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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.294/2005 /bnm 
 
Urteil vom 2. März 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, 
 
gegen 
 
K.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Keller, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (güterrechtliche Auseinandersetzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Ehemann), Jahrgang 1949, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1951, heirateten am 13. Mai 1977. Sie wurden Eltern von vier Töchtern, geboren in den Jahren 1978, 1979, 1982 und 1986. Rund drei Jahre nach ihrer Heirat kauften die Ehegatten ein Grundstück, das sie mit einem Einfamilienhaus überbauten. Die eheliche Liegenschaft wurde im Grundbuch als Alleineigentum des Ehemannes eingetragen. Die Kosten des Landerwerbs und der Überbauung bestritten die Ehegatten aus eigenen Mitteln und durch Aufnahme von zwei grundpfändlich gesicherten Darlehen. Im Februar 1994 trennten sich die Ehegatten. Am 8. März 1994 stellte die Ehefrau erstmals den Antrag, zum gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch vorzuladen. 
B. 
Am 2. November 1995 klagte die Ehefrau auf gerichtliche Trennung der Ehe und auf Regelung der Nebenfolgen der Ehetrennung. Sie beantragte dabei insbesondere, ihr im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Eigentum an der ehelichen Liegenschaft zu übertragen. Im Verlaufe des Prozesses verlangten beide Ehegatten die Scheidung. Das Bezirksgericht Laufenburg schied die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen (Entscheid vom 25. Juni 2004). Mit Bezug auf die Ansprüche aus Güterrecht und beruflicher Vorsorge erhob der Ehemann Appellation, der sich die Ehefrau anschloss. Während das Bezirksgericht die eheliche Liegenschaft an die Ehefrau übertragen und sie zu einer Ausgleichszahlung an den Ehemann verpflichtet hatte, beliess das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau das Eigentum an der ehelichen Liegenschaft beim Ehemann und verpflichtete ihn, der Ehefrau aus Güterrecht sowie für Amortisationen und Heizungssanierung den Betrag von Fr. 266'912.05 zu bezahlen. Die Entschädigung des Ehemannes an die Ehefrau aus beruflicher Vorsorge legte das Obergericht neu auf Fr. 27'087.05 fest (Urteil vom 31. Mai 2005). 
C. 
Der Ehemann hat gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil legt den Anteil der Beschwerdegegnerin am Vorschlag gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) fest, von dem wiederum die Höhe der angemessenen Entschädigung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (Art. 124 ZGB) abhängt. Zur Hauptsache erhebt der Beschwerdeführer Willkürrügen gegen die obergerichtliche Beurteilung, welche Beträge aus welcher Vermögensmasse in die eheliche Liegenschaft investiert worden sind. Der Entscheid darüber betrifft die Beweiswürdigung, die im Verfahren der Berufung verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG; z.B. BGE 109 II 92 E. 2 S. 93) und ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist (BGE 131 III 511 E. 3.3 S. 523). Die staatsrechtliche Beschwerde muss deshalb vor der eidgenössischen Berufung erledigt werden (Art. 57 Abs. 5 OG). Eine Ausnahme, die ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge rechtfertigte (vgl. BGE 122 I 81 E. 1 S. 82/83), liegt nicht vor. 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 211 ZGB, wonach die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Er wendet ein, das Obergericht habe von ihm behauptete latente Lasten nicht berücksichtigt und der Berechnung der Ersatzforderung im Sinne von Art. 206 ZGB den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft statt deren Nettoverkehrswert - den Wert abzüglich Grundpfandschulden - zugrunde gelegt (S. 6 f. Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeschrift). Die Rügen betreffen nicht die tatsächliche Schätzung der Liegenschaft, sondern die massgebenden Bewertungsgrundsätze, deren Anwendung als Rechtsfrage im Berufungsverfahren überprüft werden kann (BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5a S. 6). Der Beschwerdeführer hat dieselben Rügen denn auch in seiner Berufungsschrift erhoben. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, zumal die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber der Berufung subsidiär ist (Art. 84 Abs. 2 OG) und Verfassungsrügen, die sich im Vorwurf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht erschöpfen (Art. 43 Abs. 1 OG), unzulässig sind (vgl. BGE 129 III 301 E. 1.1 S. 303; 127 III 55 E. 1b S. 57). 
 
Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden, wobei auf formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung. In diesem Bereich verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum des Ermessens (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen hat. Erforderlich ist Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern die angefochtene Sachverhaltsermittlung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). 
3. 
Das Obergericht hat dem Eigengut des Beschwerdeführers eine Ersatzforderung von Fr. 11'000.-- gegen die Errungenschaft zugesprochen, weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang seine in die Ehe eingebrachten Ersparnisse für die Bezahlung der Baukosten aufgewendet habe (E. 4b S. 21 des angefochtenen Urteils). 
 
Eine willkürliche Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO/AG erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin eine Ersatzforderung seines Eigenguts in der Höhe von Fr. 18'000.-- anerkannt, das Obergericht aber diesen Betrag aus eigenem Antrieb auf Fr. 11'000.-- korrigiert habe. Die Aberkennung eines von der Beschwerdegegnerin anerkannten Betrags bedeute eine krasse Verletzung von § 75 Abs. 2 ZPO/AG und erweise sich als willkürlich (S. 11 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). 
 
Die Willkürrüge entbehrt der tatsächlichen Grundlage. An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle ihrer Anschlussappellation und Appellationsantwort hat die Beschwerdegegnerin unter den Passiven der Errungenschaft des Beschwerdeführers dessen Eigengut auf Fr. 18'000.-- beziffert (S. 17), aber keine Ersatzforderung für Investitionen in die eheliche Liegenschaft in diesem Betrag anerkannt. Dazu heisst es fünf Seiten weiter hinten, die Beschwerdegegnerin habe nie anerkannt, dass der Beschwerdeführer diese Fr. 18'000.-- in die Liegenschaft investiert habe. Auch die Vorinstanz halte fest, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert habe, wofür er das Geld in die Liegenschaft investiert habe. Trotzdem habe sie ihm diesen Betrag als Investition angerechnet. Das sei falsch (S. 22 der Anschlussappellation und Appellationsantwort). Die auf diese Parteierklärungen gestützte Annahme des Obergerichts, die vom Beschwerdeführer behauptete Ersatzforderung seines Eigenguts im Betrag von Fr. 18'000.-- für Investitionen in die eheliche Liegenschaft sei bestritten und deshalb beweiswürdigend festzulegen, erscheint nicht als willkürlich. Durfte von der Bestrittenheit der Ersatzforderung für Investitionen in die Liegenschaft aber willkürfrei ausgegangen werden, fehlt es von vornherein an der Grundlage für die Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO/AG, wonach das Gericht einer Partei nicht weniger zusprechen darf, als der Gegner anerkannt hat. 
4. 
Auf willkürlicher Beweiswürdigung beruht nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in seine Errungenschaft statt in sein Eigengut (S. 7 ff. Ziff. 3.1 der Beschwerdeschrift). 
4.1 Für die Zuordnung eines Grundstücks zu einer der beiden Vermögensmassen des Eigentümerehegatten ist das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Vermögensmasse im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs massgebend (vgl. Steck, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 26 f. zu Art. 196 ZGB; BGE 5C.155/2005 vom 2. Februar 2006, E. 2.2, je mit Hinweisen). Sachenrechtlich ist der Beschwerdeführer Eigentümer der im Frühjahr 1980 erworbenen ehelichen Liegenschaft, die insoweit unangefochten zu seinem Vermögen gehört. Strittig ist vor Obergericht gewesen, ob die eheliche Liegenschaft dem Eigengut oder der Errungenschaft des Beschwerdeführers zugeordnet werden muss. Das Obergericht hat es als bewiesen erachtet, dass der Kaufpreis von Fr. 29'540.-- im Betrag von Fr. 20'000.-- durch die Beschwerdegegnerin und im Restbetrag von Fr. 9'540.-- durch den Beschwerdeführer bezahlt worden sei. Nicht bewiesen sei hingegen, aus welcher Vermögensmasse des Beschwerdeführers der von ihm bezahlte Betrag von Fr. 9'540.-- stamme. Nach der Beweisregel in Art. 200 Abs. 3 ZGB sei davon auszugehen, es habe sich um Mittel der Errungenschaft gehandelt. Die eheliche Liegenschaft gehöre infolgedessen zur Errungenschaft des Beschwerdeführers (E. 3c S. 15 ff. des angefochtenen Urteils). 
4.2 Seine Willkürrügen begründet der Beschwerdeführer vorweg damit, dass die Beschwerdegegnerin sein Eigengut im Umfang von Fr. 18'000.-- anerkannt habe. Dieser Betrag des Eigenguts mache mehr als die Hälfte des Kaufpreises von Fr. 29'540.-- aus, weshalb die Liegenschaft seinem Eigengut zuzuweisen sei. Wie bereits erwähnt (E. 3 hiervor), durfte das Obergericht auf Grund der Parteierklärungen davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin habe zwar Fr. 18'000.-- als in die Ehe eingebrachtes Gut des Beschwerdeführers anerkannt, aber bestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag des Eigenguts in die eheliche Liegenschaft investiert habe. Aus dem Anerkenntnis der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nichts ableiten. Es erscheint vielmehr nicht als willkürlich, dass das Obergericht abgeklärt hat, welche Beträge aus welcher Vermögensmasse der Beschwerdeführer zum Erwerb des Baugrundstücks aufgebracht hat. 
4.3 Willkür erblickt der Beschwerdeführer zunächst in der Annahme des Obergerichts, nicht er allein habe den Kaufpreis bezahlt, sondern die Beschwerdegegnerin Fr. 20'000.-- davon übernommen. Der Beitrag der Beschwerdegegnerin zum Kauf des Baulandes kann eine Ersatzforderung gemäss Art. 206 ZGB begründen, hat aber mit der hier angefochtenen Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in eine der beiden Vermögensmassen des Beschwerdeführers als Eigentümerehegatten nichts zu tun (vgl. Steck, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 196 ZGB). Entscheidend hiefür ist - nach dem soeben Gesagten (E. 4.1) - allein, welcher seiner Vermögensmassen das von ihm aufgewendete Geld entstammte. 
4.4 Dass er den Kaufpreis für das Grundstück allein bezahlt habe, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Willkürrügen gegen die Feststellungen des Obergerichts nicht darzutun. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: 
4.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Rechnung über den Kaufpreis von Fr. 29'540.-- am 14. Mai 1980 bezahlt hat, die gleich wie der Einzahlungsschein auf seinen Namen gelautet hat. Willkürfrei darf hingegen angenommen werden, dass die auf seinen Namen lautende Rechnung und der auf seinen Namen ausgestellte Einzahlungsschein nichts über die Herkunft der geleisteten Fr. 29'540.-- aussagen. Die Belege dürften wohl einfach deshalb auf seinen Namen gelautet haben, weil der Beschwerdeführer allein als Käufer des Grundstücks aufgetreten ist (vgl. Kaufvertrag, Klage-Beilage Nr. 13). Nichts vermag der Beschwerdeführer unter Willkürgesichtspunkten zudem daraus abzuleiten, dass er schon vor der Zahlung des Kaufpreises als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Diese zeitliche Abfolge entspricht vielmehr der vertraglichen Regelung, wonach der Kaufpreis innert dreissig Tagen nach Grundbucheintrag zu überweisen sei (Ziff. II des Kaufvertrags). Dass der Beschwerdeführer als Alleineigentümer und nicht bloss entsprechend seinem Beitrag an den Kaufpreis als Miteigentümer der ehelichen Liegenschaft im Grundbuch eingetragen worden ist, lässt die Annahme eines Beitrags der Beschwerdegegnerin an den Kaufpreis nicht als willkürlich erscheinen. Kauf und spätere Überbauung des Grundstücks dürfen wirtschaftlich als Ganzes gesehen werden. Zum Zweck der Überbauung mussten zwei Darlehen aufgenommen werden, die grundpfändlich gesichert worden sind. Der Beschwerdeführer ist damit als Darlehens- und Grundpfandschuldner wirtschaftlich bedeutend stärker in der Pflicht gestanden als die Beschwerdegegnerin, was einleuchtend zu erklären vermag, dass er von Beginn an auch als Alleineigentümer der Liegenschaft eingetragen worden ist, die nachmals mit "seinen" Schulden belastet werden sollte. 
4.4.2 Entgegen seiner Darstellung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 1980 wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, den Kaufpreis von Fr. 29'540.-- allein aus seinem Vermögen zu bezahlen. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer per 2. Januar 1979 über Ersparnisse von Fr. 19'641.35 verfügt. Im Frühling 1980 hat der Beschwerdeführer dann aber unangefochten Fr. 8'500.-- für einen neuen Mazda ausgegeben. Dass er bis zur Zahlung des Kaufpreises am 14. Mai 1980 von seinem Arbeitserwerb grosse Ersparnisse habe äufnen können, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und durfte mit Blick auf die Geburt seines zweiten Kindes im Juni 1979 willkürfrei verneint werden. Im massgebenden Zeitpunkt sind ihm somit lediglich rund Fr. 11'000.-- zur Verfügung gestanden. Den Rest des Kaufpreises hätte die Beschwerdegegnerin zwar ab ihren Sparguthaben von insgesamt Fr. 70'896.30 bezahlen können, doch hat das Obergericht auf Grund der Akten unangefochten festgestellt, dass die eingereichten Sparhefte keinen entsprechenden Geldbezug ausweisen würden. In dieser Zeit will die Beschwerdegegnerin hingegen einen Erbvorbezug über Fr. 20'000.-- von ihrem Vater erhalten haben. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erscheint die obergerichtliche Anerkennung dieses Erbvorbezugs nicht als willkürlich. Zum einen erbringen die Eltern Leistungen auf Anrechnung an den Erbteil erfahrungsgemäss dann, wenn ihre Kinder eine eigene Familie gründen und sich ein Eigenheim bauen wollen. Zum anderen wird der Erbvorbezug nicht nur vom alten Vater der Beschwerdegegnerin (Beilage Nr. 8 zur Stellungnahme vom 20. März 2001: "zum Kauf für das Land ihres Einfamilienhauses") unterschriftlich bestätigt, sondern auch von allen Geschwistern, die nach ihren Ausführungen einen Erbvorbezug in der gleichen Höhe erhalten haben. 
4.4.3 Ist somit einerseits davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe an den Kaufpreis von Fr. 29'540.-- höchsten Fr. 11'000.-- zu bezahlen vermocht, und erscheint andererseits als plausibel, dass die Beschwerdegegnerin damals im Hinblick auf den Grundstückkauf einen Erbvorbezug von Fr. 20'000.-- erhalten haben dürfte, kann die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden, der Kaufpreis von Fr. 29'540.-- sei damals mit dem Erbvorbezug von Fr. 20'000.-- der Beschwerdegegnerin und aus Ersparnissen des Beschwerdeführers von Fr. 9'540.-- bezahlt worden. 
4.5 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass er die Zahlung von Fr. 9'540.-- aus seinem Eigengut geleistet habe. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts habe er damals Ersparnisse aus eingebrachtem Gut von Fr. 11'000.-- gehabt. Daraus habe er seinen angeblichen Anteil am Kaufpreis bezahlt, weshalb die eheliche Liegenschaft zu seinem Eigengut gehöre. Zwingend musste das Obergericht diese Schlussfolgerung unter Willkürgesichtspunkten indessen nicht ziehen. 
 
Unangefochten steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung für die Zwischenveranlagung 1977 infolge Heirat voreheliche Ersparnisse von rund Fr. 11'000.-- besessen hat, die zum Eigengut gehören (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Weiter ist davon auszugehen, dass er nach der Heirat bis zum Kauf der Liegenschaft aus seinem Arbeitserwerb gewisse Ersparnisse hat äufnen können, die zu seiner Errungenschaft gehören (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Im Frühjahr 1980 sind ihm mindestens Fr. 19'641.35 zur Verfügung gestanden. In jenem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer nun aber nicht nur seinen Anteil am Kaufpreis von Fr. 9'540.-- bezahlt, sondern auch ein Fahrzeug für Fr. 8'500.-- erstanden (E. 4.4.2 soeben). Damit die geschilderte Schlussfolgerung des Beschwerdeführers zuträfe, müsste beweismässig erstellt sein, dass der Kaufpreisanteil überwiegend aus den vorehelichen Ersparnissen (Eigengut) und nicht überwiegend aus den während der Ehe aus Arbeitserwerb geäufneten Ersparnissen (Errungenschaft) bezahlt worden ist (E. 4.1 soeben). Diesen Beweis hat das Obergericht als nicht erbracht angesehen, und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe ihn geleistet. 
 
Das Vorliegen von Beweislosigkeit in einem derartigen Fall ist denn auch ohne weiteres nachvollziehbar, zumal viele Ehegatten ihre Gemeinschaft nicht im Hinblick auf eine künftige strittige güterrechtliche Auseinandersetzung ausgestalten und deshalb die Herkunft des Geldes, mit dem sie rund fünfundzwanzig Jahre zuvor eine Rechnung oder Anschaffung bezahlt haben, regelmässig nicht mehr beweisen können. Mit Rücksicht auf diese Erfahrungstatsache hat der Gesetzgeber in Art. 200 Abs. 3 ZGB die Vermutung aufgestellt, dass ein Vermögenswert zur Errungenschaft gehört, wenn sich seine Zugehörigkeit zum Eigengut nicht mehr beweisen lässt (vgl. Steck, a.a.O., N. 1 und N. 17 zu Art. 200 ZGB, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten durfte das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, dass sein Beitrag zum Erwerb des Grundstücks seinem Eigengut zuzuordnen sei. Auf Grund dieser Beweislage kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht die Liegenschaft gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB der Errungenschaft des Beschwerdeführers zugewiesen hat. Dessen staatsrechtliche Beschwerde muss insoweit abgewiesen werden. 
5. 
Auf willkürlicher Beweiswürdigung beruht nach Ansicht des Beschwerdeführers die Anerkennung einer Ersatzforderung des Eigenguts der Beschwerdegegnerin gegen die Errungenschaft für Beiträge an die Baukosten (S. 10 Ziff. 3.2 der Beschwerdeschrift). 
5.1 Auf dem im März 1980 gekauften Grundstück (E. 4 hiervor) erbauten die Parteien in den Jahren 1980/81 das Einfamilienhaus, in dem sie mit ihren vier Kindern später lebten. Gemäss ihren übereinstimmenden Angaben haben die Baukosten rund Fr. 280'000.-- betragen und sind durch die Aufnahme von zwei grundpfändlich gesicherten Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 204'000.-- finanziert worden. Uneins sind sich die Parteien über die Bezahlung der restlichen rund Fr. 76'000.-- geblieben. Das Bezirksgericht hat festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe in Form von zwei Sparheften rund Fr. 70'000.-- in die Ehe eingebracht (Nr. 1334: Fr. 56'724.85; Nr. 2805: Fr. 12'612.20). Auf dem Sparheft Nr. 2805 seien ab Eheschluss bis 1979 Einlagen und Bezüge getätigt worden, hingegen - abgesehen vom Zinsnachtrag - nicht während des Hausbaus in den Jahren 1980/81. Umgekehrt seien ab dem Sparheft Nr. 1334 von der Heirat bis im Juli 1981 keine Bezüge erfolgt, dann aber ab Juli 1981 bis anfangs 1982 grössere Einzelbeträge abgehoben worden, die zeitlich mit dem Bau zusammenfielen. Es sei deshalb davon auszugehen, dieses Geld sei zum grösseren Teil (Fr. 40'000.--) während der Bauphase in das Haus investiert worden. In diesem Betrag stehe dem Eigengut der Beschwerdegegnerin eine Ersatzforderung zu (E. 5a S. 20/21). Das Obergericht hat diese Auffassung geteilt und die Ersatzforderung auf den Gesamtbetrag der damaligen Bezüge von Fr. 42'400.-- festgesetzt (E. 4b S. 20 f.). 
5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, es sei in keiner Weise erstellt, dass die ab dem Sparheft Nr. 1334 der Beschwerdegegnerin bezogenen Gelder tatsächlich ihr Eigengut darstellten. 
 
In seiner Appellation hat der Beschwerdeführer dazu lediglich ausgeführt, die Beschwerdegegnerin hätte das Geld genauso gut für etwas anderes investieren können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sie dieses Geld verbraucht (S. 9 Ziff. 4.5 der Appellation). Der Beschwerdeführer hat somit nicht oder zumindest nicht ausdrücklich bestritten, dass das Guthaben auf dem Sparheft Nr. 1334 entgegen der Annahme des Bezirksgerichts zum Eigengut der Beschwerdegegnerin gehört. Seine heutige Bestreitung, zu der er nach dem Gesagten vor Obergericht Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, erweist sich unter diesen Umständen als neu und ist deshalb unzulässig (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). 
 
Unter Willkürgesichtspunkten könnte der Bestreitung aber auch kein Erfolg beschieden sein. Der Beschwerdeführer verweist auf die Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 1977/78, wonach das Guthaben der Beschwerdegegnerin Fr. 56'725.-- betragen habe. Darin sei aber auch Errungenschaft enthalten, weil die Parteien erst am 13. Mai 1977 geheiratet hätten, die Beschwerdegegnerin aber noch bis zum 31. Dezember 1977 gearbeitet und durch Arbeitserwerb das Guthaben weiter geäufnet habe, das im Mai 1980 Fr. 61'454.30 betragen habe. Dem ist zu entgegnen, dass eine Steuererklärung "1977/78" regelmässig auf das "Vermögen zu Beginn des 1. Januar 1977" abstellt, wie das auch auf dem Beleg des Beschwerdeführers vermerkt ist (vgl. Beilagen zu seiner Eingabe vom 20. Januar 2003). Da die Parteien erst im Jahre 1977 geheiratet haben, durfte willkürfrei davon ausgegangen werden, bei den Fr. 56'725.-- handle es sich ausschliesslich um voreheliche Ersparnisse der Beschwerdegegnerin und damit um ihr Eigengut. Dass dieses Guthaben bis im Mai 1980 - in knapp dreieinhalb Jahren - auf Fr. 61'454.30 angewachsen ist, kann willkürfrei mit Gutschriften der Sparzinsen erklärt werden, die damals noch zwischen 2.5 % und 3 % oder rund Fr. 1'500.-- jährlich betragen haben. Den Photokopien über das Sparheft Nr. 1334 lässt sich denn auch entnehmen, dass der Saldo nach Zinsgutschrift per Ende 1976/anfangs 1977 Fr. 56'724.85 betragen hat. Von einer Einlage am 23. Dezember 1977 (Fr. 1'300.--) und den jährlichen Zinsgutschriften abgesehen, sind bis im Juli 1981 keine Kontobewegungen verzeichnet (Beilage Nr. 7 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2001). Weder zu dieser einzelnen Einlage im Dezember 1977, die ein Weihnachtsgeschenk beinhalten könnte, noch zu den Zinsgutschriften äussert sich der Beschwerdeführer in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, so dass darauf nicht einzugehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Die Annahme, es habe sich beim Sparheft Nr. 1334 um in die Ehe eingebrachtes Gut der Beschwerdegegnerin gehandelt, könnte insoweit nicht beanstandet werden. 
5.3 Die mit dem Hausbau in den Jahren 1980/81 verbundenen Kosten von rund Fr. 280'000.-- haben die Parteien durch Aufnahme der grundpfändlich gesicherten Darlehen von Fr. 204'000.-- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 76'000.-- musste von den Parteien, die 1982 ihr drittes Kind erwartet haben, bezahlt werden. In diesen Zeitraum, in dem Zahlungen zu leisten gewesen sind, fallen nach den Feststellungen des Obergerichts die grösseren Einzelbezüge ab dem Sparkonto Nr. 1334 der Beschwerdegegnerin von insgesamt Fr. 42'400.-- zwischen Juli 1981 und Mai 1982. Dieses zeitliche Zusammentreffen von Geldbezug und bezahlten Rechnungen betreffend Baukosten durfte unter Willkürgesichtspunkten die Überzeugung des Obergerichts begründen, dass das ab dem Sparkonto der Beschwerdegegnerin bezogene Geld zur Bezahlung der Baukosten verwendet worden ist. Es entspricht diese Beweiswürdigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber nicht im Ansatz über die Mittel verfügt hat, offene Baurechnungen von rund Fr. 76'000.-- zu bezahlen. Er verweist dazu lediglich auf die angeblich anerkannten Fr. 18'000.-- aus seinem Eigengut (vgl. dazu E. 3 hiervor), vermag damit aber seine wirtschaftliche Leistungskraft in Anbetracht der eingelaufenen Schulden nicht überzeugend zu belegen. Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin als Mutter mehrerer Kinder habe über Fr. 40'000.-- statt für das schuldenbelastete Familienheim für irgendetwas anderes verwendet, stellt eine andere Variante des Geschehensablaufs vor, die die beweiswürdigende Schlussfolgerung des Obergerichts von vornherein nicht als willkürlich erscheinen lassen kann. 
6. 
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. März 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: