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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_704/2010 
 
Urteil vom 31. Januar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Miriam Lendfers, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 14. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1983, absolvierte von 1999 bis 2002 eine Lehre als Bäckerin/Konditorin. Anschliessend war sie als Serviceangestellte (Saisonstelle 2002-2003), als Bäckerin (2003-2004), als Tampondruckerin (2004-2005) sowie ab dem Jahre 2006 wiederum als Bäckerin tätig. Im selben Jahr traten Handekzeme auf (Bericht des Dr. med. R.________, Dermatologie und Venerolgie FMH sowie Allergologie und klinische Immunologie FMH, vom 15. November 2007). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 erklärte die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) S.________ ab sofort als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Kontakt zu Getreidemehl. Die Genossenschaft I.________ bei welcher S.________ seit 1. August 2006 als Fachmitarbeiterin Hausbäckerei tätig gewesen war, löste das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2008 auf. Am 15. August 2008 meldete sich S.________ unter Hinweis auf eine Mehlallergie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für berufliche Eingliederung) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau führte erwerbliche Abklärungen durch, lud S.________ zu einem Gespräch vom 19. September 2008 ein und gewährte eine berufsberaterische Abklärung (Mitteilung vom 30. September 2008). Sie zog die Akten der SUVA bei und holte einen Bericht ein des Dr. med. T.________ vom 1. November 2008. Am 22. Mai 2009 teilte die IV-Stelle S.________ mit, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche; am 10. Juni 2009 informierte S.________ die IV-Stelle, sie beginne im August 2009 ein einjähriges Praktikum und beabsichtigte danach eine zweijährige Fachausbildung zu absolvieren. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2010, es bestehe kein Anspruch auf Umschulung und ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 4. März 2010 schloss die IV-Stelle zudem die Arbeitsvermittlung ab. 
 
B. 
Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2010 betreffend Ablehnung des Umschulungsanspruches führte S.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Juli 2010 abwies. 
 
C. 
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung. 
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung. Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 17 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV sowie BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in den fünfeinhalb Jahren zwischen dem Lehrabschluss und der gesundheitsbedingten Berufsaufgabe lediglich 27 (von 66) Monaten in der erlernten Tätigkeit gearbeitet. Aufgrund ihrer beruflichen Biographie sei anzunehmen, dass sie die Arbeitsstelle als Fachmitarbeiterin Hausbäckerei in der Genossenschaft I.________ auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wieder aufgegeben hätte. Offenbar habe die Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin nicht ihrem ursprünglichen Berufswunsch entsprochen, zumal sie bereits nach der obligatorischen Schulzeit eine kunstgewerbliche Ausbildung habe absolvieren wollen. Fünf Jahre nach ihrem Lehrabschluss habe sie ein klar unter dem Tariflohn gemäss Lohnregulativ zum einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag (GAV; gültig ab 1. Januar 2008) liegendes Einkommen erzielt. Auch seien die generellen Lohnerhöhungen nach Alter oder Dienstalter per 1. Januar 2009 gestrichen worden, weshalb die Rechtsprechung nicht einschlägig sei, wonach Berufsleute einen stärkeren Lohnanstieg zu verzeichnen hätten als Hilfsarbeiter. Diese Annahme setze des Weiteren die kontinuierliche Sammlung von Berufserfahrung voraus. Wer seine Laufbahn immer wieder unterbreche, sei gegenüber denjenigen Berufskollegen benachteiligt, welche den berufsspezifischen Arbeitsmarkt nie verlassen haben. Schliesslich verdienten Frauen im Sektor 15 (Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken) lediglich 13,42 % mehr als das Durchschnittseinkommen einer Hilfsarbeiterin. Zusammenfassend könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch längerfristig in ihrem angestammten Beruf tätig gewesen und mit der Zeit mindestens 20 % mehr verdient hätte als das Durchschnittseinkommen einer Hilfsarbeitern. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, soweit die Vorinstanz annehme, sie hätte ihre letzte Arbeitsstelle auch im Gesundheitsfall aufgegeben. Dass sie nach Lehrabschluss nicht durchgehend als Bäckerin tätig gewesen sei, liege einerseits in kurzen unfreiwilligen Phasen der Arbeitslosigkeit, in welchen sie aus der Not heraus andere Tätigkeiten ausgeübt habe. Anderseits liessen die beiden Auslandsaufenthalte, welche sie für einen Englischkurs sowie für Reisen genutzt habe, nicht darauf schliessen, dass sie nicht in ihren Beruf hätte zurückkehren wollen. Dem kantonalen Gericht sei es nicht gelungen, seine Hypothese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Daraus, dass sie wegen ihrer Arbeitslosigkeit und den beiden Auslandsaufenthalten im Zeitpunkt der Berufsaufgabe noch nicht fünf Jahre Berufserfahrung als Bäckerin habe ausweisen können und den gemäss Lohnregulativ vorgesehenen Lohn im 5. Berufsjahr noch nicht erhalten habe, lasse sich ebenfalls nichts ableiten. Ihre Bereitschaft, auch "für ein nicht berauschendes Einkommen" wieder als Bäckerin zu arbeiten, sei gegenteils ein Hinweis darauf, dass sie ihren Beruf weiterhin habe ausüben wollen. Ob ein GAV generelle Lohnerhöhungen kenne, sage schliesslich nichts aus über das grundsätzliche langfristige Lohnniveau und die Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten im Beruf, zumal die Regelungen im GAV entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen mit steigender Berufserfahrung offenkundig deutlich bessere Verdienstaussichten vorsähen als sie in Hilfsarbeitertätigkeiten möglich wären. Das kantonale Gericht habe somit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung vorgenommen und bundesrechtswidrig den Umschulungsanspruch verneint. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Umschulung, weil die Beschwerdeführerin keine Einkommenseinbusse von mindestens 20 % erleide. Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell eine Erheblichkeitsschwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hievon namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b S. 111 und Urteil I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, 1985, S. 186). Selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit bleibt der erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann und ist somit als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen (Urteil I 144/05 vom 13. Mai 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis). 
 
3.2 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine kunstgewerbliche Ausbildung der erlernten Tätigkeit als Bäckerin/Konditorin vorgezogen hätte. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auch ohne Gesundheitsprobleme dereinst eine weitere Ausbildung (in kunstgewerblicher oder anderer Richtung) absolviert hätte, stellte das kantonale Gericht nicht fest, dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens konkrete diesbezügliche Schritte in die Wege geleitet worden wären (was unter Umständen zu einer Leistungsreduktion der Invalidenversicherung hätte führen können; AHI 2000 S. 195 E. 3 S. 197 f.). Im hier massgeblichen Zeitpunkt verfügte die Versicherte einzig über eine Ausbildung als Bäckerin/Konditorin. Zwar hatte sie nach Lehrabschluss wiederholt die Arbeitsstellen gewechselt, zwei Auslandsaufenthalte absolviert und zwischenzeitlich auch andere Tätigkeiten als die ursprünglich erlernte ausgeübt. Dass sie anderweitigen Tätigkeiten nachgegangen war, kann ihr aber nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie ab August 2006 erneut im erlernten Beruf arbeitete, bevor sich die Allergie im Verlauf des Jahres 2006 negativ auf die Arbeitsfähigkeit als Bäckerin/Konditorin auszuwirken begann und die SUVA am 15. Januar 2008 eine Nichteignungsverfügung erliess. Weil ohne Umschulung mangels anderweitiger Ausbildung einzig Hilfsarbeiten zumutbar wären, ist nicht entscheidwesentlich, ob die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht wird (E. 3.1 hievor). Soweit die Vorinstanz die Versicherte (einzig) aufgrund ihrer beruflichen Biographie eingliederungsrechtlich nurmehr als Hilfsarbeiterin betrachtete, hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht Stand. Vielmehr bleibt nach dem Gesagten die erlernte Tätigkeit Referenzpunkt bei Prüfung der anspruchsentscheidenden qualitativen Gleichwertigkeit der Tätigkeiten. 
 
4. 
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab Sommer 2008 (auf eigene Kosten) einen einjährigen Vorkurs an der Schule U.________ absolviert und vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 als "Praktikantin Werkstätte" in der Werkstätte und Wohnheim V.________ tätig war (wobei bereits vor Beginn des Praktikums vereinbart wurde, dass dieses bei Eignung zur Ausbildung verlängert werde). Ob es sich bei der zwischenzeitlich offenbar begonnenen Ausbildung um die einmal als Möglichkeit thematisierte verkürzte (zweijährige) Lehre als Fachfrau Betreuung (FABE) handelt, ist nicht ersichtlich. Die IV-Stelle prüfte auch nicht, ob der absolvierte Vorkurs und die Ausbildung die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme (Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlicher sowie persönlicher Hinsicht; BGE 124 V 108, 121 V 260 E. 2c und 115 V 198 E. 4e/cc) erfüllen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätige und die Umschulungsfrage neu zu prüfe. 
 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juli 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 3. Februar 2010 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neu prüfe. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Januar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle