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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_303/2020  
 
 
Urteil vom 2. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 12. Mai 2020 (BB.2020.75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weiterer Delikte. Er befindet sich in Untersuchungshaft. 
 
B.   
Am 10. Februar 2020 befragte die Bundesanwaltschaft in Anwesenheit von A.________ eine Auskunftsperson. 
Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 an die Bundesanwaltschaft brachte A.________ im Wesentlichen vor, er sei während dieser Befragung nicht ausreichend ernährt worden. Er habe auf Drängen seines Verteidigers Anfang Nachmittag lediglich ein Sandwich und einen Apfel erhalten. Die Organisation der Befragung habe dazu geführt, dass er während ungefähr 26 Stunden keine Nahrung erhalten habe. Das Sandwich und der Apfel seien die einzige Nahrung gewesen, die ihm während rund 33 Stunden zur Verfügung gestellt worden sei. Damit seien seine Menschenwürde (Art. 7 BV) sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c StPO verletzt worden. Er ersuchte die Bundesanwaltschaft um eine formelle Verfügung, die sich zum Nährwert des ihm gegebenen Essens, zur genauen Zusammensetzung des Sandwich sowie dessen Übereinstimmung mit den Standards der Weltgesundheitsorganisation äussere, und überdies die Verletzung der erwähnten Bestimmungen feststelle. 
Am 6. März 2020 schrieb die Bundesanwaltschaft A.________, am 10. Februar 2020 seien ihm "entgegen den von ihm behaupteten Lebensmitteln" folgende Nahrungsmittel in einem "Lunchbag" übergeben worden: Zwei Äpfel, ein vegetarisches Sandwich und eine Flasche Wasser (halber Liter). Zudem sei ihm am Schluss der Befragung ein zweiter "Lunchbag" mit gleichem Inhalt an Nahrungsmitteln, die den für eine Hauptmahlzeit notwendigen Bedarf an Nährstoffen und Kalorienwerten abdeckten, überreicht worden. Was das aus gesundheitlichen Gründen notwendige Ernährungsregime von A.________ betreffe, sei zu verweisen auf eine Aktennotiz des damaligen Verfahrensleiters vom 18. Juli 2017 und ein am 27. Juli 2018 an den Verteidiger gesandtes Schreiben, das unbeantwortet geblieben sei. 
Mit Eingabe vom 9. März 2020 an die Bundesanwaltschaft legte A.________ dar, diese beantworte in ihrem Schreiben vom 6. März 2020 seine Fragen vom 13. Februar 2020 nicht. Insbesondere nehme sie nicht zur Verletzung der von ihm angeführten Bestimmungen Stellung. Ausserdem lege sie nicht hinreichend dar, welche Nahrung er am 10. Februar 2020 zu welcher Zeit erhalten habe und welchen Nährwert diese aufgewiesen habe. Er halte deshalb an seinem Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung fest, deren Zustellung er innert zehn Tagen erwarte. 
Darauf antwortete die Bundesanwaltschaft nicht mehr. 
 
C.   
Am 29. April 2020 erhob A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) darauf nicht ein. Es befand, die Bundesanwaltschaft habe A.________ auf sein Schreiben vom 13. Februar 2020 hin am 6. März 2020 geantwortet. Dagegen hätte er innert 10 Tagen Beschwerde einreichen müssen. Diese Frist habe er verpasst. 
 
D.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
E.   
Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Beschluss, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das vorliegende Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, obgleich der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Er hat ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse, da er mitunter die Wiederholung der Befragung vom 10. Februar 2020 verlangt. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe durch das Nichteintreten eine formelle Rechtsverweigerung begangen. In solchen Fällen verzichtet die Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 I 344 E. 1.2 S. 346; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss Art. 79 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.  
Die Zwangsmassnahmen sind in Art. 196-298d StPO geregelt. Nach Art. 196 StPO sind Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte des Betroffenen eingreifen und die dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. Zwangsmassnahmen sind namentlich die Festnahme, die Untersuchungshaft, die Durchsuchung und die Beschlagnahme. Art. 79 BGG lässt insoweit die Beschwerde an das Bundesgericht zu, weil es sich um schwer wiegende Massnahmen handelt, welche die Grundrechte beeinträchtigen (BGE 143 IV 85 E. 1.2 S. 87 mit Hinweis). 
Die Bundesanwaltschaft hat anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2020 den Beschwerdeführer keiner der in Art. 201 ff. StPO vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterworfen. Wollte man annehmen, dass die Bundesanwaltschaft durch die geltend gemachte mangelhafte Ernährung während der Befragung in Grundrechte des Beschwerdeführers eingriff, so ist jedenfalls schwer erkennbar, inwiefern dies dazu hätten dienen sollen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten. Eine Zwangsmassnahme dürfte deshalb zu verneinen sein. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wäre auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen unbegründet. 
 
3.   
Gegenstand des Verfahrens ist hier einzig die formelle Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde als verspätet erachten und deshalb darauf nicht eintreten durfte. Auf die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Sache selber betreffen, ist daher nicht einzutreten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 393 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen unter anderem der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 lit. a). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Abs. 2 lit. a). Nach Art. 396 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Abs. 1). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Abs. 2).  
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzureichen nicht nur gegen Entscheide, sondern auch gegen Verfahrenshandlungen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 396 StPO). 
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Bundesanwaltschaft sei auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 hin nicht untätig geblieben. Vielmehr habe die Bundesanwaltschaft am 6. März 2020 dazu Stellung genommen. Art. 396 Abs. 2 StPO sei in einem derartigen Fall nicht anwendbar. Vielmehr gelte die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 6. März 2020 sei dem Beschwerdeführer am 9. März 2020 zugegangen. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen sei damit am 19. März 2020 abgelaufen und die am 29. April 2020 erhobene Beschwerde verspätet.  
 
4.3. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf das Schrifttum. Darin wird ausgeführt, im Bereich der Rechtsverweigerung seien Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliege - d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde - und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sei. In allen anderen Fällen sei innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gelte auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden sei oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt habe. Auch in diesen Fällen sei die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es liege eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten sei (GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 396 StPO). Art. 396 Abs. 2 StPO betreffe lediglich den Fall der formellen Rechtsverweigerung in Form eines passiven Verhaltens der Behörde (BERNHARD STRÄULI, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 396 StPO; ebenso ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Dem folgt die Rechtsprechung des Kantons Zürich (Beschluss [UV 120004] des Obergerichts vom 8. Oktober 2012, E. II./3.2).  
 
4.4. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 100 BGG). Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlangt hat. Hier besteht eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann.  
 
4.5. Um einen solchen Fall geht es hier. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 13. Februar 2020 hin mit Schreiben vom 6. März 2020 geantwortet. Darin führte sie in der Sache aus, seine Angaben träfen nicht zu und er sei bei der Befragung vom 10. Februar 2020 hinreichend ernährt worden. Damit ist auch klar, dass die Bundesanwaltschaft die geltend gemachte Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV und von Art. 3 StPO verneinte. Die Bundesanwaltschaft blieb demnach nicht untätig. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 6. März 2020 stellte eine gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen anfechtbare Verfahrenshandlung dar (oben E. 4.1). Damit hätte der Beschwerdeführer nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz innert 10 Tagen nach Erhalt ihres Schreibens vom 6. März 2020 Beschwerde einreichen müssen. Darin hätte er einen Begründungsmangel und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen können, wenn er der Ansicht war, die Bundesanwaltschaft habe zu seinen Vorbringen ungenügend Stellung genommen. Eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist nach Art. 396 Abs. 2 StPO schied hier demnach aus.  
Wenn die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist, verletzt das daher kein Bundesrecht. 
 
4.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK beruft, ist dies unbehelflich. Art. 3 EMRK erfasst keine geringfügigen Misshandlungen, sondern nur solche Sachverhalte, in denen die Misshandlung ein Mindestmass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid mit sich bringt (STEFAN SINNER, in: Karpenstein/Meyer [Hrsg.], EMRK, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 3 EMRK). Dieses Mindestmass wäre hier selbst dann nicht erreicht, wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausginge, er also während der Befragung lediglich ein Sandwich und einen Apfel erhalten haben sollte. Dies hätte allenfalls zu leichten Hungergefühlen und damit zu keinem intensiven physischen oder psychischen Leid geführt. Im Übrigen hindert Art. 13 EMRK die Vertragsstaaten nicht daran, die Ausübung des Rechts auf eine Beschwerde an Fristen zu binden (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2020, S. 490 N. 861bis; MEYER-LADEWIG/RENGER, in: Meyer-Ladewig und andere [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 13 EMRK).  
 
5.   
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach dargelegt, dass er seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachweist (Urteile 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 5; 1B_375/ 2020 vom 10. August 2020 E. 5; 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 6 mit Hinweisen). Daran ändert die vorliegende Beschwerde nichts. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri