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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.65/2005 /blb 
 
Urteil vom 15. April 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Furrer, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser. 
 
Gegenstand 
Abänderung eines Scheidungsurteils, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 16. Januar 1990 schied das Bezirksgericht G.________ die Ehe von X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau). Gemäss gerichtlich genehmigter Ehescheidungskonvention verpflichtete sich X.________, Y.________ eine monatliche, zeitlich unbegrenzte und passiv vererbliche Rente wie folgt zu bezahlen: Bis September 1999 Fr. 3'500.--; von Oktober 1999 bis August 2012 Fr. 2'000.-- und danach Fr. 1'500.--. Die Rente wurde zudem indexiert. 
 
Im Februar 1994 vereinbarten die Parteien, dass die im Scheidungsurteil vereinbarte Rentenverpflichtung bis zum 30. September 1999 bestehen bleibe. Ab 1. Oktober 1999 werde sie dagegen auf Fr. 1'000.-- pro Monat reduziert und die Indexierung aufgehoben. 
B. 
Am 25. Oktober 2002 erhob X.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage und beantragte, die Rentenverpflichtung ersatzlos aufzuheben. Das Kantonsgericht wies die Klage am 28. April 2003 ab. Dagegen gelangte X.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Urteil vom 28. Januar 2005 wies dieses die Berufung und die Klage ab. 
C. 
X.________ erhebt eidgenössische Berufung beim Bundesgericht. Er verlangt erneut die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Auf eine gegen den gleichen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (Verfahren 5P.89/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge stellt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG dar (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Bei Kapitalisierung der strittigen Unterhaltsbeiträge ist der Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). In dieser Hinsicht erweist sich die Berufung als zulässig. 
2. 
Der Kläger bringt vor, das Obergericht habe zu Unrecht neue Tatsachen bezüglich seiner finanziellen Situation nicht berücksichtigt. Er rügt indes nicht die Verletzung einer konkreten Bestimmung des Bundesrechts. In Frage würde in erster Linie ein Verstoss gegen Art. 138 Abs. 1 ZGB stehen, der auch im Abänderungsverfahren gilt. Indes lässt sich daraus nur ein Recht auf die Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel bis zur (kantonalen) Berufung bzw. Berufungsantwort ableiten (Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 3.1.1; Christoph Leuenberger, Basler Kommentar, N. 4 ff. zu Art. 138 ZGB). Die im vorliegenden Fall strittigen Eingaben wurden erst nach diesem Zeitpunkt dem Obergericht eingereicht. Damit richtet sich ihre Zulässigkeit nach kantonalem Prozessrecht, welches das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 196 E. 3a S. 201; 127 III 248 E. 2c S. 252). Entsprechend kann auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden. 
3. 
Im vorliegenden Fall bestimmt sich die Herabsetzung oder Aufhebung der Scheidungsrente unstrittig noch nach Art. 153 aZGB (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Die Unterhaltsregelung ist dann abzuändern, wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, dass sich sein Einkommen und Vermögen seit der Scheidung in erheblichem, dauerndem und im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbarem Mass geändert hat (BGE 117 II 211 E. 5a S. 217; 118 II 229 E. 2 S. 230 f.). 
3.1 Das Obergericht hat anerkannt, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers seit der Scheidung vermindert hat. Indes ist es zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, um die bereits reduzierte Rente von Fr. 1'000.-- noch weiter herabzusetzen, da es dem Kläger zuzumuten wäre, zu 100 % zu arbeiten. Die vom Kläger belegten Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, seien in quantitativer Hinsicht klar ungenügend, es könne deshalb nicht gesagt werden, dass es ihm nur auf Grund seines Alters und der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die im Recht liegenden Unterlagen würden vielmehr den Eindruck vermitteln, der Kläger habe seine Bemühungen erst zu Beginn des (kantonalen) Berufungsverfahrens anfangs September 2003 intensiviert, um sie dann zwei Monate später wieder beinahe vollständig einzustellen. Es sei daher davon auszugehen, dass es der Kläger in der Hand gehabt hätte, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, und ihm sei somit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 
3.2 Der Kläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine finanzielle Lage habe sich verschlechtert, was das über sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren in Deutschland beweise. Zudem sei es ihm - namentlich wegen seines Alters - nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. 
 
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dem Pflichtigen eine Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 119 II 314 E. 4a S. 316; 128 III 4 E. 4a S. 5). Dabei liegt eine im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfrage vor, soweit es um die "Zumutbarkeit" geht, welche der Kläger indes vorliegend nicht bestreitet. Hingegen sind die obergerichtlichen Erwägungen bezüglich der "tatsächlichen Möglichkeit" für das Bundesgericht verbindlich, da sie sich auf Beweiswürdigung stützen (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 f.). Damit kann auf die Ausführungen des Klägers bezüglich seinen Schwierigkeiten, eine neue Stelle zu finden, nicht eingetreten werden, soweit er in diesem Zusammenhang nicht ohnehin unzulässige Noven (Sozialhilfe) vorbringt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
4. 
Dementsprechend kann auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
5. 
Der Kläger hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
 
Die vorliegende Berufungsschrift hat keine zulässigen Rügen enthalten, auf welche hätte eingetreten werden können. Damit haben die Verlustgefahren von vornherein überwogen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. April 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: