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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_237/2020  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2020 (IV 2017/165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1967, ist Staatsangehöriger Österreichs. Nach dem Abitur begann er in Deutschland ein Physik-, ein Psychologie- und ein Philosophiestudium, ohne eines davon abzuschliessen. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Elektromonteur. Seit Juli 2011 lebt er in der Schweiz, wo er ab 4. Juli 2011 für die B.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitete. Laut Angaben der Arbeitgeberin war er vom 8. bis 29. Februar 2012 krankheitsbedingt voll arbeitsunfähig; nach Aussprache der Kündigung erkrankte er aus psychischen Gründen. Der letzte Arbeitstag war am 2. März 2012. Seither war er arbeitslos und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. August 2012 stürzte er mit seinem Motorrad auf dem Weg zu seiner teilzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit als Taxichauffeur. Wegen Restfolgen dieses Unfalles bezieht er von der Suva seit 1. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 11% (Urteil 8C_499/2017 vom 3. November 2017). 
 
Am 19. November 2012 meldete er sich wegen seit dem Unfall anhaltender Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch aufgrund einer vollen Leistungsfähigkeit in adaptierter wechselbelastender Tätigkeit ab. Auf den Einwand des Versicherten hin nahm die Verwaltung weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0% (Verfügung vom 21. März 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ vom 30. Dezember 2019 (nachfolgend: Gerichtsgutachten) mit Entscheid vom 17. Februar 2020 gut. Es hob die Verfügung vom 21. März 2017 auf (Dispositiv-Ziffer 1), sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte die Kosten des Gerichtsgutachtens (Dispositiv-Ziffer 3) und des Parteigutachtens des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 10. Oktober 2016 (nachfolgend: Parteigutachten) der IV-Stelle (Dispositiv-Ziffer 4), wies die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung an diese zurück (Dispositiv-Ziffer 1), verlegte die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete die IV-Stelle dazu, dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Bestätigung der Verfügung vom 21. März 2017. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
Während der Versicherte auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz verzichtet in der Hauptsache auf ein Rechtsbegehren, beantragt jedoch, die Kosten des Gerichtsgutachtens und des Parteigutachtens seien in jedem Falle der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien "höchstens anzupassen". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), dies unter Vorbehalt des qualifizierten Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie A.________ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zusprach. 
 
3.  
 
3.1. Laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid war der Beschwerdegegner nach Auffassung des psychiatrischen Gerichtsgutachters in sämtlichen Verweistätigkeiten "überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem Jahr 2011 vollständig arbeitsunfähig". Aus dieser für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) schloss die Vorinstanz direkt auf den Invaliditätsgrad von 100%. Fest steht zudem, dass der in Deutschland geborene österreichische Staatsangehörige erst seit Juli 2011 in der Schweiz lebt, wo er vom 4. Juli 2011 bis 2. März 2012 für die B.________ AG in der Firma E.________ arbeitete (vgl. Urteil 8C_499/2017 vom 3. November 2017 Sachverhalt lit. A).  
 
3.2.   
 
3.2.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle anerkennt vor Bundesgericht ausdrücklich die auf dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten abgestützte Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit. Die gutachterliche Aussage zum Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Verweistätigkeit sei so zu verstehen, dass die ursächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen "spätestens seit Juli 2011" relevant seien. Denn nach den gescheiterten Studien, nach der fehlenden Bewährung in der Berufsausbildung als Elektroniker sowie nach kaum mehr als flüchtigen beruflichen Einsätzen in Deutschland sei der Beschwerdegegner erstmals im Juli 2011 in die Schweiz eingereist. Die vom Gerichtsgutachter für die Zeit zuvor beschriebene bildungsmässige und berufliche Entwicklung sei die Folge der schwerwiegenden Auswirkungen der spätestens seit dem Jahre 1995 bekannten chronifizierten Schizophrenie. Der Beschwerdegegner sei mit diesem schwerwiegenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist. Die Invalidität sei damals schon eingetreten gewesen. Habe der Beschwerdegegner zuvor die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr in der Schweiz nicht mehr erfüllen können, fehle es an dieser versicherungsmässigen Voraussetzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die versicherungsmässige Voraussetzung nach Art. 4 IVG nicht geprüft habe.  
 
3.2.2. Das kantonale Gericht setzt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 der zuletzt genannten Rüge der IV-Stelle nichts entgegen, lässt jedoch offen, ob den sachverhaltlichen Interpretationen der Beschwerdeführerin zu folgen sei.  
 
3.2.3. Während der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren dem überzeugenden Gerichtsgutachten zugestimmt und ausdrücklich auf die belegte vollständige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit 2011 verwiesen hatte, vertritt er nunmehr vor Bundesgericht die Auffassung, das Gerichtsgutachten sei betreffend Fragen im Zusammenhang mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht verwertbar. Dem Gutachter sei die diesbezügliche Bedeutung seiner Aussagen nicht bewusst gewesen. Der Beschwerdegegner habe von Juli 2011 bis Februar 2012 acht Monate Beitragszeit erworben. Anschliessend habe er bei voller Vermittlungsfähigkeit bis zum Unfall vom 16. August 2012 (vgl. Urteil 8C_499/2017 vom 3. November 2017 Sachverhalt lit. A) Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Er erfülle demnach die Mindestbeitragspflicht.  
 
4.   
Soweit der Beschwerdegegner aus dem Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen unbesehen auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG schliesst, ist ihm mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht uneingeschränkt zu folgen. 
 
4.1. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1 S. 381 f.; Urteil 8C_138/2020 vom 24. April 2020 E. 2.2.1).  
 
4.2. Zwar sind Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 25 E. 3d i.f. S. 29). Anderseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (ARV 1998 Nr. 5 S. 28, C 240 /96 E. 3b/bb mit Hinweis). Stellt sich jedoch die Annahme der nicht offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV aufgrund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität nachträglich als unrichtig heraus, liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor (vgl. BGE 127 V 475 E. 2b/cc S. 478 mit Hinweisen).  
 
5.   
Hinsichtlich des hier strittigen Anspruchs auf eine Invalidenrente nach IVG ist von folgenden Grundlagen auszugehen. 
 
5.1. Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 36 IVG; vgl. auch MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 5 zu Art. 36 IVG).  
 
5.2. Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 S. 421; Urteil 8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).  
 
6.   
Nach der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdegegner laut beweiskräftigem Gerichtsgutachten in jeder Hinsicht "spätestens seit dem Jahr 2011" vollständig arbeitsunfähig. 
 
6.1. War der Beschwerdegegner bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz im Juli 2011 bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor er die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen konnte (BGE 136 V 369 E. 1.1 i.f. S. 371; SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 2; Urteil 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1). Dabei ist zu beachten, dass der Eintritt der Invalidität nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht vollständige Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, sondern lediglich eine solche von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bis 31. Dezember 2007; Urteil 9C_711/2015 vom 21. Mai 2016 E. 6.3.2 i.f.).  
 
6.2. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, hat es die Vorinstanz unterlassen, vor der mit angefochtenem Entscheid verfügten Rentenzusprache die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG zu prüfen. Denn allein aus dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist nicht direkt auf den Eintritt der Invalidität zu schliessen (vgl. E. 5.2 hievor; vgl. auch Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Insbesondere fehlt es an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsache, ab welchem konkreten Zeitpunkt der Beschwerdegegner in invalidisierendem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Sofern dieser Zeitpunkt basierend auf den Angaben des Gerichtsgutachters angesichts der spätestens seit 1995 bekannten chronifizierten Schizophrenie mit der Beschwerde führenden IV-Stelle auf Juli 2011 oder früher festzusetzen ist, wird die Vorinstanz prüfen, ob dem achtmonatigen Temporäreinsatz von Juli 2011 bis Februar 2012 mit Blick auf die schon zuvor kaum mehr als flüchtig gewesenen beruflichen Einsätze basierend auf ein- und demselben Gesundheitsschaden trotzdem die Bedeutung eines erheblichen Unterbruchs der Invalidität (vgl. dazu SVR 2019 IV Nr. 44 S. 140, 9C_692/2018 E. 4; vgl. auch Urteil 9C_291/2018 vom 3. August 2018 E. 5.2) beizumessen ist, so dass ab 3. März 2012 vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auszugehen wäre.  
 
6.3. Nach Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss IVG wird die Vorinstanz über die Beschwerde neu entscheiden.  
 
7.   
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
8.   
 
8.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312 mit Hinweis).  
 
8.2. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli