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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
5A_834/2016, 5A_852/2016  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_834/2016 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
5A_852/2016 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 30. September 2016 (OG.2015.00008 / OG.2015.00009). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.A.________ (geb. 1969) und A.A.________ (geb. 1971) heirateten 2002 in U.________. Der Ehe entsprossen die Söhne C.A.________ (geb. 2003) und D.A.________ (geb. 2005). Seit Frühjahr 2009 leben die Parteien getrennt. 
 
B.   
Am 29. Mai 2012 erhob B.A.________ beim Kantonsgericht Glarus die Scheidungsklage. Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien (Ziff. 1). Es beliess die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, stellte sie unter die Obhut von B.A.________ (Ziff. 2) und regelte das Besuchsrecht von A.A.________ (Ziff. 3) sowie die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft (Ziff. 4). Weiter verpflichtete es A.A.________, B.A.________ für die Dauer von Art. 276 f. ZGB an den Unterhalt eines jeden Kindes monatlich im Voraus Fr. 250.-- zuzüglich der gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 5), und hielt fest, dass A.A.________ vorderhand nicht in der Lage sei, persönliche Unterhaltsbeiträge zu leisten und der gebührende Unterhalt von B.A.________ im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht gedeckt sei (Ziff. 6). Es indexierte die Kinderunterhaltsbeiträge (Ziff. 7) und verpflichtete A.A.________, B.A.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 91'651.-- zu entrichten (Ziff. 8). Auch wies es das Grundbuchamt V.________ an, zugunsten von B.A.________ auf den im Eigentum von A.A.________ stehenden Liegenschaften GB nnn KTN ooo, GB ppp und qqq KTN rrr, GB sss KTN ttt, GB uuu KTN vvv, GB www KTN xxx und GB yyy KTN zzz, W.________, ein Gewinnanteilsrecht für die Dauer von 25 Jahren einzutragen (Ziff. 9). Schliesslich wies es die Vorsorgeeinrichtung von B.A.________ an, auf ein von A.A.________ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto den Betrag von Fr. 20'684.10 zu überweisen (Ziff. 10). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 11-12). Ihnen wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Ziff. 13). 
 
C.  
 
C.a. Gegen dieses Urteil erhob B.A.________ am 5. Februar 2015 Berufung. Soweit vorliegend relevant beantragte sie, A.A.________ sei zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen je Kind) und persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'620.-- zu bezahlen. Eventualiter sei festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt von Fr. 6'520.-- nicht gedeckt sei, sowie A.A.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 137'343.72 zu verpflichten. Weiter stellte sie die Anträge, auf eine Teilung des während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthabens zu verzichten, die erstinstanzlichen Gerichtskosten A.A.________ aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, sie erstinstanzlich ausserrechtlich angemessen zu entschädigen.  
 
C.b. A.A.________ erhob am 6. Februar 2015 ebenfalls Berufung und stellte die Anträge, er sei zu verpflichten, B.A.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 1'406.25 zu bezahlen, die grundbuchliche Eintragung eines Gewinnanteilsrechts zugunsten von B.A.________ sei ersatzlos aufzuheben, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ B.A.________ und zu ¼ ihm selbst aufzuerlegen und B.A.________ sei zu verpflichten, ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.  
 
C.c. Mit Urteil vom 30. September 2016 hob das Obergericht des Kantons Glarus die Dispositiv Ziff. 5-10 des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2014 auf. Es verpflichtete A.A.________, ab Rechtskraft des obergerichtlichen Berufungsentscheids zuhanden von B.A.________ an den Unterhalt der Söhne C.A.________ und D.A.________ indexiert monatlich im Voraus je Fr. 550.-- (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) und an B.A.________ zur Bestreitung ihres persönlichen Unterhalts indexiert monatlich im Voraus Fr. 950.-- zu bezahlen, wobei vorgemerkt wurde, dass der gebührende Unterhalt von B.A.________ nicht gedeckt sei und der Fehlbetrag sich auf Fr. 886.-- belaufe (Ziff. 2.5-2.7). Sodann verpflichtete das Obergericht A.A.________, B.A.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 10'000.-- zu leisten (Ziff. 2.8), wies das Grundbuchamt V.________ an, im Grundbuch W.________ auf obgenannten Liegenschaften (lit. B) ein vorläufiges Pfandrecht zur Sicherung des Gewinnbeteiligungsanspruchs von B.A.________ für die Dauer von 25 Jahren ab 9. Juli 2010 vorzumerken (Ziff. 2.9), und wies den von A.A.________ gestellten Antrag auf Teilung des von B.A.________ während der Ehe geäufneten BVG-Freizügigkeitsguthabens ab (Ziff. 2.10). Im Übrigen wies das Obergericht die Berufungen der Parteien ab (Ziff. 3), bestätigte die Regelung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren (Ziff. 4), auferlegte die Kosten für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte (Ziff. 5) und sprach für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zu (Ziff. 6).  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. November 2016 wendet sich A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Ziff. 2.5, 2.6, 2.8, 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts. In materieller Hinsicht sei es in dem Sinne neu zu fassen, dass er zu verpflichten sei, B.A.________ für die Dauer von Art. 276 f. ZGB an den Unterhalt eines jeden Kindes monatlich im Voraus Fr. 445.-- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, dass er nicht in der Lage sei, nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu leisten und der gebührende Unterhalt von B.A.________ nicht gedeckt sei im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB, und dass er zu verpflichten sei, B.A.________ innert 30 Tagen Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache betreffend die Dispositiv-Ziff. 2.5, 2.6 und 2.8 zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 4 bis 6 beantragt er, die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen.  
 
D.b. B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 9. November 2016 ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen und beantragt die Aufhebung der Ziff. 2.8, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts. Sie verlangt die Verpflichtung des Beschwerdeführers, ihr innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 69'574.95 zu leisten. Die pauschale Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der Ehescheidungsprozess zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
D.c. Das Obergericht hat seine Vernehmlassung am 12. Juni 2017 eingereicht. Die Parteien haben sich am 4. Juli 2017 (Beschwerdeführerin) bzw. 24. Juli 2017 (Beschwerdeführer) zur Beschwerde des jeweils anderen vernehmen lassen. Die Eingaben der Parteien und des Obergerichts wurden ihnen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wechselseitig zugestellt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden der Verfahren 5A_834/2016 und 5A_852/2016 richten sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also einer Zivilsache, zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Bei beiden Beschwerden wird die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobenen Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_834/2016 und 5A_852/2016 zu vereinigen und die von den Parteien erhobenen Rügen in einem Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. In rechtlicher Hinsicht sind bei der Beschwerde in Zivilsachen alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB), zu welchen auch die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zählt (BGE 134 III 577 E. 4 in fine S. 580; Urteil 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 8.1; je mit Hinweisen), auferlegt sich das Bundesgericht jedoch Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 S. 345 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die rechtsuchende Partei kann nur rügen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder würden auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_363/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf das Güterrecht eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 9 BV und beanstandet die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Eigengut zugestandene Ersatzforderung von Fr. 10'000.--.  
 
3.2. Vor Vorinstanz unbestritten war eine Bargeldschenkung der Mutter der Beschwerdeführerin von Fr. 10'000.--, welche für den Kauf eines Kreiselheuers im Sommer 2005 verwendet worden war. Der Kreiselheuer wurde als Teil des Betriebsinventars unangefochten dem Eigengut des Beschwerdeführers zugeordnet. Umstritten ist, wem die Bargeldschenkung zugekommen sein soll, beiden Parteien gemeinsam oder ausschliesslich der Beschwerdeführerin. Die erste Instanz befand, es sei nicht erstellt, welcher der beiden Parteien die Fr. 10'000.-- in bar geschenkt worden seien. Vermutungsweise hätten die Ehegatten deshalb hälftiges Miteigentum daran begründet. Der gesamte Betrag sei einvernehmlich in einen Kreiselheuer investiert worden, weshalb der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung für ihre Fr. 5'000.-- in gleicher Höhe zustehe. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, bei einer Bargeldschenkung von Eltern eines Ehegatten sei heutzutage, wo längst nicht mehr im gleichen Mass wie früher auf die Beständigkeit einer Ehe vertraut werden könne, davon auszugehen, dass die Geldüberlassung dem eigenen Kind gegolten habe und die Schenkung folglich als dessen Eigengut zu qualifizieren sei. Indem aus den geschenkten Fr. 10'000.-- ein Kreiselheuer für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers erworben worden sei, stünde dem Eigengut der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu. Nachdem die Vorinstanz feststellte, dass den Parteien gegenseitig keine errungenschaftlichen Beteiligungsansprüche zustehen würden, verpflichtete sie den Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin diese Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- zu erstatten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer moniert, es sei Sache der Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Schenkung ausschliesslich ihr zugedacht gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, inwiefern die Beschwerdeführerin den Beweis für eine ausschliesslich an sie erfolgte Schenkung erbringe. Lediglich aufgrund der von der Vorinstanz aufgestellten Behauptung, dass heute nicht mehr im gleichen Masse auf die Beständigkeit der Ehe vertraut werden könne, von einer Schenkung ausschliesslich an die Beschwerdeführerin auszugehen, sei willkürlich. Die Vorinstanz halte in keiner Weise fest, woraus sich in tatsächlicher Weise ein ausschliesslich auf die Beschwerdeführerin gerichteter Schenkungswille ergebe. Mit den Umständen der Schenkung habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, sondern sie stelle lediglich die pauschale Vermutung auf, dass eine während der Ehe erfolgte Schenkung aufgrund der fehlenden Beständigkeit der Ehe an die eigene Tochter erfolgt sein müsse. Die tatsächlichen Umstände der Schenkung seien von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden, was willkürlich sei und Art. 9 BV verletze.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die Schenkung sei für sie und nicht den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Sie habe zum Beweis ihre Mutter als Zeugin beantragt. Dieser Beweis sei von der Erstinstanz nicht abgenommen worden. In der Folge habe sie im Berufungsverfahren die von ihrer Mutter unterzeichnete Bestätigung eingereicht, dass diese ihrer Tochter im Juli 2005 Fr. 10'000.-- bar ausgehändigt habe. Ihre Mutter habe ausdrücklich festgehalten, dass sie das Geld der Tochter geschenkt und ihr persönlich übergeben habe. Zudem habe sich die Vorinstanz zu Recht auf die gerichtsnotorische Lebenserfahrung berufen, dass eine Schenkung an ein eigenes, verheiratetes Kind angesichts der Unbeständigkeit der Ehen in der heutigen Gesellschaft regelmässig als Schenkung gegenüber dem eigenen Kind zu gelten habe.  
 
3.5. Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung und damit Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324 mit Hinweisen).  
 
3.6. Der Richter kann auf tatsächliche Vermutungen abstellen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden: Es wird von Bekanntem (Vermutungsbasis) auf Unbekanntes (Vermutungsfolge) geschlossen. Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Dem Beweisbelasteten wird gestützt auf Erfahrungssätze lediglich der Nachweis der behaupteten Tatsache erleichtert (BGE 141 III 241 E. 3.2.2 S. 244). Zieht der Richter Folgerungen aus Erfahrungssätzen, müssen immerhin jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb und cc S. 7 f.). Wo sich der Sachrichter auf allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den gesamten Umständen des konkreten Falles oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt Beweiswürdigung vor (BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243 mit Hinweisen). Schlussfolgerungen, die auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich (BGE 136 III 486 E. 5 S. 489; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; je mit Hinweisen). Der Vermutungsgegner ist zum Gegenbeweis zuzulassen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). Dieser kann sich sowohl gegen die Vermutungsbasis als auch die Vermutungsfolge richten. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (BGE 141 III 241 E. 3.2.2 S. 244 mit Hinweis).  
 
3.7. Indem die Vorinstanz davon ausging, dass die Schenkung baren Geldes eines Elternteils an einen verheirateten Nachkommen (Vermutungsbasis) vermutungsweise dem eigenen Nachkommen - und nicht etwa den Ehegatten gemeinsam - gilt (Vermutungsfolge), ist sie von einer natürlichen Vermutung ausgegangen. Damit ist die Feststellung, die Schenkung der Mutter der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführerin gegolten, das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Vermutung sei willkürlich. Er belässt es indes bei einer blossen Behauptung und erläutert nicht, weshalb die Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung oder den gewöhnlichen Lauf der Dinge in der vorliegenden Konstellation unzulässig sein soll. Damit gelingt es ihm nicht, in diesem Punkt Willkür darzutun. Seine Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. In güterrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Zuweisung der landwirtschaftlichen Liegenschaften des Beschwerdeführers und der darauf lastenden Hypothek von Fr. 350'000.-- zu seiner Errungenschaft ihre Vorbringen, aus Hypothekarerhöhungen seien Investitionen in das dem Eigengut des Beschwerdeführers zugehörende Betriebsinventar gemacht worden, nicht beurteilt.  
 
4.2. Die erste Instanz ordnete die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebs bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke wie auch das vorehelich erworbene Betriebsinventar dem Eigengut des Beschwerdeführers zu. Die Vorinstanz qualifizierte die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke dagegen als landwirtschaftliches Gewerbe, welches bei Übernahme während der Ehe vermutungsweise zur Errungenschaft gehöre. Entsprechend wies die Vorinstanz die Liegenschaften (nicht aber das betriebsnotwendig ebenfalls zum landwirtschaftlichen Gewerbe zählende Betriebsinventar) sowie die auf diesen Liegenschaften lastende Hypothek der Errungenschaft des Beschwerdeführers zu. Weiter errechnete sie Errungenschaftsaktiven von Fr. 457'776.--, bestehend aus einer Ersatzforderung für Rückzahlungen aus einem Investitionskredit von Fr. 90'000.--, einem Milchlieferrecht von Fr. 8'856.-- sowie dem Ertragswert des landwirtschaftlichen Heimwesens von Fr. 358'920.--. Die Passiven der Errungenschaft bezifferte die Vorinstanz auf insgesamt Fr. 504'185.--, bestehend aus den Hypothekarschulden von Fr. 350'000.--, einer Darlehensschuld von Fr. 100'000.--, einer Ersatzforderung des Eigenguts von Fr. 15'000.-- und der Belastung mit Dienstbarkeiten von Fr. 39'185.--. Daraus errechnete die Vorinstanz beim Beschwerdeführer einen Rückschlag. Bei der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz zwar einen Vorschlag von Fr. 7'187.-- fest. Da die Errungenschaft des Beschwerdeführers jedoch nur deshalb einen Rückschlag aufweise, weil das landwirtschaftliche Heimwesen zum Ertragswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung eingeflossen sei, könne er mit Blick auf Art. 212 Abs. 2 ZGB keine Beteiligungsforderung am Vorschlag der Beschwerdeführerin geltend machen.  
 
4.3. Zur Begründung ihrer Rüge führt die Beschwerdeführerin aus, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die von seinem Vater übernommene Hypothek während der Ehe von ursprünglich Fr. 120'000.-- um Fr. 230'000.-- erhöht habe. Sie habe bereits in der Klagebegründung behauptet, dass die Hypothekarerhöhungen in den Betrieb bzw. das im Eigengut stehende Betriebsinventar des Beschwerdeführers investiert worden seien. In der Replik habe sie nochmals betont, dass die Hypothek zusammen mit den vom Vater des Beschwerdeführers erworbenen landwirtschaftlichen Liegenschaften Errungenschaft bilden würden und die Hypothek während der Ehe erhöht worden sei, um Investitionen ins Betriebsinventar des Beschwerdeführers zu tätigen. Vor Vorinstanz habe sie sodann nochmals darauf hingewiesen, dass Fr. 155'127.-- aus der Erhöhung der Hypothek auf der Errungenschaftsliegenschaft in das Betriebsinventar des Beschwerdeführers geflossen seien und der Errungenschaft des Beschwerdeführers somit eine Ersatzforderung gegen dessen Eigengut im Betrage von Fr. 155'127.-- zustehe. Die Vorinstanz sei auf diese Investitionen mit keinem Wort eingegangen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Vernehmlassung zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht Stellung genommen, sondern sich lediglich zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten und von ihm bestrittenen Ersatzforderung geäussert.  
 
4.4. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin hat vor beiden Vorinstanzen geltend gemacht, der Errungenschaft des Beschwerdeführers stehe gegenüber seinem Eigengut eine Ersatzforderung aus Investitionen ins Betriebsinventar zu. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt und nicht erläutert, weshalb sie ihn unberücksichtigt gelassen hat. Es ist daher nicht bekannt, ob die Vorinstanz die Ausführungen übersehen, sie als im Rahmen der Berufungsreplik unzulässig, als unbewiesen oder als rechtlich unbegründet angesehen hat. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Ersatzforderung betrifft einen wesentlichen Aspekt der Vorschlagsberechnung des Beschwerdeführers, bei deren Gutheissung ein positiver Saldo seines Vorschlags resultieren könnte. Somit handelt es sich um ein wesentliches Vorbringen, welches auch nicht bereits mit der Entscheidbegründung der Vorinstanz widerlegt wäre. Indem sich die Vorinstanz zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ersatzforderung nicht geäussert hat, verletzte sie ihre Begründungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 BV. Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 III 360 E. 4.1.4 S. 363 mit Hinweis). Das bedeutet, dass das Bundesgericht in der Sache auf die weiteren Vorbringen der Parteien nicht einzugehen hat, sondern die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen hat.  
 
5.  
 
5.1.   
 
5.1.1. Mit Bezug auf die Berechnung der vom Beschwerdeführer an die Kinder und die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge moniert er zum einen die vorinstanzliche Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit als selbständig Erwerbender und rügt eine Verletzung von Art. 125 und Art. 276 ZGB, eventualiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung resp. Verletzung von Art. 9 BV.  
 
5.1.2. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Jahresabschlüsse 2009 bis 2013 abgestellt. Dabei hat sie die Rechnungspositionen 5110 "übriger Ertrag Rindvieh" und 5100 "Milchgeldeinnahme" gesondert betrachtet und festgestellt, dass im Jahr 2009 gegenüber den Folgejahren ein sehr tiefer Rindviehertrag und im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr und den Folgejahren wegen des Konkurses eines Milchabnehmers tiefe Milchgeldeinnahmen erwirtschaftet worden seien. Die Vorinstanz korrigierte diese Bilanzpositionen und rechnete beim Reingewinn im Jahr 2009 einen Gewinnzuschlag von Fr. 25'000.-- und im Jahr 2010 einen solchen von Fr. 43'000.-- auf. Aus den so korrigierten Jahresgewinnen und jenen der Folgejahre hat die Vorinstanz einen Jahresdurchschnittsverdienst des Beschwerdeführers von Fr. 55'063.-- resp. ein Monatseinkommen von gerundet Fr. 4'600.-- errechnet.  
 
5.1.3. Die Vorinstanz hat sowohl gestützt auf Art. 125 ZGB persönliche Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin wie auch gestützt auf Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB die Unterhaltsbeiträge für die beiden minderjährigen Kinder C.A.________ und D.A.________ festgesetzt. Auf den 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten (Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015; AS 2015 4304). Das Bundesgericht entscheidet allerdings nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ergangen ist (Art. 13c bis Abs. 2 SchlT ZGB). Das angefochtene Urteil ist am 30. September 2016 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision ausgefällt worden. Folglich gelangt das alte Recht (in der Fassung vom 25. Juni 1976; AS 1977 237) zur Anwendung.  
 
5.1.4. Die tatsächlichen, in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlen wurden von der Vorinstanz richtig festgestellt und der Bemessung des Einkommens des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Strittig ist die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung eines hypothetischen Gewinnzuschlags, weil in zwei Jahren der Vergleichsperioden einzelne Ertragspositionen im Vergleich zu den anderen Jahren auffallend tiefe Werte auswiesen. Es handelt sich daher nicht um eine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sondern um die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Ertrages bei selbständiger Erwerbstätigkeit.  
 
5.1.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung auswiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 S. 620; Urteil 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.1.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesgericht spreche von Einkommen, nicht von Erträgen. Es könnten unter Umständen lediglich besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre als Ganzes ausser Betracht bleiben. Die unveränderte und einseitige Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Ertragsseite und die Aufrechnung der tieferen Erträge führe zum absurden Ergebnis, dass jenes Geschäftsjahr, in welchem die Milchgeldforderungen hätten abgeschrieben werden müssen, das mit Abstand beste Geschäftsjahr darstelle. Die Vorinstanz blende damit nicht einfach ein schlechtes Geschäftsjahr aus, sondern bewirke im Jahr 2010 durch die Aufrechnung der Erträge gar ein ausserordentlich hohes, nie dagewesenes Einkommen. Bei Betrachtung des Einkommens (statt der Erträge) würden sich die Jahre 2009 und 2010 nicht als Ausreisser präsentieren. Rindviehhaltung und Milchwirtschaft seien eng miteinander verflochten und stellten lediglich eine Diversifikation innerhalb der landwirtschaftlichen Tätigkeit dar. Sinn und Zweck unterschiedlicher Einnahmequellen sei insbesondere auch, das Risiko von Schwankungen einzelner Geschäftszweige miteinander auszugleichen. Tiefere Einkünfte aus der Milchwirtschaft würden mit höheren Einkünften aus der Rindviehhaltung kompensiert und umgekehrt. Die von der Vorinstanz beanstandeten tieferen Erträge in unterschiedlichen Jahren hätten sich bei einer Gesamtbetrachtung ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, bevor die Erträge eines einzelnen Geschäftsjahres übernommen würden, seien diese auf ihre durchschnittliche Vergleichstauglichkeit zu prüfen. Ungewöhnliche, nicht wiederkehrende und nur in einem einzigen Jahr anzutreffende und ins Gewicht fallende Ausschläge auf der Ertrags- oder Ausgabenseite seien auf das gewöhnlich Mass zu korrigieren. Erst so würden vergleichbare Jahreszahlen vorliegen, deren Durchschnitt der Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt werden könnten.  
 
5.1.7. Das Einkommen bei selbständiger Erwerbstätigkeit präsentiert sich als Reingewinn, welcher sich aus dem  tatsächlicherwirtschafteten und dem  tatsächlich angefallenen Aufwand errechnet. Die vorinstanzliche Korrektur einzelner Ertragspositionen in den Jahresabschlüssen hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer hypothetische Erträge angerechnet werden, die so effektiv nicht angefallen sind, selbst wenn es sich bei diesen Ertragsausfällen um einmalige, nicht wiederkehrende Ereignisse gehandelt haben sollte. Dem Beschwerdeführer wird somit für die Vergangenheit für zwei Jahre ein hypothetisches Einkommen unterstellt. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich indessen, dass auf den  tatsächlicherzielten Reingewinn - allenfalls korrigiert durch zu Ersparnissen führende Abschreibungen, unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge - abzustellen ist, und allfälligen ausserordentlichen Ertragseinbussen wie auch -steigerungen insofern Rechnung zu tragen ist, dass das betreffende Geschäftsjahr unberücksichtigt bleibt. Die isolierte Korrektur einzelner Ertragspositionen führt zu einer Verzerrung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des selbständig Erwerbenden und zur Berücksichtigung von einem hypothetischen Einkommen für die Vergangenheit, was unter Vorbehalt der mutwilligen Verringerung des Einkommens nicht nur bei unselbständiger, sondern auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit abzulehnen ist. Die vorinstanzliche Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verletzt damit Bundesrecht. Die Vorinstanz wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu prüfen haben, ob die beiden Geschäftsjahre mit den Ertragseinbussen in die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens miteinzubeziehen sind, zumal auch ohne diese beiden Geschäftsjahre eine repräsentative Anzahl von drei Geschäftsjahren (2011 bis 2013) verbleiben würde, um das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Anhand des so ermittelten Durchschnittseinkommens werden die für den Unterhalt der Kinder und der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge neu festzusetzen sein.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Bedarfsseitig rügt der Beschwerdeführer sodann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und damit die Verletzung von Art. 9 BV, weil die Vorinstanz seine Position Krankenkasse (KVG) von Fr. 364.-- auf Fr. 251.-- gesenkt habe mit der Begründung, er habe in seiner Betriebsbuchhaltung eine Position "Unfall- und Haftpflichtversicherung" ausgewiesen und entsprechend vom Gewinn abgezogen. Die von ihm in seiner betrieblichen Buchhaltung ausgewiesenen Kosten "Unfall- und Haftpflichtversicherung" seien ausschliesslich Kosten für betriebliche Versicherungen. Daraus gehe nicht hervor, dass er auch privat mitversichert sei. Es lägen keinerlei dahingehende Beweise vor.  
 
5.2.2. Mit seinen Vorbringen übt der Beschwerdeführer lediglich appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er verkennt, dass es nicht an der Vorinstanz oder an der Beschwerdeführerin liegt, nachzuweisen, dass die betrieblichen Versicherungen ihn nicht auch als Privatperson erfassen, sondern ihm der Nachweis der Notwendigkeit einer privaten Unfallversicherung oblegen wäre. Dass er diesen Nachweis erbracht hätte, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
6.   
Zusammengefasst sind beide Beschwerden dahingehend gutzuheissen, dass Ziff. 2.5, 2.6 und 2.8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind und die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird die Vorinstanz auch über die Prozesskosten neu zu befinden haben. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_834/2016 und 5A_852/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Ziff. 2.5, 2.6 und 2.8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 30. September 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller