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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_841/2017  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt José Francisco Lopez Molina, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Ehescheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. September 2017 (400 17 156). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________, beide französische Staatsangehörige und in Frankreich wohnhaft, haben am 18. Mai 2002 in Frankreich geheiratet.  
 
A.b. Mit Urteil vom 19. Januar 2015 schied das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse die Ehe. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 gelangte A.A.________ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Sie beantragte eine Ergänzung des französischen Scheidungsurteils dahingehend, dass unter Anerkennung des Urteils vom 19. Januar 2015 die von B.A.________ während der Ehe bei seiner Pensionskasse in der Schweiz geäuffneten Austrittsleistungen aus dessen Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu teilen seien. B.A.________ begehrte die Abweisung der Klage.  
 
B.b. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 wies das Zivilkreisgericht die Klage ab.  
 
B.c. Gegen dieses Urteil legte A.A.________ am 11. Mai 2017 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und den mit der Klage vom 2. Juni 2015 gestellten Rechtsbegehren sei vollumfänglich stattzugeben.  
 
B.d. Weil B.A.________ am 2. Juli 2017 65 Jahre alt wurde, wies der Kantonsgerichtspräsident Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Verfügung vom 9. Juni 2017 dessen Pensionskasse an, beim Eintritt ins Pensionierungsalter von der Austrittsleistung einen allfälligen Anspruch von A.A.________ im Betrag von Fr. 120'000.-- zuzüglich Zinsen seit dem 3. März 2015 vorläufig bis zu einer definitiven gerichtlichen Anweisung zu sperren bzw. zu sichern.  
 
B.e. Mit Entscheid vom 5. September 2017 wies das Kantonsgericht die Berufung vollumfänglich ab.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Oktober 2017 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt wie schon vor den Vorinstanzen, die von B.A.________ (Beschwerdegegner) während der Ehe bei seiner Pensionskasse geäuffneten Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB seien - unter Anerkennung des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 19. Januar 2015 - zu teilen und die Pensionskasse des Beschwerdegegners sei anzuweisen, den nach Art. 22 Abs. 2 FZG errechneten Differenzbetrag an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen. Zudem stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, die Pensionskasse über die Rechtshängigkeit der Beschwerde zu informieren.  
 
C.b. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Postaufgabe 1. November 2017) liess sich das Kantonsgericht zur Beschwerde und zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vernehmen. Es beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In Bezug auf die aufschiebende Wirkung teilte es mit, dass es die Sperre vom 9. Juni 2017 noch nicht widerrufen habe und diesbezüglich die bundesgerichtliche Instruktionsverfügung abwarte.  
 
C.c. Der Beschwerdegegner widersetzte sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht.  
 
C.d. Mit Verfügung vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht die bereits vom Kantonsgericht angeordnete Sperre aufrechterhalten und die Pensionskasse des Beschwerdegegners entsprechend angewiesen.  
 
C.e. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.  
 
C.f. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Replik vom 11. Januar 2018 um eine dreissigtägige Nachfrist zwecks Ergän zung ihrer Vernehmlassung.  
 
C.g. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Antrag auf Einräumung einer weiteren Nachfrist unter Hinweis auf die Vorgaben von Art. 97, Art. 99, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG ab.  
 
C.h. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Duplik vom 15. Januar 2018 ein weiteres Mal.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die Ergänzung eines im Ausland ergangenen Scheidungsurteils entschieden hat. Strittig ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die form- und fristgerecht erhobene (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind dabei zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 134 III 235 E. 2 S. 236 f., Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1 [in BGE 143 III 361 nicht veröffentlichte Erwägung]). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Auf nicht bezifferte Anträge tritt es deshalb ausnahmsweise ein, sofern sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt (BGE 134 III 235 E. 2. S. 236 f.). Andernfalls reicht ein nicht bezifferter Antrag nur aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).  
 
2.2. Die Beschwerde enthält kein beziffertes Rechtsbegehren. Allein dies ändert im konkreten Fall nichts daran, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Vorinstanz prüfte einzig die Frage, ob das ausländische Scheidungsurteil zu ergänzen ist und verneinte dies. Im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Urteils käme das Bundesgericht nicht umhin, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu entscheidet und gegebenenfalls jenen Teil der Austrittsleistung bestimmt, den der Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin zu übertragen hat.  
 
3.  
Zulässig sind im hiesigen Verfahren rechtliche Vorbringen im Sinne von Art. 95 f. BGG. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), und grundsätzlich nur für die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Es kann die Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). Hingegen ist die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Will die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beanstanden, so muss sie in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dartun, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.). Zum Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin verlangte, es seien unter Anerkennung des Scheidungsurteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 19. Januar 2015 (vgl. Sachverhalt A.b) die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners zu teilen und dessen Pensionskasse anzuweisen, ihr den Differenzbetrag nach Art. 22 Abs. 2 FZG an eine noch zu bezeichnende Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen. Die Vorinstanz handelte dies einzig unter dem Titel ab, ob das französische Urteil lückenhaft sei. Sie kam zum Schluss, dass eine Ergänzung nicht gerechtfertigt ist (zur Begründung siehe E. 6.1 hiernach).  
 
4.2. Das strittige französische Scheidungsurteil datiert vom 19. Januar 2015. Es erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt A.b). Das später von der Beschwerdeführerin in der Schweiz eingeleitete Verfahren auf Anerkennung und Ergänzung war am 1. Januar 2017 noch hängig (vgl. Sachverhalt B.a und B.b).  
Am 1. Januar 2017 sind die vom Parlament am 19. Juni 2015 verabschiedeten neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs über den Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten (AS 2016 2313; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, nachfolgend: Botschaft Vorsorgeausgleich). Zusammen mit dem Zivilgesetzbuch hat der Gesetzgeber die für den Vorsorgeausgleich einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) revidiert. 
Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz hängig sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem Gesetz (Art. 198 IPRG). Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, richten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz (Art. 199 IPRG). 
 
4.3. Die Ergänzung oder Abänderung einer ausländischen Entscheidung richtet sich nach Art. 64 IPRG. Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 oder Art. 60 IPRG oder subsidiär nach dem Sitz der Vorsorgeeinrichtung bestimmt (direkte Zuständigkeit).  
Aufgrund der ausschliesslichen und zwingenden Zuständigkeit schweizerischer Gerichte gemäss Art. 64 Abs. 1bis IPRG können im Ausland ergangene Urteile über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt werden (indirekte Zuständigkeit; vgl. Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4887, S. 4927 und 4930; vgl. auch Corinne Widmer Lüchinger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., 2018, N. 4 zu Art. 64 IPRG; Gian Paolo Romano, Aspects de droit international privé de la réforme de la prévoyance professionelle, in: FamPra.ch 2017, S. 57 ff., S. 67 und 74 f.; Alexandra Jungo/Myriam Grütter, in: FamKomm Scheidung, Band I ZGB, 3. Aufl., 2017, N. 47 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 122-124e ZGB; Thomas Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2015 1371, S. 1385). Das ausländische Scheidungsurteil ist in Bezug auf den Vorsorgeausgleich immer lückenhaft, unabhängig davon, ob die schweizerischen Vorsorgeguthaben vom Scheidungsgericht berücksichtigt wurden oder nicht (Corinne Widmer Lüchinger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O, N. 12 f. zu Art. 64 IPRG; Monique Jametti/Philipp Weber, in: FamKomm Scheidung, Band II Anhänge/Anhang Internationales Privatrecht II.-VI., 3. Aufl., 2017, N. 87). 
 
4.4. Dem IPRG lässt sich im Zusammenhang mit den neuen Zuständigkeitsvorschriften weder eine Übergangsfrist noch eine Ausnahme zugunsten bereits vor Inkrafttreten der Revision ergangener und rechtskräftiger Entscheide entnehmen. Die Anwendung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG ohne entsprechende Übergangslösung würde bedeuten, dass eine Anerkennung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die ausländische Entscheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2017 bereits rechtskräftig war (Corinne Widmer Lüchinger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O., N. 4 zu Art. 64 IPRG; in diesem Sinne wohl auch Monique Jametti/Philipp Weber, in: FamKomm Scheidung, Band II Anhänge/Anhang Internationales Privatrecht II.-VI., 3. Aufl., 2017, N. 89; a.A. Basile Cardinaux, Le partage des prétentions de prévoyance en cas de "divorce international", in: Symposium en droit de la famille, Patrimoine de la famille, Fribourg 2017, S. 107, der unter Hinweis auf Art. 1 SchlT ZGB vorschlägt, ein Urteil welches sich über die berufliche Vorsorge ausspricht, könne nur dann nicht mehr anerkannt werden, wenn es bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei). Die meisten Autoren äussern sich, soweit ersichtlich, nicht explizit zur hier diskutierten Frage.  
 
4.5. Eine Gegenüberstellung der neuen und der alten IPR-Regeln illustriert die Auswirkungen einer sofortigen (rückwirkenden) Anwendung des neuen Rechts.  
 
4.5.1. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung war im zu beurteilenden Fall der französische Scheidungsrichter zuständig, im Rahmen der Scheidung auch über den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen der Ehegatten bei schweizerischen Einrichtungen zu befinden, zumal keine der Parteien in der Schweiz Wohnsitz hatte und auch keine über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (Art. 59 und Art. 60 IPRG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; siehe einen Anwendungsfall in Urteil 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2 und 4, in: FamPra.ch 2013 S. 752). Die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge unterstand dabei grundsätzlich dem Scheidungsstatut, d.h. dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (vorliegend französisches Recht; vgl. Art. 63 aIPRG; BGE 134 III 661 E. 3.1 S. 663). Vorbehalten blieben Ausnahmefälle nach Art. 15 IPRG, in denen das Vorsorgestatut, d.h. schweizerisches Recht zur Anwendung kam (BGE 131 III 289 E. 2.7 S. 293), was vorliegend indes gerade nicht gegeben ist, worauf später zurückgekommen wird. Wurde die nach ausländischem Recht an die Ehefrau zu leistende Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemanns gemäss schweizerischem Recht festgesetzt, war das Scheidungsurteil diesbezüglich nicht unvollständig und bedurfte keiner Ergänzung (BGE 134 III 661 E. 3.3 S. 664). Auch die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, das der Ehefrau weniger als die Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemanns zusprach, war möglich (da dies mit dem schweizerischen materiellen Ordre public nicht offensichtlich unvereinbar ist; vgl. BGE 134 III 661 E. 4.2 S. 666 und E. 5.5 hinten).  
 
4.5.2. Nach den neuen IPR-Regeln kann, wie dargelegt, nur noch der schweizerische Richter nach schweizerischem Recht über Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen befinden. Das französische Scheidungsurteil könnte in Bezug auf die Vorsorgeregelung nicht (mehr) anerkannt werden, selbst wenn der französische Scheidungsrichter den Vorsorgeausgleich in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Recht vorgenommen oder anderweitig berücksichtigt hat und obwohl das französische Scheidungsurteil bereits vor dem Inkrafttreten der Revision rechtskräftig war. Das zuständige schweizerische Gericht müsste in jedem Fall neu (d.h. noch einmal) über den Vorsorgeausgleich entscheiden.  
 
4.6. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung der neuen Regeln zur internationalen Zuständigkeit auf bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordene Urteile wollte.  
 
5.  
 
5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 144 III 29 E. 4.4.1 S. 34 f.; 140 I 305 E. 6.1 S. 310 f.; 121 III 219 E. 1 d/aa; je mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 144 III 29 E. 4.4.1 S. 34 f.; 143 I 109 E. 6 S. 118; 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11 mit Hinweisen).  
Eine Gesetzesinterpretation lege artis kann ergeben, dass ein (scheinbar) klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (teleologische Reduktion, vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1 S. 273 f.; 141 V 191 E. 3 S. 194 f.; 140 I 305 E. 6.2 S. 311; 131 V 242 E. 5.2 S. 247). Dabei handelt es sich nach zeitgemässem Methodenverständnis um einen zulässigen Akt richterlicher Rechtsschöpfung und nicht um einen unzulässigen Eingriff in die rechtspolitische Kompetenz des Gesetzgebers (Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Berner Kommentar, 2012, N. 378 zu Art. 1 ZGB; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., 2015, § 5 N. 35; BGE 131 III 61 E. 2.2 S. 65; 128 I 34 E. 3b S. 41; 121 III 219 E. 1d S. 224 ff.; je mit weiteren Hinweisen). 
 
5.2. Die Materialien geben darüber Aufschluss, dass der Vorentwurf vom Dezember 2009 noch keine ausschliessliche Zuständigkeit vorsah. Damals wurde vorgeschlagen, lediglich Art. 61 IPRG zu ändern (vorgeschlagener Wortlaut: "Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.") und einen neuen Art. 64 Abs. 1biseinzufügen (vorgeschlagener Wortlaut: "Ist kein Gericht nach Absatz 1 zuständig, so sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Teilung der Ansprüche gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Einrichtung zuständig. Eine Ergänzung ist zulässig, soweit die ausländische Entscheidung ein Vorsorgeguthaben nicht berücksichtigt hat."). In der Botschaft wird nicht begründet, weshalb der Botschaftsentwurf vom Vorentwurf abweicht.  
Zur Zielsetzung der schliesslich eingeführten Neuerungen hält die Botschaft fest, dass der Vorsorgeausgleich und die Scheidung selbst "künftig" ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterstehen sollen (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4887, S. 4902). Weiter lässt sich der Botschaft entnehmen, dass der Gesetzgeber einen Schlussstrich ziehen wollte unter die Debatte, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile betreffend Ansprüche gegen eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung zu ergänzen sind (vgl. Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4887, S. 4930: "Dadurch, dass neu ausländische Entscheidungen über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben nicht mehr anerkannt werden, erübrigt sich die in der Praxis häufige Frage, ob eine ausländische Entscheidung in Bezug auf solche Guthaben unvollständig und deshalb ergänzungsbedürftig sei."). 
Zu einer allfälligen Rückwirkung auf bereits vor Inkrafttreten der Revision gefällte Urteile äussert sich die Botschaft nicht. Das Wort "künftig" (siehe vorstehend zur Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4887, S. 4902) kann immerhin als Indiz gelten, welches für eine in die Zukunft gerichtete, nicht aber rückwirkende Anwendung spricht. 
 
5.3. In den parlamentarischen Beratungen im Ständerat als Erstrat wurde der bundesrätliche Vorschlag zu den Art. 61-64 IPRG nur knapp angenommen (22:21), wobei die vorberatende Kommission diesbezüglich die Ablehnung beantragt und einen Gegenvorschlag unterbreitet hatte. Dieser sah in einem neu vorgeschlagenen Art. 65 Abs. 3 und 4 IPRG die Anerkennbarkeit ausländischer Entscheidungen über den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge unter gewissen Voraussetzungen vor. Für den Fall, dass eine anerkennbare Entscheidung den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Vorsorgeausgleich nicht entsprochen hätte, sah der Gegenvorschlag die Möglichkeit einer Abänderungsklage innert eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung vor (vgl. Amtliches Bulletin, Sitzung des Ständerats vom 12. Juni 2014 [13.049], AB 2014 S 527 ff.). Eine Debatte über die Frage der Rückwirkung des schliesslich angenommenen bundesrätlichen Vorschlags fand nicht statt.  
Interessant ist im vorliegenden Zusammenhang immerhin die Stellungnahme von Bundesrätin Sommaruga in der Sitzung des Ständerats vom 12. Juni 2014 (AB 2014 S 528). Die Vorlage, welche diskutiert werde, biete eine differenzierte und faire Lösung für den Vorsorgeausgleich. Der Bundesrat sei "der Meinung, dass wir jetzt verhindern müssen, dass diese Lösung durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden kann." Von einem Aushebeln von Vorschriften kann nur die Rede sein, wenn geltendes Recht umgangen werden soll, hingegen nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der französische Richter das neue Recht, dessen Umgehung verhindert werden soll, noch gar nicht anwenden konnte. Weiter wies Bundesrätin Sommaruga, ohne auf übergangsrechtliche Fragen einzugehen, auf die Problematik rund um Auslegung und Exequatur ausländischer Urteile unter dem alten Recht sowie die Notwendigkeit von Zweitverfahren in der Schweiz nach dem bundesrätlichen Vorschlag hin, erklärte schliesslich aber beide Vorschläge (jenen des Bundesrats und jenen der Kommission) für vertretbar (AB 2014 S 528). 
In der Debatte des Nationalrats als Zweitrat vom 1. Juni 2015 regte Nationalrätin Feri in Form eines Einzelantrags an, es sei im Sinne des vormaligen Vorschlags der Kommission des Ständerats zu entscheiden. Bundesrätin Sommaruga argumentierte auch hier vorab damit, dass verhindert werden solle, dass die schweizerische Vorsorgelösung durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden könne (AB 2015 N 771). Nationalrat Fischer, Kommissionssprecher, teilte mit, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit in der Kommission nicht diskutiert worden sei, weshalb er hierzu keine Stellung beziehen könne. Der Nationalrat folgte schliesslich dem bundesrätlichen Vorschlag und der Mehrheit des Ständerats. Eine Auseinandersetzung mit dem Problem einer allfälligen Rückwirkung der IPR-Regeln fand auch hier nicht statt. Folglich kann nicht gesagt werden, Nationalrat oder Ständerat hätten bewusst eine rückwirkende Anwendung angestrebt. 
 
5.4. Regelt der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich bei einer Gesetzesrevision nicht besonders, so sind die Art. 1-4 SchlT ZGB massgebend. Ausgangspunkt bildet dabei die in Art. 1 SchlT ZGB enthaltene Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung, welche für den gesamten Bereich des Zivilrechts gilt (BGE 141 III 1 E. 4 S. 4; vgl. auch Markus Vischer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl., 2015, N. 2 zu Art. 1 SchlT ZGB; BGE 133 III 105 E. 2.1 S. 108; 138 III 659 E. 3.3 S. 622). Eine Ausnahme gemäss Art. 2 SchlT ZGB, welcher eine echte Rückwirkung vorsieht, ist nur unter restriktiven Voraussetzungen zu bejahen. Es reicht nicht, dass die neue Norm imperativer Natur ist; der Ordre public und die Sittlichkeit erlauben eine rückwirkende Anwendung einzig dann, wenn die Norm zu den fundamentalen Prinzipien der aktuellen Rechtsordnung gehört, d.h. wenn sie grundlegende sozialpolitische und ethische Anschauungen verkörpert (BGE 141 III 1 E. 4 S. 4; 133 III 105 E. 2.1.3 S. 109; Markus Vischer, a.a.O., N. 4 zu Art. 2 SchlT ZGB; Bettina Hürlimann-Kaup/Jörg Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., 2016, N. 525).  
 
5.5. Wie dargestellt, wurde der zeitliche Anwendungsbereich in Bezug auf die Rückwirkung nicht explizit geregelt. Weiter fällt eine Ausnahme aufgrund des Ordre public vorliegend von vornherein ausser Betracht, da die Teilung der Austrittsleistungen keine Frage des Ordre public darstellt (BGE 134 III 661, bestätigt in BGE 136 V 57 E. 5.4 S. 63). Auch in der Botschaft wird der Vorsorgeausgleich nicht zum Ordre public erklärt. Ebensowenig wird ein anderes fundamentales Prinzip der Rechtsordnung angeführt, welches eine rückwirkende Anwendung rechtfertigen würde. Auf der anderen Seite steht die Rechtssicherheit auf dem Spiel.  
 
5.6. Die allgemeinen Übergangsbestimmungen des IPRG übernehmen den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung, wie er sich schon aus Art. 1 SchlT ZGB ergibt und als solcher die Auffassung des Bundesgesetzgebers über das intertemporale Recht nicht nur im Bereich des ZGB zum Ausdruck bringt (BGE 116 II 211 E. 2b S. 211; 112 Ib 39 E. 1c S. 42 f.; 84 II 179 E. 2b S. 182; vgl. auch Thomas Geiser/Monique Jametti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., 2013, N. 4 zu Art. 196 IPRG). Insofern sind die soeben zu Art. 1 ff. SchlT ZGB dargelegten Grundsätze bei der Auslegung von Art. 196 ff. IPRG zu berücksichtigen.  
Da sich vorliegend vorab das Problem der nachträglich weggefallenen Anerkennbarkeit stellt, ist die Tragweite von Art. 199 IPRG entscheidend. Gemäss Art. 199 IPRG richten sich die Voraussetzungen für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten des IPRG hängig sind, nach diesem Gesetz. Die Bestimmung lässt offen, wie zu entscheiden ist, wenn die Anerkennung nach früherem Recht möglich war, nach neuem aber nicht (Dirk Trüten, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., 2018, N. 5 zu Art. 199 IPRG; Thomas Geiser/Monique Jametti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 199 IPRG). In der Lehre wird vorgeschlagen diese Lücke im Sinne von Art. 197 IPRG zu füllen (Thomas Geiser/Monique Jametti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 199 IPRG). War beim Rechtswechsel ein Begehren um Anerkennung hängig und müsste dieses nach dem neuen Recht abgewiesen werden, so ist das ausländische Urteil dennoch anzuerkennen, wenn dies nach dem altem Recht möglich gewesen wäre (Thomas Geiser/Monique Jametti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 199 IPRG; Dirk Trüten, a.a.O., N. 5 zu Art. 199 IPRG). Dirk Trüten (a.a.O., N. 1 zu Art. 199 IPRG) hält dabei explizit fest, dass Art. 199 IPRG auch im Hinblick auf spätere Revisionen gelten müsse. 
François Knoepfler/Philippe Schweizer/Simon Othenin-Girard, Droit international privé suisse, 3. Aufl., 2004, S. 113 Rz. 207, kommen zum selben Resultat. Sie nehmen auf das Prinzip "favor recognitionis" Bezug, welches Art. 199 IPRG zu Grunde liege. Nach diesem Prinzip sei dasjenige der streitigen Rechte anzuwenden, welches die Anerkennung oder Vollstreckung der ausländischen Entscheidung ermögliche. In den seltenen Fällen, in denen das neue Recht strenger sei (Anerkennung möglich nach altem Recht, nicht aber nach neuem), sei von Art. 199 IPRG Abstand zu nehmen und zur allgemeinen Regel von Art. 196 IPRG zurückzukehren, die es erlaube, die Anerkennung oder Vollstreckung der betreffenden Entscheidung sicherzustellen. 
Die Auslegung der allgemeinen Übergangsbestimmungen des IPRG führt somit im zu beurteilenden Kontext zur selben Erkenntnis wie die vorgehenden Erwägungen, dass nämlich eine Rückwirkung auf vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordene Urteile nicht angezeigt ist. 
 
5.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtrückwirkung auch im materiellen (nationalen) Übergangsrecht zur Revision des Vorsorgerechts Niederschlag fand. Gemäss Art. 7a SchlT ZGB, der inhaltlich für die Bestimmung des Übergangsrechts zur Revision der beruflichen Vorsorge gemäss Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29. Mai 2013 heranzuziehen ist (vgl. Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4887, S. 4923), bleiben Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, anerkannt.  
 
5.8. Zusammengefasst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber vom Grundsatz der Nichtrückwirkung abweichen wollte. Damit ist insofern ein Vertrauensschutz zu gewähren, als die Zuständigkeitsregeln, welche vor der Revision Geltung hatten, nicht dadurch rückwirkend aufgehoben werden, dass das rechtmässig und zuständigkeitshalber gefällte Urteil nicht mehr anerkannt wird, weil der betreffende ausländische Richter nach neuem Recht nicht mehr über die Vorsorgeregelung befinden kann.  
 
5.9. Vor diesem Hintergrund ist in teleologischer Reduktion der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen IPR-Regeln betreffend den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge festzuhalten, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, die neuen Regeln rückwirkend auf bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordene ausländische Scheidungsurteile anzuwenden. Wird ein solches Urteil vor einen schweizerischen Richter gebracht, hat dieser die Angelegenheit in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden Vorschriften zu prüfen. Die neuen IPR-Normen zum Vorsorgeausgleich stehen einer Anerkennung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 19. Januar 2015 grundsätzlich nicht entgegen.  
 
6.  
 
6.1. Ob dem Begehren der Beschwerdeführerin um Ergänzung stattzugeben ist, entscheidet sich an der Frage, ob das französische Urteil gestützt auf das zum Urteilszeitpunkt geltende anwendbare materielle Recht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich lückenhaft war bzw. ob der französische Richter die Vorsorgeansprüche in der Schweiz bereits berücksichtigt und die Vorinstanz daher eine Ergänzung zu Recht verweigert hat.  
 
6.2. Die Vorinstanz entnahm dem Scheidungsurteil, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht eine "prestation compensatoire" von EUR 60'000.-- beantragt hatte. Diesen Antrag habe die Beschwerdeführerin unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdegegner gewollt habe, dass sie nur Teilzeit arbeite, damit sie sich um den Haushalt kümmern konnte und das Ehepaar weniger Steuern bezahlen musste. Als weitere Begründung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Betrag des Beschwerdegegners aus seiner 2. Säule in der Schweiz bei diesem verbleibe. Das Scheidungsgericht seinerseits habe im Zusammenhang mit der "prestation compensatoire" erwogen, dass die Parteien ein Haus hatten, dessen Wert entsprechend den Parteiangaben EUR 250'000.-- betrug und die Beschwerdeführerin darüber hinaus Eigentümerin zu einem Achtel an einem anderen Haus war. Weiter habe das französische Gericht erwähnt, dass der Beschwerdegegner 62 Jahre und die Beschwerdeführerin 47 Jahre alt seien und die Ehe bis zur Trennung zehn Jahre und bis zur Scheidung zwölf Jahre gedauert habe. Sodann sei das französische Gericht auf die zu erwartende Rente aus der Schweiz eingegangen. Danach habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2031 mit einer Rente von Fr. 322.-- aus der Schweiz und von EUR 98.01 aus Frankreich rechnen können. Der Beschwerdegegner seinerseits habe mit einer Rente aus der 2. Säule von EUR 2'500.-- und einer AVB-Rente von EUR 1'900.-- ab dem 65. Altersjahr rechnen können, zusammen also EUR 4'400.--. Weiter habe das französische Gericht erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht bewiesen habe, dass sie auf Verlangen des Beschwerdegegners nur Teilzeit gearbeitet habe. Schliesslich habe das Gericht das Einkommen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin von monatlich mehr als EUR 8'000.-- berücksichtigt und die Tatsache, dass dieser vorwiegend für die Haushaltskosten aufkomme. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung habe das französische Scheidungsgericht keine derart gravierenden Ungleichheiten gesehen, die mittels einer "prestation compensatoire" auszugleichen gewesen wären.  
 
Die Vorinstanz schliesst daraus, dass das französische Scheidungsgericht die Anwartschaften des Beschwerdegegners aus der schweizerischen Pensionskasse berücksichtigt habe, indem es diesem nach seiner Pensionierung die Rente aus der 2. Säule von umgerechnet EUR 2'500.-- angerechnet habe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem französischen Scheidungsgericht mit Eingabe vom 28. November 2013 durch ihre damalige Rechtsvertreterin habe ausführen lassen, der Beschwerdegegner habe in der Pensionskasse ein Kapital von rund Fr. 450'000.--, was (nach damaligem Kurs) mehr als EUR 365'000.-- entspreche und ihm eine Pensionskassenrente von monatlich EUR 1'500.-- während 20 Jahren einbringe. Weiter sei in der erwähnten Eingabe ausgeführt worden, die französische Cour de Cassation gestehe die Teilung der Pensionskassenguthaben nicht zu, weshalb das Scheidungsgericht diese berücksichtigen müsse. Der Beschwerdegegner seinerseits habe dem Scheidungsgericht am 4. Juli 2014 einen Pensionskassenausweis eingereicht. Aus diesem ergebe sich eine monatliche Rente von Fr. 2'751.33 im Rentenalter 65. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf eine "prestation compensatoire" ausdrücklich damit begründet, dass das Pensionskassenguthaben dem Beschwerdegegner verbleibe. Das französische Scheidungsgericht sei diesen Ausführungen insofern gefolgt, als es bei der Gegenüberstellung der finanziellen Verhältnisse der Parteien beim Beschwerdegegner nach dessen Pensionierung auf eine Rente aus der 2. Säule im Betrag von monatlich EUR 2'500.-- abgestellt habe, basierend auf dem ungeteilten Sparkapital. Daraus werde ersichtlich, dass das Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners im französischen Scheidungsverfahren thematisiert und die aus dem ungeteilten Vorsorgeguthaben zu erwartende Pensionskassenrente des Beschwerdegegners im Scheidungsurteil bei der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten "prestation compensatoire" berücksichtigt worden seien. Entsprechend weise das französische Scheidungsurteil keine Lücke auf, die der Ergänzung bedürfe. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.  
 
6.3.1. Vor Bundesgericht führt die Beschwerdeführerin aus, das französische Gericht habe die zu erwartenden Renten der Parteien sowie das Einkommen des Lebenspartners der Ehefrau berücksichtigt. Ein aktueller Pensionskassenausweis mit Durchführbarkeitserklärung sei jedoch nicht vorhanden gewesen. Die zu erwartende Altersrente des Beschwerdegegners sei auf der Basis eines Pensionskassenausweises vom 4. Juli 2014 berechnet worden. Die Bestätigung der Pensionskasse datiere vom 25. Juni 2015 und sei erst mit Eingabe vom 9. Juli 2015 durch die Vertreterin des Beschwerdegegners eingereicht worden. Die frühere Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin habe deshalb das Scheidungsgericht aufgefordert, die anlässlich des Scheidungsverfahrens ausgeführte Berechnung zu begründen, insbesondere betreffend Berücksichtigung der Anwartschaften des Beschwerdegegners aus der schweizerischen Pensionskasse. Die entsprechende Verfügung könne demnächst nachgereicht werden.  
 
6.3.2. Soweit verständlich gehen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Die in der Schweiz angestrengte Klage auf Ergänzung des französischen Scheidungsurteils dient nicht dem Zweck, das französische Scheidungsurteil zu korrigieren oder zu erläutern. Die Beschwerdeführerin hat das französische Scheidungsurteil nicht angefochten. Sie hat damit akzeptiert, dass ihr im konkreten Fall nach französischem Recht keine "prestation compensatoire" zusteht.  
 
6.4. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von Art. 15 IPRG und Art. 122 ZGB geltend.  
 
6.4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Ablehnung einer "prestation compensatoire" nach französischem Recht im französischen Scheidungsverfahren schliesse einen Vorsorgeausgleich gestützt auf Art. 122 ZGB nicht aus, wenn die Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG aufgrund des engeren Zusammenhangs mit dem Schweizer Recht greife. Dies sei vorliegend der Fall, wie sie bereits in der Berufung ausgeführt habe: Obwohl der Wohnsitz der Ehegatten das anwendbare Recht bei der Scheidung bestimme, müsse für den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB im vorliegenden Fall gestützt auf die Ventilklausel bzw. Art. 15 IPRG der Arbeitsort berücksichtigt werden. Beide Ehegatten seien während der ganzen Dauer der Ehe in der Schweiz arbeitstätig gewesen und dementsprechend auf die berufliche Vorsorge angewiesen. Als Grenzgänger habe der Beschwerdegegner vor und während der Ehe mehr als die Hälfte seines Arbeitslebens in der Schweiz gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe hingegen keine Altersvorsorge aufbauen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Voraussetzungen von Art. 15 IPRG erfüllt, wenn das Pensionskassenguthaben in der Schweiz für die Parteien vorsorgeprägend sei. Die Ehe der Parteien habe über zehn Jahre gedauert und sie hätten eine gemeinsame Tochter. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei jenem ähnlich, welcher BGE 131 III 289 zugrunde gelegen habe.  
 
6.4.2. Die Beschwerdeführerin übergeht in ihren Ausführungen, dass das französische Gericht in Kenntnis der in der Schweiz gelegenen Vorsorgemittel eine Gesamtbetrachtung anstellte und gestützt darauf zum Ergebnis gelangte, dass kein Grund für eine "prestation compensatoire" nach französischem Recht bestand. Dabei berücksichtigte das französische Gericht unter anderem das unterschiedliche Alter der Parteien, die Dauer der Ehe, die mutmasslichen Vorsorgeansprüche der Parteien in der Schweiz und in Frankreich, das Immobilienvermögen der Beschwerdeführerin sowie die Tatsache, dass der neue Lebenspartner der Beschwerdeführerin EUR 8'000.-- verdient und vorwiegend für die Haushaltskosten aufkommt. Sodann verschweigt die Beschwerdeführerin, dass sie selbst vor dem französischen Gericht damit argumentiert hatte, das Vorsorgeguthaben verbleibe beim Beschwerdegegner. Gleichermassen ignoriert sie, dass sie wesentlich jünger ist als der Beschwerdegegner. Dies erlaubt es ihr, während der nächsten Jahre ihre Vorsorge weiter aufzubauen, während der Beschwerdegegner diese Möglichkeit nicht mehr hat.  
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie gestützt auf diese Umstände zur Auffassung gelangte, dass das französische Scheidungsurteil nicht der Ergänzung bedarf. Auch das schweizerische Recht schrieb (und schreibt) nicht vor, dass die während der Ehe erworbene Austrittstrittsleistung zwingend zu teilen ist. Ausnahmen waren möglich: Namentlich konnte das Gericht die Teilung der Austrittsleistung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig gewesen wäre (Art. 123 aZGB). Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend kann offen bleiben, ob die in der Schweiz gelegenen Vorsorgemittel im konkreten Fall als lebensprägend zu gelten haben. Dies erscheint insofern zweifelhaft, als die Parteien nur in der Schweiz gearbeitet, nie aber hier gelebt haben. Vor diesem Hintergrund kann sie auch aus dem von ihr ins Feld geführten BGE 131 III 289 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dort waren beide Ehegatten Schweizer Bürger und lebten nach der Heirat vorerst in der Schweiz. Jahre später zogen sie nach Frankreich, wobei der Ehemann weiter in der Schweiz arbeitete und die Ehefrau sich der Kinderbetreuung widmete und während der ganzen Ehedauer von 18 Jahren nicht erwerbstätig war. Letztere zog nach der Trennung wieder in die Schweiz. Insofern waren die Voraussetzungen auf der ganzen Linie anders. 
 
 
6.5. Im Übrigen versäumt es die Beschwerdeführerin, sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Stattdessen wiederholt sie lediglich ihre Behauptung, wonach das französische Gericht dem in der Schweiz gelegenen Vorsorgevermögen keine Rechnung getragen habe. Auf derart allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochten Entscheid ist nicht einzutreten (E. 3).  
Ohne Einfluss bleibt, dass der Beschwerdegegner im Laufe des vor den schweizerischen Gerichten hängigen Verfahrens das Rentenalter erreicht hat. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich unabhängig vom Resultat Willkür bei der Festlegung der Parteientschädigung durch die erste Instanz. Dies führt sie allerdings nur in der Beschwerdebegründung aus, nicht in den Rechtsbegehren. Der Beschwerde lässt sich zudem - auch in Kombination mit der Begründung - keine Bezifferung entnehmen. Die Beschwerdeführerin fordert lediglich, der obsiegenden Partei sei eine "angemessene Parteientschädigung" zuzusprechen und kritisiert, die erste Instanz habe die Entschädigung festgesetzt, ohne über die Deservitenkarte verfügt zu haben. Sie übergeht dabei, dass die Vorinstanz - unter Bezugnahme auf die von der Gegenpartei nachgereichte Deservitenkarte - die geltend gemachten Auslagepositionen geprüft und für nachvollziehbar erklärt und den Entscheid der ersten Instanz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den spezifischen Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Positionen auseinander. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die vom Bundesgericht am 30. November 2017 bestätigte Sperre in Bezug auf die Austrittsleistung des Beschwerdegegners bei der Stiftung C.________ im Umfang von Fr. 120'000.-- fällt dahin. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die am 30. November 2017 bestätigte Sperre in Bezug auf die Austrittsleistung des Beschwerdegegners bei der Stiftung C.________ im Umfang von Fr. 120'000.-- wird aufgehoben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und auszugsweise der Stiftung C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann