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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_8/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Verfügungssperre über Grundstücke / Anmerkung im Grundbuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 10. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
C.B.________ und B.B.________, beide Jahrgang 1950, heirateten am 20. April 1990 und wurden Eltern einer Tochter. C.B.________ ist Vater von vier Kindern aus erster Ehe. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vereinbarten die Ehegatten, ab 3. Oktober 2008 getrennt zu leben. Das Kreisgericht U.________ genehmigte die Vereinbarung und ordnete per 18. Juli 2008 die Gütertrennung an (Entscheid vom 3. Oktober 2008). 
 
B.   
B.B.________ klagte am 1. April/28. Mai 2010 auf Vollzug der Gütertrennung und auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Seit dem 8. Oktober 2010 ist auch der Scheidungsprozess anhängig. Streitig sind insbesondere Ansprüche von B.B.________ aus Güterrecht in der Höhe mehrerer Millionen Franken. Unter anderem geht es um die A.________ AG, deren Alleinaktionär C.B.________ war. Ab Ende 2009 bis Anfang 2013 übertrug er 90 % der Aktien an seine vier Kinder aus erster Ehe, blieb aber bis im Mai 2015 Verwaltungsratspräsident der Firma mit Einzelunterschrift. B.B.________ bestritt die Gültigkeit der Aktienübertragung und verkündete den Kindern den Streit. 
 
C.   
Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen lehnte es das Kreisgericht U.________ ab, Verfügungssperren über die Anteile von C.B.________ an der A.________ AG bzw. über deren Eigentum an Liegenschaften zu erlassen (Verfügung vom 24. November 2010). Auf Gesuch von B.B.________ vom 9. Juli 2014 erliess das Kreisgericht Verfügungssperren über Liegenschaften der A.________ AG (Verfügung vom 11./16. Juli 2014). Nach Eingang der Stellungnahmen der A.________ AG und von C.B.________ reichte B.B.________ am 29. Oktober 2014 eine weitere Eingabe ein. Das Kreisgericht bestätigte seine Verfügung vom 11./16. Juli 2014, wies die Grundbuchämter an, die Verfügungssperre anzumerken, und verlängerte deren Dauer auf drei Monate nach Vollstreckbarkeit der Entscheide im Hauptverfahren (Entscheid vom 5. November 2014). 
 
D.   
Die A.________ AG legte gegen die vorsorglichen Verfügungssperren am 24. November 2014 Berufung ein. Nach mehrfachem Schriftenwechsel hob das Kantonsgericht St. Gallen die Verfügungssperren über zwei von zehn Liegenschaften auf, wies die Berufung aber im Übrigen ab (Entscheid vom 10. Dezember 2015). 
 
E.   
Mit einer als "Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 BGG" bezeichneten Eingabe vom 18. Januar 2016 beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Gesuch von B.B.________ (Beschwerdegegnerin) abzuweisen, eventuell im Dispositiv eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an das Kreisgericht zurückzuweisen. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft Beschränkungen der Verfügungsbefugnis im Sinne von Art. 178 ZGB als vorsorgliche Massnahme im Ehescheidungsprozess (aArt. 137 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 1 ZPO) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem festgestellten Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_823/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.1 Abs. 3). Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde in Zivilsachen, der die Verfassungsbeschwerde nachgeht (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Zur Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75 BGG) berechtigt ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügungssperre und als Eigentümerin der davon betroffenen Liegenschaften (Urteil 5A_259/2010 vom 26. April 2012 E. 2.3, betreffend Art. 178 ZGB; vgl. für Einzelheiten: E. 4.2 unten).  
 
1.3. Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten als Endentscheide (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.).  
 
1.4. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kommt in diesem Bereich nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Der blosse Verweis (z.B. S. 3 Bst. D der Beschwerdeschrift) auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt zur Begründung von Verfassungsverletzungen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 141 V 416 E. 4 S. 421).  
 
1.5. Auf die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden. Die zu Unrecht (E. 1.1) als "Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382).  
 
2.   
Im Massnahmenverfahren reichte die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2014 eine weitere Vernehmlassung ein, die das Kreisgericht der Beschwerdeführerin mit dem Entscheid zustellte. Das Kantonsgericht hat eine Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführerin bejaht, den Verfahrensmangel aber ausnahmsweise als geheilt betrachtet (E. II/3 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme einer Heilung als verfassungswidrig und erneuert ihren Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (S. 11 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift). 
 
2.1. Die Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 (act. 366) ergänzt das Gesuchsbegehren insofern, als es die Anordnung der Verfügungssperre "bis drei Monate nach Vollstreckbarkeit der Verfahren" beantragt, und enthält über rund fünf Seiten hinweg rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit eines sog. Durchgriffs. Das Kantonsgericht hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verneint, soweit es um die Rechtsanwendung geht. Die Auffassung kann nicht beanstandet werden. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht für den Fall einer Rechtsanwendung, mit der eine Partei nicht gerechnet hat und auch nicht hat rechnen müssen (BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; 140 III 231 E. 3.5 S. 233). Letztere Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin damals Alleinaktionär der Beschwerdeführerin war, drängte sich die Prüfung eines Durchgriffs auf (vgl. für Einzelheiten: E. 4.1 unten). Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche fallen mit dem Abschluss des Ehescheidungsverfahrens nicht dahin. Sie bleiben vielmehr entsprechend ihrem Zweck bis zur Vollstreckung des Urteils in Kraft (vgl. BGE 78 II 302 E. 4a S. 309; Urteil 5P.58/2006 vom 18. April 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 71 und N. 364 zu aArt. 145 ZGB). Mit der daherigen Anordnung des Kreisgerichts musste die Beschwerdeführerin somit selbst ohne Antrag der Beschwerdegegnerin ebenfalls rechnen (vgl. SPRECHER, Basler Kommentar, 2013, N. 35 zu Art. 268 ZPO, wonach das Gericht die Weitergeltung anordnen muss). Zum Recht, das das Kreisgericht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 78 ZPO/SG und Art. 57 ZPO), war die Beschwerdeführerin somit nicht vorgängig anzuhören.  
 
2.2. Von Verfassungs wegen muss den Parteien im Gerichtsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten oder das Gericht in seinem Urteil zu beeinflussen vermögen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 52 f.). Dieses sog. Replikrecht hat in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zwar nicht die gleiche Tragweite wie in einem ordentlichen Verfahren auf Erlass eines Sachurteils. Gleichwohl ist das Replikrecht zu gewähren, wenn Eingaben gemacht werden und das Gericht darin enthaltene neue Vorbringen im Entscheid zu berücksichtigen gedenkt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 I 189 E. 3.3-3.5 S. 192 ff.). Diese Voraussetzung ist erfüllt, zumal das Kreisgericht die Eingabe der Beschwerdegegnerin, die der Beschwerdeführerin erst mit dem Entscheid zur Kenntnis gebracht wurde, in den Erwägungen (E. 6 S. 5) und mit dem ergänzten Gesuchsbegehren (S. 2) berücksichtigt hat. Das Kantonsgericht ist somit zutreffend von einer Verletzung des Replikrechts ausgegangen.  
 
2.3. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Die Voraussetzung ist erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe der Beschwerdegegnerin im Nachhinein erhalten und konnte auf dem Berufungsweg dazu umfassend Stellung nehmen und dagegen sämtliche Einwände vortragen, die das Kantonsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei prüfen durfte (Art. 310 ZPO). Da die Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Hauptsache rechtliche Ausführungen enthalten hat und das Kreisgericht - auch mit Bezug auf den ergänzten Antrag - das Recht von Amtes wegen anwenden musste (E. 2.1 oben), liegt keine schwerwiegende Verletzung des Replikrechts vor (vgl. z.B. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135). Das Kantonsgericht durfte deshalb eine Heilung des Mangels im Berufungsverfahren annehmen.  
 
2.4. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 I 279 E. 2.2 S. 281; 127 III 193 E. 3 S. 194). Es kommt deshalb einzig auf das Ergebnis an, so dass auf alle weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gegen die kantonsgerichtliche Beurteilung der Heilung nicht einzugehen ist. Inwiefern sich mit Bezug auf die Möglichkeit der Heilung aus der EMRK etwas Abweichendes ergeben soll, ist zudem weder ersichtlich noch dargetan (Urteil 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.5 mit Hinweis unter anderem auf MEYER-LADEWIG, EMRK. Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 98 und N. 225 zu Art. 6 EMRK).  
 
2.5. Insgesamt verletzt es kein Verfassungsrecht, dass das Kantonsgericht den Verfahrensmangel als geheilt betrachtet hat.  
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie, deren Trägerin sie als juristische Person des Privatrechts ist (BGE 128 I 295 E. 6a S. 311). Sie begründet die Verletzung von Art. 26 BV indessen einzig damit, als Folge willkürlicher Beweiswürdigung und willkürlicher Anwendung von Art. 178 ZGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO sei auch die Eigentumsgarantie verletzt (S. 15 Ziff. 2 und S. 18 f. der Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, dass die Eigentumsgarantie im Verhältnis unter Privatpersonen nicht direkt angerufen werden kann (Urteil 5A_809/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.3, betreffend Art. 178 ZGB; allgemein: BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280), legt sie dem Bundesgericht nicht dar, inwiefern der angerufenen Eigentumsgarantie neben der gerügten Willkür selbstständige Bedeutung zukommen soll. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 387; Urteil 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.1). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin einer vorsorglichen Verfügungssperre, die das Gericht im Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Ehemann angeordnet hat. Sie rügt die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung als willkürlich, wonach die Beschwerdegegnerin einen Rechtsanspruch gegen ihren Ehemann aus Güterrecht im siebenstelligen Bereich glaubhaft gemacht habe (S. 15 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Eine vorsorgliche Sperre des Vermögens einer juristischen Person zulasten des Ehegatten, der sie beherrscht, haben Rechtsprechung und Lehre als zulässig anerkannt. Es handelt sich dabei um einen Tatbestand des Durchgriffs (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 1954 E. 3, in: SJ 77/1955 S. 489 f., betreffend Aktiengesellschaft; Urteil 5A_259/2010 vom 26. April 2012 E. 7.3.3, in: SJ 2012 I S. 457 f., betreffend Trust; BÜHLER/SPÜHLER, a.a.O., N. 359 zu aArt. 145 ZGB; JULIEN PERRIN/MATTHEW SHAYLE, Trusts et restrictions au pouvoir de disposer dans le cadre d'un divorce en Suisse, in: Jusletter 16. September 2013, Rz. 40 S. 8, mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden, das den Tatbestand des Durchgriffs in Betracht zieht, im konkreten Fall aber offenbar verneint, in: AbR 1998/99 Nr. 6 S. 48 E. 3b; gegenteilig das Obergericht des Kantons Thurgau, in: RBOG 1981 S. 48 E. 2, und das Kantonsgericht Genf, in: SJ 77/1955 S. 481 ff.).  
 
4.2. Es stellt sich die Frage, welche Abwehrrechte der von einer vorsorglichen Verfügungssperre betroffenen Drittperson zustehen.  
 
4.2.1. Obwohl sie nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist, muss der von der vorsorglichen Verfügungssperre betroffenen Drittperson die Möglichkeit zugestanden werden, ihr gleichsam besseres Recht am vorsorglich gesperrten Vermögensgegenstand geltend zu machen, sei es im Massnahmenverfahren selbst oder sei es im Verfahren des Vollzugs bzw. der Vollstreckung der vorsorglichen Verfügungssperre (PETER BREITSCHMID, Arrest zur Sicherung eherechtlicher Ansprüche?, SJZ 85/1989 S. 168 ff., S. 172; MICHEL CZITRON, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Scheidungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis im Kanton Zürich, 1995, S. 140; MARTIN KOCHER, Güterrechtliche Sicherstellung im Massnahmeverfahren [Art. 145 ZGB und Art. 322 ZPO BE], 1996, S. 313 ff., je mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 346 ZPO).  
 
4.2.2. Ficht die Drittperson die sie betreffende vorsorgliche Verfügungssperre im Rahmen des Vollzugs oder der Vollstreckung an, sind ihr sämtliche Einwände versagt, die sich gegen den zwischen den Ehegatten ergangenen Entscheid richten (Urteil 5A_262/2010 vom 31. Mai 2012 E. 8.2.1, betreffend Art. 178 ZGB). Dessen Überprüfung ist im Verfahren der Vollziehung oder Vollstreckung - unter Vorbehalt einer Nichtigkeit des Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363) - ausgeschlossen (allgemein: BGE 106 Ib 346 E. 1b S. 349; Urteil 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 E. 3.3, in: SZZP 2009 S. 418).  
 
4.2.3. Wird die Drittperson in das Massnahmenverfahren als Partei einbezogen, stehen ihr sämtliche Rügen gegen die Anordnung der vorsorglichen Verfügungssperre zu. Sie werden zur Hauptsache die Zulässigkeit des Durchgriffs betreffen (zit. Urteil des Bundesgerichts, in: SJ 77/1955 S. 489 f.), können sich aber, wie es von der Beschwerdeführerin gerügt wird, auch gegen die Glaubhaftmachung güterrechtlicher Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten richten (allgemein: BGE 118 II 378 E. 3b S. 380 ff.).  
 
4.3. Das Kantonsgericht hat festgestellt, zumindest im Sinne der Glaubhaftmachung könne von einer Ausgleichsforderung der Beschwerdegegnerin im siebenstelligen Bereich ausgegangen werden (E. II/5a S. 7 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt diese Annahme als willkürlich und verweist zum Beleg darauf, dass das Kreisgericht in seiner superprovisorischen Verfügung vom 24. Juni 2014 diesbezüglich festgestellt habe, dabei handle es sich "um eine reine Schätzung der Gesuchstellerin" (S. 15 f. der Beschwerdeschrift). Willkür lässt sich so nicht begründen, hat doch das Kreisgericht selber das Gesuch der Beschwerdegegnerin um vorsorgliche Verfügungssperren trotz der zitierten Feststellung - später (Bst. C oben) - superprovisorisch gutgeheissen und den Anspruch der Beschwerdegegnerin damit als glaubhaft bejaht. Es kommt hinzu, dass das Kantonsgericht für die Glaubhaftmachung der güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin nicht bloss auf die Akten des Kreisgerichts abgestellt, sondern zusätzlich auf S. 4 ff. der Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin verwiesen hat. Dass sich daraus willkürfrei nichts zugunsten der Glaubhaftmachung ergebe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht von Amtes wegen zu prüfen (E. 1.4 oben).  
 
4.4. Gegenüber der Sachverhaltsermittlung betreffend güterrechtliche Ansprüche der Beschwerdegegnerin wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, das Kantonsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz willkürlich missachtet und insbesondere ein in erster Instanz während des Berufungsverfahrens eingegangenes Gerichtsgutachten nicht beachtet, aufgrund dessen eine güterrechtliche Anwartschaft der Beschwerdegegnerin als nicht glaubhaft erscheine (S. 16 ff. der Beschwerdeschrift). In der Lehre ist umstritten, ob sich der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO nur auf die Eheschutzmassnahmen oder auch auf die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bezieht. Die Frage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil Art. 272 ZPO ohnehin lediglich die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime vorsieht, die die Parteien nicht davon entbindet, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 774 f.). Wo die Beschwerdeführerin das ihren Angaben zufolge dem Kreisgericht am 30. Juli 2015 abgelieferte Gerichtsgutachten vor Kantonsgericht angerufen hätte, legt sie nicht dar, obschon beide Parteien das Kantonsgericht bis kurz vor der Entscheidfällung am 10. Dezember 2015 reichlich mit Eingaben versehen hatten und somit die Veranlassung und die Möglichkeit bestanden hätte, Entsprechendes nachzutragen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten zusammenzusuchen (Urteil 4A_141/2009 vom 7. September 2009 E. 13.3, in: SZZP 2010 S. 20). Vor diesem Hintergrund kann auch die kantonsgerichtliche Annahme eines güterrechtlichen Sicherungsbedürfnisses der Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (S. 19) nicht als willkürlich beanstandet werden.  
 
4.5. Aus den dargelegten Gründen kann von Willkür (Art. 9 BV) in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht ausgegangen werden (vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
5.   
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten