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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 242/02 
 
Urteil vom 8. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
R.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, Malzgasse 18, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, 
Juristischer Dienst, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 26. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1945, verlor per Ende Juli 1999 seine bisherige Arbeitsstelle, da die von der Invalidenversicherung vorgenommene Umschulung im Arbeitgeberbetrieb wegen zu häufiger Ausfälle nicht hatte durchgeführt werden können. Seit dem 1. August 1999 ist er in unregelmässiger Teilzeitarbeit als Schulbuschauffeur tätig. Er meldete sich am 16. August 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an; weil er jedoch bis Ende September 1999 Krankentaggeldleistungen erhielt, verzichtete er mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 12. bis zum 31. August 1999. 
 
Am 6. November 1999 meldete sich R.________ erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 1999 an, worauf die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft von Oktober 1999 bis April 2001 Taggelder ausrichtete. Nachdem die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 6. Juli 2001 R.________ bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. August 1999 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 8. Juni 2001 die von Oktober 1999 bis April 2001 zu viel ausgerichteten Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 38'940.65 zurück (wobei sie den Teilbetrag von Fr. 9453.- direkt mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete), da R.________ nur im Umfang von 54 % vermittelbar gewesen sei. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Juni 2002 zwar ab, hob jedoch die Verfügung auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Rückforderungsbetrages und zu neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Am 11. Juli 2001 hat R.________ bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt, über das noch nicht entschieden worden ist. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Speziellen massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formlos erfolgte Leistungszusprechung (vgl. BGE 122 V 368 Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch Taggeldabrechnungen von Oktober 1999 bis April 2001 formlos erbrachten Leistungen wegen der nachträglich zugesprochenen Viertelsrente der Invalidenversicherung teilweise zurückzuerstatten hat. Es geht also nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges (Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen - Wiedererwägung oder prozessuale Revision - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung der Taggelder gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG; über das entsprechende Gesuch ist noch nicht befunden worden. 
2.1 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis). Der Beschwerdeführer erhält mit Wirkung ab dem 1. August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung; auch wenn damit die vollständige Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein muss (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc), liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor und werden vom Versicherten auch nicht geltend gemacht. Damit war der Beschwerdeführer (spätestens) ab August 1999 nicht mehr vollständig vermittlungsfähig und der die Vermittlungsfähigkeit übersteigende Teil der Taggelder ist zu Unrecht ausbezahlt worden. 
2.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Verwaltung auf die zu Unrecht bezahlten Leistungen (vgl. Erw. 2.1 hievor) zurückkommen durfte. Rechtsprechungsgemäss stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), sodass ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision möglich ist (BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc; entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt somit keine Wiedererwägung, sondern eine prozessuale Revision vor). Dies steht auch in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 AVIV, wonach ein Behinderter bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5b). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war der Arbeitslosenkasse ein revisionsweises Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen möglich, da sie nicht auf eine teilweise, sondern auf eine vollständige Vermittlungsfähigkeit abstellen konnte und die von der Invalidenversicherung ermittelte Teilerwerbsunfähigkeit effektiv eine neue Tatsache darstellt. Dr. med. S.________, Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, schätzte nämlich mit Bericht vom 6. Oktober 1999 zuhanden des Krankentaggeldversicherers die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 1999 auf 0 % ein, weshalb die Arbeitslosenkasse davon ausgehen konnte, dass die vorher bestehenden - und mit der ersten Anmeldung von August 1999 auch mitgeteilten - gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr vorlagen. Daran ändert nichts, dass der Versicherte auf dem Monatsrapport von Oktober 1999 (sowie auf denjenigen von August 2000, Oktober 2000 und Juni 2001) zuerst keine vollständige Arbeitsfähigkeit angegeben und dies erst auf Hinweis des Beraters des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums hin geändert haben will, steht dies doch im Widerspruch zur eindeutigen ärztlichen Auffassung und zu den effektiv erfolgten Angaben auf den Rapporten wie auch zur am 6. November 1999 erfolgten Anmeldung, in welcher die Frage nach dem Antrag auf eine Rente bei einer anderen Sozialversicherung klar verneint worden ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte während der ganzen Zeit des Leistungsbezuges einem Zwischenverdienst als Chauffeur eines Schulbusses nachgegangen ist, was ebenfalls nicht gegen die Annahme einer vollständigen Vermittlungsfähigkeit spricht, da der Arbeitslosenkasse eine medizinisch begründete Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht bekannt gewesen ist und somit keine Anhaltspunkte vorgelegen sind, dass mit dieser Tätigkeit das Maximum an medizinisch zumutbarer Arbeit ausgeschöpft worden sei. Damit konnte die Arbeitslosenkasse von einer vollständigen Vermittlungsfähigkeit ausgehen und die erbrachten Leistungen einer Revision unterziehen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob im Sinne der Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV erbrachte Taggelder überhaupt zurückzuerstatten sind, kann offen gelassen werden, da der Arbeitslosenkasse ihre Vorleistungspflicht nicht bewusst gewesen ist und auch nicht bewusst gewesen sein musste. 
2.3 Betreffend der Höhe des zurückzufordernden Betrages hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass die Arbeitslosenkasse in dieser Hinsicht die Zahlen für den Monat Juli 2000 nochmals zu überprüfen hat. Dies wird denn auch weder von der Arbeitslosenkasse noch vom Beschwerdeführer bestritten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: