Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_678/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. August 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Billag AG,  
Bundesamt für Kommunikation,  
 
Gegenstand 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. Juni 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 stellte die mit dem Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) betraute Billag AG fest, dass der in einem ihm vom Sozialamt zugewiesenen Hotelzimmer logierende A.________ für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gebührenpflichtig sei. Nachdem A.________ dagegen Beschwerde erhoben hatte, zog die Billag AG die Feststellungsverfügung am 3. September 2012 teilweise in Wiedererwägung; sie qualifizierte dessen E-Mail vom 29. Juni 2011 als Abmeldung für den Fernsehempfang und stellte fest, dass seine Gebührenpflicht hierfür Ende Juli 2011 geendet habe; an der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang hielt sie fest. A.________ focht auch diese Verfügung beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) an, welches die Beschwerde am 4. Februar 2014 abwies, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 200.--, wobei es sich nicht für zuständig erachtete, den Umstand zu berücksichtigen, dass die Billag AG die Einstellung des Betriebs der Radioempfangsgeräte und die diesbezüglichen Abmeldung per 30. Juni 2013 festgestellt hatte. 
 
 Mit Urteil vom 23. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Beschwerdeentscheid des BAKOM erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die Gebührenpflicht von A.________ für den privaten Radioempfang ebenfalls am 31. Juli 2011 geendet habe und dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen seien; soweit weitergehend, wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab; Verfahrenskosten erhob es nicht. 
 
 Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 29. Juli 2014 beantragt A.________ die Einstellung/Stornierung der Rechnungsstellung für die Zeit im Hotel sowie Rücknahme der entsprechenden Betreibung. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
 
 Das Bundesverwaltungsgericht legt anhand der massgeblichen Normen dar (Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401]), dass die Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Billag AG nicht zugegangen ist. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer, wie von der Billag AG anerkannt, für den Fernsehempfang nicht (mehr) gebührenpflichtig ist, weil die entsprechende Empfangsgebühr vom Hotel entrichtet werde, und dass er über kein Radioempfangsgerät verfüge. Diese die Gebührenpflicht dahinfallen lassenden Umstände habe der Beschwerdeführer der Billag AG indessen nicht vor dem 29. Juli 2011 mitgeteilt, sodass er bis Ende Juli 2011 gebührenpflichtig geblieben sei. Der Beschwerdeführer befasst sich weder mit der vorinstanzlichen Darstellung der von der Rechtsprechung bestätigten Rechtslage noch zeigt er auf, zu welchem vor dem 29. Juli 2011 liegenden Zeitpunkt er die für eine Abmeldung massgeblichen Informationen geliefert hätte. Ebenso wenig befasst er sich mit der Umschreibung des Streitgegenstands durch das Bundesverwaltungsgericht, wozu die Frage der Betreibung nicht gehöre. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller