstanzliche Entscheid teilweise (soweit die AHV/IV-Beiträge betreffend) und der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 gänzlich aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der geschuldeten Beiträge an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Auf das in diesem Sinne verstandene Begehren ist einzutreten (zur Auslegung von Rechtsbegehren vgl. etwa Urteil 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
2.   
Strittig ist die Bemessung der AHV- und IV-Beiträge für die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Jahr 2015. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung insbesondere zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die kantonalen Steuerbehörden und die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Veranlagungsverfügungen vom 11. Juli 2017 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein hiergegen gerichtetes Revisionsgesuch habe die KSTV mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 abgewiesen, wobei sie sich explizit mit der Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 4 DBG auseinandergesetzt habe. Auch diese Verfügung sei nicht angefochten worden. Dementsprechend habe weder für die Verwaltung noch für das Gericht Anlass bestanden, von den in den steuerlichen Veranlagungsverfügungen getroffenen Feststellungen bezüglich des massgebenden satzbestimmenden Erwerbseinkommens abzuweichen. Es gehe nicht an, in einem AHV-beitragsrechtlichen Verfahren über die Anwendbarkeit und den Geltungsbereich einer steuerrechtlichen Bestimmung zu befinden und so in den Aufgabenbereich der Steuerbehörden einzugreifen. Die rechtskräftigen Steuertaxationen bzw. die seitens der KSTV mit Blick auf Art.18 Abs. 4 DBG getroffenen Feststellungen enthielten keine klar ausgewiesenen Irrtümer, die gerichtlich richtiggestellt werden müssten. Art. 18 Abs. 4 DBG - auf den Art. 17 AHVV verweise - sei bei in den USA liegenden Grundstücken nicht einschlägig. Seine Anwendung sei auf den territorial beschränkten Schutzbereich des Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) limitiert (mit Verweis auf BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36 sowie REICH/VON AH, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 N. 66a zu Art. 18 DBG). Soweit der Beschwerdeführer darin eine Systemwidrigkeit erblicke, sei er gehalten gewesen, dies im Steuerveranlagungsverfahren oder im nachträglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren geltend zu machen.  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde indes insoweit gut, als es erwog, in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 3. Dezember 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1) fielen nur die AHV- und IV-Beiträge (Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens). Demgegenüber bestehe für die Erhebung von EO- und FAK-Beiträgen keine gesetzliche respektive staatsvertragliche Grundlage und sei mithin die Tatbestandsvoraussetzung des Nichtvertragsstaates im Sinne von Art. 6ter lit. a AHVV erfüllt. Die Berechnung der Beiträge sei entsprechend anzupassen.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie verkenne, dass es praxisgemäss Sache der Ausgleichskassen sei, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil z.B. als Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden müsse und welche Beträge zu Grunde zu legen seien. Das Vorliegen einer Steuerverfügung entbinde die Ausgleichskasse nicht von einer Sachverhaltsprüfung und ihrer eigenen Sorgfaltspflicht. Die Auffassung der Vorinstanz verletze demnach die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV). Das Verwaltungsgericht halte selber fest, es könne von Steuertaxationen dann abweichen, wenn diese erkennbare Irrtümer enthielten, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien. Beides sei hier der Fall. Einerseits sei offensichtlich Farmland im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG zu beurteilen. Da er so oder anders auf seinen (in der Schweiz) steuerbaren Einkünften dem Maximalsteuersatz unterliege, sei die zu beurteilende Frage zudem steuerlich ohne grosse Bedeutung, während sie sich sozialversicherungsrechtlich erheblich auswirke. Die durch das kantonale Gericht geschützte Auslegung der Ausgleichskasse, wonach Art. 18 Abs. 4 DBG nur auf Schweizer Grundstücke anwendbar - und die Beiträge demnach auf der gesamten Differenz zwischen Buchwert und Marktwert statt nur auf den wieder eingebrachten Abschreibungen bis zur Höhe der Anlagekosten zu bemessen - sei, führe zu einer verfassungsmässig nicht gerechtfertigten und gar willkürlichen Schlechterstellung von Personen mit ausländischem Grundbesitz im Geschäftsvermögen im Vergleich zu solchen mit inländischem Grundbesitz im Geschäftsvermögen. 
 
5.   
Strittig ist nicht die beitragsrechtliche Qualifikation - welche die Ausgleichskasse ohne Bindung an die Steuermeldung überprüft -, sondern die Bemessung des massgebenden Einkommens, wobei die Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörden gebunden ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_329/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2 sowie in BGE 140 V 241 nicht publizierte E. 2.2 des Urteils 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014, veröffentlicht etwa in SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 23). Inwiefern diese Bemessung offensichtliche Fehler enthalten oder sich auf die Steuersituation nur unerheblich auswirken sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das satzbestimmende Einkommen steuerlich unbedeutend gewesen wäre, befänden sich der Beschwerdeführer und seine Gattin doch bei Zugrundelegen des ihm zufolge massgebenden satzbestimmenden Einkommens von Fr. 461'825.- für die Zwecke der direkten Bundessteuer nicht in der höchsten Progressionsstufe (Art. 36 Abs. 2 DBG). Soweit er die vorinstanzliche Auslegung von Art. 18 Abs. 4 DBG als willkürlich bzw. sonstwie verfassungswidrig rügt, genügen seine Ausführungen ohnehin nicht den (qualifizierten) Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Demnach besteht kein Anlass, den Kreis der gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG steuerlich privilegierten Grundstücke entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGE 138 II 32 E. 2.1 S. 37) auch auf nicht dem BGBB unterstellte landwirtschaftliche Grundstücke auszudehnen und das AHV-rechtlich massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abweichend von den rechtskräftigen Steuerveranlagungen für das Jahr 2015 festzulegen. Auf die diesbezügliche Erwägung 4.4 des kantonalen Gerichts kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hat ihr nichts anzufügen. 
 
6.   
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
7.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald