Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
«AZA» 
C 214/99 Ca 
 
 
 
II. Kammer 
Bundesrichter Meyer, Schön und Ferrari; Gerichtsschreiberin Glanzmann 
 
 
 
Urteil vom 3. Januar 2000 
 
in Sachen 
R.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.________, 
 
gegen 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
 
A.- Der 1961 geborene R.________ bezog seit dem 21. Oktober 1996 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 3548.- Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dabei ging die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen von einem Beschäftigungsgrad von 100 % aus, obwohl R.________ in der Antragstellung vom 8. Mai 1996 angegeben hatte, dass er eine Invalidenrente (von 25 %) der Unfallversicherung ausgerichtet erhalte. Nachdem der Arbeitslosenkasse bekannt geworden war, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 1998 rückwirkend auf den 1. September 1992 eine Invalidenrente von 75 % zugesprochen hatte, verfügte sie am 18. Februar 1998 die Rückforderung zuviel geleisteter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 27'455.30. 
 
B.- R.________ liess dagegen Beschwerde erheben. In der Folge setzte die Arbeitslosenkasse den Beschäftigungsgrad auf 93,77 % herab und erhöhte den versicherten Verdienst auf Fr. 3775.-. Sodann forderte sie mit neuer Verfügung vom 28. April 1998 auf der Basis eines der verminderten Erwerbsfähigkeit angepassten versicherten Verdienstes von Fr. 1006.- zuviel ausbezahlte Taggelder im Betrage von Fr. 26'319.80 zurück. Über Fr. 18'382.65 stellte sie einen Verrechnungsantrag an die Ausgleichskasse (Antrag vom 29. April 1998). Denn in der Zwischenzeit hatte die Invalidenversicherung R.________ ebenfalls eine Invalidenrente von 75 %, und zwar ab 1. September 1993, zuerkannt. Der Versicherte liess auch gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 28. April 1998 Beschwerde einreichen. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht infolge Anerkennung gegenstandslos geworden sei (Entscheid vom 19. Mai 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Rückforderung auf Fr. 4278.52 zu reduzieren. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit, insbesondere von Behinderten (Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV), den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37-40b AVIV) sowie die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG) und deren Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (Art. 124 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit entweder gegeben ist oder nicht; das Gesetz kennt keine prozentualen Abstufungen (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 7. März 1996, C 22/96). 
 
b) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine auf Grund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten ist, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 110 V 179 Erw. 2a in fine). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 111 V 332 Erw. 1). Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Sozialversicherungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 121 V 4 Erw. 6, 119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1, je mit Hinweisen). Demgegenüber ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, mittels sogenannter prozessualer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 121 V 4 Erw. 6). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung gilt der von der Invalidenversicherung (oder der SUVA) ermittelte Invaliditätsgrad als erhebliche neu entdeckte Tatsache, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a, 1996/1997 Nr. 43 S. 238 Erw. 5a, je mit Hinweisen). 
 
c) Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit Behinderter sind die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung der Invalidenversicherung (oder der SUVA) gebunden (ARV 1998 Nr. 5 S. 34 Erw. 5c mit Hinweisen, Nr. 15 S. 82 Erw. 5b mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 27. Februar 1991, C 60/90). 
 
2.- a) Im vorliegenden Fall ist allein streitig, von 
welcher verbleibenden Erwerbsfähigkeit bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes auszugehen ist. 
 
b) Nach Lage der Akten hat die Arbeitslosenkasse bei der ursprünglichen Festlegung des versicherten Verdienstes (von Fr. 3548.-) ungeachtet der bereits bezogenen Invalidenrente (von 25 %) der SUVA volle Erwerbsfähigkeit angenommen. Dies lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht beanstanden (vgl. Erw. 1c). 
Anlässlich der lite pendente Überprüfung des versicherten Verdienstes erhöhte die Arbeitslosenkasse diesen auf Fr. 3775.-, welcher Betrag vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird; dies bei einem Beschäftigungsgrad von - ebenfalls unbestritten gebliebenen - 93,77 %. Infolge der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 75 %, was nach dem vorne Gesagten eine neue Tatsache darstellt (vgl. Erw. 1b in fine), war somit der versicherte Verdienst entsprechend der verbleibenden Erwerbsfähigkeit neu zu bestimmen. Wenn die Arbeitslosenkasse dabei den ermittelten Beschäftigungsgrad von 93,77 % der ursprünglichen Erwerbsfähigkeit gleichsetzte und davon ausgehend den versicherten Verdienst von Fr. 3775.- bei einer rückwirkend nur noch 25 %-igen Erwerbsfähigkeit auf Fr. 1006.- verminderte (Fr. 3775.- : 93,77 x 25), so ist dieses Vorgehen rechtmässig. 
Die Arbeitslosenkasse ist daher im Rahmen einer prozessualen Revision zu Recht auf die ausbezahlten Taggelder zurückgekommen. Die Rückforderung von Fr. 26'319.80 ist in masslicher Hinsicht nicht zu bemängeln. Hievon wird der mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnete Betrag von Fr. 18'382.65 abzuziehen sein. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, 
St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 3. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: