Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_996/2018  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Scheiwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 6. November 2018 (FS.2017.16-EZE2 / ZV.2017.61-EZE2 / ZV.2017.67-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1979) und B.________ (geb. 1981) heirateten 2009 und trennten sich 2013. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2011) und D.________ (geb. 2012). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2015 reichte B.________ beim Kreisgericht Rheintal die Scheidungsklage ein.  
 
A.b. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 13. Juli 2016 verpflichtete das Kreisgericht Rheintal A.________, an den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 100.-- ab 1. Juli 2016 bis und mit Dezember 2016 bzw. Fr. 700.-- ab 1. Januar 2017, jeweils zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.  
 
A.c. Am 28. Dezember 2016 reichte A.________ beim Kreisgericht Rheintal ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ein und verlangte, der Entscheid vom 13. Juli 2016 sei dahingehend abzuändern, dass er für seine Kinder monatlich je Fr. 100.-- zu bezahlen habe, eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge zu sistieren.  
 
A.d. Vor Erledigung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens schied das Kreisgericht Rheintal mit Urteil vom 7. September 2016 die Ehe und verpflichtete A.________ (soweit vorliegend noch bestritten) dazu, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus folgende Beiträge, jeweils zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: je Fr. 600.-- ab 1. Januar 2017 bis zum vollendeten 12. Altersjahr; anschliessend je Fr. 800.-- bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Dagegen erhob A.________ Berufung und B.________ Anschlussberufung.  
 
A.e. Am 2. Mai 2017 wies das Kreisgericht das Abänderungsgesuch von A.________ betreffend den vorsorglichen Massnahmeentscheid ab. Dagegen erhob A.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen.  
 
B.  
 
B.a. Das Kantonsgericht hob den Entscheid des Kreisgerichts vom 2. Mai 2017 mit Urteil vom 6. November 2018 auf (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete A.________ in Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheids des Kreisgerichts vom 13. Juli 2016, an den Unterhalt der Kinder ab Januar 2017 monatlich im Voraus je Fr. 260.--, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen (Disp.-Ziff. 2). Weiter stellte es fest, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich folgende Beträge fehlen: Für C.________ Fr. 570.-- (davon Fr. 105.-- Betreuungsunterhalt) ab Januar 2017 bis und mit April 2017 bzw. Fr. 700.-- (davon Fr. 105.-- Betreuungsunterhalt) ab Mai 2017; für D.________ Fr. 570.-- (davon Fr. 105.-- Betreuungsunterhalt) ab Januar 2017 bis und mit September 2018 bzw. Fr. 700.-- (davon Fr. 105.-- Betreuungsunterhalt) ab Oktober 2018 (Disp.-Ziff. 3).  
 
B.b. Gleichentags hob das Kantonsgericht das Scheidungsurteil vom 7. September 2016 u.a. hinsichtlich des Kindesunterhalts auf. Es verpflichtete A.________, an den Unterhalt der Kinder ab Rechtskraft des Entscheides bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus je Fr. 260.--, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Zudem stellte es die zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden monatlichen Beträge fest.  
 
C.  
 
C.a. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. Dezember 2018 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht (Postaufgabe: 5. Dezember 2018). Er beantragt, Disp.-Ziff. 2 des Entscheides des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn in Abänderung des vorsorglichen Massnahmeentscheides des Kreisgerichts Rheintal vom 13. Juli 2016 zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ab Januar 2017 monatlich im Voraus je Fr. 100.--, zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
C.b. Ebenfalls am 5. Dezember 2018 reichte A.________ Beschwerde in Zivilsachen gegen das Ehescheidungsurteil vom 6. November 2018 (Verfahren 5A_994/2018) ein. Auch B.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A_1003/2018).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG. Da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 Satz 1 BGG) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 BGG) vorliegt, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) das zutreffende Rechtsmittel. Die Frage des zulässigen Beschwerdewegs ist jedoch insofern ohne Belang, als im Zusammenhang mit der hier zur Beurteilung stehenden vorsorglichen Massnahme ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 bzw. Art. 116 BGG; dazu sogleich E. 1.2). Die Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
 
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Nichts anderes gilt mit Bezug auf Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen und welche Art. 98 BGG unterstehen (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Er muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 BGG).  
Soweit der Beschwerdeführer auf seine vorinstanzlichen Eingaben oder die Akten verweist, genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis), weshalb in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Beiordung von E.________, dipl. Rechtsfachmann HF und Vorstandsmitglied des Vereins IGM (Interessengemeinschaft geschiedener und getrennt lebender Männer), als Vertreter im Sinne von Art. 41 BGG, da er nicht in der Lage sei, den Prozess selbst zu führen. 
Die Bestellung eines Vertreters gemäss Art. 41 BGG setzt voraus, dass eine Partei offensichtlich ausser Stande ist, ihre Sache selber zu führen. Sie bietet aber keine Grundlage dafür, sich vor Bundesgericht nach Belieben durch eine Drittperson vertreten zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe (z.B. Unbeholfenheit, Nichtbeherrschen der Verfahrenssprache, Krankheit oder Abwesenheit) für seine angebliche Postulationsunfähigkeit vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Zudem übersieht er, dass für die gewillkürte Vertretung vor Bundesgericht das Anwaltsmonopol gilt, wenn es sich wie vorliegend um eine Zivilsache handelt (Art. 40 BGG). Für das Bundesgericht besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine (anwaltliche) Vertretung beizuordnen, zumal er offensichtlich in der Lage ist, sein Anliegen selbst vorzutragen, oder zumindest die Möglichkeit hat, einen Rechtsvertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. Urteil 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 2). 
 
3.  
Weiter beantragt der Beschwerdeführer aus Kostengründen die "parallele Behandlung" der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde mit der gleichentags eingereichten Beschwerde in Zivilsachen gegen das Scheidungsurteil (Verfahren 5A_994 /2018; vgl. Sachverhalt Bst. C.b.). Einer (nicht förmlichen) parallelen Behandlung der beiden Eingaben steht grundsätzlich nichts entgegen, zumal in beiden Fällen ohnehin dieselben Akten beizuziehen sind und damit auch Gründe der Prozessökonomie dafür sprechen. 
 
4.  
Zentraler Streitpunkt bildet die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdeführer zu bezahlen hat. Diesbezüglich rügt er die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz. 
 
4.1. Das Kantonsgericht rechnet dem Beschwerdeführer in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides ab dem 1. Januar 2017 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'900.-- an.  
Zunächst hält es in Bezug auf das tatsächliche Einkommen fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit von Juli 2016 bis und mit Oktober 2017 mit Taggeldern eine durchschnittliche Monatsentschädigung von Fr. 2'503.10 brutto zzgl. Sozialhilfe (im März 2017 in Höhe von Fr. 709.75) erhielt. Im November 2017 habe er bei der Firma F.________ zu arbeiten begonnen, wo er bereits früher angestellt gewesen sei. Dort habe er in den Monaten November 2017 bis März 2018 einen durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 2'750.-- netto erzielt. 
Zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erwägt die Vorinstanz sodann, dass vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsbemühungen aufgrund der elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern mehr Einsatz als von der Arbeitslosenversicherung verlangt werden könne. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsbemühungen vor Kantonsgericht in keinster Art und Weise dargetan. Über die Qualität und Quantität seiner Bewerbungen könne daher keine Aussage gemacht werden. Immerhin sei es dem Beschwerdeführer trotz seiner unsteten beruflichen Laufbahn (mehrere Stellenwechsel und Arbeitslosigkeit) gelungen, ab November 2017 im Berufsleben Fuss zu fassen, was zeige, dass es ihm tatsächlich möglich und zumutbar gewesen sei, eine Stelle zu finden. Es dränge sich die Vermutung auf, dass dies bereits ab einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Gründe (trockener Stellenmarkt, sein Profil) seien nicht stichhaltig, zumal die Lage auf dem Arbeitsmarkt noch immer sehr gut und er seit nunmehr einem Jahr angestellt sei. Diese "erschwerenden Faktoren" wirkten sich höchstens auf den zu erzielenden Lohn aus. Dem Beschwerdeführer sei es mithin bereits ab dem 1. Januar 2017 möglich gewesen, eine Stelle zu finden. 
Zur Zumutbarkeit bzw. Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens führt die Vorinstanz schliesslich aus, dass ein monatliches Nettoeinkommen von unter Fr. 3'000.-- für eine gesunde Person, knapp 40 Jahre alt und mit abgeschlossener Berufsausbildung (zu) tief sei. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinem derzeitigen Arbeitgeber (Firma F.________) unterdessen ein solides Kundennetz aufgebaut habe und genügend Umsatz generiere, damit er provisionsberechtigt werde und sein monatliches Einkommen erhöhen könne. Die Schätzung der Höhe einer solchen Provision sei allerdings schwierig. Behelfsweise sei deshalb darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer verdienen könnte, wenn er seine Stelle wechseln und einen Fixlohn erzielen würde. Entgegen den Annahmen im abzuändernden Entscheid erscheine es angesichts der Umstände (Arbeitslosigkeit, häufige Stellenwechsel bereits während der Probezeit) zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer als (gelernter) Logistiker langfristig Fuss fassen könne. Es sei vielmehr realistisch, dass er bei einem Stellenwechsel als ungelernte Hilfskraft, z.B. im Bau, Arbeit finden würde, was einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'900.-- ergäbe (www.bfs.admin.ch; Tiefbau, Hilfskräfte im Bergbau, Bau, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, 37.8 Stunden). Die Erzielung dieses Einkommens sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sei es durch einen entsprechenden Stellenwechsel oder Erzielung einer vergleichbaren Provision. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer möchte wie bereits vor Vorinstanz lediglich sein tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet wissen. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne die Realität, wenn sie ihm ein Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'900.-- anrechne. So habe er sich unter amtlicher Supervision in verschiedensten Branchen (auch in der Baubranche) um eine Anstellung bemüht. Eine Stelle mit einer Entlöhnung von Fr. 3'900.-- sei "nie" im Entferntesten in Aussicht gestanden. Der Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung belege "notorisch", dass er alles Vorgeschriebene in der Arbeitssuche unternommen habe. Zuerst hätte eine Möglichkeit sich eröffnen müssen, bevor sich die Frage der Zumutbarkeit hätte stellen können. Betreffend Zumutbarkeit könne man ihm "wohl zu keiner Zeit Empfindlichkeit unterstellen". Das Kantonsgericht habe diesbezüglich keine Abklärungen getroffen und handle willkürlich, wenn es die jahrelang gelebten Bemühungen des Beschwerdeführers ignoriere. Das Urteil müsse sich auf den "individuellen und konkreten Sachverhalt", also die persönliche Möglichkeit abstützen und nicht pauschal auf das, wozu "andere oder durchschnittliche fähig" seien. Schliesslich finde der Beschwerdeführer unter der angeführten Quellenangabe des Kantonsgerichts (www.bfs.admin.ch) keine "3'900-CHF-Stelle", auch nicht unter Zuhilfenahme der genannten Suchbegriffe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235; 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Ob einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage; ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Auch letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit Hinweisen). Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; Urteile 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1; 5A_400/2017 vom 11. August 2017 E. 3.3.1). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf es im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweis).  
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zur Möglichkeit, eine Stelle zu finden, beanstanden möchte, verpasst er es, seine Rüge rechtsgenüglich zu begründen. So beschränkt er sich im Wesentlichen auf den Hinweis, er habe sich in verschiedensten Branchen, auch in der Baubranche, erfolglos um Arbeit bemüht. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich mit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem November 2017 wieder eine Stelle habe, fehlt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.3.2.2. Auch mit Blick auf die Zumutbarkeit bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid als unhaltbar erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss sich der Beschwerdeführer grundsätzlich derart einrichten, dass er seinen Unterhaltspflichten nachzukommen vermag, und hierfür seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen (vgl. Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen). Sie stellt seine Stellenbemühungen, die der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung getätigt hat, entgegen seinem Dafürhalten nicht in Abrede. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien (vgl. dazu Art. 16 und 17 AVIG) nicht unbesehen auf das Familienrecht übertragen werden können, sondern dass hier Mehrleistungen verlangt werden dürfen. Dies gilt erst recht mit Bezug auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und wo - wie hier - wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer ein Stellenwechsel, namentlich die Aufnahme einer Stelle als ungelernte Hilfskraft in der Baubranche zumutbar. Der Vorinstanz kann entsprechend keine Willkür vorgeworfen werden.  
 
4.3.2.3. Auch was der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Höhe des angerechneten (hypothetischen) Nettoeinkommens vorbringt, belegt keine Willkür: Erneut verkennt er die gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil geforderten - und im Gegensatz zu Art. 16 AVIG erhöhten - Bemühungen hinsichtlich der Ausschöpfung der Erwerbskapazität. Die Erwägungen der Vorinstanz zum in der Baubranche erzielbaren hypothetischen Einkommen sind nachvollziehbar und das Ergebnis lässt sich mittels Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (BFS) überprüfen (<https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start>;   vgl. E. 4.3.1). Dass die für die Berechnung erforderlichen und von der Vorinstanz verwendeten Parameter (Geschlecht, Alter, Berufserfahrung etc.) unrichtig seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
4.4. Hinsichtlich des angerechneten hypothetischen Einkommens rügt der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). So müsse die Begründung "individuell" auf ihn eingehen. Vergleiche mit statistischen Zahlen und Branchenwerten würden diesen Anforderungen hingegen nicht genügen.  
 
4.4.1. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 565; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen ist das Kantonsgericht in jeder Hinsicht nachgekommen: Wie bereits dargelegt, kann für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf statistische Werte abgestellt werden (vgl. E. 4.3.1). Das Kantonsgericht setzte sich diesbezüglich mit den wesentlichen Einzelheiten des Falles auseinander und der Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht trifft damit nicht zu.  
 
4.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt schliesslich Willkür vor, da die Vorinstanz die Suchbemühungen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen habe und damit von einer Situation ausgehe, die mit der Wirklichkeit in "klarem Widerspruch" stehe und in "stossender Weise" dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Diese Kritik ist jedoch appellatorischer Natur, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. 1.2).  
 
5.  
 
5.1. Im Streit steht sodann die vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers.  
 
5.2. Die Vorinstanz legt der Unterhaltsberechnung einen Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 3'382.-- (Fr. 1'200.-- Grundbetrag, Fr. 1'400.-- Wohnkosten, Fr. 342.-- Krankenkasse, Fr. 30.-- Versicherungen, Fr. 410.-- Kosten Besuchsrecht) zugrunde. Für die Ermittlung des Bedarfs geht die Vorinstanz von der Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändung vom 13. August 2009 des Kantons Luzern aus.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. der Rechtssicherheit. Unter Hinweis darauf, dass er seit Jahren betrieben bzw. sein Existenzminimum durch das Betreibungsamt des Kreises Hochdorf im Kanton Luzern (Wohnort des Beschwerdeführers) regelmässig überprüft werde, macht er geltend, das Kantonsgericht hätte die vom Betreibungsamt verwendeten Werte übernehmen müssen. Diese seien in Anwendung des Gesetzes (Art. 92 ff. SchKG) ermittelt worden. Stattdessen habe es sich auf ein kantonales bzw. "nicht demokratisch" legitimiertes Kreisschreiben abgestützt. Dies habe zu willkürlichen Abweichungen bzw. zu einer grossen Rechtsunsicherheit beim Beschwerdeführer geführt, da er nicht mehr wisse, was gelte. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Gesetze.  
 
5.4. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers schlägt fehl: Zunächst kommt der Beschwerdeführer erneut seiner qualifizierten Begründungs- und Rügepflicht nicht nach (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). So beanstandet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beigelegte Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Kreis Hochdorf lediglich pauschal, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung stark von derjenigen des Betreibungsamtes abweiche und damit willkürlich sei. Er zeigt aber nicht auf, welche Bedarfspositionen Differenzen aufweisen. Soweit überhaupt auf diese Verfassungsrüge einzutreten ist, lässt der angefochtene Entscheid indes ohnehin zu keinen Beanstandungen Anlass, denn das Vorgehen des Kantonsgerichts entspricht konstanter Rechtsprechung. So bemisst sich das Existenzminimum in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.), welche von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (Urteil 5A_20/2018 vom 24. September 2018 E. 3.1.1). Für den Kanton Luzern ist die Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen vom 13. August 2009 (LGVE 2009 I Nr. 42) einschlägig. Diese Richtlinien dienen auch - gerade in knappen Verhältnissen - in familienrechtlichen Streitigkeiten für die Bestimmung des Bedarfs als Grundlage, womit deren Beizug durch das Kantonsgericht nicht zu beanstanden ist. Mithin war das Kantonsgericht nicht an die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes gebunden.  
 
6.  
 
6.1. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
6.2. Nachdem das Gesuch um Beiordnung von E.________ als Prozessvertreter im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG abgewiesen wurde, erübrigt es sich, auf das diesbezügliche Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 41 Abs. 2 BGG einzugehen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung von E.________ als Prozessvertreter wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller