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{T 0/6}  
6S.343/2001/kra 
 
          K A S S A T I O N S H O F 
          ************************* 
 
Sitzung vom 20. März 2002  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
--------- 
 
in Sachen 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Paul Schaltegger, Florastrasse 49, Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u,  
 
betreffend 
   mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache 
sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Berufsausübungsverbot; 
Zivilforderung; 
 
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 
16. November 2000) 
 
A.-  
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________  
am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Hand- 
lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der 
mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und 
verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht 
sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs 
mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage 
der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei 
Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen 
entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der 
Opfer. 
 
       Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Ober- 
gericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten 
und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise 
gut. Es sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuel- 
len Handlungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehr- 
fachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte 
ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexu- 
eller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nach- 
teil mehrerer Geschädigter stellte das Gericht zufolge 
Verjährung ganz oder teilweise ein. 
 
B.-  
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbe-  
schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts auf- 
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
2.-  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz  
habe zu Unrecht angenommen, er habe C.________, 
E.________, F.________, D.________ und G.________ psy- 
chisch unter Druck gesetzt und damit eines der Nötigungs- 
mittel von Art. 189 StGB angewendet. Die Verurteilung 
wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB 
zum Nachteil der vorgenannten Opfer verletze Bundesrecht. 
 
       a) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen 
die Anwendung des revidierten Art. 189 StGB. Darauf ist 
nicht zurückzukommen. 
 
       b) aa) Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 
Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer bei- 
schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung 
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, 
sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand un- 
fähig macht. Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist nicht 
abschliessend. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 
aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung nicht mehr die Wider- 
standsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine 
erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b). 
 
         Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den 
Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewalt- 
delikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer 
Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbe- 
standsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, 
dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Si- 
tuation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche 
Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer 
eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen 
Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine 
Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als ins- 
trumentalisierte so genannte "strukturelle Gewalt" er- 
scheinen lassen (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f. 
mit zahlreichen Verweisen). Ob die tatsächlichen Verhält- 
nisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungs- 
mittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden 
Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. 
Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung 
notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale 
stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der 
Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich 
ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar (  Rehberg/  
Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 393),  
weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl. 
Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd.  
4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.;  Trechsel, Kurzkommentar  
StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N 6; kritisch auch 
Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich -  
Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; 
ferner Guido  Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des  
Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 135/1999, S. 639 ff.; 
Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des  
Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen 
Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.). 
 
       Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter 
kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und 
seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht 
den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert 
sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im 
sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar 
nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die 
entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und 
Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. 
Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Ab- 
hängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen 
psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterle- 
genheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen 
sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim 
Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts 
in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Ver- 
lust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung wer- 
den können. In solchen Situationen erscheint bereits die 
gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Er- 
wachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, 
Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das 
Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struk- 
tureller Gewalt zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit 
setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten 
Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint 
(eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 159 f. mit Hinweisen). 
 
       Das Bundesgericht hat in einem frühen Entscheid 
zum neuen Sexualstrafrecht den psychischen Druck bei einem 
kindlichen, leicht debilen Opfer bejaht, das vom zehnten 
bis zum fünfzehnten Altersjahr von einem in Lebensgemein- 
schaft mit der Mutter des Opfers lebenden Täter sexuell 
missbraucht worden war. Es berücksichtigte auf der einen 
Seite die Persönlichkeit des Opfers, sein Alter, seine 
ablehnende Haltung und seine prekäre familiäre Stellung 
sowie auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den 
Charakter und das Schweigegebot des Täters. Es erwies 
sich, dass das Kind in dieser Situation ohne Rückgriff auf 
Gewalt oder Drohung durch den Täter ausserstande gesetzt 
wurde, sich zu widersetzen (BGE 122 IV 97 E. 2c). Im ver- 
gleichbaren Falle eines zehnjährigen Mädchens war ent- 
scheidend, dass der Täter seine generelle Überlegenheit 
als Erwachsener, seine vaterähnliche Autorität, die 
freundschaftlichen Gefühle sowie die Zuneigung des Kindes 
ausgenützt und es damit in einen lähmenden Gewissenskon- 
flikt getrieben hatte, der es ihm verunmöglicht hatte, 
sich zu widersetzen (BGE 124 IV 154 E. 3c). 
 
       Die ursprünglich vor dem Hintergrund des sexuel- 
len Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung zum psy- 
chischen Druck (BGE 124 IV 154; 122 IV 97) gilt gemäss BGE 
126 IV 124 E. 3d S. 130 zwar grundsätzlich auch für er- 
wachsene Opfer. Das Bundesgericht hat jedoch auch darauf 
hingewiesen, dass Kindern im Allgemeinen eine geringere 
Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen (BGE 122 IV 97 
E. 2b S. 101). Damit werden Opfergesichtspunkte in die Be- 
urteilung einbezogen und berücksichtigt, dass die sexuel- 
len Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes 
vorrangig auf Erwachsene ausgerichtet sind (BGE 124 IV 154 
E. 3b). Deshalb sind bei sexuellen Handlungen unter Aus- 
nützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforde- 
rungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungs- 
mittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nach- 
teil von Erwachsenen. 
 
       bb) Die Rechtsprechung ist in der Doktrin auf 
Kritik gestossen (  Guido Jenny, Die strafrechtliche Recht-  
sprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 135/1999, 
S. 639 ff.). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung seien 
Aggressions- oder Gewaltdelikte, weshalb es bei der Aus- 
übung psychischen Drucks immer nur um Fälle gehen könne, 
in denen das Opfer sich infolge sonst zu befürchtender 
Gewalttätigkeiten nicht widersetze (weniger eng noch 
Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band,  
Bern 1997, Art. 189 N 28: psychischer Druck u.a. auch bei 
befürchtetem Verlust der Zuneigung von Bezugspersonen). 
Darin liege insofern eine Erweiterung der herkömmlichen 
Nötigungsmittel, als die Annahme eines psychischen Drucks 
auf das Opfer nicht voraussetze, dass der Täter körper- 
liche Gewalt auch tatsächlich anwende oder mit ihr drohe. 
Vielmehr genüge, wenn sich das Opfer in einer Situation 
der Ausweglosigkeit befinde, weil Widerstand oder Flucht 
angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos 
oder gefährlich wäre. Die Ausnutzung der kognitiven Unter- 
legenheit des Kindes sowie seiner Abhängigkeit in emotio- 
naler und sozialer Hinsicht reichten hingegen nicht aus, 
um - neben dem Tatbestand des Art. 187 StGB - eine zusätz- 
liche Strafbarkeit nach Art. 189, 190 StGB zu begründen. 
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führe dazu, dass 
nahezu jede sexuelle Handlung von Erwachsenen mit Kindern, 
die im sozialen Nahraum stattfinde, zugleich eine Verge- 
waltigung oder sexuelle Nötigung darstelle. Die Ausweitung 
beider Tatbestände auf den Missbrauch sozialer Macht- oder 
Autoritätsverhältnisse lasse sämtliche Tatbestandsgrenzen 
bis zur Unkenntlichkeit verschwimmen und übergehe, dass 
die Ausnützung von Abhängigkeiten bereits in den Art. 188, 
192 und 193 StGB geregelt sei. Richtiger sei es deshalb, 
auch beim kindlichen Opfer zu verlangen, dass es sich we- 
gen sonst drohender (wenn auch nicht notwendigerweise an- 
gedrohter) körperlicher Gewalt gefügt habe; "sei es, weil 
es aus der konkreten Situation heraus befürchten musste, 
im Falle einer Weigerung einfach überwältigt zu werden, 
sei es, weil die Beziehung zum Täter als väterliche oder 
vaterähnliche Autoritätsperson durch ein Klima von Unnach- 
giebigkeit und Strenge, von Einschüchterung oder sich bei 
anderer Gelegenheit äussernder und damit hinsichtlich der 
sexuellen Kontakte mindestens latenter physischer Gewalt 
geprägt war" (  Jenny, ZBJV 135/1999, S. 641).  
 
       cc) Für eine Praxisänderung besteht kein Anlass. 
Entgegen der Befürchtung von  Jenny führt die Recht-  
sprechung des Bundesgerichts nicht dazu, dass  jede sexu-  
elle Handlung von Erwachsenen mit Kindern, die im sozialen 
Nahraum stattfindet, unter Verwischung der Tatbestands- 
grenzen zwischen Art. 187 und Art. 189 StGB zugleich eine 
Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung darstellen würde. 
Art. 187 StGB einerseits sowie die Art. 189 und 190 StGB 
andererseits unterscheiden sich namentlich darin, dass sie 
verschiedene Rechtsgüter schützen (vgl. BGE 124 IV 154 E. 
3a S. 157 f.). Art. 189 StGB kommt neben Art. 187 StGB nur 
in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer 
erheblich ist. Wie schon in BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161  
angedeutet, genügen das Ausnützen  allgemeiner Abhängig-  
keits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine ge- 
genüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des 
Kindes für sich genommen regelmässig nicht, um einen rele- 
vanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB 
zu begründen (ebenso  Jenny, Kommentar, Art. 189 N 28).  
Damit sind die Tatbestände der Art. 187 und 189 StGB hin- 
reichend scharf voneinander abgegrenzt. Ist das Kind be- 
züglich der sexuellen Handlungen altersbedingt nicht ur- 
teilsfähig, kommt im Übrigen neben Art. 187 StGB ohnehin 
Art. 191 StGB und nicht Art. 189 in Betracht (vgl. BGE 120 
IV 194 E. 2b). Schliesslich wird es an der Rechtsprechung 
sein, im Einzelnen zu bestimmen, wann eine von den 
Art. 188, 192 und 193 StGB erfasste Abhängigkeit oder Not- 
lage in einen psychischen Druck übergeht. 
 
         c) aa) Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend 
mit den Tatmitteln auseinandergesetzt. Sie legt mit aus- 
führlichen Beispielen und Belegen dar, dass der Beschwer- 
deführer für C.________, E.________, F.________ und 
G.________ eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zu- 
neigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin ge- 
zielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale 
Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne 
Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer 
wurde von seinen teilweise noch sehr jungen Opfern regel- 
recht "vergöttert" und war für sie damals die in ihrem 
Leben bestimmende Person. Zum Teil konnten sie sich ein 
Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der Beschwerdeführer 
verstand es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen 
Trainingsschülerinnen und individuelle Schwächen zur 
Erreichung seiner Ziele zu nutzen. Das Abhängigkeits- 
verhältnis, welches die Vorinstanz zutreffend als kol- 
lektives Phänomen umschreibt, wurde durch die Stellung und 
allgemeine Beliebtheit des Beschwerdeführers in der dörf- 
lichen Gemeinschaft zusätzlich verstärkt. In einem Fall 
(G.________) erklärte der Beschwerdeführer die sexuellen 
Handlungen "tabu", indem er wiederholt "gäll, mer möched 
nüt Verbotnigs" zu ihr sagte. Für die Einzelheiten kann 
hier vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz 
verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Art. 36a 
Abs. 3 OG). 
 
       Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Be- 
schwerdegegner seine generelle Überlegenheit als Erwach- 
sener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie 
die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mäd- 
chen ausnützte. Er ging somit weit über das Ausnützen all- 
gemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse hi- 
naus. Die Opfer "vergötterten" den Beschwerdeführer gera- 
dezu, anerkannten vorbehaltlos seine Autorität und suchten 
bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz, gerieten aber auf- 
grund der mit der "Übervaterfunktion" und der sozialen 
Stellung des Beschwerdeführers einhergehenden Tabuisierung 
in eine ausweglose Situation. Wie die Vorinstanz fest- 
stellte, besass der Beschwerdeführer das volle Vertrauen 
der Familien seiner Opfer, was er sich auch zunutze 
machte. Damit wurden die Mädchen in einen lähmenden Ge- 
wissenskonflikt getrieben, der sie ausserstande setzte, 
Widerstand zu leisten. Es liegt eine mit BGE 124 IV 154 
und 122 IV 97 durchaus vergleichbare Situation vor. Ein 
psychischer Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist zu 
bejahen. 
 
       bb) Anders als die anderen Opfer stand D.________ 
nicht in einer langandauernden Beziehung zum Beschwerde- 
führer und war auch nicht langfristig auf ihn angewiesen 
und von ihm abhängig. Die Vorinstanz bejaht aber gleich- 
wohl einen psychischen Druck des Beschwerdeführers auf 
D.________ bzw. ein damit vergleichbares Abhängigkeits- 
verhältnis. Es führt dazu aus, die im Tatzeitpunkt erst 
elf Jahre alte D.________ sei im Skilager durch Krankheit 
geschwächt und in ihren Abwehrkräften reduziert gewesen. 
Der Beschwerdeführer habe seine Autorität als Lagerleiter 
sowie die Intimität des Lagers ausgenutzt und sich ein auf 
Grund der Umstände geschwächtes und hilfloses Opfer aus- 
gesucht, welches bettlägrig und krankheitsbedingt von 
ihren Altersgefährten isoliert war und unter der Trennung 
von den Eltern litt. Indem der Beschwerdeführer in dieser 
Situation die Funktion des Krankenpflegers übernahm, habe 
er das Vertrauen von D.________ gewonnen, welche von ihm 
allein abhängig und ihm völlig ausgeliefert gewesen sei. 
Der Beschwerdeführer habe dies ausgenutzt, um die Über- 
griffe ohne Gewalt oder Drohung zu begehen. 
 
       D.________ war unter den gegebenen Umständen auf 
die Betreuung durch den Beschwerdeführer und seine Auf- 
merksamkeit physisch und emotional angewiesen. Diese 
Schwäche machte sich der Beschwerdeführer zunutze. Das 
subjektive Empfinden D.________s, dem Beschwerdeführer 
ausgeliefert zu sein, ist hinreichend erheblich, um einen 
psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. 
eine gleichwertige Unterlegenheit annehmen zu können. Das 
angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein 
Bundesrecht. 
3.-  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Straf-  
zumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz hätte das Nöti- 
gungsmittel des psychischen Druckes strafmindernd berück- 
sichtigen müssen, da dieses im Vergleich zur Anwendung 
physischer Gewalt oder von Drohung weniger schwer wiege; 
entsprechend geringer sei seine Schuld. Ebenfalls straf- 
mindernd hätte die Vorinstanz die "massiven Vorverur- 
teilungen und Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien 
im Rahmen der Prozessberichterstattung" beachten müssen. 
 
       a) Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nöti- 
gungsmittel werden vom Gesetz grundsätzlich gleich be- 
wertet. Das Tatmittel des "Unter-psychischen-Druck- 
Setzens" wiegt nicht prinzipiell leichter als etwa phy- 
sische Gewalt oder Drohungen (vgl. auch das Urteil des 
Bundesgerichts 6S.386/2001 vom 13. August 2001). Die Tat- 
schwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 
StGB ist somit nicht auf Grund des jeweiligen Nötigungs- 
mittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen 
des konkreten Falles zu bestimmen. Die Vorinstanz hat die 
Schwere der Taten zutreffend gewürdigt. Eine Bundesrecht- 
sverletzung liegt nicht vor. 
 
       b) Die Vorinstanz äussert sich zur Frage der Re- 
levanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung 
dahingehend, dass es sich erübrige, im Einzelnen auf die 
behaupteten "Medienübergriffe" einzugehen, weil deswegen 
eine Strafminderung nirgends vorgesehen sei. 
 
       aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts 
ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Me- 
dienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung 
als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB zu ge- 
wichten. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid 
vom 29. November 1999 i.S. Bundesanwaltschaft gegen Oberst 
N. (9X.1/1998) angenommen, insbesondere die Medienkonfe- 
renz der damaligen Bundesanwältin vom 20. Februar 1996 und 
deren Verarbeitung hätten zu einer gravierenden Vorverur- 
teilung von Oberst N. mit einer Quasi-Strafwirkung ge- 
führt, was strafmindernd zu werten sei (zitiertes Urteil, 
E. 25b). Das Bundesstrafgericht hat dabei berücksichtigt, 
dass die erhebliche Vorverurteilung schwergewichtig durch 
die Strafverfolgungsorgane ausging und sich die von ihnen 
veröffentlichten Vorwürfe später weitgehend als unbegrün- 
det erwiesen. 
 
       bb) Zu prüfen ist somit, ob und gegebenenfalls 
wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren ge- 
gen den Beschwerdeführer in dessen Rechte eingriff. Der 
Beschwerdeführer nennt eine Anzahl von Vorkommnissen, aus 
denen er eine gravierende Vorverurteilung ableitet. Deren 
Beginn ortet er in der Berichterstattung durch den Privat- 
sender Tele Züri vom 8. April 1997. Dieser Sendebeitrag 
habe ihn mit der Abkürzung "X.________" benannt und sein 
gesamtes damaliges Umfeld ausgeleuchtet. Damit sei eine 
"ganze Lawine von Reaktionen, Diskussionen und weiteren 
teilweise hetzerischen Berichterstattungen in den Medien 
in Gang" gesetzt worden (Beschwerde, S. 28). Ein nächster 
"massiver Übergriff" sei durch die Rundschau-Sendung des 
SF DRS vom 2. November 1997 erfolgt. Fernsehjournalisten 
hätten in Anwesenheit seiner beiden kleinen Kinder ver- 
sucht, eine Stellungnahme von ihm zu erhalten. Sie hätten 
nicht davor zurückgeschreckt, in die private Tiefgarage 
der Überbauung, in welcher er damals gewohnt habe, einzu- 
dringen. Gegen die Sendung "Time out" des SF DRS vom 
22. Januar 1999 habe der Beschwerdeführer erfolglos die 
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen 
(UBI) angerufen. Diese habe mit Entscheid vom 27. Au- 
gust 1999 eine Verletzung der Programmbestimmungen zwar 
verneint, jedoch bemängelt, dass den erhöhten journalis- 
tischen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Be- 
richterstattung über laufende Verfahren im Stile des "an- 
waltschaftlichen Journalismus" nicht überall gebührend 
Rechnung getragen worden sei und die Berichterstattung 
zuweilen einer Hetzjagd gegen den Beschwerdeführer ge- 
glichen habe. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es 
sei im Rahmen der Berichterstattung über das erstinstanz- 
liche Verfahren am Bezirksgericht Laufenburg zu weiteren 
Medienübergriffen und Persönlichkeitsverletzungen ge- 
kommen. SF DRS habe am 19. Mai 1999 in der Tagesschau 
über den Prozess berichtet und dabei zwei Mal während 
mehreren Sekunden sein unabgedecktes Bild gezeigt. Am 
21. Mai 1999 hätten Tele 24 und Tele Züri in der Nach- 
richtensendung seinen vollen Vor- und Nachnamen genannt 
und während mehreren Sekunden das Bild seines Gesichtes 
ausgestrahlt. Sein unabgedecktes Abbild sei am 22. Mai 1999 
auch in der Tagespresse - Aargauer Zeitung und Berner Zei- 
tung - erschienen. 
 
       Es kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdefüh- 
rer damit Noven vorbringt und er insoweit überhaupt zu hö- 
ren ist. Der Beschwerdeführer macht in der Sache nur gel- 
tend, seine Persönlichkeitsrechte seien während des Ver- 
fahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden. 
Er legt jedoch nicht dar, und es ist im Übrigen auch nicht 
ersichtlich, dass und inwiefern die Berichterstattungen 
die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn 
vorverurteilt hätten (dazu  Kristian Kühl, Unschuldsvermu-  
tung und Resozialisierungsinteresse als Grenzen der Krimi- 
nalberichterstattung, in: Grundfragen des staatlichen 
Strafens, FS für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, 
München 2001, S. 401 ff. mit zahlreichen Verweisen). Damit 
sind die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen 
Vorverurteilung durch die Medien nicht gegeben. 
 
       In Frage käme folglich nur eine Strafminderung 
wegen überdurchschnittlich hoher Belastung durch eine 
intensive Berichterstattung in den Medien (zur Berück- 
sichtigung indirekter Auswirkungen von Strafverfahren bei 
der Strafzumessung vgl. etwa  Matthias Härri, Folgeberück-  
sichtigung bei der Strafzumessung, ZStrR 116/1998, S. 221; 
Gerhard Schäfer, Zur Individualisierung der Strafzumes-  
sung, in: Festschrift für Herbert Tröndle, Berlin/New York 
1989, S. 402/403;  Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung  
und Justizkritik, Bern 1998, S. 394 mit Hinweis auf Roxin; 
vgl. ferner  Mario Gmür, Das Medienopfersyndrom (MOS),  
Schweizerische Ärztezeitung 1999, S. 2604). Ob und gegebe- 
nenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von 
Strafverfahren  ohne Vorverurteilung des Tatverdächtigen  
bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, kann hier 
offen bleiben. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer 
annehmen wollte, die Medienberichterstattung habe ihn und 
seine Familie überdurchschnittlich stark belastet und 
deren Rechte erheblich verletzt, hätte sich dies nur wenig 
strafmindernd auswirken können. Die ausgesprochene Strafe 
von 3 1/4 Jahren Zuchthaus verletzt jedenfalls kein Bun- 
desrecht. 
 
4.-  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das gestützt  
auf Art. 54 Abs. 1 StGB gegen ihn ausgesprochene Berufs- 
ausübungsverbot verletze Bundesrecht, da der Lehrerberuf 
keine bewilligungspflichtige Tätigkeit sei, die über- 
wiegende Anzahl der Übergriffe ausserhalb seiner Tätigkeit 
als Lehrer im Rahmen der freiwilligen Trainerarbeit in der 
Freizeit stattgefunden hätten und keine Gefahr eines 
weiteren Missbrauchs bestehe. Selbst wenn die Vorausset- 
zungen von Art. 54 Abs. 1 StGB gegeben wären, sei eine 
Dauer von fünf Jahren unverhältnismässig lang. 
 
       a) Hat jemand in der von einer behördlichen Be- 
willigung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder 
Handelsgeschäfts ein Verbrechen oder Vergehen begangen, 
für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheits- 
strafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr wei- 
teren Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung 
des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für 
sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen (Art. 54 Abs. 1 
StGB). 
 
       b) Die Vorinstanz stellt fest, dass der Lehrerbe- 
ruf in der vom Beschwerdeführer damals ausgeübten Form 
nach kantonalem Recht bewilligungspflichtig ist. Diese 
Auslegung kantonalen Rechts ist für das Bundesgericht im 
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ver- 
bindlich. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwer- 
deführers kann insoweit nicht eingetreten werden. 
 
       c) Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat 
er einzelne Taten während der Ausübung seiner Lehrertätig- 
keit begangen. Der nach Art. 54 StGB notwendige Zusammen- 
hang zwischen den Delikten und der Berufsausübung ist so- 
mit gegeben. Ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer als 
Trainer im Turnverein M.________ begangenen Delikte er- 
folgte zum Nachteil von Mädchen, die auch seine Schüle- 
rinnen waren. Da sein Einfluss auf die Opfer in nicht 
geringem Masse auf seine Tätigkeit als Primarschullehrer 
und seine entsprechende Stellung in der dörflichen Gemein- 
schaft zurückzuführen sind, der Beschwerdeführer trotz 
Aussprachen mit den Eltern und einzelnen Opfern in den 
Jahren 1989 und 1991 weiter delinquierte und ein Wieder- 
einstieg des Beschwerdeführers in den Lehrerberuf nicht 
auszuschliessen ist, durfte die Vorinstanz ohne Bundes- 
recht zu verletzen die Gefahr weiteren Missbrauchs be- 
jahen. Die übrigen Voraussetzungen zur Aussprechung eines 
Berufsverbotes sind gegeben. 
 
       d) Die Vorinstanz hat das Berufsverbot für die 
vom Gesetz vorgesehene maximale Dauer von fünf Jahren aus- 
gesprochen. Dies mag angesichts der beurteilten Taten zwar 
hoch erscheinen. Für ein langes Berufsverbot spricht je- 
doch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Straf- 
taten vor sich selbst und Dritten nach wie vor beschönigt. 
Ein Berufsverbot von fünf Jahren ist hier noch verhältnis- 
mässig, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde 
selbst hervorhebt, den Lehrerberuf gar nicht mehr ausüben 
zu wollen, und das Verbot auf den Lehrberuf mit  Unmündigen   
beschränkt ist. Im Übrigen wird die zuständige Behörde bei 
der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem 
Strafvollzug (Art. 38 StGB) in Analogie zur Landesver- 
weisung darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenen- 
falls unter welchen Bedingungen der Vollzug des Berufsver- 
botes probeweise aufzuschieben sei (vgl. BGE 116 IV 283 zu 
Art. 55 StGB). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird  
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem  
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsan-  
waltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kan- 
tons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
 
Lausanne, 20. März 2002 
 
                    
Im Namen des Kassationshofes  
                                         
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: