Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_108/2012 
 
Urteil vom 20. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 29. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ (Ehemann) und X.________ (Ehefrau) heirateten am xxxx 1984 in A.________, nachdem sie am Vortag einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen hatten. 
 
B. 
Mit Klage vom 7. Juli 2006 leitete der Ehemann das Ehescheidungsverfahren ein. Mit Urteil vom 16. August 2010 schied das Bezirksgericht Einsiedeln die Ehe der Parteien (Ziff. 1). Dabei verpflichtete es den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 9'450.-- ab Rechtskraft des Urteils bis Ende 2010 und von Fr. 7'000.-- ab 2011 bis zum ordentlichen Pensionierungsalter der Ehefrau (Ziff. 3), unter Nennung der relevanten Einkommen und Vermögen (Ziff. 5). Weiter bestimmte es den 31. Dezember 2008 als relevanten Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 6), u.a. unter Regelung der Steuern für das Jahr 2008 (Ziff. 6.3), unter Bestimmung einer Ausgleichszahlung für den ehelichen Hausrat von Fr. 1'000.-- (Ziff. 6.4), unter der Verpflichtung des Ehemannes zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 835'198.75 (Ziff. 6.5) und unter Festlegung, dass jede Partei behält, was sie besitzt (Ziff. 6.6). Sodann bestimmte das Bezirksgericht, dass von der Teilung der Freizügigkeitsguthaben abgesehen werde (Ziff. 7), und es regelte die Kosten (Ziff. 9-11). 
 
Beide Parteien erklärten die Berufung. Der Ehemann verlangte die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts auf Fr. 6'000.-- ab 1. Januar 2011 bis zum ordentlichen Pensionsalter der Ehefrau sowie in güterrechtlicher Hinsicht die Aufhebung von Ziff. 6, unter Bestimmung des 31. Dezembers 2006 als Stichtag, und von Ziff. 6.3-6.6, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens, eventualiter die Aufhebung von Ziff. 6.5 und die Festsetzung der güterrechtlichen Leistung auf Fr. 600'000.-- bzw. Fr. 569'814.25; sodann verlangte er die Teilung der Freizügigkeitsguthaben und eine andere Kostenverteilung. Die Ehefrau verlangte die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts auf Fr. 9'450.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter und auf Fr. 1'950.-- für die Zeit danach bis und mit Mai 2023; eventualiter verlangte sie für den Fall, dass die güterrechtliche Leistung kleiner ausfallen sollte, entsprechend dem kleineren anrechenbaren Vermögensertrag eine zusätzliche Erhöhung der verlangten Unterhaltsbeiträge im Umfang des Fehlbetrages. 
In teilweiser Gutheissung der Berufungen hob das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 29. November 2011 die Ziff. 3, 5, 6, 6.3-6.6, 7, und 9-11 auf und wies die Sache zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens hinsichtlich des Güterrechts und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. In seinen Erwägungen erklärte es den 31. Dezember 2006 zum Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt hielt es insbesondere fest, dass der Ehefrau entgegen dem erstinstanzlichen Urteil keine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein Vollpensum zuzumuten sei. Sodann sei grundsätzlich auch für die Zeit zwischen ihrem und seinem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (Mai 2014 bis Mai 2018) nachehelicher Unterhalt zuzusprechen; diesbezüglich wäre der Ehefrau grundsätzlich nicht zumutbar, allfällige Deckungslücken durch Vermögensverzehr zu kompensieren, wobei eine solche Deckungslücke angesichts der erforderlichen Neubestimmung des mutmasslichen Renteneinkommens noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Schliesslich hielt das Kantonsgericht fest, dass vor dem Hintergrund der neu zu beurteilenden Umstände auch erneut zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für das Absehen von der Teilung der Freizügigkeitsleistungen tatsächlich gegeben seien. 
 
C. 
Gegen diesen Entscheid reichte die Ehefrau am 1. Februar 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen ein mit den Begehren, die gesamte erstinstanzliche Ziff. 6 (6.1-6.6) sei zu bestätigen und im Übrigen sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung betreffend nachehelichen Unterhalt und Vorsorgeausgleich sowie Neuverlegung der Kosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die güterrechtliche Auseinandersetzung auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungspunktes (22. März 2011) oder auf einen nahen Zeitpunkt (31. Dezember 2010) vorzunehmen und die Sache zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens und zur Neuentscheidung hinsichtlich Güterrecht, nachehelichem Unterhalt und Vorsorgeausgleich sowie Neuverlegung der Kosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Ehemann beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2012 die Abweisung aller Anträge, sofern und soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, eventualiter für den Fall der Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Stichtages die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Behandlung und Beurteilung seines vorinstanzlich gestellten Eventualantrages. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein bezüglich Scheidungsnebenfolgen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert kantonal letztinstanzlich ergangener Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Letzeres sei gegeben, denn sie verlange mit dem Hauptbegehren Ziff. 1 von der Sache her, dass der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil (31. Dezember 2008) festzusetzen sei. Bei Gutheissung der Beschwerde sei deshalb eine erneute Durchführung des Beweisverfahrens betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung unnötig und es könne diesbezüglich sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. 
 
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt ein Abstellen auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes (22. März 2011) oder auf einen nahen Zeitpunkt (31. Dezember 2010) verlangt, was ein entsprechendes Beweisverfahren nach sich ziehen würde, übergeht sie bei ihrer Argumentation, dass sie in ihrem Hauptbegehren Ziff. 2 verlangt, dass die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur Beurteilung hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes sowie hinsichtlich des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleiches und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen sei. Somit ist nur die eine der beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortiger Endentscheid und bedeutende Aufwandersparnis, vgl. BGE 132 III 785 E. 4.1 S. 791) erfüllt. "Sofortige Herbeiführung eines Endentscheides" bedeutet nämlich, dass das Bundesgericht durch abweichende Entscheidung dem Prozess ein für alle Mal ein Ende bereiten kann (BGE 133 III 629 S. E. 2.4.1 S. 633), was namentlich voraussetzt, dass es definitiv sagen kann, welche Summen die Parteien einander schulden (BGE 132 III 785 E. 4.2 S. 792). Im Rahmen der gestellten Begehren ist es vorliegend nicht möglich, durch allfällig abweichende Entscheidung dem Prozess ein Ende zu bereiten. Im Übrigen wäre dies nicht einmal isoliert mit Bezug auf das Güterrecht der Fall: Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung her-vorhebt, hatte er vorinstanzlich für den Fall, dass das Kantonsgericht seinen Hauptantrag abgewiesen und den Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil beim 31. Dezember 2008 belassen hätte, das Eventualbegehren gestellt, dass diesfalls die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6.5 aufzuheben und der güterrechtliche Ausgleichsbetrag anstelle von Fr. 835'198.75 auf Fr. 600'000.-- bzw. auf Fr. 569'814.25 festzusetzen wäre. 
 
2. 
Kann das Bundesgericht von vornherein keinen Endentscheid herbeiführen, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung für die gegen den angefochtenen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen. Zufolge Nichteintretens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. August 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli