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{T 0/2} 
1E.13/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
18. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- 
richter Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Favre und Gerichts- 
schreiberin Schilling. 
 
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In Sachen 
 
Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 
Zürich-Mülligen, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Robert Hadorn, Stockerstrasse 39, Postfach, 
Zürich, 
 
gegen 
 
Kanton Z ü r i c h, vertreten durch die Baudirektion, diese 
vertreten durch Dr. Hansjürg Bopp, Leiter des Büros Land- 
erwerb, Walcheturm, Zürich, 
X.________, 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, 
 
betreffend 
Entschädigung für formelle Enteignung 
(Neubau der Nationalstrassen A 20.1.4 Umfahrung Birmensdorf, 
A 4.1.5 Uetlibergtunnel, A 4.1.4 Verzweigung Zürich-Brunau), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Im Zusammenhang mit dem Neubau der Nationalstrassen 
A 4.1.5 (Uetlibergtunnel) und A 4.1.4 (Brunau - Uetliberg- 
Ost) beansprucht der Kanton Zürich unter anderem die Parzelle 
Kat. Nr. 6100 an der Allmendstrasse in Zürich-Wollishofen. 
Auf diesem Grundstück im Halte von 518 m2 steht ein im Jahre 
1902 erstelltes vierstöckiges Haus, in dem ebenerdig das 
Restaurant Höcklerbrücke mit Kegelbahn geführt wird und sich 
in den Obergeschossen Wohnungen befinden. Die Liegenschaft 
grenzt östlich an die Bahngeleise der Sihltalbahn sowie 
westlich an die stark befahrene Allmendstrasse und liegt 
nur rund 15 m von der Hochstrasse A 3 entfernt, die etwa 
auf der Höhe des zweiten Obergeschosses verläuft. 
 
Mit persönlicher Anzeige vom 1. Oktober 1996 gab der 
Kanton Zürich dem Eigentümer X.________, der die Liegenschaft 
am 28. März 1996 ersteigert hatte, die Enteignung bekannt. 
Dieser meldete hierauf innert der Eingabefrist eine Entschä- 
digungsforderung von insgesamt Fr. 4'500'640.-- an. An der 
Einigungsverhandlung vom 28. Mai 1997 offerierte der Kanton 
Zürich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000'000.--, wäh- 
rend der Enteignete an seiner Forderung festhielt. Da auch 
die weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien erfolglos 
blieben, ersuchte der Kanton Zürich am 18. Januar 2000 die 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, um Durchfüh- 
rung des Schätzungsverfahrens. 
 
An der Schätzungsverhandlung vom 18. April 2000 
stellte der Kanton Zürich den Antrag, die Enteignungsent- 
schädigung sei auf Fr. 1'550'000.-- festzusetzen. Der Ent- 
eignete verlangte für den Landwert Fr. 600'000.--, den 
Gebäudewert Fr. 2'335'000.-- und für entgangenen Gewinn 
Fr. 800'000.--, somit insgesamt Fr. 3'735'000.--. Die Zür- 
cher Kantonalbank schloss sich als Grundpfandgläubigerin 
dem Antrag des Enteigners an. 
 
B.- Mit Entscheid vom 24. Juli 2000 wies die Eidgenös- 
sische Schätzungskommission, Kreis 10, den Kanton Zürich an, 
X.________ für die Enteignung seiner Liegenschaft eine Ent- 
schädigung von Fr. 1'120'000.-- zu bezahlen. 
 
Die Schätzungskommission bestimmte den Verkehrswert 
des enteigneten Grundstücks anhand des Real- und des Er- 
tragswerts, wobei sie den Ertragswert dreifach gewichtete. 
Bei der Ermittlung des Realwertes ging die Kommission von 
einem Landwert von Fr. 500.--/m2 (insgesamt Fr. 259'000.--) 
aus. Den Neubauwert des Gebäudes setzte sie auf Fr. 600.--/m3 
bzw. Fr. 500.--/m3 (für Anbau mit Kegelbahn) fest. Dem Alter 
und dem schlechten Zustand der Bauten wurde mit einer Alters- 
entwertung von 60 % bzw. 50 % (Anbau mit Kegelbahn) Rechnung 
getragen. Für die festen Einbauten setzte die Kommission 
Fr. 150'000.-- ein, für Umgebungsarbeiten und Werkleitungen 
Fr. 120'000.--. Die Baunebenkosten wurden auf Fr. 139'000.-- 
geschätzt. Damit ergaben sich Gebäude- und Nebenkosten von 
Fr. 1'101'000.-- und, zusammen mit dem Landwert, ein Real- 
wert von Fr. 1'360'000.--. 
 
Zum Ertragswert hielt die Schätzungskommission 
fest, dass zwar zwischen dem Enteigneten und der Tobler 
Biervertrieb AG ein Mietvertrag über das ganze Gebäude be- 
standen habe, der noch bis 31. Dezember 2002 gültig gewesen 
wäre, doch sei der vereinbarte Mietzins von Fr. 13'500.-- 
im Jahre 1998 zunächst vom Enteigneten selbst und hierauf 
vom Betreibungsamt herabgesetzt worden. Der im Restaurant 
erzielbare Jahresumsatz belaufe sich gemäss den Richtwerten 
zur Umsatzbestimmung von Gastgewerbebetrieben nur auf 
Fr. 570'000.--, woraus sich ein Mietwert von Fr. 45'600.-- 
(Umrechnungssatz 8 %) bis Fr. 51'300.-- (Umrechnungssatz 9 %) 
ergebe. Aufgrund des schlechten Zustandes der drei Wohnungen 
und der unfreundlichen Lage des Objekts könne nur von einem 
Mietwert der Wohnungen von je Fr. 400.-- pro Monat, somit 
von jährlich insgesamt Fr. 14'400.-- ausgegangen werden. Je 
nach Wahl des Umrechnungssatzes ergebe sich ein möglicher 
Mietertrag von insgesamt Fr. 60'000.-- bis Fr. 65'700.-- 
im Jahr. Damit zeige sich klar, dass ein Mietzins von 
Fr. 13'500.-- im Monat nicht erzielbar sei. Würden die als 
möglich angenommenen Mieterträge kapitalisiert, ergebe sich 
bei einem Kapitalisierungssatz von 7 % bis 8 % ein Ertrags- 
wert zwischen Fr. 750'000.-- und Fr. 857'000.-- (für einen 
Mietertrag von Fr. 60'000.--) bzw. zwischen Fr. 821'000.-- 
und Fr. 939'000.-- (für einen Mietertrag von Fr. 65'700.--). 
 
Schliesslich hat die Schätzungskommission ange- 
sichts der Differenz zwischen dem erzielbaren und dem ver- 
traglich vereinbarten Mietzins den möglichen Jahresumsatz 
des Restaurants auf Fr. 650'000.-- erhöht und dementspre- 
chend den Mietwert auf Fr. 58'500.-- (Umrechnungssatz 9 %) 
angesetzt. Den unter Einbezug des Mietertrages für die 
Wohnungen ermittelten Gesamtmietwert von Fr. 72'900.-- ka- 
pitalisierte die Kommission zum (geringeren) Satz von 7 % 
und legte den Ertragswert der enteigneten Liegenschaft auf 
Fr. 1'041'000.-- fest. 
 
C.- Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungs- 
kommission, Kreis 10, vom 24. Juli 2000 hat die Zürcher Kan- 
tonalbank Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Antrag 
auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung auf Fr. 1'550'000.-- 
gestellt. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung von Bundes- 
recht, unrichtige und unvollständige Ermittlung des rechts- 
erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der von der 
Schätzungskommission festgesetzten Entschädigung. 
 
Im Namen des Kantons Zürich ersucht die kantonale 
Baudirektion um Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische 
Schätzungskommission, Kreis 10, hat auf Vernehmlassung ver- 
zichtet. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Ent- 
eignete unterstützt sinngemäss den Antrag der Beschwerde- 
führerin. 
 
In Replik und Duplik haben die Beschwerdeführerin 
und der Enteigner an ihren Anträgen festgehalten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die 
Enteignung (EntG; SR 711) unterliegen die Entscheide der 
Schätzungskommission der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans 
Bundesgericht. Mit dieser kann nicht nur Verletzung von Bun- 
desrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des 
Sachverhaltes (Art. 104 lit. a und b OG), sondern - da eine 
erstinstanzliche Verfügung über öffentlichrechtliche Ent- 
schädigungen angefochten wird - auch Unangemessenheit gerügt 
werden (Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG). Dem Bundesgericht steht 
in Bezug auf den Sachverhalt ebenfalls volle Prüfungsbefug- 
nis zu, da die Entscheide der Schätzungskommissionen nach 
bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Art. 105 Abs. 2 OG 
auch in tatsächlicher Hinsicht freier Prüfung unterliegen 
(BGE 119 Ib 348 E. 1b, 447 E. 1). Im Gegensatz zur Schät- 
zungskommission ist das Bundesgericht indessen an die Anträ- 
ge der Parteien gebunden. Dies gilt allerdings nur für die 
für ein Enteignungsobjekt als Ganzes gestellten Begehren; 
das Gericht kann daher die einzelnen Entschädigungsposten 
unabhängig von den hiezu vorgebrachten Begründungen korri- 
gieren, solange der von den Parteien gesteckte Rahmen ins- 
gesamt nicht über- oder unterschritten wird (BGE 114 Ib 286 
E. 9 S. 300, 109 Ib 31 mit Hinweisen auf weitere Urteile). 
 
2.- Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind neben den Hauptpar- 
teien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten 
und Nutzniesser als Nebenparteien zur Verwaltungsgerichts- 
beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides 
der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. 
 
Auf der enteigneten Liegenschaft lasten ein Namen- 
schuldbrief über Fr. 1'500'000.--, datierend vom 16. Dezem- 
ber 1980, im 1. Rang, sowie ein Inhaberschuldbrief über 
Fr. 100'000.-- datierend vom 17. Juli 1996, im 2. Rang, 
sowie zwei weitere Inhaberschuldbriefe. Mit Verfügung des 
Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 
1999 ist der Zürcher Kantonalbank in der das Enteignungs- 
objekt betreffenden Betreibung auf Grundpfandverwertung 
für den Betrag von Fr. 1'300'000.-- nebst Zins zu 9 % seit 
31. Dezember 1999 sowie für die aufgelaufenen Verfahrens- 
kosten Rechtsöffnung erteilt worden. Da sich die Enteig- 
nungsentschädigung, die dem Grundpfandberechtigten an Stelle 
der enteigneten Sache haftet (Art. 24 Abs. 1 EntG), nur auf 
Fr. 1'120'000.-- beläuft, ist die Kantonalbank durch den 
Schätzungsentscheid zu Verlust gekommen. Sie ist somit zur 
Beschwerde legitimiert. 
3.- Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei 
ein Gutachten der Oberschätzungskommission einzuholen. Die 
Eidgenössische Oberschätzungskommission ist jedoch kein 
Gremium, das als solches Gutachten erstatten würde. Sie 
besteht vielmehr aus einer Reihe von Fachleuten aus ver- 
schiedenen Berufen, die nach Bedarf im Einzelfall vom Bun- 
desgericht zur fachtechnischen Beratung beigezogen werden 
können (vgl. Art. 80 und 82 EntG). Wie sich im Folgenden 
zeigt, ist hier eine solche Beratung nicht nötig. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin wendet nichts dagegen ein, 
dass der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft anhand 
einerseits des Realwerts und andererseits des Ertragswerts 
ermittelt worden ist, und stellt auch die vorgenommene Ge- 
wichtung dieser beiden Werte (3-mal Ertragswert, 1-mal Real- 
wert) nicht in Frage. Sie kritisiert dagegen einzelne Posten 
in den von der Schätzungskommission vorgenommenen Berechnun- 
gen, wobei sie sich auf die bei den Akten liegenden, im Auf- 
trag des Betreibungsamtes Zürich 2 erstellten Schätzungen der 
Architekten A.________ + B.________ vom 27. November 1995 
(im Folgenden: Schätzung A.________) sowie der Architekten 
C.________ vom 15. November 1999 (im Folgenden: Schätzung 
C.________) beruft. Der Entscheid der Schätzungskommission 
wäre indes nur dann bundesrechtswidrig, wenn sich die Ent- 
eignungsentschädigung insgesamt, im Endergebnis, als unange- 
messen und ungenügend erwiese. Die Tatsache allein, dass 
einzelne Posten auch anders bewertet werden können, genügt 
für den Vorwurf der Bundesrechtswidrigkeit noch nicht. Dies 
gilt insbesondere dann, wenn die Differenzen in der Bewer- 
tung einzelner Entschädigungsposten auf unterschiedliche 
Schätzungsmethoden oder auf unterschiedliche der Schätzung 
zu Grunde gelegte Annahmen zurückzuführen sind, die an sich 
vertretbar sind. 
5.- Was den aus dem Gebäudewert und dem (relativen) 
Landwert ermittelten Realwert des enteigneten Grundstücks 
anbelangt, beanstandet die Beschwerdeführerin die für die 
Bauten angenommene Altersentwertung sowie die Entschädigung 
für die Einbauten. Ausserdem kritisiert sie den von der 
Schätzungskommission eingesetzten Landwert. 
 
a) Die Beschwerdeführerin stimmt den von der 
Schätzungskommission angenommenen Neuwerten der Gebäude 
(Fr. 600.--/m3 für Wohnhaus mit Restaurant, Fr. 500.--/m3 
für Anbau mit Kegelbahn) sowie den Kubaturen ausdrücklich 
zu. Hingegen wendet sie gegen die angenommene Altersentwer- 
tung von ca. 60 % ein, dass für Gebäude des Unterhaltungs- 
und Restaurantgewerbes wie das hier umstrittene längere 
Lebenszyklen anzunehmen seien. Solche Gebäude könnten viel 
länger und mit geringerem Unterhalt bewirtschaftet werden, 
insbesondere weil von den Besuchern keine grosse Ansprüche 
an die Bausubstanz gestellt würden. Es sei daher für das 
Hauptgebäude nur von einer Altersentwertung von 50 % und für 
den Anbau von 40 % und den entsprechend höheren Zeitwerten 
auszugehen. 
 
Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass die 
Schätzer A.________ und C.________ den Neuwert des Gebäudes 
deutlich tiefer als die Schätzungskommission angesetzt haben 
und die Zahlen der Schätzungskommission als sehr wohlwollend 
betrachtet werden dürfen (Schätzung A.________: Hauptgebäude 
Fr. 520.--/m3, Anbau Fr. 450.--/m3; Schätzung C.________: 
Restaurant, Küche, Kegelbahn, erstes und zweites Oberge- 
schoss: Fr. 450.--/m3, Toiletten und Kellerräume: Fr. 300.--/ 
m3, Garagenanbau und Treppe: Fr. 250.--/m3). Die Altersent- 
wertung hat C.________ auf 40 % festgesetzt, während sie 
nach der Schätzungskommission ca. 60 % und nach A.________ 
sogar 66 % beträgt. Tatsächlich besteht kein Grund, die 
altersbedingte Entwertung des enteigneten Gebäudes geringer 
als 60 % zu schätzen. Nach der Fachliteratur und den in der 
Schätzungspraxis verwendeten Wertverminderungs-Tabellen kann 
für Bauten der vorliegenden Art (Massivbau Wohn- und Ge- 
schäftshäuser von normaler bis sehr guter Bauart) von einer 
Lebensdauer von 100 bis 120 Jahren ausgegangen werden und 
hätte daher für das 95jährige Hauptgebäude auch eine Alters- 
entwertung festgesetzt werden können, die über 60 % liegt 
(vgl. Franco Canonica, Schätzerlehrgang, Grundwissen, Hrsg. 
Schweiz. Immobilienschätzer-Verband SIV, Bern 2000 [im Fol- 
genden: Schätzerlehrgang], S. 109, 151, 153 f.; Schätzer- 
handbuch, Bewertung von Immobilien, Stand 1998, Hrsg. 
Schweiz. Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexper- 
ten SVKG und Schätzungsexperten-Kammer/Schweiz. Verband der 
Immobilien-Treuhänder SEK/SVIT [im Folgenden: Schätzerhand- 
buch], S. 193; Wolfgang Naegeli/Heinz Wenger, Der Liegen- 
schaftenschätzer, 4. Aufl. 1997, Tabelle S. 20). Wohl hängt 
die Lebensdauer und damit die Altersentwertung eines 
Gebäudes wesentlich vom Unterhalt ab. Der Zustand der ent- 
eigneten Liegenschaft spricht jedoch gerade für einen hohen 
Abzug für die Alterung. In der Schätzung von A.________ aus 
dem Jahre 1995 wird vermerkt, die Liegenschaft befinde sich 
in einem desolaten Zustand. Die Obergeschosse seien nicht 
bewohnbar und vollständig renovationsbedürftig. Die 
Lüftungsanlage und die Elektroinstallationen für das 
Restaurant seien mindestens teilweise zu erneuern. Das 
Flachdach der Kegelbahn sei undicht. Es bestehe ein 
beträchtlicher Investitionsbedarf. Einzig Restaurant und 
Küche seien unterhalten und teilmodernisiert. Die Schät- 
zungskommission hat den schlechten Zustand des Gebäudes 
bestätigt. Auch in der Schätzung von C.________ aus dem 
Jahre 1999 wird erwähnt, dass der Unterhalt vernachlässigt 
worden sei und zudem ein baulicher Nachholbedarf bestehe. 
Angesichts dieser Mängel lässt sich eine Erhöhung des Zeit- 
wertes der Bauten offensichtlich nicht rechtfertigen. 
b) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass 
die Schätzungskommission für die festen Einbauten eine Ent- 
schädigung von pauschal Fr. 150'000.-- eingesetzt hat. In 
der Schätzung von C.________ würden die Einbauten detail- 
liert mit insgesamt Fr. 460'000.-- bewertet (Bierkeller 
Fr. 50'000.--, Küche mit Buffet Fr. 120'000.--, Innenausbau 
Restaurant Fr. 150'000.--, Abluftanlage Fr. 90'000.--, 
Kegelbahn Fr. 50'000.--). Es müsse von diesen Beträgen 
ausgegangen werden, da sie auf den Unterlagen der Gebäude- 
versicherung beruhten. Die Schätzungskommission hätte zu- 
mindest ansatzweise darlegen müssen, weshalb diese genauen 
Angaben unzutreffend seien. 
 
Zu diesen Ausführungen ist vorweg klarzustellen, 
dass die Versicherungswerte der Zürcher Gebäudeversicherung 
Neuwerte sind; sie können daher für eine Zeitwertschätzung 
nicht übernommen werden. Das hat der Schätzer C.________ 
allerdings auch nicht getan, sondern für die festen Ein- 
bauten gleich wie für die übrigen Baukosten eine Reduktion 
von 40 % für die Altersentwertung vorgenommen und somit 
"nur" Fr. 276'000.-- in Rechnung gestellt. Ist aber die 
Annahme einer Altersentwertung von 40 % nach dem Gesagten 
für die Rohbauten schon als fragwürdig zu betrachten, so 
vermag der gleiche Pauschalabzug für Einbauten, die eine 
völlig unterschiedliche Lebensdauer aufweisen, noch weniger 
zu überzeugen; zumindest hätte in diesem Zusammenhang an- 
gegeben werden müssen, wann letztmals welche Renovationen 
vorgenommen worden sind. Ausschlaggebend ist indessen, dass 
die Schätzungskommission - wie schon dargelegt - für Res- 
taurant, Küche und Kegelbahn einen weit höheren Bauwert 
eingesetzt hat als der Schätzer C.________ und dabei offen- 
sichtlich auch den Ausbaustandard mitberücksichtigt hat. 
Es besteht daher kein Anlass, die Entschädigung für die 
Einbauten, die auch in der Schätzung A.________ mit 
Fr. 150'000.-- bewertet worden sind, zu erhöhen. 
c) Die Schätzungskommission führt im angefochtenen 
Entscheid zum Landwert aus, in der Schätzung von A.________ 
werde unerklärlicherweise von einem Bodenwert von 
Fr. 1'200.--/m2 ausgegangen, obwohl die Lage des Grund- 
stücks als trostlos und extrem bezeichnet werde. Weiter 
werde in dieser Schätzung ausdrücklich erwähnt, dass die 
Lage wegen der Lärmimmissionen für Wohnzwecke vollkommen 
ungeeignet sei. Ausserdem werde der Zustand der Liegenschaft 
als schlecht und das Gebäude als überaltert beschrieben. 
Diese Beschreibung habe sich beim Augenschein der Schät- 
zungskommission als richtig erwiesen. Unter Berücksichtigung 
dieser Umstände rechtfertige es sich, von einem relativen 
Landwert von Fr. 500.--/m2 auszugehen. 
 
Gegen diese Ausführungen wendet die Beschwerdefüh- 
rerin ein, die Überalterung der Gebäude und der Zustand der 
Umgebung sei beim Zustandswert der baulichen Anlagen und 
nicht auch noch beim Landwert zu berücksichtigen. Soweit 
der geschätzte Landwert von Fr. 500.--/m2 auf der Mitberück- 
sichtigung der Überalterung der Gebäude beruhe, verletze er 
den bundesrechtlichen Begriff des Verkehrswerts. Weiter hält 
die Beschwerdeführerin zum Wert des Grundstücks fest, dieses 
habe zwar im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung, am 28. Mai 
1997, zur Wohnzone gehört; die Parzelle sei jedoch der Emp- 
findlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung zu- 
gewiesen und unterstehe keiner Wohnanteils-Pflicht. Es seien 
daher auch mässig störende gewerbliche und Dienstleistungs- 
Nutzungen sowie weitere nicht in allen Wohnzonen erlaubte 
Nutzungen zugelassen. Demnach sei die Liegenschaft sehr ge- 
eignet für Techno-Parties, als Restaurant mit entsprechender 
Musik-Ausrichtung sowie als Dancing und Nachtclub. Der 
Standort sei für solche Betriebe, insbesondere auch wegen 
der lärmunempfindlichen Nachbarschaft, äusserst attraktiv. 
Dank der Autobahnzufahrten in unmittelbarer Nähe sei die 
Lage ebenfalls verkehrsgünstig. Der Landwert sei daher nicht 
unter dem Gesichtspunkt der für eine Wohnnutzung ungeeigne- 
ten Lage, sondern im Hinblick auf die genannten Nutzungen 
zu schätzen. Geeignete Standorte für das Unterhaltungsge- 
werbe seien auch heute noch Mangelware. Ein Landwert von 
Fr. 1'200.--/m2 sei somit nicht unerklärlich, sondern ent- 
spreche den zulässigen Nutzungen. Allenfalls mögliche Ver- 
gleichszahlen seien nicht ermittelt worden. Unberücksichtigt 
geblieben sei auch der Kauf des Grundstücks durch den Ent- 
eigneten zu einem Preis von 1,5 Mio. Franken, der auf einem 
entsprechenden Landwert basiere. 
 
aa) Die Schätzungskommission hat den Landwert der 
enteigneten Parzelle auf Fr. 500.--/m2, der Schätzer 
A.________ auf Fr. 1'200.--/m2 und der Schätzer C.________ 
auf Fr. 300.--/m2 festgelegt. Keine der Schätzungen enthält 
Angaben über die angewendete Methode. Die Bewertung bebauten 
Bodens - das heisst die Festsetzung des sog. relativen Land- 
werts - fällt in der Regel auch nicht leicht, da die Ver- 
gleichsmethode nur unter gewissen Voraussetzungen taugen 
kann. Ausgehend vom Gedanken, dass der Grund und Boden 
letztlich nur so viel Wert aufweist, wie er an wirtschaft- 
licher Nutzung zulässt, wird der Landwert daher oft in Be- 
ziehung zum Nutzwert der bestehenden Überbauung gesetzt und 
anhand von festen Verhältniszahlen bestimmt (vgl. Schätzer- 
lehrgang, S. 27, 112). 
 
In der schweizerischen Schätzungspraxis wird der 
relative Landwert seit geraumer Zeit mit Hilfe der sog. 
Lageklassen-Methode von Wolfgang Naegeli ermittelt. Diese 
Methode beruht auf der durch systematische Auswertung zahl- 
reicher Schätzungen gewonnenen Erkenntnis, dass der Wert des 
Landes sowohl zum Gesamtwert der Liegenschaft als auch zum 
Mietertrag in einer ganz bestimmten Relation stehe, die für 
alle Grundstücke in der gleichen Lage dieselbe sei. Naegeli 
unterschied 8 Lageklassen, wobei die Nummerierung oder Zahl 
der Klasse dem Vielfachen des Mietzinsertrages (bei einer 
Bruttorendite von 6 %) gegenüber dem Landwert entspricht. 
Die Grundstücke sind nach einem Bewertungsschlüssel einer 
dieser Klassen bzw. einer Zwischenstufe zuzuweisen. Der 
Landwertanteil am Gesamtwert der Liegenschaft bestimmt sich 
nach dem Faktor 6,25 (Lageklasse 1: 6,25 %, Lageklasse 2: 
12,5 % usw.) und erreicht in der Lageklasse 8 die Maximal- 
höhe von 50 % (vgl. Wolfgang Naegeli, Die Wertberechnung des 
Baulandes, Zürich 1958, S. 11 ff.; derselbe, Handbuch des 
Liegenschaftenschätzers, 1. Aufl. 1975, S. 39 ff.). Diese 
prozentuale Aufteilung hielt jedoch der rasanten Entwicklung 
auf dem Bodenmarkt in den achtziger Jahren nicht mehr stand. 
Da sich die Bodenpreise im Kanton Zürich zwischen 1980 und 
1990 verfünffachten und der Zinsfuss für erste Hypotheken 
auf 6 % und höher stieg, ist die Prozentaufteilung Bauwert 
zu Landwert in der jüngsten Auflage des zitierten Handbuches 
überarbeitet worden (vgl. Naegeli/Wenger, a.a.O., S. 44 f., 
270 f.). Inzwischen haben auch verschiedene Fachorganisatio- 
nen eigene Lagenklassenschlüssel und Landwertanteil-Tabellen 
erstellt (vgl. die Liste im Schätzerlehrgang S. 63 und Ta- 
bellen S. 64 ff.; Schätzerhandbuch Tabellen 9-11). Diese 
neueren Tabellen weisen mehr als 8 (in der Regel 10) Lage- 
klassen auf. Ausserdem wird empfohlen, den Landwert dem Neu- 
wert der Bauten gegenüberzustellen, während in der neusten 
Auflage des "Liegenschaftenschätzers" von Naegeli/Wenger aus 
dem Jahre 1997 immer noch der Zeitwert der Bauten als mass- 
gebend bezeichnet wird (vgl. Schätzerhandbuch Tabellen 10 
und 11; Schätzerlehrgang S. 112 ff.; Naegeli/Wenger, a.a.O., 
S. 47, 143 ff.). 
 
bb) Die Lage des enteigneten Grundstücks inmitten 
von Verkehrsträgern wird von den Schätzern, wie dargelegt, 
als trostlos geschildert. Die Beschwerdeführerin räumt ein, 
dass sie für Wohnnutzungen ungeeignet ist. Es darf wohl auch 
davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft, würde sie 
nicht für den Autobahnbau beansprucht, zu einer Zone ohne 
Wohnnutzungen geschlagen worden wäre. Die Beschwerdeführe- 
rin behauptet im Weiteren auch nicht, dass die Lage des 
Grundstücks für den Betrieb eines "normalen" Restaurants 
mit Gartenwirtschaft günstig sei. Sie betont vielmehr, dass 
sich die Liegenschaft für eine Nutzung als Unterhaltungs- 
stätte - Dancing, Nachtclub oder dergleichen - sehr geeig- 
net hätte. Nun bestand im massgeblichen Schätzungszeitpunkt 
keine entsprechende Einrichtung und müsste offensichtlich 
eine grössere Summe in einen solchen Ausbau investiert wer- 
den. Eine mögliche bessere Nutzung der bestehenden Bauten, 
die zusätzliche Investitionen bedingt, könnte aber nur unter 
der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass auch den nöti- 
gen Aufwendungen Rechnung getragen wird. Zudem fragt sich 
hier, ob die der Wohnnutzung dienende Bausubstanz (erstes 
und zweites Obergeschoss sowie Dachgeschoss) überhaupt in 
die Wertbestimmung einbezogen werden dürfe, nachdem sie für 
ihren eigentlichen Zweck kaum noch nutzbar ist. Auf jeden 
Fall erscheint die Lageklassenmethode angesichts der Sin- 
gularität des umstrittenen Objekts nur unter Vorbehalten 
anwendbar. Sie darf jedoch im Sinne einer Grobkontrolle 
zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob sich der 
von der Schätzungskommission festgelegte Landwert von 
Fr. 259'000.-- der Grössenordnung nach vertreten lässt 
oder ob der richtige Preis vielmehr - wie die Beschwerde- 
führerin behauptet - auf der Höhe von Fr. 622'000.-- liegt. 
Diese Kontrolle ist anhand des Vergleichs der beiden Land- 
werte mit den von der Schätzungskommission berechneten Bau- 
kosten bzw. dem Zeitbauwert des Gebäudes vorzunehmen, um so 
die Lageklasse ermitteln und aufgrund des Lageklassenschlüs- 
sels überprüfen zu können, ob die Umschreibung der Lage dem 
Enteignungsobjekt entspricht. 
Gemäss der Lageklassentabelle Naegeli/Wenger (Stand 
1995) führt die Gegenüberstellung des Zeitbauwertes des Gebäu- 
des (Fr. 1'101'000.--) und des Landwertes von Fr. 259'000.-- 
zur Lageklasse 2,75 (Landwertanteil 19 % des Gesamtwertes). 
Diese Lageklasse scheint - wozu im Einzelnen auf den Lage- 
klassenschlüssel verwiesen werden kann (Naegeli/Wenger, 
a.a.O., S. 30 ff.) - dem enteigneten Grundstück recht gut zu 
entsprechen. Wird dagegen ein Landwert von Fr. 622'000.-- in 
Rechnung gestellt, ergibt sich eine Lageklasse von über 5,1 
(Landwertanteil 36 % des Gesamtwertes). Eine solch hohe Ein- 
stufung wird der enteigneten Liegenschaft angesichts der 
miserablen Wohnlage und der ebenfalls eher bescheidenen Lage 
für einen Gastgewerbebetrieb in keiner Weise gerecht. Wohl 
ergäbe sich ein etwas anderes Bild, wenn den neueren Empfeh- 
lungen gemäss nicht vom Zeitwert des Gebäudes, sondern vom 
Neuwert bzw. von den Baukosten ausgegangen würde. Diese Än- 
derungen sind indes durch die jüngsten Entwicklungen auf dem 
Liegenschaftenmarkt bedingt (vgl. Schätzerhandbuch, Kommen- 
tar zu den Tabellen 9 und 10). Die Anwendung der neuen For- 
mel rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn es um Bauland 
geht, das an den Entwicklungen auf dem Bodenmarkt mit 
grosser Wahrscheinlichkeit teilgenommen hat. Daran bestehen 
aber bei einem Grundstück, dessen Lage als trostlos und 
extrem bezeichnet wird und dessen planerisches Schicksal als 
ungewiss erscheint, die grössten Zweifel. Weiter ist zu be- 
achten, dass in die Berechnung nach neuer Formel nur der 
Neuwert jener Bauteile einbezogen werden darf, die (voll) 
nutzbar und mietzinserheblich sind (vgl. Schätzerlehrgang 
S. 115). Demnach müsste hier für die Bausubstanz, die auf 
die Wohnungen entfällt, die nicht mehr oder nur noch teil- 
weise nutzbar sind, entsprechende Abzüge vorgenommen werden. 
Eine Berücksichtigung der Neuwerte erscheint demnach hier 
nicht angebracht. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass 
der relative Landwert von Fr. 259'000.-- bzw. Fr. 500.--/m2 
der konkreten Situation des Enteignungsobjekts im massgeben- 
den Schätzungszeitpunkt angemessen erscheint. 
cc) Schliesslich darf darauf hingewiesen werden, 
dass der Kanton Zürich in der gleichen Gegend Landflächen 
in der Industriezone mit Geleiseanschluss zum Preis von 
Fr. 500.--/m2 erworben hat. Zwar sind relative Landwerte, 
wie bereits erwähnt, als objekt- und nutzungsbezogene Werte 
zu Vergleichszwecken wenig geeignet. Der Preis für das be- 
sagte Gewerbe- oder Industrieland kann denn auch hier nur 
deshalb mit in Betracht gezogen werden, weil die Lage der 
Grundstücke vergleichbar erscheint und die Wohnnutzung auf 
der umstrittenen Parzelle auch ohne die Enteignung nicht 
hätte aufrechterhalten werden können. Unter diesen Umständen 
vermag der genannte Landerwerb einen weiteren Anhaltspunkt 
für das in der fraglichen Gegend bestehende Preisniveau zu 
liefern und insofern den im angefochtenen Entscheid fest- 
gelegten Landwert zu bestätigen. 
 
6.- Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Ertrags- 
wert-Ermittlung richtet sich in erster Linie dagegen, dass 
die Schätzungskommission nicht auf die am Stichtag beste- 
henden Mietverträge und die darin festgelegten Mietzinse 
(monatlich Fr. 13'000.-- für das Restaurant, die Kegelbahn 
und die Wohnungen sowie Fr. 417.-- für den Garagenanbau) 
abgestellt hat. Im Weiteren rügt sie, zur Umsatzermittlung 
sei ein zu niedriger Ansatz pro Sitzplatz und Tag gewählt 
worden und unberücksichtigt geblieben, dass die Räumlich- 
keiten in den Obergeschossen, die als Wohnungen ungeeignet 
seien, ebenfalls für gast- und unterhaltungsgewerbliche 
Zwecke hätten genutzt werden können. 
 
a) Die Schätzungskommission erwähnt im angefochte- 
nen Entscheid, dass zwischen dem enteigneten Grundeigen- 
tümer und der Tobler Biervertrieb AG ein Mietvertrag über 
das ganze Gebäude bestanden habe, der an sich noch bis 
31. Dezember 2002 gelte. Der Mietzins belaufe sich gemäss 
Vertrag auf monatlich Fr. 13'000.--, doch habe dieser im 
Oktober 1998 auf Fr. 10'500.-- und im Dezember 1998 auf 
Fr. 7'000.-- gesenkt werden müssen. Die vertraglich fest- 
gelegten Mietzinse seien demnach offensichtlich nicht (mehr) 
erzielbar gewesen und dürften daher der Ertragswert-Berech- 
nung auch nicht zu Grunde gelegt werden. 
 
Diese Erwägungen verstossen entgegen der Meinung 
der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht und stehen 
mit dem Grundsatz, dass bei der Verkehrswert-Ermittlung auf 
die am Stichtag gegebenen Verhältnisse abzustellen sei, 
nicht in Widerspruch. Erweisen sich die am Stichtag ver- 
traglich geschuldeten Mietzinse nachträglich als zu hoch und 
nicht mehr erhältlich, so dürfen sie für die Berechnung des 
Ertragswertes, der die nachhaltig erzielbare Rendite wider- 
spiegeln soll, nicht beigezogen werden. Aus diesem Grunde 
hat die Schätzungskommission auch zu Recht davon abgesehen, 
die Ertragswertberechnung auf die kurzfristig erzielbaren 
Mietzinse von Fr. 10'500.-- bzw. Fr. 7'000.-- zu stützen. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Miet- 
zinssenkungen seien auf einen enteignungsbedingten Umsatz- 
rückgang zurückzuführen, vermag dies schon deshalb nicht zu 
überzeugen, weil der Kanton Zürich stets klargestellt hat, 
dass er die Liegenschaft erst ab 2005 in Anspruch nehmen 
werde. 
 
Übrigens hätten die vertraglich vereinbarten Miet- 
zinse selbst dann, wenn sie noch weiterhin erhältlich ge- 
wesen wären, zur Ertragswert-Ermittlung nicht als "ewige 
Rente" kapitalisiert werden dürfen. Mit Blick auf das Alter 
und den schlechten Zustand des Gebäudes hätte vielmehr davon 
ausgegangen werden müssen, der Eigentümer hätte sich - falls 
er nicht zu umfangreichen Renovationen geschritten wäre - 
nach Ablauf des Vertrages mit einem erheblich geringeren 
Mietzins zufrieden geben müssen. 
b) Die Beschwerdeführerin beanstandet den im ange- 
fochtenen Entscheid genannten Richtwert zur Bestimmung des 
Umsatzes im Restaurant von Fr. 25.-- pro Sitzplatz und Tag. 
Sie übersieht jedoch, dass die Schätzungskommission zwar 
ihre Umsatzberechnung zunächst mit diesem Ansatz vorgenommen, 
den derart ermittelten Jahresumsatz von Fr. 570'000.-- aber 
nachträglich auf Fr. 650'000.-- erhöht hat. Eine weitere 
Erhöhung fällt angesichts der schon mehrfach erwähnten 
schlechten Lage, die sich auch darin äussert, dass das 
Restaurant praktisch nur per Privatfahrzeug erreichbar ist 
und keine (rechtlich gesicherten) Parkplätze zur Verfügung 
stehen, nicht in Betracht. 
 
c) Nach Meinung der Beschwerdeführerin hätte der 
Jahresgesamtumsatz verdoppelt werden müssen, da sich in den 
Obergeschossen, die für Wohnzwecke ungeeignet seien, mit 
einer gast- und unterhaltungsgewerblichen Nutzung der glei- 
che Umsatz erzielen liesse wie in den Lokalitäten des be- 
stehenden Restaurants. Abgesehen davon, dass eine solche 
Umnutzung bewilligungspflichtig wäre, setzte sie auch be- 
trächtliche Investitionen für Umbau- und Renovationsarbeiten 
voraus. Es geht aber - wie bereits dargelegt - nicht an, bei 
der Ertragswert-Berechnung eine Rendite aus einer theore- 
tisch möglichen "besseren Verwendung" einzusetzen, die für 
diese Verwendung nötigen Aufwendungen aber zu übergehen. 
 
Weiter stellt sich ohnehin die Frage, ob bei der 
Ermittlung des Ertragswerts der geringen Restlebensdauer des 
Gebäudes nicht noch vermehrt hätte Rechnung getragen werden 
müssen, sei es durch Erhöhung des Kapitalisierungssatzes 
oder dadurch, dass die (Netto-)Erträge nur noch für die 
Restlebensdauer kapitalisiert und der abgezinste Landwert 
zum Ertragswert hinzugeschlagen würde (vgl. Adolf Hägi, Die 
Bewertung von Liegenschaften, 6. Aufl., S. 120 ff., 133 f.). 
Die Frage kann jedoch, da hier nur eine Erhöhung der Ent- 
schädigung im Streite liegt, ungeprüft bleiben. 
7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem 
Gesagten abzuweisen. 
 
Da das Enteignungsgesetz der Grundpfandgläubigerin 
im Enteignungsverfahren ausdrücklich Parteistellung zuer- 
kennt, rechtfertigt es sich, auch ihr gegenüber die speziel- 
len enteignungsrechtlichen Kostenregeln zur Anwendung zu 
bringen. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden 
Verfahrens dem Kanton Zürich als Enteigner aufzuerlegen. 
Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 
eine Parteienschädigung zuzusprechen, die allerdings im 
Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens zu kürzen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kanton 
Zürich auferlegt. 
 
3.- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwer- 
deführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Partei- 
entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem 
Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion sowie 
X.________ und der Eidgenössischen Schätzungskommission, 
Kreis 10, schriftlich schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
 
Lausanne, 18. Dezember 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: