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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_384/2007 /bnm 
 
Urteil vom 3. Oktober 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marlene Zeier-Aegerter, 
 
gegen 
 
B.________ (erste Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler, 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils; Kinderunterhalt, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________ (Ehemann), Jahrgang 1966, und B.________ (erste Ehefrau), Jahrgang 1964, heirateten am 20. Juni 1991. Sie wurden Eltern der Kinder S.________, geboren am 22. August 1992, und T.________, geboren am 22. Juli 1994. Das Bezirksgericht Bülach schied die Ehe. Es stellte die beiden Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater. Für den Kinderunterhalt traf das Bezirksgericht folgende Regelung: 
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Juli 1999 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung je Kind die folgenden, monatlich jeweils auf den Ersten des Monats im voraus zahlbaren Beiträge zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen: 
vom 5. - 12. Altersjahr Fr. 750.-- 
vom 13. - 16. Altersjahr Fr. 850.-- 
vom 17. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit aufgrund des ordentlichen Abschlusses der Erstausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Altersjahres Fr. 1'000.--. 
Die Unterhaltsbeiträge waren mit einer Indexklausel versehen. Im Übrigen genehmigte das Bezirksgericht die Vereinbarung der Ehegatten über die ehe- und güterrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung. Das Urteil vom 26. November 1999 wurde am 22. Februar 2000 rechtskräftig. Seit Mai 2000 lebt und arbeitet K.________ (Ehemann) in München. Er heiratete daselbst am 11. Mai 2001 C.________ (zweite Ehefrau), Jahrgang 1977. Aus seiner zweiten Ehe gingen bisher drei Kinder hervor, nämlich U.________, geboren am 17. Februar 2002, V.________, geboren am 3. April 2004, und W.________, geboren am 4. März 2007. 
 
B. 
Am 8. August 2002 leitete K.________ (fortan: Beschwerdeführer) den Abänderungsprozess ein. Wegen Verminderung des Einkommens bei gleichzeitig gestiegenen Lebenshaltungskosten begehrte er, seine Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern aus erster Ehe mit Wirkung ab August 2002 aufzuheben bzw. die monatlichen Beiträge auf je Fr. 150.-- herabzusetzen. B.________ (erste Ehefrau) (hiernach: Beschwerdegegnerin) schloss auf Abweisung. Die Gerichte des Kantons Aargau hiessen die Begehren teilweise gut. Das Obergericht listete die "monatlich vorschüssigen Unterhaltsbeiträge" an die beiden Kinder auf und legte im Einzelnen anhand der zeitlichen Staffelung gemäss dem Scheidungsurteil fest, welche teuerungsbereinigten Beträge der Beschwerdeführer jeweilen zum Monatsbeginn zu bezahlen hat. Im Ergebnis bedeutete die Gutheissung, dass der rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder aus erster Ehe von je Fr. 750.-- auf je Fr. 150.-- (August 2002 bis September 2003) bzw. Fr. 240.-- (Oktober bis Dezember 2003) herabgesetzt wurde und dass nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zur Vollendung des 24. Altersjahres der monatliche Unterhaltsbeitrag statt Fr. 1'000.-- für den Sohn S.________ Fr. 560.-- (September bis Dezember 2010) bzw. Fr. 150.-- (ab Januar 2011) und für die Tochter T.________ Fr. 150.-- (ab August 2012) betragen sollte. Die Begehren des Beschwerdeführers wurden hingegen abgewiesen, was die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 2004 bis zur Volljährigkeit der Kinder Ende August 2010 bzw. Ende Juli 2012 betraf (Urteil vom 22. Mai 2007). 
 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003 und ab Erreichen des Mündigkeitsalters auf je Fr. 150.-- herabzusetzen bzw. zu bestätigen (Ziff. 1 und 3). Für die Zeit dazwischen stellt er dem Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren (Ziff. 2): 
Es seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder S.________ und T.________ (1. Ehe) für die Zeit ab 1.1.2004 unter vollumfänglicher Berücksichtigung des Barbedarfes - aufgrund des Kinderunterhaltskreisschreibens des Obergerichtes des Kantons Aargau - eines jeden Kindes aus 2. Ehe und unter Hinzurechnung von CHF 150.-- pro Monat infolge erhöhter Krankenkassenprämien sowie unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungs- und Kinderschulkosten entsprechend festzulegen, je gestaffelt ab dem 13. und dem 17. Altersjahr (gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 26.11.1999). 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes: 
 
1.1 Da das Obergericht nach dem 1. Januar 2007 entschieden hat, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Die streitige Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB) betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gemäss den obergerichtlichen Feststellungen überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit dem Antrag, seine Unterhaltspflicht gegenüber den unmündigen Kindern der Beschwerdegegnerin auf monatlich je Fr. 150.-- herabzusetzen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
1.3 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Lautet es auf Zahlung von Geld, ist das Begehren deshalb zu beziffern. Dieser Prozessgrundsatz galt in der bisherigen Bundesrechtspflege (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392) und gilt weiterhin unter Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Im Bereich des Kinderunterhalts erfüllen Rechtsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen die formellen Anforderungen nicht (BGE 75 II 333 Nr. 47; 79 II 253 E. 1 S. 255). Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung zu, wo sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 101 II 372 S. 373; 125 III 412 E. 1b S. 414). Das Rechtsbegehren-Ziff. 2 erfüllt diese Anforderungen nicht. Ein Betrag für die Zeit ab Januar 2004 bis zur Mündigkeit der Kinder Ende August 2010 bzw. Ende Juli 2012 wird - anders als vor Obergericht - nicht beziffert und ist auch der Beschwerdeschrift nicht eindeutig entnehmbar. Der Beschwerdeführer überlässt es dem Bundesgericht, die verfügbaren Geldmittel zu berechnen, unter den fünf Kindern altersgerecht zu verteilen und damit das - in Unterhaltsbelangen bestehende (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99) - Ermessen auszuüben (vgl. S. 17 f. Ziff. 72-75 der Beschwerdeschrift). Darauf kann nicht eingetreten werden. Zulässig sind hingegen die bezifferten Rechtsbegehren-Ziff. 1 und 3 betreffend Kinderunterhalt für die Zeit bis Ende Dezember 2003 und ab Erreichen des Mündigkeitsalters. 
 
1.4 Die Beschwerde in Zivilsachen ist - wie bis anhin die eidgenössische Berufung (BGE 123 III 213 E. 4 S. 216) - ein unvollkommenes Rechtsmittel. Der angefochtene Entscheid wird nach Massgabe der im kantonalen Verfahren festgestellten Tatsachen auf die richtige Anwendung des Bundesrechts hin überprüft (Art. 105 ff. BGG). Die beschränkte Prüfungsbefugnis hat zur Folge, dass vor Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts nur beschränkt gerügt werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG) und neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für neue Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Desgleichen ist die Rüge offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zu begründen, d.h. - wie bis anhin (BGE 115 II 399 E. 2a S. 400) - die Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch steht, genau anzugeben. Soll die Feststellung des Sachverhalts auf einer Verletzung der im Unmündigenunterhalt geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 280 Abs. 2 ZGB) beruhen, hat der Beschwerdeführer darzutun (vgl. BGE 118 II 50 E. 2a S. 52), inwiefern er seiner Mitwirkungspflicht genügt und dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits vorgetragen und die Beweismittel genannt hat (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Überdies ist jeweilen zu begründen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diesen formellen Anforderungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen, indem er vor Bundesgericht einen vom vorinstanzlich festgestellten abweichenden, teilweise auf neue Vorbringen gestützten Sachverhalt behauptet, ohne entsprechende Rügen gegen die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts zu erheben und zu begründen (BGE 133 IV 150 E. 1.3 S. 152; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Es wird darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen sein. 
 
1.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die - im Weiteren fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde eingetreten werden. 
 
2. 
Die Änderung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags an ein Kind richtet sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (vgl. Art. 134 Abs. 2 ZGB). Danach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zu vergleichen sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung mit den heutigen Verhältnissen, soweit deren künftige und seither tatsächlich eingetretene Entwicklung nicht bereits bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt wurde (BGE 128 III 305 E. 5b S. 310). Vorausgesetzt ist eine dauernde und erhebliche Änderung der Verhältnisse (BGE 120 II 177 E. 3a S. 178). Die Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners kann mit einer Zunahme der Belastung durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus der neuen Ehe verbunden sein und eine Abänderungsklage begründen, weil unterhaltsberechtigte Kinder im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind (BGE 116 II 110 E. 4a S. 114) und deshalb bei beschränkten finanziellen Mitteln die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge an die Kinder - hier - aus erster Ehe zu Gunsten der Kinder aus zweiter Ehe herabzusetzen sind (BGE 127 III 503, nicht veröffentlichte E. 2, in: FamPra.ch 2002 S. 417 ff. und Pra 2001 Nr. 175 S. 1059 ff.). Streitig im Abänderungsprozess war, ob und in welchem Umfang sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert hat, weil die Einnahmen gesunken (E. 3) und/oder die Ausgaben gestiegen sind (E. 4 und E. 5), und wie sich die eingetretenen Veränderungen auf die rechtskräftig festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge ausgewirkt haben (E. 6 hiernach). 
 
3. 
Für die Bestreitung der Unterhaltspflichten und des Familienbedarfs sind folgende finanzielle Mittel zu berücksichtigen: 
 
3.1 Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge hat laut Scheidungsurteil ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'300.-- zugrunde gelegen. Das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen hat sich gemäss den obergerichtlichen Feststellungen auf monatlich Fr. 3'812.-- in den Jahren 2001 bis 2003 belaufen und beträgt seit 2004 monatlich Fr. 6'720.-- (E. 7 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). Von diesen Einkommenszahlen geht auch der Beschwerdeführer aus (S. 6 Ziff. 5-7 der Beschwerdeschrift und Beschwerde-Tabellen 1-7). 
 
3.2 Den Unterhalt der ihr zugeteilten Kinder sollte die Beschwerdegegnerin durch Pflege und Erziehung, der Beschwerdeführer hingegen durch Geldzahlung leisten, wie es Art. 276 Abs. 2 ZGB als Regel vorsieht. Davon ist das Scheidungsgericht ausgegangen und hat die Beschwerdegegnerin deshalb nicht zusätzlich zu einem Kinderunterhaltsbeitrag in Form von Geldzahlungen verpflichtet. Lediglich im Rahmen des nachehelichen Unterhalts musste sich die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von monatlich Fr. 725.-- anrechnen lassen, das heute Fr. 780.-- beträgt. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Feststellung. Er macht vielmehr geltend, das Obergericht habe nicht abgeklärt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Kinderzulagen erhalte. Diese Kinderzulagen seien festzustellen, eventuell auf Fr. 195.-- je Kind festzusetzen und bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder aus erster Ehe zu berücksichtigen, gleich wie das von ihm in Deutschland bezogene Kindergeld für seine drei Kinder aus zweiter Ehe auf den Barbedarf angerechnet werde (S. 6 f. Ziff. 8-15, S. 15 Ziff. 55-62 und S. 17 Ziff. 74 der Beschwerdeschrift). Aufgrund seiner eigenen Darstellung muss davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer mache die von der Beschwerdegegnerin angeblich bezogenen Kinderzulagen vor Bundesgericht erstmals geltend, obschon er zu entsprechenden Vorbringen bereits vor Obergericht Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, behauptet er doch, der Fehler sei bereits dem erstinstanzlichen Abänderungsgericht unterlaufen. Mangels näherer Begründung ihrer Zulässigkeit müssen die Vorbringen als neu und unzulässig gelten (E. 1.4 hiervor). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der künftig allenfalls erzielte Lehrlingslohn seiner Kinder aus erster Ehe sei unterhaltsmindernd zu berücksichtigen und zu diesem Zweck der Lehrvertrag seines Sohnes zu edieren, der ab August 2008 eine Lehre beginnen werde (S. 18 Ziff. 75 der Beschwerdeschrift). Der Unterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB auch Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Mit Blick darauf hätte begründeter Anlass bestanden, im Rahmen der Mitwirkungspflicht entsprechende Tatsachen zu behaupten und Beweisanträge zu stellen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich dazu indessen nichts entnehmen. Unter diesen Umständen haben die Vorbringen des Beschwerdeführers als neu zu gelten. Sie sind unzulässig, da nicht erst das angefochtene Urteil zu diesen Vorbringen veranlasst haben kann und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges belegt (E. 1.4 hiervor). 
 
3.4 Unangefochten steht fest, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2003 ein monatliches Renteneinkommen von umgerechnet Fr. 1'605.-- bezieht und noch bis Ende 2010 erhalten wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Renteneinkommen seiner zweiten Ehefrau dürfe nicht vollumfänglich herangezogen werden, würden doch dadurch indirekt die Unterhaltsbeiträge an seine Kinder aus erster Ehe mitfinanziert. Eventualiter sei das Renteneinkommen der zweiten Ehefrau nicht zu berücksichtigen und sein Notbedarf allein, d.h. unter Ausklammerung des Notbedarfsanteils seiner zweiten Ehefrau zu berechnen (S. 14 Ziff. 50-52 der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist nicht zu prüfen. Das Obergericht hat auf Grund des internationalen Sachverhalts deutsches Recht angewendet (E. 8.1.3 S. 12) und ist danach zum Ergebnis gelangt, eine Gesamtrechnung von Existenzminimum und Einkünften des Beschwerdeführers und dessen zweiten Ehefrau samt Kinder erscheine als sachgerecht (E. 8.1.4 S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Das auf deutsches Recht gestützte Ergebnis ficht der Beschwerdeführer nicht an. Er macht nicht geltend, es sei ausländisches Recht nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibe (Art. 96 lit. a BGG). Ebenso wenig rügt er - in der vorliegend vermögensrechtlichen Streitsache (E. 1.2 hiervor) - eine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts (vgl. Art. 96 lit. b BGG; BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447). Auf die beiden Fragen ist auch von Amtes wegen nicht einzugehen, da für Verfassungsverletzungen das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397) und die Anwendung des Kollisionsrechts mangels hinreichender Beschwerdebegründung zu keiner Überprüfung Anlass gibt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das Obergericht das Renteneinkommen der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. 
 
3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern aus erster Ehe und den Bedarf seiner heutigen Familie aus dem Arbeitseinkommen zu decken (monatlich Fr. 3'812.-- bis 2003 und Fr. 6'720.-- ab 2004). Einzubeziehen ist ferner das Renteneinkommen seiner zweiten Ehefrau (monatlich Fr. 1'605.-- ab 1. Oktober 2003 bis Ende 2010). 
 
4. 
Um die Gleichbehandlung aller Kinder zu gewährleisten, hat das Obergericht den Bedarf des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau getrennt vom Bedarf der Kinder aus zweiter Ehe berechnet (E. 8.2 und E. 8.3 S. 13 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die konkrete Bedarfsberechnung mehrere Rügen: 
 
4.1 Das Obergericht hat das gegenüber der Schweiz tiefere Preisniveau in Deutschland berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, in München sei der Lebensunterhalt genau so teuer wie in der Schweiz (hier: Zürich). Der angewendete Kaufkraftvergleich einer schweizerischen Grossbank sei zudem untauglich und habe keinen offiziellen Charakter (S. 9 f. Ziff. 23-26, S. 11 Ziff. 36-37 und S. 13 Ziff. 49 der Beschwerdeschrift). 
 
Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu berücksichtigen (BRÄM, Zürcher Kommentar, 1998, N. 108 zu Art. 163 ZGB). Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (für Kinder: WULLSCHLEGER, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 14 zu Art. 285 ZGB; im Bereich des hier anwendbaren Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, SR 0.211.213.01: SCHWANDER, Basler Kommentar, 2007, N. 24 zu Art. 83 IPRG, mit Hinweisen; ausführlich: STAUDINGER/MANKOWSKI, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: April 2003, N. 335 f. i.V.m. N. 339 sowie N. 396 f., und SIEHR, Münchener Kommentar, 4.A. München 2006, N. 214 f., je im Anh I zu Art. 18 EGBGB). Verwendung finden die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", letzte Ausgabe Zürich 2006) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 "Internationaler Preisvergleich" 2004, in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2007, hrsg. Bundesamt für Statistik, 114. Jg. Zürich 2007, S. 146). Ein Lebenskostenvergleich für Deutschland aufgrund mehrerer Indizes wird vom Bundesamt für Migration herausgegeben (in: Dossier "Leben / Arbeiten / Sprachaufenthalt, Studium / Ruhestand in Deutschland", Ausgabe 5/2006, S. 35). 
 
Alle Indizes weisen für Deutschland tiefere Lebenskosten als in der Schweiz aus. Das Obergericht hat auf den Kaufkraftvergleich der UBS AG abgestellt, der das Preisniveau nicht nur für Deutschland im Durchschnitt, sondern auch für einzelne Städte und insbesondere für München, den Wohnort des Beschwerdeführers mit seiner Familie, angibt. Der Wert von 82.3 (Zürich: 100.0) ist für den Beschwerdeführer - im Vergleich mit den anderen Indizes - günstig und auf seine Lebenshaltung zugeschnitten ("Urbaner Lebensstil mit westeuropäischem Konsumverhalten und Familienwohnung"). Dass die Bedarfsgruppe "Wohnen" im Referenzwarenkorb nur 18 % ausmacht, schadet nicht. Der angenommene Wert von 82.3 (Zürich: 100.0) gibt das Preisniveau in München ohne Miete wieder, die das Obergericht für den Beschwerdeführer vielmehr konkret berechnet und ohne Abzug zugelassen hat. Nach dem Gesagten sind Gründe weder ersichtlich noch dargetan, die gegen die Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in München anhand des verwendeten Kaufkraftvergleichs sprächen. 
 
4.2 Das Obergericht hat die tatsächlichen Mietkosten von monatlich Fr. 2'293.-- für den Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau und den drei Kindern nicht als übersetzt betrachtet. Zur Berechnung des Bedarfs für den Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau hat es den Anteil an den Mietkosten abgezogen, der auf die drei Kinder entfällt. In der zeitlichen Abfolge ihrer Geburt hat das Obergericht diesen Wohnkostenanteil auf Fr. 300.-- für ein Kind, auf Fr. 500.-- für zwei Kinder und auf Fr. 600.-- für drei Kinder beziffert und im Bedarf des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau deshalb Wohnkosten von Fr. 1'921.-- (ab August 2002), Fr. 1'721.-- (ab April 2004) und Fr. 1'621.-- (ab März 2007) eingesetzt (E. 8.3.3 S. 14 des angefochtenen Urteils). Rein rechnerisch müssen die Beträge auf Fr. 1'993.--, Fr. 1'793.-- und Fr. 1'693.-- lauten. Mit Grund rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich indessen keinen Rechnungsfehler, der sich auf das Ergebnis auswirkte. Wie die verwendeten Zahlen zeigen, handelt es sich um einen blossen Verschrieb, den das Bundesgericht als offensichtlich unrichtige Feststellung von Amtes wegen berichtigen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer hält dagegen, der Wohnkostenanteil der Kinder betrage statt Fr. 300.-- nur Fr. 210.--, statt Fr. 500.-- nur Fr. 348.-- und statt Fr. 600.-- - zeitlich korrekt gestaffelt - Fr. 468.--, Fr. 538.-- und Fr. 608.--. Seine Beträge will er der Rubrik "Unterkunft" im Kreisschreiben der Kammer für Vormundschaftswesen betreffend Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Kinderunterhaltskreisschreiben, S. 7; Beschwerde-Beilage Nr. 10) entnehmen, weil das Obergericht auch anhand dieses Kreisschreibens den Barbedarf der Kinder festgelegt und den Unterhalt berechnet habe. Der Beschwerdeführer rügt, es gehe nicht an, ungleiche Wohnkosten der Kinder zu berücksichtigen, je nach dem, ob der für ihren Unterhalt massgebende Barbedarf oder ob sein Bedarf mit seiner zweiten Ehefrau berechnet werde (S. 12 Ziff. 38-42 der Beschwerdeschrift). 
 
Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Das Obergericht hat den Wohnkostenanteil offenkundig anhand der SchKG-Richtlinien festgelegt. Das kann nur dort richtig sein, wo auch der Bedarf nach diesen Richtlinien berechnet wird, hingegen nicht, wenn auf das Kinderunterhaltskreisschreiben abgestellt wird, das abweichende Wohnkostenanteile der Kinder festlegt. Denn die Berücksichtigung anderer als der dort festgelegten Wohnkosten verfälscht den Betrag, der für Unterhaltszahlungen verfügbar ist. Je höher der auf die Kinder entfallende Wohnkostenanteil angesetzt wird, desto kleiner wird der Wohnkostenanteil bzw. Bedarf des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau und desto grösser ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. die Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Rechnerisch geht es um einen Betrag von maximal Fr. 152.-- monatlich (Fr. 500.-- statt Fr. 348.--). 
 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bedarf der Ehegatten seien die Kosten des Studiums seiner zweiten Ehefrau sowie Kinderbetreuungs- und Schulungskosten einzusetzen (S. 10 f. Ziff. 27-35 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat die behaupteten Kosten für Betreuung und Schulung nicht berücksichtigt, da sich die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich der Kinderbetreuung widmen könne und da sich der Beschwerdeführer über den tatsächlichen Bestand der besagten Kosten nicht ausweise (E. 8.3.6 S. 15 des angefochtenen Urteils). Es kann dahingestellt bleiben, ob die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zeit studiert oder ab welchem Zeitpunkt sie ihr Studium wieder aufnehmen werden wird und inwiefern während einer mutterschaftsbedingten Beurlaubung vom Studium die vollen Gebühren zu bezahlen sind. Zum Beweis der geltend gemachten Kosten verweist der Beschwerdeführer auf seine Beilagenpakete Nrn. 8 und 9. Es handelt sich dabei um Kopien seiner Faxmitteilungen an seine Rechtsvertreterin vom Juli 2007, die somit erst nach dem Urteil vom 22. Mai 2007 im Hinblick auf dessen Anfechtung vor Bundesgericht versendet worden sind. Sie werden im Abänderungsprozess offenkundig erstmals vor Bundesgericht eingereicht, wiewohl sie zeitlich frühere Vorgänge belegen sollen und deshalb ohne weiteres bereits im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden können. Sie haben deshalb als neu und unzulässig zu gelten. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan (E. 1.4 hiervor). 
 
4.4 Für die Berechnung seines Bedarfs verweist der Beschwerdeführer ganz allgemein auf seine Tabellen 1-7, die Bestandteil der Beschwerdeschrift bildeten (S. 9 Ziff. 19-22 der Beschwerdeschrift). Soweit er in diesen Tabellen ohne nähere Begründung in der Beschwerdeschrift von den verbindlich festgestellten Beträgen abweicht, kann darauf nicht eingetreten werden (E. 1.4 hiervor). 
 
4.5 Insgesamt muss die obergerichtliche Bedarfsrechnung lediglich mit Bezug auf den Wohnkostenanteil der drei Kinder aus zweiter Ehe beanstandet werden (E. 4.2 soeben). Es bleibt allerdings zu prüfen, ob die Abweichung die begehrte Herabsetzung zu rechtfertigen vermag (E. 6 hiernach). Beachtet werden muss zudem ein Verschrieb im gleichen Zusammenhang (E. 4.2 soeben). Im Übrigen ist auf die obergerichtlichen Bedarfszahlen abzustellen (vgl. die Zusammenfassung in E. 8.3.7 S. 15 f. des angefochtenen Urteils). 
 
5. 
Gegen die Berechnung des Barbedarfs seiner drei Kinder aus zweiter Ehe wendet der Beschwerdeführer ein, die in Deutschland ausserordentlich hohen Krankenkassenprämien seien unzureichend berücksichtigt worden. Die im Kinderunterhaltskreisschreiben dafür vorgesehenen "Nebenkosten", die die Krankenkasse mitumfassten, genügten nicht und auch die obergerichtliche Kompensation über den Kaufkraftausgleich sei in quantitativer Hinsicht ungenügend (S. 13 Ziff. 43-49 der Beschwerdeschrift). 
 
Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 hat das Obergericht die Prämien voll angerechnet (E. 9.2.3 S. 17). Für die daran anschliessenden Berechnungsperioden hat es auf Grund der erheblich höheren Krankenversicherungsprämien davon abgesehen, den Barbedarf gemäss Kinderunterhaltskreisschreiben an das Münchener Preisniveau (82.3) anzupassen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, inwiefern dieser Ausgleich rechnerisch ungenügend sein soll. Überschlagsmässig dürfte gelten, dass ein Barbedarf für ein Kind von Fr. 766.-- statt von Fr. 630.-- angenommen wurde, womit zu den Nebenkosten von Fr. 156.-- die Differenz von Fr. 136.-- hinzukommt und die Krankenkassenprämie von Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.4 S. 17), dass ein Barbedarf für zwei Kinder von je Fr. 653.-- statt je Fr. 537.-- angenommen wurde, womit zu den Nebenkosten von je Fr. 130.-- die Differenz von je Fr. 116.-- hinzukommt und die Krankenkassenprämie von je Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.5 S. 17), und dass ein Barbedarf für drei Kinder von je Fr. 556.-- statt je Fr. 457.-- angenommen wurde, womit zu den Nebenkosten von je Fr. 113.-- die Differenz von je Fr. 99.-- hinzukommt und die Krankenkassenprämie von je Fr. 208.-- gedeckt ist (E. 9.2.6 S. 18 des angefochtenen Urteils). Durch das Weglassen des Kaufkraftausgleichs wäre bei dieser Berechnungsweise die höhere Prämienlast ausreichend berücksichtigt worden. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Krankenkassenprämien in der letzten Phase, d.h. ab der Geburt des dritten Kindes von je Fr. 208.-- auf Fr. 216.-- anstiegen. Es entstünde damit eine ungedeckte Differenz von wenigen Franken, die indessen hinzunehmen ist. Zum einen ist die Behauptung und das dazugehörige Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 11) neu. Der Beschwerdeführer hat in seiner letzten Eingabe an das Obergericht vom 19. März 2007 und damit nach der Geburt des dritten Kindes gleichbleibende Krankenkassenprämien von je Fr. 208.-- (= Euro 130.09 x Fr. 1.60) behauptet (S. 3 Ziff. 5) und tut nicht dar, weshalb er ausserstande gewesen sein soll, die heute eingereichte Prämienkalkulation vom 22. März 2007 nicht bereits dem Obergericht einzureichen, das am 22. Mai 2007 entschieden hat. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Barbedarf und die Nebenkosten gemäss Kinderunterhaltskreisschreiben dem jeweiligen Alter der Kinder entsprechend ansteigen, so dass die erwähnte Differenz nur kurze Zeit andauert und später wieder mehr als ausgeglichen wird. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Weitere Einwände gegen die Festsetzung des Bedarfs gemäss Kinderunterhaltskreisschreiben erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
6. 
Die Festsetzung des Unterhalts ist wie folgt zu prüfen: 
 
6.1 Laut Rechtsbegehren-Ziff. 1 sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers auf monatlich je Fr. 150.-- bis Ende 2003 festzusetzen. Streitig sind damit die Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober, November und Dezember 2003, die das Obergericht auf je Fr. 240.-- bemessen hat. Für diesen Zeitraum besteht ein Fehlbetrag. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts deckt das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'812.-- (E. 7.2.2 S. 10) den Bedarf von Fr. 4'768.-- nicht (E. 8.3.7 S. 15). Unter Berücksichtigung des Renteneinkommens der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 1'605.-- kann ein Überschuss von Fr. 649.-- monatlich errechnet werden (E. 9.1 S. 16). Das Obergericht hat dafürgehalten, der Unterhalt sei nach den SchKG-Richtlinien zu bemessen, da der Überschuss zur Deckung des Bedarfs der Kinder nicht ausreiche. Es hat den betreibungsrechtlichen Notbedarf der - damals noch drei - Kinder des Beschwerdeführers berechnet und den Überschuss von Fr. 649.-- verhältnismässig aufgeteilt. Für die beiden Kinder aus erster Ehe hat die Berechnung einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 240.-- ergeben (E. 9.2.3 S. 17 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer stimmt dem Obergericht zu, dass die Berechnung anhand der SchKG-Richtlinien zu erfolgen hat und nicht auf das Kinderunterhaltskreisschreiben abzustellen ist (S. 17 Ziff. 69-71 der Beschwerdeschrift). Unter diesen Umständen kann es aber nicht richtig sein, dass er in seiner Tabelle 1 den Wohnkostenanteil seines Sohnes aus zweiter Ehe nach dem Kinderunterhaltskreisschreiben bemisst und gestützt darauf dem Obergericht eine rechtsfehlerhafte Unterhaltsbemessung vorwirft. Die Berechnung hat entweder nach den SchKG-Richtlinien oder anhand des Kinderunterhaltskreisschreibens zu erfolgen (E. 4.2 hiervor). Sie kann insoweit nicht beanstandet werden. 
 
6.2 Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ab Januar 2004 bis zum Mündigkeitsalter der Kinder aus erster Ehe stellt der Beschwerdeführer keinen formell genügenden Antrag (E. 1.3 hiervor). Seine Behauptung, es gäbe im fraglichen Zeitraum keine Freibeträge (S. 14 Ziff. 53-54 der Beschwerdeschrift), entbehrt im Übrigen der rechnerischen Grundlage, selbst wenn die hiervor beanstandete Differenz beim Wohnkostenanteil von maximal Fr. 152.-- monatlich (E. 4.2 hiervor) zu seinen Gunsten voll berücksichtigt wird (vgl. E. 9.1 S. 16 und E. 9.2.4 - 9.2.6 S. 17 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
6.3 Für die Zeit nach Erreichen des Mündigkeitsalters seiner beiden Kinder aus erster Ehe beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz, dass der Unterhalt seiner unmündigen Kinder aus zweiter Ehe demjenigen seiner mündigen Kinder aus erster Ehe vorgehen müsse (S. 16 Ziff. 66-68 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat den angerufenen Grundsatz ausdrücklich beachtet und gestützt darauf die Unterhaltsbeiträge festgesetzt (E. 9.2.6 und E. 9.2.7 S. 19 des angefochtenen Urteils). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, so dass sich seine Beschwerde diesbezüglich als unzulässig erweist. 
 
6.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Staffelung der Unterhaltsbeiträge. Er wendet ein, Unterhalt sei ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der dem Monat folge, in dem ein Kind geboren sei, und nicht am ersten Tag des Monats, in dem ein Kind Geburtstag habe (S. 16 Ziff. 63-65 der Beschwerdeschrift). Scheidungsurteil und Kinderunterhaltskreisschreiben lassen Veränderungen des Unterhaltsbeitrags bzw. des Barbedarfs eines Kindes mit der Vollendung eines bestimmten Altersjahres eintreten, d.h. am Tag vor dem Geburtstag im betreffenden Jahr (vgl. WEBER, Berner Kommentar, 2005, N. 20 zu Art. 77 OR). Massgebend wäre damit der neue Unterhalt bzw. Barbedarf ab dem Geburtstag bis Ende des Monats ("pro rata temporis") und anschliessend für die folgenden Monate bis zur nächsten Alterskategorie. Aus Gründen der Praktikabilität wird für den laufenden Unterhalt regelmässig nicht auf das genaue Geburtsdatum, sondern auf den Monatsbeginn abgestellt, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Dass es sich bei diesem Monatsersten um denjenigen vor und nicht nach dem Geburtsdatum handelt, ergibt sich aus Art. 285 Abs. 3 ZGB, wonach der Unterhaltsbeitrag zum Voraus zu entrichten ist, und dem Scheidungsurteil, wonach die Unterhaltsbeitragspflicht "auf den Ersten des Monats im voraus" (Bst. A hiervor) zu erfüllen ist. Ihre Rechtfertigung findet die Regelung darin, dass der unmittelbare Unterhalt (z.B. Unterkunft und Ernährung u.ä.) ab dem betreffenden Geburtstag benötigt wird und nicht auf das Monatsende aufgeschoben werden kann, weshalb die zu seiner Finanzierung erforderliche Geldleistung, der sog. mittelbare Unterhalt, schon vorher zur Verfügung stehen muss, d.h. bei der vorliegenden Streitfrage am ersten Tag des Monats, in dem ein Kind Geburtstag hat (vgl. HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 115, und WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 83, je zu Art. 285 ZGB, mit Hinweisen). Darauf hat das Obergericht im Ergebnis abgestellt. 
 
6.5 Insgesamt kann die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Abänderungsprozesses - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht beanstandet werden. 
 
7. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen des Beschwerdeführers zur Hauptsache unzulässig (vgl. insbesondere E. 1.3 und E. 1.4 hiervor) und für den Rest unbegründet sind, verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Oktober 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: