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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_867/2009 
 
Urteil vom 4. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Pilgrim, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 2. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Ehefrau) und Z.________ (Ehemann) sind seit 1987 verheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne R.________ (geb. 1988), S.________ (geb. 1990), T.________ (geb. 1995) und U.________ (geb. 1997) hervorgegangen. 
 
B. 
Am 6. Januar 2009 reichte X.________ Eheschutzklage beim Gerichtspräsidium Bremgarten ein. Am 21. April 2009 stellte der Gerichtspräsident von Bremgarten die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes fest, wies die eheliche Liegenschaft der Klägerin zur Nutzung zu, unterstellte die unmündigen Kinder der Obhut der Klägerin, regelte das Besuchsrecht des Beklagten und verpflichtete diesen zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'200.-- für die unmündigen Kinder und von Fr. 2'298.-- (vom 1. März bis 30. April 2009) bzw. von Fr. 1'288.-- (ab 1. Mai 2009) für die Klägerin persönlich. 
 
Am 18. Mai 2009 erhob X.________ gegen dieses Urteil Beschwerde. Sie verlangte monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'485.-- ab 1. März 2009. Z.________ erhob daraufhin Anschlussbeschwerde mit dem Begehren um Feststellung, dass er der Klägerin keinen Unterhaltsbeitrag schulde, eventuell sei er auf Fr. 1'288.-- ab 1. März 2009 festzusetzen. 
 
In Abweisung der Beschwerde und teilweiser Gutheissung der Anschlussbeschwerde bestimmte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. November 2009, dass einzig für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein persönlicher Unterhaltsbeitrag, und zwar von monatlich Fr. 130.--, geschuldet sei. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil hat X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 23. Dezember 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und Z.________ (fortan: Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar im Umfang von Fr. 3'400.-- ab 1. März 2009 bzw. von Fr. 2'800.-- ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner eine eigene Wohnung bezogen haben werde. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG) über eine Eheschutzmassnahme. Es liegt somit eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG vor. Strittig ist einzig die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners, mithin eine Frage vermögensrechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der Unterhaltspflicht erreicht (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit zur Verfügung. Dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG), lässt sich allerdings einzig der Darstellung der Beschwerdeführerin entnehmen, wonach es sich beim Stempel auf der von ihr eingereichten Urteilsausfertigung um den Eingangsstempel handle. In den obergerichtlichen Akten fehlen Unterlagen über die erfolgte Zustellung, obwohl es sich von selbst versteht, dass das Bundesgericht bei der Ermittlung dieses entscheidenden prozessualen Sachverhaltselements auf zuverlässige Akten der Vorinstanzen angewiesen ist. 
 
Eheschutzentscheide sind Endentscheide gemäss Art. 90 BGG und betreffen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 4 S. 396 und E. 5.2 S. 397). Somit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft eine Verfassungsrüge nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Willkür bei der Unterhaltsberechnung vor. 
 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht bei der Unterhaltsfestsetzung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Urteil 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5). Willkürliche Ausübung des Ermessens liegt vor, wenn die urteilende Behörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder es überschreitet. Das ist der Fall, wenn der Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände des Falles beruht, mit Recht und Billigkeit unvereinbar ist, Umstände nicht berücksichtigt, die eine Rolle spielen, oder gegenteils unwesentliche Umstände in Betracht zieht (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 126 III 8 E. 3c S. 10; Urteil 5A_237/2009 vom 10. Juni 2009 E. 3.1). 
 
3. 
Das Obergericht hat in einer detaillierten Berechnung ermittelt, welchen Betrag die Beschwerdeführerin für ihren bisherigen, vor der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard benötigt und inwiefern sie ihn aus eigenen Mitteln aufzubringen vermag. Es hat festgestellt, dass sie diese Lebenshaltung in einer ersten Phase knapp nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, und hat ihr deshalb einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Ab Bezug einer Wohnung durch den Beschwerdegegner verkleinere sich jedoch aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten der zu verteilende Sparanteil, womit sie in der Folge keinen Unterhaltsanspruch mehr habe. 
 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es seien nicht mit der Vorinstanz die zur Fortführung der bisherigen Lebenshaltung nötigen Mittel zu berechnen und der Unterhaltsbeitrag daran zu orientieren, sondern mit der ersten Instanz die Existenzminima zu ermitteln und der Überschuss zu verteilen. Im Wesentlichen begründet sie dies damit, dass durch die Trennung Mehrkosten entstünden, welche die angewandte Methode nicht zu erfassen vermöge, und die Sparquote falsch berechnet worden sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang eine Aussage des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt worden, aus welcher sich ein höherer gelebter Standard ergebe als vom Obergericht angenommen. 
 
Mit diesen Vorbringen vermag sie aber nicht aufzuzeigen, weshalb das Vorgehen des Obergerichts willkürlich sein soll. Zunächst setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Methodenfrage und der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinander. Die Wahl der Berechnungsmethode ist angesichts der finanziellen Verhältnisse denn auch nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 5A_584/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen). Keine Willkür kann sie des Weiteren mit dem Hinweis auf angeblich nicht berücksichtigte trennungsbedingte Mehrkosten dartun, hat doch die Vorinstanz diese ermittelt und auf die Sparquote angerechnet. Im Übrigen bedient sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anderer Einkommens- und Verbrauchszahlen als die Vorinstanz, ohne aufzuzeigen, inwiefern es willkürlich sein soll, dass das Obergericht der Berechnung die Steuerveranlagung des Jahres 2008 zugrunde gelegt hat. Dies gelingt auch nicht durch den Verweis auf eine einzelne Aussage des Beschwerdegegners, denn zum einen haben die Sachgerichte in der Würdigung der Umstände, die zur Unterhaltsfestsetzung herangezogen werden, ein grosses Ermessen. Zum andern ist keineswegs offensichtlich, dass die zitierte Aussage in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Berechnung des Obergerichts steht. Auf die allgemein im Zusammenhang mit der Methodik der Berechnung vorgebrachten Rügen ist folglich mangels genügender Begründung nicht einzutreten. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin sieht Willkür in der angeblich fehlenden Berücksichtigung der Liegenschaftsunterhaltskosten. Sie verlangt die Anrechnung von 20 % des Eigenmietwerts sowie der Kosten für Kehricht/Grüngut, Gebäude- und Hausratsversicherung. Sie wiederholt damit ihren Standpunkt aus der Klage und der kantonalen Beschwerde, zeigt aber nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Würdigung willkürlich sein soll. Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass sie keine Belege für konkrete laufende Unterhaltskosten eingereicht habe, setzt sie sich nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, wieso es willkürlich sein sollte, von ihr konkrete Belege über den laufenden Unterhalt zu verlangen, statt pauschal wie in der Steuerpraxis einen bestimmten Prozentsatz des Eigenmietwerts zu veranschlagen. Dass das Obergericht bei der Darstellung der Steuerveranlagungen der Jahre 2006 bis 2008 jeweils die steuerlich anerkannten Liegenschaftsunterhaltsbeträge aufgezählt hat, vermag daran nichts zu ändern. Inwiefern die übrigen in der Beschwerde geltend gemachten Nebenkosten von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Das Obergericht hat nämlich ausgeführt, die Kosten der Hausratversicherung seien im Grundbetrag enthalten. Soweit nachgewiesen hat es zudem die Kosten der Gebäudeversicherung und die von der Gemeinde Niederwil in Rechnung gestellten Aufwendungen als Nebenkosten berücksichtigt. Auch darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein, weshalb auf die Rüge der willkürlichen Festsetzung des Liegenschaftsunterhalts insgesamt nicht eingetreten werden kann. 
 
3.3 Die Vorinstanz hat die für den Sohn T.________ monatlich ausgerichtete Hilflosenentschädigung von Fr. 1'140.-- der Beschwerdeführerin als Einkommen angerechnet, was diese als willkürlich ansieht. Sie begründet dies wie bereits vor Obergericht damit, es handle sich um eine Entschädigung für ihren über das Übliche hinausgehenden Pflegeaufwand. Gerade auf diese Argumentation hat die Vorinstanz die Anrechnung in der Folge denn auch abgestützt und festgehalten, die Entschädigung decke eine Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin ab, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso sie dennoch die Nichtanrechnung verlange. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Stattdessen kritisiert sie angebliche Fehlzitate aus Kommentarwerken, welche die Vorinstanz allerdings gar nicht beigezogen hat. 
 
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz bei der Berechnung ihres um die Steuerbelastung erweiterten Notbedarfs. Da die Vorinstanz allerdings bloss in der Darstellung dieser Addition einen falschen Steuerbetrag eingesetzt, jedoch effektiv mit dem richtigen Betrag gerechnet hat, wirkt sich der Mangel auf das Ergebnis nicht aus, womit auf die erhobene Rüge nicht einzugehen ist. 
 
3.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Neuberechnung anhand der Überschussverteilungsmethode einzugehen. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholung einer Vernehmlassung wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zingg