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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_253/2019  
 
 
Urteil vom 5. September 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Taggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer I, 
vom 10. April 2019 (I 2018 89). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Versicherter, Kläger, Beschwerdeführer) war seit März 2013 als Mitarbeiter Ausrüsterei bei der C.________ AG in U.________ (Arbeitgeberin) angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 29. August 2016 mündlich und schriftlich per 31. Oktober 2016 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit verlängerte und das Arbeitsverhältnis am 30. April 2017 endete. Als Angestellter der C.________ AG war der Versicherte bei der Versicherung B.________ AG (Versicherer, Beklagte, Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. 
Mit Meldung vom 7. Oktober 2016 informierte die Arbeitgeberin den Versicherer über eine seit dem 31. August 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Beschwerden Rücken). Letzter Arbeitstag sei der 30. August 2016 gewesen. In der Folge anerkannte der Versicherer die Leistungspflicht und erbrachte nach Ablauf einer Wartefrist von 90 Tagen Taggelder. 
Vom 23. Januar 2017 bis 11. Februar 2017 war der Versicherte auf Zuweisung seines behandelnden Arztes in der Klinik D.________ AG hospitalisiert. Gemäss deren Austrittsbericht vom 21. Februar 2017 zuhanden des einweisenden Arztes war der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere Tätigkeit ohne ständige Zwangshaltung zu 100 % arbeitsfähig. 
Am 19. Mai 2017 teilte der Versicherer dem Versicherten mit, gemäss einer Beurteilung der IV-Stelle sei ihm aus rheumatologischer Sicht eine körperlich mittelschwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter möglich. Es würden Taggeldleistungen noch für eine Übergangszeit von drei Monaten erbracht, was den Versicherten in der Arbeitssuche unterstützen solle. Ab spätestens 1. September 2017 würden die Taggeldleistungen eingestellt. 
Am 6. Oktober 2017 teilte der Versicherte dem Versicherer mit, er befinde sich wegen einer Coxa saltans ("schnappende Hüfte") in spezialärztlicher Behandlung; es sei während des laufenden Versicherungsfalls ein neuer Versicherungsfall eingetreten, weswegen die Arbeitsunfähigkeit über die Taggeld-Einstellung vom 31. August 2017 hinaus anhalte. 
 
B.  
Mit Klage vom 13. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verlangte der Kläger von der Beklagten Fr. 59'276.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2018. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm aufgrund einer noch zu ermittelnden Teilarbeitsfähigkeit Krankentaggelder ab September 2017 bis August 2018 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2018 zu bezahlen. 
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. April 2019 ab. Es erwog, der Kläger müsse beweisen, dass er über den 31. August 2017 hinaus überwiegend wahrscheinlich zu mindestens 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie bereits im IV-Verfahren (vgl. Urteil 9C_135/2018 vom 11. Juli 2018) festgestellt, sei der Kläger nach Abschluss der Rehabilitation in der Klinik D.________ AG per 21. Februar 2017 und jedenfalls bis zur IV-Verfügung vom 8. Juni 2017 bezüglich der ursprünglich beklagten rheumatologischen Leiden wieder voll arbeitsfähig gewesen in einer angepassten Tätigkeit. Bei der in der Sprechstunde der Klinik E.________ vom 22. Mai 2017 festgestellten Coxa saltans externa links handle es sich um eine neue Diagnose, um eine andere Krankheit als die Rückenbeschwerden, die zur Arbeitsunfähigkeit ab 31. August 2016 geführt hätten. Zwar habe die Klinik D.________ in ihrem Austrittsbericht vom 20. Februar 2017 nach Abschluss der Rehabilitation ebenfalls festgestellt, klinisch zeige sich eine Coxa saltans; eine Beckenübersichtsaufnahme habe eine Coxa Valga-Stellung ohne pathologischen Wert gezeigt. Das sei aber nur eine Diagnose; massgeblich sei, ob diese bis zum Ende der Anstellung des Klägers am 30. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Dies sei nicht der Fall. 
Gemäss dem Kläger bestehe auch eine Leistungspflicht, weil die Arbeitsunfähigkeit während der bis Ende August 2017 andauernden Taggeldzahlung eingetreten sei. Dies ergebe sich aber aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausgabe 2014 (AVB) nicht. Selbst wenn also die Coxa saltans nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2017 aber vor Einstellung der Taggeldleistung per 31. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte, würde dies keinen neuen Taggeldanspruch begründen. 
Schliesslich verneinte die Vorinstanz, dass die von der Beklagten gewährte Übergangszeit von drei Monaten zu kurz bzw. dem Kläger in diesem Zeitraum ein Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Mit dem Wechsel der Arbeitstätigkeit wäre eine Einkommenseinbusse von 10 % verbunden, weshalb auch die Grenze für eine Leistungspflicht des Taggeldversicherers von 25 % nicht erreicht werde. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Mai 2019 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. April 2019 sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 59'276.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2018 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor Bundesgericht sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was näher darzulegen ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde eine Vielzahl von Akten ein, ohne aufzuzeigen, dass diese Anforderungen erfüllt wären. Nach dem Gesagten sind sie nicht zu berücksichtigen, sofern sie nicht die Verfahrensvoraussetzungen vor Bundesgericht selbst betreffen. Auch soweit der angefochtene Entscheid inhaltlich auf die dem Bundesgericht eingereichten Akten abstellt, bleiben diese unbeachtlich und die im kantonalen Verfahren eingereichten massgebend. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Soweit eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird, findet der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung, sondern es gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Auch für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Der Beschwerdeführer ergänzt teilweise den Sachverhalt, ohne dass die oben dargelegten Voraussetzungen eingehalten sind. So beispielsweise wenn er ausführt, seine Behandlung,  beinhaltend die Coxa Saltans, habe schon viel länger und nicht erst seit der Behandlung in der E.________-Klinik angedauert (Hervorhebung im Original) oder, die schleichende Entwicklung einer Coxa saltans verlaufe  linear oder er übe seit 27 Jahren den gleichen Beruf als Druckereihelfer aus. Darauf ist nicht einzutreten. Massgeblich ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Taggeldleistungen bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als dreissig Tagen wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 8.1.3 AVB). Strittig ist, ob der Schadenfall während der Dauer des Versicherungsschutzes - also bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2017 - eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht nicht mehr geltend, gemäss den AVB würde auch eine Arbeitsunfähigkeit, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber noch fortdauernder (Nach-) leistungspflicht eingetreten sei, Taggeldleistungen auslösen. 
 
3.1. Im Rahmen eines Versicherungsvertrags hat die anspruchsberechtigte Person die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat (BGE 141 III 241 E. 3 S. 242; Urteile des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3; 4A_516/2014 vom 11. März 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der einen Versicherungsanspruch geltend macht, trägt also die Beweislast für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % vor dem 30. April 2017.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass gemäss dem Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 20. Februar 2017 zwar eine Coxa saltans diagnostiziert, aber gleichzeitig festgestellt wurde, der Versicherte sei schmerzfrei, und sich in der Beckenübersichtsaufnahme eine Coxa Valga-Stellung ohne pathologischen Wert gezeigt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selber in der Klage nicht geltend gemacht, die Coxa saltans sei bereits der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ab 31. August 2016 gewesen. Vielmehr habe er durch seine Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 6. Februar 2018 ausführen lassen, die Coxa saltans sei seit Mitte 2017 symptomatisch, seit Mai 2017 sei er deswegen in Behandlung. Auch die Klinik E.________ habe das erste Arbeitsunfähigkeitszeugnis wegen der Coxa saltans erst per 20. Juni 2017 ausgestellt.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer erachtet den Austrittsbericht der Klinik D.________ als widersprüchlich in den Diagnosen, was auch zu Unrecht dazu geführt habe, dass ihm unterstellt worden sei, es sei vor allem die Kränkung über die Kündigung vom 29. August 2016 gewesen, die zu den beklagten Schmerzen geführt hätte. Es könne nicht angenommen werden, dass sich seine Beschwerden in so kurzer Zeit chronifiziert hätten. Er bestreitet vorerst, dass anfangs Februar 2017 die Coxa saltans noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Dann führt er aber aus, die E.________-Klinik habe am 22. Mai 2017 eine ausgeprägte Coxa saltans externa links festgestellt, die zu einer 100 % Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Eine Coxa saltans entwickle sich aber schleichend. Wenn die Coxa saltans also im Februar 2017 vorhanden gewesen sei, "aber noch keine Arbeitsunfähigkeit begründete", spätestens im Juni 2017 aber zu einer solchen geführt habe, müsse man davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit in Folge der Coxa saltans Ende April 2017 mindestens 50 % betragen habe.  
In seinen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer zwei Argumentationsstränge einfliessen: Er bestreitet einerseits, dass die Coxa saltans im Februar 2017 "keine Auswirkungen auf die Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit " gehabt habe, und argumentiert andererseits (offenbar im Eventualstandpunkt) unter der Prämisse, die Coxa saltans habe damals noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet; diese habe sich aber schleichend entwickelt. Mit seinen Vorbringen tut er aber einerseits nicht rechtsgenüglich dar, weshalb der Schluss der Vorinstanz auf eine fehlende Arbeitsunfähigkeit am 20. Februar 2017 gestützt auf die klare Aussage im Austrittsbericht der Klinik D.________, wonach keine diesbezüglichen Schmerzen bestanden, willkürlich sein soll. Ob Schmerzen bestehen, kann in der Regel nicht objektiviert werden; vielmehr beruhen solche Angaben regelmässig auf subjektiven Angaben des Patienten. Vor allem aber äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum Schreiben der ihn vertretenden Rechtsschutzversicherung vom 6. Februar 2018, wonach die Coxa saltans erstmals Mitte 2017 symptomatisch geworden sei. Trifft diese Aussage zu, schliesst dies aus, dass Ende April 2017 in Folge der Coxa saltans bereits eine Arbeitsunfähigkeit bestand - geschweige denn eine solche von 50 %. Der Beschwerdeführer setzt sich somit mit einem zentralen Argument der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb keine rechtsgenügliche Rüge vorliegt (vgl. E. 2 hiervor). Es kann der Vorinstanz mithin keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund dieser Angaben davon ausging, vor Mitte 2017 hätten keine eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründenden Beschwerden bestanden.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, er habe vorinstanzlich zwei Gutachten beantragt, welche die Entwicklung der Coxa saltans ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur Festlegung der E.________-Klinik vom 22. Mai 2017 sowie die einhergehende Arbeitsunfähigkeit hätten abklären sollen. "Ausmass der Beschwerden und Höhe der Arbeitsunfähigkeit in Prozent" seien durch ein Gutachten zu ermitteln. Die Vorinstanz sei ohne jegliche Begründung nicht auf die Beweisofferten eingegangen. Darin liege eine Verletzung des Rechts zur Beweisführung im Sinne von Art. 8 ZGB.  
 
3.4.1. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz zu den beantragten Expertisen nicht äusserte. Sie verzichtete offenbar in antizipierender Beweiswürdigung auf die Abnahme dieses Beweismittels. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass die antizipierende Beweiswürdigung sein Recht auf Beweis verletze.  
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, das Beweismittel falle zu Gunsten der Partei aus, die es angerufen hat, und spreche dafür, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteile 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1; 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). 
Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen - und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (zit. Urteile 4A_66/2018 E. 2.1.2; 4A_427/2017 E. 5.1.1; je mit Hinweisen). 
Oftmals liegt eine Kombination vor, indem einem Beweismittel mit zweifelhafter Tauglichkeit die Eignung abgesprochen wird, eine aufgrund anderer Beweismittel bereits gewonnene Überzeugung noch erschüttern zu können (so etwa in den Urteilen 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2; 4D_93/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 3.2). Je fraglicher also die Tauglichkeit eines Beweismittels erscheint, desto weniger ist dieses auch geeignet, beim Gericht Zweifel an einer bereits gewonnenen Überzeugung zu wecken und selbige wieder in Frage zu stellen. Aufgrund dieser Relation zwischen beiden Varianten wird in der Praxis häufig auf eine nähere Abgrenzung verzichtet (zit. Urteil 4A_427/2017 E. 5.1.1). 
Auch eine antizipierte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht aber nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 131 I 153 E. 3 S. 157; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.), soweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich die konkrete Beweiswürdigung zu beurteilen ist (vgl. zit. Urteil 4A_66/2018 E. 2.1.1). 
 
3.4.2. Das Gutachten hätte sich auch nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein zum schleichenden Anstieg der Coxa saltans äussern müssen, sondern - was allein entscheidwesentlich war - zum Ausmass der Schmerzen per 30. April 2017. Es hätte dabei feststellen müssen, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Ausmass angenommen hatten, das eine über 25 %ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet hätte. Die Vorinstanz kam aufgrund anderer Beweismittel bzw. der früheren Angaben des Beschwerdeführers selber (E. 3.3 zweiter Abs. hiervor) zur Überzeugung, dass vor Mitte 2017 keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand und nahm offenbar an, eine rückwirkende Beurteilung des (genauen) Ausmasses von behaupteten Schmerzen sei kaum möglich und würde an dieser ihrer so gefundenen Überzeugung auch nichts ändern. Das ist offensichtlich nicht willkürlich.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Übergangsfrist von drei Monaten bis 31. August 2017 als zu kurz. Dass grundsätzlich eine Pflicht zur Umstellung auf eine leidensangepasste Tätigkeit bestand, bestreitet er nicht (mehr), jedenfalls nicht rechtsgenüglich. Da ihm bereits gekündigt war, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, hätte er im Übrigen ohnehin eine neue Tätigkeit suchen müssen. 
 
4.1. Hinsichtlich der Frist macht er geltend, die Vorinstanz habe darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer ja ohnehin ungelernt sei und deshalb jede Hilfsarbeitertätigkeit annehmen könne. Sie übersehe dabei, dass er während 27 Jahren den gleichen Beruf als Druckereihelfer ausgeübt habe und sich dadurch auch eine grosse Fertigkeit angeeignet habe. Die Vorinstanz verkenne auch, dass eine Coxa saltans gerade einen grossen Teil der Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters verunmöglichen würde, da Arbeiten im Stehen und Gehen gerade nicht möglich seien. Sie habe auch ausser Acht gelassen, dass ihm die E.________-Klinik im Juni 2017 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, innerhalb der kurzen Frist eine geeignete Arbeit zu finden.  
 
4.2. Bei der Bemessung der Übergangsfrist für einen Berufswechsel handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteile 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121; 130 III 28 E. 4.1 S. 32; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG muss dem Versicherten zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer er sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von 3-5 Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht (BGE 133 III 527 E. 3.2.1 S. 531 f.; zit. Urteil 4A_73/2019 E. 3.3.2; Urteile 4A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.1; 4A_304/2012 vom 14. November 2012 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 138 III 799; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Vorinstanz legte dar, dem Beschwerdeführer sei seit dem 21. Februar 2017 eine leidensangepasste Tätigkeit theoretisch zumutbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm ab ihrer Information vom 19. Mai 2017 bis Ende August 2017 etwas mehr als drei Monate bzw. sechs Monate ab Erreichen der Arbeitsfähigkeit eingeräumt. Zu beachten sei auch, dass ihm die Klinik D.________ dringend empfohlen habe, die Stellensuche intensiv zu betreiben. Dass innert der Frist bis Ende August 2017 "ggfs. eine zusätzliche Einschränkung infolge des symptomatisch Werdens der Coxa saltans" hinzugetreten sei, habe unberücksichtigt zu bleiben, da es sich dabei wie dargelegt nicht um ein versichertes Risiko handle.  
Dieses zuletzt genannte Argument ist (abgesehen davon dass, soweit der Beschwerdeführer wegen der Coxa saltans unabhängig vom versicherten Ereignis arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ein daraus resultierender Verdienstausfall grundsätzlich nicht durch dieses verursacht war) nicht zutreffend. Zwar war die Coxa saltans bzw. die dadurch ausgelöste Arbeitsunfähigkeit kein versichertes Risiko. Für die Dauer der Übergangsfrist kann es aber eine Rolle spielen, wenn ein Versicherter nach Ablauf der Versicherungsdeckung erneut gesundheitlich eingeschränkt wird, weil das die Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit erschweren kann. Die Vorinstanz hat offenbar daran gezweifelt, dass ab dem 20. Juni 2017 tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. "ggfs."). Darauf muss indessen nicht weiter eingegangen werden. Denn die Vorinstanz hat jedenfalls im Ergebnis kein Ermessen missbraucht. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt (vgl. E. 2.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer in der Klage ausgeführt, er habe sich im Mai 2018 zu einer konservativen Behandlung bei einem Chiropraktiker entschieden. Dies habe soweit Fortschritte gebracht, dass er am 3. September 2018 wieder eine Vollzeitstelle als Printmedienverarbeiter habe aufnehmen können. Der Beschwerdeführer hat damit gezeigt, dass er trotz nicht durchgeführter Operation bei geeigneter Therapie innert Kürze in der Lage war, eine neue Stelle zu finden. Nachdem er selber davon ausgeht, die Coxa saltans habe sich schleichend verschlimmert (und nicht etwa verbessert), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihm für den Zeitraum von Mitte Mai bis Ende August 2017 Vergleichbares ebenfalls zumutete. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak