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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.581/2005 /leb 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A. und B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Einkommens- und Vermögenssteuern 2002, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 13. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. und B.C.________ (Beschwerdeführer) richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2005. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Eheleute C.________ ab und bestätigte kantonal letztinstanzlich die Veranlagung für die Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 208'000.--. Streitig sind vor Bundesgericht noch der Abzug für die Behördentätigkeit des Beschwerdeführers, die Aufrechnung des Privatanteils für Heizung,Telefon usw. sowie ein zusätzlicher Abzug für Kosten der auswärtigen Ausbildung der Tochter. Zudem rügen die Beschwerdeführer, ein Mitglied der unteren kantonalen Instanz (Verwaltungsrekurskommission) sei befangen gewesen. Die Beschwerdeführer beantragen im Ergebnis sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen; die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen und die im kantonalen Verfahren bezahlten Kostenvorschüsse seien den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 
 
Das Kantonale Steueramt St. Gallen und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das kantonale Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft einzig die kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer 2002. Eine Veranlagung für die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand dieses Entscheids. Soweit sich die vorliegende Beschwerde auf die direkte Bundessteuer 2002 bezieht, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen erneut die Befangenheit des Mitglieds der Verwaltungsrekurskommission D.________. Sie machen geltend, dieser sei Gemeinderat von X.________ und hätte in den Ausstand treten müssen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb D.________ - obschon Mitglied der Exekutive der betroffenen Gemeinde - beim Rechtsmittelentscheid über die Einkommens- und Vermögenssteuer mitwirken durfte. Es erwog, dass die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer im Kanton St. Gallen nicht von der kommunalen Behörde, sondern vom kantonalen Steueramt vorgenommen werde. Auch könne sich eine einzelne Veranlagung nicht derart stark auf die finanziellen Interessen der Gemeinde auswirken, dass sich generell sagen liesse, D.________ stünde den Interessen des Fiskus' näher als denjenigen des Steuerpflichtigen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Die Beschwerdeführer bringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was nicht bereits vom Verwaltungsgericht geprüft worden wäre. Es kann vollumfänglich auf dessen Begründung verwiesen werden. 
3. 
Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) schreibt den Kantonen vor, dass von den steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abzuziehen sind. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, gehören dazu insbesondere die Berufsauslagen. 
 
Nach der Praxis der st. gallischen Steuerbehörden wird für nebenamtliche Behördentätigkeit ein Abzug für Sitzungsgelder gewährt, indem entsprechende Entschädigungen bis zu Fr. 2'400.-- pro Jahr oder Fr. 60.-- pro Sitzungstag als Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen wird. Dieser Abzug tritt zum Pauschalabzug für die notwendigen Berufsauslagen gemäss Art. 22 der st. gallischen Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998 hinzu und ist hier umstritten. Zwar gewährte die Steuerbehörde dem Beschwerdeführer diesen Abzug auf den Einkünften für seine Tätigkeit als Bezirksschulrat von Fr. 900.-- (entsprechend 15 Sitzungen zu Fr. 60.--), sie verweigerte jedoch einen Pauschalabzug auf den Einkünften für seine Tätigkeit als Prüfungsexperte des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes (SSIV). Das Verwaltungsgericht erwog in haltbarer Weise, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der Behörde eng fasse und den zusätzlichen Abzug nur für die Tätigkeit bei Behörden gewähre, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausübe (s. auch Bundesgerichtsurteil 2A.564/1998 vom 3. August 2000, ASA 70 S. 764 E. 4). Bei der Tätigkeit für den SSIV, ein privater Berufsverband, ist das nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht feststellte. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, der SSIV werde aufgrund eines Auftrages des Bundesamtes für Berufsbildung tätig und früher sei der Abzug gewährt worden. Das rechtfertigt noch keine abweichende Beurteilung. Dass früher der Abzug offenbar bewilligt wurde, hinderte die Steuerbehörde ebenfalls nicht, die Berechtigung des Abzuges im Rahmen der neuen Veranlagung erneut zu prüfen. 
4. 
Die Erhöhung des Privatanteils von Fr. 1'650.-- um Fr. 1'000.-- auf Fr. 2'650.-- für Strom/Wasser/Heizung/Telefon ist nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringen, geht an der Sache vorbei. Sie übersehen offensichtlich, dass der Privatanteil ermessensweise festgesetzt werden musste, nachdem keine separaten Aufzeichnungen vorliegen (s. auch Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Betragsmässig ist der Privatanteil (Fr. 2'650.--) für Strom/Wasser/Heizung//Telefon für eine vierköpfige Familie in keiner Weise übersetzt. 
5. 
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass der höhere Kinderabzug von Fr. 10'000.-- bei auswärtiger Ausbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 9. April 1998 (StG) voraussetze, dass das Kind sich am auswärtigen Ausbildungsort aufhalte, d.h. dort wohne. Längst nicht alle Kinder könnten im Kanton St. Gallen eine Mittelschule am Wohnort besuchen, so dass die Eltern für Bahnfahrt und auswärtige Verpflegung aufkommen müssten. Hierfür habe der Gesetzgeber mit Art. 49 Abs. 1 lit. b StG einen (ebenfalls erhöhten) Abzug von Fr. 6'000.-- vorgesehen (vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG). Diese Zweiteilung sei vom Gesetzgeber gewollt und auch sachlich begründbar, weil Kinder, die an einem auswärtigen Ausbildungsort wohnen, höhere Kosten verursachen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern für die Ausbildung der Tochter E.________ geltend gemachten zusätzlichen Kosten für Bahnfahrt (Fr. 859.-) und Verpflegung (Fr. 3'000.--) abgelehnt. Das kann offensichtlich nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dem ist lediglich noch beizufügen, dass die Kosten für Fachliteratur (Fr. 820.-) überhaupt nichts mit der auswärtigen Ausbildung zu tun haben. 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung des Entscheides zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bezüglich der Verlegung der kantonalen Verfahrenskosten drängen sich keine Korrekturen auf. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: