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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_866/2017  
 
 
Urteil vom 17. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Ausgleichskasse, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Ausbildungszulage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 2017 (200 17 802 FZ). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angestellt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 verneinte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) einen Anspruch von A.________ auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016; sie begründete dies damit, dass B.________ während seines für den nachfolgenden Besuch der Hotelfachschule notwendigen Praktikums einen Lohn erzielte, der über dem zulässigen Betrag der maximalen vollen Altersrente liege. A.________ ersuchte die EAK um eine beschwerdefähige Verfügung, welche diese am 13. Juni 2016 erliess und mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 bestätigte. 
 
B.   
A.________ erhob dagegen - wie in der Rechtsmittelbelehrung angegeben - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nach Durchführung eines mehrfachen Schriftenwechsels - explizit auch zur Frage der Zuständigkeit - trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ am 6. September 2017 nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde von A.________ am 25. Oktober 2017 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid bezüglich der Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 an die EAK zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid resp. der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 aufzuheben und ihm für die Jahre 2015 und 2016 die vollen Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ auszurichten. 
Die EAK verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm bezüglich der Rückweisung an die Verwaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Demnach ist auf Beschwerde, soweit sie sich auf die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 bezieht, nicht einzutreten. Anzufügen bleibt, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die EAK den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Oktober 2015 und Oktober 2016 mit Verfügungen vom 23. November 2017 anerkannt hatte.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.________ in der Zeit vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 verneint hat. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1 S. 288). Art. 1 Abs. 1 FamZV statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der AHVV (SR 831.101) getan hat. Dabei handelt es sich um unselbstständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 S. 289 festgehalten, dass bezüglich des Begriffs der Ausbildung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des BSV verwiesen werden kann (BGE 142 V 442 E. 3.1 S. 443 mit Hinweisen).  
 
4.2. Gemäss BGE 139 V 122 wird ein Praktikum als Ausbildung im Sinne des Art. 49bis AHVV anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder einer Prüfung vorausgesetzt wird, wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird oder wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und dieses höchstens ein Jahr dauert. Es reicht demnach, dass das Praktikum faktisch notwendig ist.  
 
4.3. Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese Verordnungsnorm ist bundesrechtskonform (BGE 142 V 226 [= Pra 2017 Nr. 57 S. 565]; vgl. für die Familienzulagen BGE 142 V 442 E. 3.2). Zur Bemessung des durchschnittlichen Einkommens werden die Monate, in welchen sich das Kind im Praktikum befunden hat, getrennt von den übrigen Zeiten betrachtet (Urteil 8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2).  
 
5.  
 
5.1. B.________ absolvierte vorgängig zu seiner Ausbildung an der Hotelfachschule vom 19. Oktober 2015 bis 19. Oktober 2016 ein Praktikum im Hotel C.________. Sein Arbeitsvertrag basierte auf dem Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe 2010, Stand 2012 (GAV), und wies einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'172.- aus. Gemäss Ziff. 12 GAV hatte er Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dies ergibt ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 28'236.- resp. ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'353.-.  
Die monatliche maximale volle Altersrente der AHV betrug in den Jahren 2015 und 2016 Fr. 2'350.-. Damit liegt das Einkommen von B.________ über dem zulässigen Betrag, so dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ausbildungszulage nicht erfüllt sind. 
 
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.  
 
5.2.1. Soweit er sich auf den vom Sohn im Januar und Februar 2017 absolvierten Sprachkurs in Südamerika bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nur Ausbildungszulagen in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2016 von der angefochtenen Verfügung erfasst werden, so dass sich der Anfechtungsgegenstand auf Zulagen für diese Zeitspanne beschränkt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414; zuletzt bestätigt mit in der Amtlichen Sammlung noch nicht publiziertem Urteil 8C_502/2017 vom 30. November 2017 E. 4.3).  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine dem Einzelfall angepasste Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, da die Grenze um Fr. 36.- resp. 0.127 % überschritten sei.  
Zwar ist es zutreffend, dass Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht verbindlich sind. Nach konstanter Rechtsprechung halten sich die Gerichte jedoch daran, soweit diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthalten. So hat das Bundesgericht namentlich in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Ausbildungszulagen die entsprechenden Weisungen des BSV zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 49bis Abs. 3 AHVV als verbindlich anerkannt (BGE 142 V 442 E. 6.1 S. 447). Ebenso hat es die Obergrenze in der Höhe der maximalen vollen Altersrente der AHV als bundesrechtskonform qualifiziert (BGE 142 V 226 [= Pra 2017 Nr. 57 S. 565] und 142 V 442 E. 3.2 S. 443), so dass es nicht im Ermessen der EAK liegt, im Einzelfall davon abzuweichen. Dass vorliegend der massgebende Betrag nahe beim Grenzwert von Art. 49bis Abs. 3 AHVV liegt, vermag weder ein willkürliches noch sonstwie bundesrechtswidriges Ergebnis zu begründen, liegt es doch in der Natur von Grenzwerten, dass es in gewissen Konstellationen zu hart anmutenden Resultaten kommt. Es würde jedoch einer ungleichen Rechtsanwendung Vorschub geleistet, wenn es im Ermessen der Verwaltung liegen würde, im Einzelfall von bundesrechtlich vorgesehenen Grenzwerten (wie z.B. bei der Einhaltung von Fristen) abzuweichen. 
 
 
5.2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf den Brutto- statt den Nettolohn abgestellt.  
Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 (publiziert in SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84) erkannt, das im Rahmen von Art. 49bis Abs. 3 AHVV das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen massgebend ist; diesen Entscheid hat es mit BGE 142 V 442 E. 6.1 S. 447 bestätigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass gäbe, diese Rechtsprechung zu überdenken. Vielmehr ist - wie das BSV in seiner Stellungnahme zutreffend vermerkt - der Bruttowert massgebend, da dieser im gesamten Bereich der AHV ausschlaggebend ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Bruttolohn berücksichtigt. 
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Einkommen seines Sohnes weder für das Jahr 2015 noch für das Jahr 2016 den Grenzbetrag von Fr. 28'200.- überschritten habe.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden bei unter dem Jahr begonnenen und beendeten Praktika diese nicht pro Kalenderjahr beurteilt. Das Bundesgericht hat bereits mit Urteil 8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 entschieden, dass das durchschnittliche Einkommen für jene Monate, in welchen sich das Kind in einem Praktikum befunden hat, getrennt von den übrigen Zeiten zu betrachten sei (vgl. auch BGE 142 V 442 E. 5.4 S. 446). Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 142 V 226 E. 4.1 S. 229 (= Pra 2017 Nr. 57 S. 565) nichts. Denn einerseits wird in der genannten Erwägung lediglich die Ansicht der kantonalen Vorinstanz und nicht eine Feststellung des Bundesgerichts wiedergegeben; andererseits befindet sich der Sohn des Beschwerdeführers in einem beruflichen (Vor-) Praktikum und absolviert im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht ein Studium, so dass das Urteil auch nicht einschlägig ist. Die monatsweise Betrachtungsweise der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
5.2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich sein Auslandeinsatz, würden mit dem angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt.  
Die erwähnten Umstände (ausländischer Arbeitsort, getrennter Wohnsitz von Eltern und Kind) können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um Punkte handelt, welche - mit Ausnahme der hier nicht massgebenden Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 f. FamZV - keinen Einfluss auf den Zulagenanspruch haben. Vielmehr geht es dabei (allenfalls) um Besonderheiten des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, d.h. des hier nicht zur Diskussion stehenden öffentlichen Dienstrechts. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, wird seiner speziellen Situation im Rahmen des auf ihn anwendbaren öffentlichen Dienstrechts (Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung vom 20. September 2001; VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3) Rechnung getragen; dass die dort geregelten Vergütungen allenfalls vom Anspruch auf eine Zulage nach FamZG abhängig sind, kann nicht zu einem der Familienzulagenordnung widersprechenden Ergebnis führen. 
 
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Ausbildungszulagen für B.________ in der Zeit vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 zu Recht verneint hat.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. April 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold