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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_717/2019  
 
 
Urteil vom 24. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kanto ns Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2019 (VG.2018.173/E/3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jahrgang 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seinen Eltern am 28. Oktober 1991 als Asylsuchender in die Schweiz ein, woraufhin die Familie vorläufig aufgenommen wurde. Am 8. August 2002 erteilte ihm das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals bis zum 7. August 2016. 
Während seines Aufenthalts in der Schweiz musste A.________ mehrmals strafrechtlich verurteilt werden: 
 
- Mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2006 wegen mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten (Betrug) und Drohung, begangen am 10. April 2006 bzw. 15. Mai 2006 zu einer Arbeitsleistung von einem Tag; 
- Mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 26. Februar 2008 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; AS 1986 1974) (Benutzen der Bahn ohne gültigen Fahrausweis), begangen am 5. Oktober 2007, zu einem Verweis; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um netto 26 km/h), begangen am 11. Dezember 2010, zu einer Busse von Fr. 360.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. April 2011 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Nichtmitführen des Führerausweises), begangen am 3. Januar 2011, zu einer Busse von Fr. 20.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. November 2011 wegen Diebstahls zum Nachteil des Arbeitgebers (Entwendung diverser Geräte und Verkauf unter der Hand an verschiedene Kunden), begangen in der Zeitspanne vom 1. Juli bis 17. November 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Februar 2012 wegen grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um netto 22 km/h, Nichtmitführen des Führerausweises, Benutzen einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette), begangen am 22. September 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 400.--; 
Das kantonale Migrationsamt verwarnte A.________ am 12. April 2012 und hielt ihn unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz an, sich in Zukunft in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten und insbesondere die Rechtsordnung zu beachten. Ungeachtet dieser Verwarnung wurde A.________ in der Folge erneut straffällig und musste wie folgt verurteilt werden: 
 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. November 2012 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung (Beteiligung an Angriff auf eine Geschädigte, die eine Rissquetschwunde am Kopf und diverse Prellungen erlitt), begangen am 1. September 2012, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.--. 
Das kantonale Migrationsamt verwarnte A.________ am 11. März 2013 zum zweiten Mal, wobei ihm erneut der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt wurde, falls er sich in Zukunft nicht absolut klaglos verhalten sollte. Diese zweite Verwarnung hielt ihn jedoch nicht davon ab, weiter zu delinquieren, was weitere strafrechtliche Verurteilungen nach sich zog: 
 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. September 2013 wegen geringfügigen Diebstahls (Benzindiebstahl), begangen am 10. und 12. Juni 2013, zu einer Busse von Fr. 300.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. Juni 2014 wegen Nichtanbringens oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug, begangen am 21. Dezember 2013, zu einer Busse von Fr. 80.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. Juni 2015 unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, begangen im September 2014, und wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen im Februar/März 2014, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 30.--, verbunden mit dem Widerruf der bedingten Geldstrafen von 45, 15 und 40 Tagessätzen. 
Mit Schreiben vom 10. November 2014 ermahnte das kantonale Migrationsamt A.________ formlos und forderte ihn auf, sich in Zukunft in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten und sich zu bemühen, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachzukommen. Auch nach dieser formlosen Ermahnung musste er weiterhin strafrechtlich verurteilt werden: 
 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. September 2015 wegen Fahrens ohne Berechtigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie (anderweitiger) Widerhandlung gegen das SVG, begangen am 5. Januar 2015, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 140.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 9. März 2016 wegen mehrfachen Betrugs sowie Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen im Zeitraum August 2015 bis November 2015, zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 5. August 2016 wegen mehrfachen Betrugs, begangen im April/Mai 2016, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, in teilweisem Zusatz zum Strafbefehl vom 9. März 2016; 
- Mit Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. August 2016 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) (Konsum von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten bis 10g), begangen am 18. Juni 2016, zu einer Busse von Fr. 100.--; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2016 wegen Diebstahls, begangen am 27. September 2016, zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen; 
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. Dezember 2016 wegen Diebstahls, begangen am 25. August 2016, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 8. Februar 2017 wegen Betrugs und Urkundenfälschung, begangen am 21. März 2016, zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen; 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 18. Mai 2017 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen im März 2017, zu einer Busse von Fr. 150.--. 
Auch nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. September 2017 mit Hinblick auf eine beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz delinquierte A.________ weiter und wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt: 
 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. Mai 2018 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Mitfahrer (unbenutztes Verstreichenlassen der gesetzlichen Zahlungsfrist im Ordnungsbussenverfahren), begangen am 14. Januar 2018, zu einer Busse von Fr. 60.--; 
- Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Arbon vom 12. März 2019 (auf Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 17. Januar 2018) wegen Diebstahls, begangen am 11. Oktober 2017, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. 
Mit Verfügung vom 2. März 2018 verlängerte das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. 
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 17. Juli 2018 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen am 31. Oktober 2018, 14. November 2018 und 16. November 2018, zu einer Busse von Fr. 250.--. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau den von A.________ gegen die Verfügung vom 2. März 2018 geführten Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Am 26. Juni 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in teilweiser Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde die Dispositivziffern 2 und 3 des Rekusrentscheides auf, gewährte ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, nahm die bestätigten Verfahrenskosten von Fr. 900.-- für das Rekursverfahren auf die Staatskasse, bewilligte Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller für das Rekursverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem ein amtliches Honorar aus. Im Übrigen wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei, und setzte eine neue Ausreisefrist an. Des Weiteren hiess das kantonale Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut, nahm die A.________ für das Beschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse, bewilligte ihm Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem ein amtliches Honorar aus. 
 
C.   
A.________ gelangte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2019 mit Eingabe vom 26. August 2019 an das Bundesgericht. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei seine Aufenthaltsbewilligung unter üblicher Verlängerungsfrist im Rahmen der ordentlichen Kontrollfristen fortschreibend zuzuerkennen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt er weiter, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei unter üblichen Auflagen und Kontrollfristen zu verlängern und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei in jedem Fall Abstand zu nehmen. 
Die Vorinstanz und das kantonale Departement für Justiz und Sicherheit schliessen auf (vollumfängliche) Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik und einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe an seinen Anträgen fest und legt weitere Unterlagen ins Recht. Das kantonale Migrationsamt reicht weitere Akten ein. Mit Verfügung vom 28. August 2019 erteilt der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seinen langjährigen Aufenthalt einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 8 EMRK; BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.), und der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), dazu legitimiert. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist insofern einzutreten, als er damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt.  
Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113 BGG), soweit der Beschwerdeführer die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend macht (Art. 115 und Art. 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 110 f.; Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publ. in BGE 139 I 16). In dieser Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer allerdings keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen sind. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel folglich, soweit es als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung der Beschwerdeführer entgegen zu nehmen wäre (Urteile 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 1.2; 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.2.2). 
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Ein Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f. mit Hinweis; Urteile 1C_354/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1.2; 1C_158/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.5).  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteile 1C_354/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1.3.1; 1C_119/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1.3). 
 
2.  
 
2.1. Unter dem Titel, ob die aus der aufenthaltsbeendenden Massnahme resultierende Einschränkung des konventionsrechtlich garantierten Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) beruht, ist zu prüfen, ob eine solche vorliegt.  
 
2.2. In intertemporal-rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf Art. 62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Fassung gemäss Ziff. IV 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 [Änderung des Sanktionenrechts], in Kraft seit 1. Januar 2018 [AS 2016 1249]) abgestützt, was angesichts dessen, dass das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung am 2. März 2018 verfügte und die Vorinstanz diese überwiegend mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 13. November 2012 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, begangen am 1. September 2012, sowie den übrigen, vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten schützte, nicht zu beanstanden ist (BGE 146 II 49 E. 5.6 S. 54 f.). In der Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist im vorliegenden Verfahren weder eine Verletzung von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) noch von Art. 62 Abs. 2 AIG zu erblicken.  
 
2.3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.  
Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen "in schwerwiegender Weise" erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nur davon abhängig, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Zur Abgrenzung zwischen Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.) in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen: Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zumeist erfüllt sein. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie "auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten" (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304, mit weiteren Hinweisen). 
Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug rechtfertigen; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304, unter Verweis auf das Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). Dies muss umso mehr bei einer wiederholten Begehung von gewichtigen Vermögensdelikten gelten. 
 
2.4. Mit Verfügung vom 2. März 2018 hat das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht etwa eine Niederlassungsbewilligung entzogen, sondern seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, wofür nicht die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen müssen, sondern erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausreichen (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).  
Gemäss dem angefochtenen Urteil, gegen das der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine durch das Bundesgericht überprüfbaren Sachverhaltsrüge (zu den Anforderungen vgl. oben, E. 1.4) erhebt, lagen gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 22 strafrechtliche Verurteilungen vor. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug), Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen (Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren), Strassenverkehrsdelikte sowie Delikte gegen die öffentliche Gesundheit (Konsum von Cannabis) hat zuschulden lassen kommen. Sowohl angesichts der Anzahl der Delikte wie auch der betroffenen Rechtsgüter kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe bloss "Bagatellen" oder "Ausrutscher" begangen und sich nur wie ein "Kleinkrimineller" verhalten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer durch zwei formelle ausländerrechtliche Verwarnungen, eine formlose Ermahnung und selbst durch die Einleitung eines Verfahrens auf Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht davon abhalten liess, unverdrossen weiter zu delinquieren. Mit seinen wiederholten Verstössen gegen die Rechtsordnung und der Missachtung behördlicher Verfügungen hat der Beschwerdeführer vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, weder willens noch fähig zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist offensichtlich erfüllt, woran die eigene Definition des Beschwerdeführers eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nichts zu ändern vermag. Mit den Vorbringen, es liege keine "schwere" Kriminalität vor, sondern nur Delikte von "vergleichsweise marginalem Schuldgehalt", welche zu keinen "harten" strafrechtlichen Verurteilungen geführt hätten, übersieht der Beschwerdeführer, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung keines der von ihm genannten Kriterien für die Definition eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE voraussetzt: Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG macht einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nur davon abhängig, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (oben, E. 2.2). 
 
3.   
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beruht der angefochtene Entscheid nicht nur auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, sondern ist auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie zur Verhütung von Straftaten (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und erweist sich als verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG
 
3.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen selbst bei Ausländern der zweiten Generation die gleichen Elemente ausschlaggebend wie nach der bundesgerichtlichen Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; vgl. etwa die EGMR-Urteile  Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] §§ 64 ff. und  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] §§ 46 ff.).  
In der Sache  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 (Nr. 1638/03) erkannte die Grosse Kammer auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK in einem Fall, in dem es um die Aufenthaltsbeendigung eines als Kind eingereisten, wegen verschiedener, als Minderjähriger (als 14-jähriger bzw. als 15-jähriger) begangener Delikte (gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Bandenbildung, Erpressung, Körperverletzung usw.) zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten drogenabhängigen Bulgaren ging (vgl. dort §§ 77 ff.). Der EGMR hielt im zitierten Urteil  Maslov (§ 71) fest, in Fällen, in welchen der Aufenthalt junger Erwachsener beendet werden solle, die noch keine eigene Familie gegründet hätten, seien die massgeblichen Kriterien (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, (2) die Dauer des Aufenthalts im Land, aus welchem der Betroffene ausgewiesen werden soll, (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland. Wenn es um die Wegweisung von langjährig anwesenden - oder wie vorliegend hier geborenen - ausländischen Personen geht, ist für das Bundesgericht zudem die Frage von zentraler Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und gegebenenfalls inwiefern er aus den strafrechtlichen Sanktionen Lehren gezogen hat und hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (vgl. Urteile 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Zu beurteilen sind somit in einem ersten Schritt die Straftaten des Beschwerdeführers.  
Der Beschwerdeführer hat wenige Delikte als Jugendlicher begangen. In diesen Zeitraum fällt die Begehung mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte und Drohung (begangen am 10. April bzw. 15. Mai 2006) sowie eine Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Benutzen der Bahn ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 5. Oktober 2007). 
Die strafrechtlichen Verurteilungen, auf die sich die aufenthaltsbeendende Massnahme stützt, setzten mit dem Diebstahl zum Nachteil seines Arbeitgebers ein, den der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. Juli bis 17. November 2010 und damit als (junger) Erwachsener beging. Auch wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass diese Verurteilung ungerecht war, ist aktenkundig (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Januar 2011 zugab, in der Zeit vom Juli 2010 bis Mitte November 2010 aus dem Lager und Verkaufsgeschäft des Arbeitgebers ein Natel, vier Navigationsgeräte, sechs iPods, fünf Photokameras und zwei Fernseher im Gesamtwert von Fr. 9'092.-- entwendet und unter der Hand an verschiedene Kunden verkauft zu haben, mit Ausnahme eines Mobiltelefons, das er einer weiteren Person gratis abgab (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei des Kantons Thurgau vom 16. April 2011 S. 2). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern allenfalls dem vormaligen Arbeitgeber die Schadenssumme in der Zwischenzeit ersetzt hat. 
Der Beschwerdeführer wurde somit erstmals im Alter von sechzehn Jahren straffällig und beging im Erwachsenenalter zahlreiche Delikte, welche an Häufigkeit und Intensität weiter zunahmen. Im Alter von 22 Jahren beteiligte sich der Beschwerdeführer als Teil einer Gruppe an einem Angriff auf eine Frau, schlug die Geschädigte und verletzte sie dabei (Rissquetschwunde auf dem Kopf, diverse Prellungen), wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. November 2012 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft wurde. Das Anbieten günstiger Natels zum Verkauf zieht sich des Weiteren wie ein roter Faden durch seinen weiteren Werdegang. Der Beschwerdeführer liess sich acht weitere Vermögensdelikte (vor allem Betrug und Diebstahl), fünf Übertretungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen (Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren), sechs SVG-Delikte (insbesondere Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Nichttragen der Sicherheitsgurte, Nichtmitführen des Führerausweises) sowie ein Drogendelikt (Konsum von Cannabis) zu schulden kommen. 
Entgegen seinen Beteuerungen handelt es sich bei den Delikten, für welche der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde, nicht durchwegs um "Kleinkriminalität", wobei anzufügen bleibt, dass auch bei einer Summierung von "Kleinkriminalität" aufenthaltsbeendende Massnahmen ergriffen werden können. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist insbesondere ein Angriff als Teil einer Gruppe auf eine Person, die als Folge dieses Angriffs schwere Verletzungen erleidet, als eine sehr schwer wiegende Rechtsgutsverletzung einzustufen (Urteil des EGMR  Zakharchuk vs Russland vom 17. Dezember 2019, Nr. 2967/12, §§ 12, 61). Der Umstand, dass Rechtsgutsverletzungen in verschiedenen Staaten unterschiedliche schwere Rechtsfolgen nach sich ziehen, vermag nichts daran zu ändern, dass die begangene Rechtsgutsverletzung auch nach der Rechtsprechung des EGMR als schwer einzustufen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer dieses Gewaltdelikt nicht als Jugendlicher, sondern als junger Erwachsener beging, ist seine Tat nicht als Jugendkriminalität einzustufen (zit. Urteil  Zakharchuk, § 61, unter Verweis auf das zit. Urteil des EGMR  Maslov). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2010 und 2019 durchwegs strafrechtlich verurteilt werden musste und seine Delinquenz ungeachtet zweier ausländerrechtliche Verwarnungen, einer formlosen Ermahnung und der Androhung einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung fortsetzte. Diese Delikte liegen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, noch nicht so lange zurück, als dass sie im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr berücksichtigt werden könnten (vgl. zum zeitlichen Aspekt beim Widerruf von Niederlassungsbewilligungen Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2. E. 3).  
 
3.2.2. Negativ ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkam, was zur Rechtfertigung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme ebenfalls berücksichtigt werden kann (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, "wirtschaftliches Wohlergehen eines Staates", vgl. Urteil des EGMR  Hasanbasic vs Schweiz vom 11. Juni 2013, Nr. 52166/09, § 59). Zwar war der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch bei seinen Eltern wohnte, bislang nicht von Sozialhilfe abhängig. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Arbon vom 23. August 2017 war der Beschwerdeführer jedoch darin mit 29 Betreibungen in der Höhe von Fr. 46'787.10 und zehn nicht getilgten Verlustscheinen im Betrag von Fr. 18'913.-- verzeichnet. Ein weiterer Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Arbon vom 11. Juni 2018 weist 29 Betreibungen im Betrag von 46'869.85 und 14 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Betrag von Fr. 30'210.90 aus. Nachhaltige Bemühungen für einen Schuldenabbau sind nicht ersichtlich.  
 
3.2.3. Hinsichtlich der Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz geht aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die vom Beschwerdeführer nicht in einer durch das Bundesgericht überprüfbaren Weise als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend (vgl. oben, E. 1.4) gerügt werden, hervor, dass er zwar eine Lehre als Detailshandelsangestellter abgeschlossen hat, die weiteren Anstellungen jedoch nur von kurzer Dauer waren: Die kurzfristig dauernden Arbeitsverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer selbst gekündigt, aus dem vom 5. August 2016 bis 1. Dezember 2016 dauernden Arbeitsverhältnis wurde er entlassen, ein weiteres, im Jahr 2019 eingegangenes Arbeitsverhältnis dauerte nur drei Monate. Die seit dem 6. Mai 2019 ausgeübte Erwerbstätigkeit war auf voraussichtlich vier, maximal zwölf Wochen beschränkt. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern die Voraussetzungen für die Abnahme neuer Beweismittel erfüllt wären, weshalb darauf verzichtet werden muss (Art. 99 Abs. 1 BGG; oben, E. 1.4). Echte Noven kann das Bundesgericht nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Aus den Akten geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, Arbeit zu finden, was durch die im Recht liegenden Arbeitszeugnisse bestätigt wird, an einer dauerhaften Arbeitsstelle und an einem Abbau seiner Schulden jedoch nicht ernsthaft interessiert war. Vielmehr delinquierte der Beschwerdeführer auch nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen, einer formlosen Ermahnung und der Androhung eines ausländerrechtlichen Verfahrens weiter. Von einer nachhaltigen Veränderung seiner Verhältnisse kann keine Rede sein. 
 
3.2.4. Einzuräumen ist, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat. Er ist im Alter von einem Jahr zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz eingereist, hat hier die Schule besucht und seine Ausbildung absolviert. Gemäss den auf eigenen Angaben des Beschwerdeführers basierenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat er mit seinem Vater im Familienkreis teilweise albanisch gesprochen, war mindestens vier Mal im Kosovo und verfügt dort über Verwandte mütterlicherseits, woran die teilweise abweichenden Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerdeschrift, die den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügen (vgl. zu den Anforderungen oben, E. 1.4), nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen bleibt eine Rückkehr in den Heimatsaat selbst angesichts des langen Aufenthalts in der Schweiz zumutbar (zit. Urteil des EGMR  Zakharchuk, § 59 f.), auch wenn der Beschwerdeführer die albanische Sprache noch erlernen müsste (Urteil des EGMR  Pormes vs Netherlands vom 28. Juli 2020, Nr. 25402/14, § 67). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die für eine Rückkehr rechtserheblichen Sachverhaltselemente abgeklärt hat, ist auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime ersichtlich.  
 
3.2.5. Zuzugestehen ist weiter, dass eine Rückkehr in seinen Heimatstaat den erwachsenen Beschwerdeführer, der mit seinen ebenfalls erwachsenen Brüdern noch bei seinen Eltern lebt, sicher empfindlich in seinen persönlichen Beziehungen zu diesen einschränken würde. Den Beziehungen des erwachsenen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinen ebenfalls erwachsenen Brüdern kommt jedoch nach der Rechtsprechung in der Interessenabwägung nicht derjenige Stellenwert zu wie denjenigen innerhalb einer Kernfamilie, worunter eine Ehefrau und Kinder, nicht jedoch eine nicht als gefestigtes Konkubinat einzustufende Beziehung (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3, mit weiteren Hinweisen), zu verstehen wären (oben, E. 3.1 in fine). Die Beziehung des unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Brüdern kann auch über moderne Kommunikationsmittel und Kurzaufenthalte aus dem Kosovo in die Schweiz oder durch Besuche seiner Familie in den Kosovo aufrechterhalten werden (zit. Urteil des EGMR  Pormes, § 67; Urteil des EGMR  Azerkane vs the Netherlands vom 2. Juni 2020, Nr. 3138/16, § 81). Gesundheitliche Gründe, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo entgegen stehen würden, liegen nicht vor. Selbst falls der Beschwerdeführer wie vorgetragen an einem kindlichen Trauma als Folge eines sexuellen Übergriffes leiden sollte, wofür er bis anhin noch keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, wäre eine therapeutische Behandlung gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Kosovo möglich. Auch unter Berücksichtigung einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung bliebe dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zumutbar (zit. Urteil  Azerkane, § 81). Ebensowenig wurden konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von einer "Blutrache" oder von einer diskriminierenden Behandlung aufgrund seiner Religion betroffen wäre, in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht, oder eine in diesem Punkt offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gerügt (vgl. oben, E. 1.4).  
 
3.2.6. Zusammenfassend begründet die über Jahre fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers, insbesondere das Gewaltverbrechen an einer Frau, von welcher sich der Beschwerdeführer auch durch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen, einer formlosen Ermahnung und der Androhung eines ausländerrechtlichen Verfahrens nicht hat abhalten lassen, ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat zu Recht ein Fernhalteinteresse bejaht. Das private Interesse des unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermag selbst unter Berücksichtigung einer leichten gesundheitlichen Beeinträchtigung dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, spricht der noch junge Beschwerdeführer die albanische Sprache mindestens in Grundzügen, wurde er in seinem Elternhaus mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut gemacht und verfügt noch über Verwandte mütterlicherseits im Kosovo. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, weshalb keine Verletzung dieser konventionsrechtlichen Garantie vorliegt. Damit erweist sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG.  
 
4.   
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme stelle eine zusätzliche Bestrafung dar, wodurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt werde, kann ihm nicht gefolgt werden: In konstanter Rechtsprechung und in Berücksichtigung der Praxis des EGMR geht das Bundesgericht davon aus, dass Administrativmassnahmen der hier vorliegenden Art, welche als Folge von strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen (Urteile 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.3; 2C_19/2011 vom 27. September 2011 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch zum Grundsatz "ne bis in idem" bei strafrechtlichen Sanktionen und administrativen Massnahmen das Urteil des EGMR  Rivard gegen Schweiz vom 4. Oktober 2016, Nr. 21563/12, § 23 ff.).  
 
5.   
Auf die Rüge, der Beschwerdeführer werde rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV) behandelt, ist nicht weiter einzugehen. Vorinstanzliche Sachverhaltselemente, welche diese Rüge in tatsächlicher Hinsicht stützen würden, fehlen gänzlich, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden kann (Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3). Eine rechtsungleiche Behandlung kann sich auch nicht auf die in der Beschwerde wiedergegebene Rechtsprechung stützen, beruhen diese Urteile doch auf einer Einzelfallbeurteilung und ist keines mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. 
Die Beschwerde erweist sich als vollständig unbegründet und ist abzuweisen. 
 
6.   
Angesichts dieses Verfahrensausgangs hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Seine Bedürftigkeit ist jedoch ausgewiesen, und seine Beschwerde kann angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller wird für das bundesgerichtliche Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und ihm wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar ausgerichtet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
4.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.   
Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller wird für das bundesgerichtliche Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart