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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.139/2004 /grl 
 
Urteil vom 26. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
lic. iur. Dominique Erhart, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verbot des gewerbsmässigen Ausstellens von Zolldeklarationen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 
10. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Oberzolldirektion erteilte der B.________ AG am 11. bzw. 13. Juni 1998 gestützt auf das am 20. Mai 1987 zwischen den EFTA-Ländern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04) sowie die Verordnung vom 13. Januar 1993 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger (VZVE; SR 631.242.04) eine neue Bewilligung als zugelassener Empfänger bzw. Versender. 
 
Am 8. November 2001 meldete das Zollamt Muttenz der Zollkreisdirektion Basel, anlässlich der Revision von Belegen seien Unregelmässigkeiten bei der Ausstellung von Rechnungserklärungen festgestellt worden. In der gestützt auf diese Verdachtsmeldung durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass mehrere Mitarbeiter der B.________ AG zahlreiche Rechnungserklärungen bzw. Ursprungsnachweise gefälscht hatten. 
 
In der Folge entzog die Oberzolldirektion der B.________ AG mit Verfügung vom 22./25. Februar 2002 die Bewilligungen als zugelassene Empfängerin bzw. Versenderin. Eine von der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Finanzdepartement mit Entscheid vom 4. April 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.________ AG wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2003 (2A.199/2003) abgewiesen. 
B. 
A.________ ist als Zolldeklarant für sämtliche Zollbelange der B.________ AG zuständig und war bis 18. Juli 2002 Vizedirektor dieser Firma. Die Untersuchung der Zollkreisdirektion hat ergeben, dass A.________ seit 19. Dezember 1996 regelmässig und in grossem Umfang Rechnungserklärungen gefälscht hatte. Mit Verfügung vom 2. April 2003 untersagte ihm die Oberzolldirektion für die Zeitdauer von sechs Jahren das gewerbsmässige Ausstellen von Zolldeklarationen. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Finanzdepartement am 10. Februar 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. März 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, die Verfügung der Oberzolldirektion und den Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei von einem Verbot des gewerbsmässigen Ausstellens von Zolldeklarationen abzusehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) - insb. Art. 31 Abs. 1 und 3 ZG - und der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV; SR 631.01) zutreffend ausgelegt und angewandt. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. IV). Sie hat gestützt auf die in der Untersuchung der Zollverwaltung protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers erkannt, dieser habe auf den per Fax erhaltenen Rechnungen die Unterschriften abgedeckt, die Rechnungen alsdann kopiert und mit einer Fantasieunterschrift ergänzt. Auf Rechnungen ohne Rechnungserklärung habe er einen entsprechenden Stempel mit dem Wortlaut der Rechnungserklärung angebracht. Im Weiteren habe er auf Rechnungen mit fehlender Rechnungserklärung, die jedoch mit einer Unterschrift versehen waren, in der Nähe der Unterschrift den Stempel verwendet. Zudem habe er Rechnungserklärungen insbesondere durch Aufkopieren von Vorlagen (Kopien von formell korrekten Rechnungserklärungen verschiedener Firmen) ergänzt. Mit diesem Vorgehen habe er in zahlreichen Fällen, d.h. mehrfach und in grosser Anzahl, Ursprungsnachweise verändert und damit nicht das von der Zollgesetzgebung insbesondere für die provisorische Zollabfertigung vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Der Beschwerdeführer erfülle damit mangels entsprechender Eignung und eines guten Leumunds nicht mehr die Voraussetzungen für das gewerbsmässige Ausstellen von Zolldeklarationen. Dieses könne ihm daher auch ohne strafrechtliche Verurteilung untersagt werden. Die Vorinstanz hat ferner dargelegt, inwiefern im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV die gesetzliche Grundlage für diesen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) gegeben ist, und weshalb die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und sich schliesslich als verhältnismässig erweist. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. 
2.1 Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, geht die Rüge fehl. Es genügt ohne weiteres, wie die Vorinstanz auf die in der Untersuchung protokollierten Aussagen Bezug zu nehmen, ohne diese genauer zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht die gemachten Aussagen und macht lediglich geltend, das ihm vorgeworfene Vorgehen sei branchenüblich. 
2.2 Das weiter gerügte Erwähnen der Check-Liste durch die Vorinstanz ist unerheblich. Denn diese besteht nach seinen eigenen Angaben erst seit 1999 nicht mehr. Die Manipulationen von Ursprungsnachweisen begannen indessen bereits im Dezember 1996. Auch dass die Liste in einem anderen Verfahren beschlagnahmt worden sein soll, ändert nichts an den festgestellten Manipulationen. Der beiläufige Hinweis der Vorinstanz auf die Check-Liste ist denn auch nicht entscheidend für die gegen den Beschwerdeführer verfügte Massnahme. 
3. 
Auch was der Beschwerdeführer sonst gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere verkennt er die strengen Anforderungen, die auf Grund der besonderen Ausgestaltung des Zollverfahrens (insb. wegen des Selbstveranlagungsprinzips, vgl. BGE 129 II 385 E. 3.6) an den Zolldeklaranten gestellt werden müssen. Diese lassen mildere Massnahmen von vornherein nur in Ausnahmefällen als verhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil 2A.199/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 3.10.2/3). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles, der allenfalls noch eine Verwarnung zulassen würde, hat die Vorinstanz in zutreffender Würdigung der gesamten Umstände zu Recht verneint. Die Vorinstanz hat zudem bei der Festlegung der Dauer des Verbotes u.a. die besonders verantwortungsvolle Stellung, die dem Beschwerdeführer als Vizedirektor der Unternehmung zukam, sowie die hohe Anzahl und Schwere der Verfehlungen (in der Verfügung der Oberzolldirektion ist u.a. von über 1'600 gefälschten Rechnungserklärungen die Rede, was der Beschwerdeführer nicht widerlegt hat), die sich über einen langen Zeitraum erstreckten, angemessen berücksichtigt. Das gegen den Beschwerdeführer verfügte Verbot erweist sich damit auch in Bezug auf die Dauer als verhältnismässig. 
4. 
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im summarischen Verfahren abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
5. 
Das vorliegende Urteil erübrigt einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: