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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_279/2018  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 4500 Solothurn, 
vertreten durch die Staatskanzlei, 
Legistik und Justiz. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2018 (VWKLA.2017.6). 
 
 
Nach Einsicht  
in das eingangs erwähnte Urteil des solothurnischen Verwaltungsgerichts, worin dieses auf eine Klage von A.________ gegen die Abweisung diverser Schadenersatzbegehren durch die Staatskanzlei wegen Staatshaftung (namentlich mit Bezug auf haftungsbegründendes Verhalten des Staatsschreibers [Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Betrug, Diebstahl, Verleumdung usw.]) nicht eingetreten ist, nachdem es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Gelegenheit geboten hatte, präzise Anträge zu stellen, die Klage ergänzend zu begründen und Beweismittel einzureichen (worauf A.________ an seinen Anträgen festhielt und geltend machte, Beweismittel habe er nicht, respektive es seien über 100 Klagen beim Richteramt Solothurn-Lebern hängig, wo sich auch die entsprechenden Beweise befinden würden), 
in die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2018, worin er vom Bundesgericht namentlich verlangt, vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen (um "rechtswidrige Handlungen zu verhindern") und es auffordert, den Kanton Solothurn sowie den Staatsschreiber zu verpflichten, "verursachte Schaden durch rechtswidrige Handlungen der kantonalen Angestellten mir zu erstatten" bzw. den Staatsschreiber "wegen vorsätzlichen Machenschaften (...) mich zu entschädigen gemäss Rechten und Gesetzen" sowie "mir entstandene Kosten von 1500 CHF zu erstatten", 
 
 
in Erwägung,  
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist, 
dass nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit über Fr. 30'000.-- liegt, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. a [e contrario] und Art. 90 BGG), 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,  inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,  
dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/2016 S. 605), 
dass sich der Eingabe vom 22. März 2018 zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Klage entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen (Fehlen von prüfbaren Rechtsbegehren, Fehlen einer Begründung) hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt, 
dass der Beschwerdeführer zudem nicht sachbezogen argumentiert, sondern sich im Wesentlichen im Vorwurf an die Behörden erschöpft, diese seien kriminell und korrupt, 
dass er damit nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon darum nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) damit dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein