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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_198/2012 
 
Urteil vom 24. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, (Ehefrau) 
vertreten durch Fürsprecherin Theres Stämpfli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, (Ehemann) 
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 31. Januar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Ehefrau), Jahrgang 1952, und Y.________ (Ehemann), Jahrgang 1954, heirateten am 1981. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor, geboren in den Jahren 1987 und 1989. Die Ehefrau besorgte den Haushalt und betreute die Kinder. Als ausgebildete Ärztin mit Doktortitel übte sie zusätzlich den Beruf einer Psychiaterin aus in einer eigenen Praxis im Wohnhaus der Familie. Der Ehemann hatte sein Studium an der ETH mit dem Diplom eines Ingenieurs beendet und war im Informatikbereich erwerbstätig. Die Ehegatten leben heute getrennt. Seit Januar 2011 ist die Scheidungsklage rechtshängig. 
 
B. 
X.________ (Beschwerdeführerin) leitete am 7. September 2009 ein Eheschutzverfahren ein. Y.________ (Beschwerdegegner) stellte ebenfalls Anträge zur Regelung des Getrenntlebens. Das Regionalgericht I.________ stellte fest, dass die Ehegatten seit 7. September 2008 getrennt voneinander leben, und regelte die vermögensrechtlichen Folgen des Getrenntlebens (Entscheid vom 15. August 2011). Beide Parteien erhoben dagegen je Berufung. Streitig waren für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes insbesondere die Tragung der Kosten für die eheliche Liegenschaft in L.________, die von der Beschwerdeführerin allein benützt wird, die Zuweisung der Ferienwohnung in F.________ sowie der Unterhalt. Das Obergericht des Kantons Bern verpflichtete den Beschwerdegegner, den Hypothekarzins und die Steuern sowie sämtliche Neben- und Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft zu bezahlen, wobei die Kosten näher bestimmt wurden (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2). Es wies die Ferienwohnung beiden Ehegatten zur abwechslungsweisen Benützung zu, ordnete die Nutzungszeiten und verpflichtete den Beschwerdegegner, den Hypothekarzins und die Steuern sowie sämtliche Nebenkosten der Ferienwohnung zu bezahlen, wobei die Kosten näher bestimmt wurden (Dispositiv-Ziff. 3). Das Obergericht stellte fest, dass die Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge schulden (Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 31. Januar 2012). 
 
C. 
Mit Eingabe vom 5. März 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 3 und Ziff. 5 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und die Streitsache zu neuem Entscheid über ihre Eventualbegehren an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell sei die Ferienwohnung ihr zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und eventuell sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Mai 2009 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 15'000.--, ihre Steuern für die Jahre 2007 und 2008 von Fr. 37'742.45 zuzüglich 5 % Zinsen ab 17. April 2011, ihre Steuern ab 2009 und einen Betrag von Fr. 45'000.-- für den Kauf eines Autos BMW Touring 330 zu bezahlen. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Anordnung der geteilten Nutzung und der Nutzungsordnung für die Ferienwohnung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat, schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im beantragten Umfang zuerkannt (Verfügung vom 22. März 2012). In der Sache sind keine Vernehmlassungen, hingegen die kantonalen Akten eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid betreffend Benützung einer Ferienwohnung und Unterhalt. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG erweist sich als zulässig. Es kann dabei nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Beschwerdeführerin hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 393). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Akten des Scheidungsverfahrens beizuziehen, die bereits in erster Instanz ediert worden seien (S. 3 f. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift; vgl. act. 451). Das Gesuch um weitere Beweisabnahmen (Art. 55 f. BGG) ist zu begründen (vgl. BGE 136 II 101 E. 2 S. 104). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Scheidungsakten für die Beurteilung ihrer Verfassungsrügen gegen den Eheschutzentscheid erforderlich sein sollen. Ihrem Beweisantrag kann deshalb nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin legt auch im Sachzusammenhang nicht dar, was sich aus den Scheidungsakten mehr oder anderes ergeben soll als aus den Akten des Eheschutzverfahrens. Ihrem Verfahrensantrag, für die Einreichung zusätzlicher Belege eine Nachfrist anzusetzen, ist ebensowenig zu entsprechen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat ihr Eheschutzgesuch am 7. September 2009 gestellt. Für das erstinstanzliche Verfahren hat damit das bisherige kantonale Prozessrecht gegolten. Der erstinstanzliche Entscheid wurde am 15. August 2011 gefällt und den Parteien zunächst im Dispositiv und später mit Begründung schriftlich eröffnet. Für das Rechtsmittelverfahren waren damit die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) massgebend (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 137 III 127 E. 2 S. 129 f.). 
 
4. 
Neben Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) und einer Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, es habe seine Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft und nur auf Willkür geprüft, wo ihm eine volle Prüfung der Rechtsanwendung und der Sachverhaltsfeststellung zugestanden hätte (Art. 310 ZPO). Die Kognitionsbeschränkung sei verfassungswidrig (vorab S. 6 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO "unrichtige Rechtsanwendung" (lit. a) und "unrichtige Feststellung des Sachverhaltes" (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt somit über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). 
 
4.2 Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303). Die Praxis hat indessen anerkannt, dass der Rechtsmittelbehörde, der nach der gesetzlichen Ordnung freie Kognition zukommt, eine zurückhaltende Überprüfung geboten sein kann, wo die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Die Voraussetzung ist namentlich erfüllt, wenn örtliche, persönliche oder technische Verhältnisse zu beurteilen sind, die die Erstinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Sache und ihrer Fachkenntnis in der Regel besser kennt und überblickt (vgl. BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 131 II 680 E. 2.3.2 S. 683 f.). 
 
4.3 Nach ständiger Praxis zum kantonalen Prozessrecht ist das Obergericht als Appellationsinstanz nicht ohne Not von den Erkenntnissen des Vorrichters abgewichen (ZBJV 123/1987 S. 236 f.). Zu dieser Praxis hat das Bundesgericht unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel ausgeführt, die Rechtsmittelbehörde sei trotz freier Prüfungsbefugnis nicht gehalten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen. Sie dürfe der Erstinstanz in den genannten Bereichen (vgl. E. 4.2 soeben) einen gewissen Beurteilungsspielraum zugestehen und sich darauf beschränken, in Ermessensentscheide nur einzugreifen, wenn dazu hinreichender Anlass bestehe (vgl. Urteil 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 2.2). Diese sog. "Ohne-Not-Praxis" will das Obergericht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und Eheschutzmassnahmen auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung beibehalten (E. II/8 S. 11 des angefochtenen und des in FamPra.ch 2012 S. 418 veröffentlichten Entscheids). Ihre Vereinbarkeit mit der Zivilprozessordnung kann dahingestellt bleiben, zumal sie in der Beschwerdeschrift nicht infrage gestellt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht vielmehr einzig geltend, sie habe vor Obergericht keinen Ermessensfehler, sondern die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt (z.B. S. 21 Ziff. 4.5 der Beschwerdeschrift). Ob das Obergericht diese Prüfungsbefugnis ausgeschöpft hat, wird im Sachzusammenhang zu erörtern sein. 
 
5. 
Das Obergericht hat ausgeführt, die Einreichung der Ehescheidungs-klage am 14. Januar 2011 mache das Eheschutzverfahren nicht einfach gegenstandslos und der dafür zuständige Richter habe auch dann die bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung notwendigen Massnahmen zu treffen, selbst wenn darüber erst nach diesem Zeitpunkt entschieden werden könne. Ein anhängig gemachtes Eheschutzverfahren sei mit anderen Worten immer zu Ende zu führen. Auch wenn die Zuständigkeit nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage gegeben sei, wirke der Eheschutzentscheid darüber hinaus, bis der für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zuständige Richter etwas anderes verfüge (E. III/4 S. 11 f. mit Hinweis auf JANN SIX, Eheschutz, 2008, N. 1.63 mit Hinweis auf BGE 129 III 60 E. 4.2; vgl. nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 5A_324/2012 vom 15. August 2012 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen keine Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass auf die Zuständigkeitsfrage nicht einzugehen ist. Im vorliegenden Bereich (Art. 98 BGG) kommt der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht zum Tragen (vgl. BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). 
 
6. 
Beide kantonalen Gerichte haben die Ferienwohnung in F.________ den Parteien zur abwechslungsweisen Nutzung zugewiesen und die jeweiligen Nutzungszeiten festgelegt. Die Beschwerdeführerin erneuert ihren Antrag, ihr die Ferienwohnung zu alleiniger Nutzung zuzuweisen (S. 8 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). 
 
6.1 Das Obergericht hat festgestellt, die Wohnung in F.________ stehe im hälftigen Miteigentum beider Parteien und sei von ihnen bisher als Feriendomizil benutzt worden (E. IV/2.1 S. 16). Es hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. IV/2.2 S. 16 f.) und des Beschwerdegegners (E. IV/2.3 S. 17) insbesondere zu den jeweiligen Interessen an einer Nutzung der Ferienwohnung wiedergegeben. Das Obergericht hat angenommen, eine Zuteilung der Ferienwohnung sei im Rahmen des Eheschutzverfahrens zulässig (E. IV/2.4 S. 17 f.). Es ist davon ausgegangen, die erstinstanzliche Zuweisung zur abwechslungsweisen Nutzung mit gerichtlich festgelegten Nutzungszeiten sei eine vertretbare Regelung und deshalb nicht zu ändern. An der sporadischen ferienmässigen Benutzung der Wohnung in F.________ wiesen beide Parteien ein legitimes, identisches Interesse auf (E. IV/2.5 S. 18 des angefochtenen Entscheids). 
 
6.2 Die Beschwerdeführerin macht eine mehrfache Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensgarantien geltend. 
6.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (S. 8 Ziff. 2.2). Sie wiederholt ihre Vorbringen im Berufungsverfahren (S. 8 ff. Ziff. 2.3) und belegt damit, dass das Obergericht ihre Begründung des Berufungsantrags praktisch vollständig in den angefochtenen Entscheid (E. IV/2.2 S. 16 f.) aufgenommen hat. Es ist in der streitigen Frage auch zu einem klaren Ergebnis gelangt, das die Beschwerdeführerin, wie sie das heute zeigt, sachgerecht hat anfechten können. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520 und 670 E. 3.3.1 S. 677). 
6.2.2 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht ihrem Antrag nicht entsprochen habe, der Beschwerdegegner habe die Verträge über die Miete von Ferienwohnungen in F.________ herauszugeben (S. 10 Ziff. 2.3c der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdegegner hat indessen auch vor Obergericht nicht grundsätzlich bestritten, dass er in F.________ im Hotel oder in Mietwohnungen seine Wochenenden und Ferien verbracht hat, weil ihm die Benützung der in seinem Miteigentum stehenden Ferienwohnung verweigert wurde (vgl. E. IV/2.3 S. 17 des angefochtenen Entscheids). Insoweit unbestrittene und zugestandene Tatsachen aber bedürfen unter dem hier anwendbaren Verhandlungsgrundsatz keines Beweises (vgl. BGE 105 II 143 E. 6a/bb S. 145; Urteil 4P.29/2003 vom 25. Juni 2003 E. 2.2.4, in: Praxis 93/2004 Nr. 45 S. 236). Dem Editionsbegehren war also nicht zu entsprechen. 
6.2.3 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter eine verfassungswidrige Einschränkung der Prüfungsbefugnis geltend, zumal das Obergericht einzig auf BGE 119 II 193 abgestellt habe, der auf Willkürbeschwerde hin ergangen sei (S. 8 Ziff. 2.1 und 2.2 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat sich zwar von der Beurteilung des Bundesgerichts leiten lassen, wonach im konkreten Fall die wechselseitige Benutzung des Ferienhauses durch beide Parteien "alles andere als abwegig" bzw. "keineswegs willkürlich" sei (BGE 119 II 193 E. 3e S. 196). Es hat dann aber ergänzend angefügt, dass an der sporadischen ferienmässigen Benutzung der Wohnung in F.________ beide Parteien ein legitimes, identisches Interesse aufwiesen. Mit Blick auf diese unmissverständliche Aussage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, das Obergericht habe seine Befugnis zu freier Prüfung nicht vollständig ausgeschöpft (vgl. E. 4 hiervor). 
 
6.3 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Es stellt sich die Frage, ob der Begriff "Wohnung" auch die Ferienwohnung umfasst und bejahendenfalls nach welchen Kriterien deren Benützung zu regeln ist. 
6.3.1 Einem Teil der Lehre zufolge kann das Gericht über Ferienwohnungen im Eheschutzverfahren keine Regelung treffen (SIX, a.a.O., N. 2.185; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, S. 321 Anm. 182). Anderer Ansicht nach handelt es sich bei der Wohnung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB um die eheliche Wohnung gemäss Art. 162 ZGB und nicht um die enger umschriebene Familienwohnung nach Art. 169 ZGB, die allerdings im Vordergrund stehen dürfte. Auch die Zweit-, sogar die regelmässig benützte Ferienwohnung kann eheliche Wohnung sein, deren Benützung im Eheschutzverfahren zu regeln deshalb nicht ausgeschlossen ist (vgl. HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 12 zu Art. 162, N. 18 zu Art. 169 sowie N. 29 Abs. 2 und N. 32 Abs. 2 zu Art. 176 ZGB; BRÄM, Zürcher Kommentar, 1998, N. 26 zu Art. 159, N. 22 und N. 27 zu Art. 169 sowie N. 36 zu Art. 176 ZGB). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat das Bundesgericht ein Bedürfnis der Ehegatten, die Benützung eines Ferienhauses während des Scheidungsverfahrens gerichtlich regeln zu lassen, anerkannt (BGE 119 II 193 E. 3e S. 196). 
6.3.2 Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, wie die Benützung der Familienwohnung im Eheschutzverfahren zu regeln ist. Dieselben Kriterien sollen gelten, wenn es sich um eine eheliche Wohnung handelt, die nicht gleichzeitig Familienwohnung ist (vgl. BRÄM, a.a.O., N. 36 Abs. 4 zu Art. 176 ZGB), wobei eine zeitlich alternative Nutzung eher in Betracht gezogen werden könne (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 32 Abs. 2 zu Art. 176 ZGB) und bei Ferienwohnungen gar als sinnvoll bezeichnet wird (vgl. SUSANNE BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, 1995, S. 85). Im Falle der Ferienwohnung, die vor der Trennung regelmässig gemeinsam genutzt wurde, geht es nicht so sehr darum, dass Kinder in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben dürfen, wem es eher zuzumuten ist auszuziehen oder wer aus beruflichen, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen in der ehelichen Wohnung bleiben soll. Eine Rolle spielen können hingegen Affektionsinteressen wie z.B. die Beziehungsnähe zur Ferienwohnung, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Schliesslich sind im Zweifel die Eigentums- oder andere rechtlich geordnete Nutzungsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3, in: FamPra.ch 2009 S. 425 f., mit Hinweisen). 
6.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (S. 11 f. Ziff. 2.3e) sind die güterrechtliche Beurteilung und namentlich güterrechtliche Ansprüche auf ungeteilte Zuweisung beim Entscheid über die Benützung einer ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 II 193 E. 3e S. 196; 120 II 1 E. 2d S. 3 f.). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Zitate betreffen nicht das Eheschutzverfahren. Nach den Kommentatoren soll eine ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB vor Auflösung des Güterstandes möglich sein, wenn ein Ehegatte die Auflösung des Miteigentums im Sinne von Art. 650 f. ZGB während der Ehe verlangt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 46 zu Art. 201 und N. 29 zu Art. 205 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., S. 538 f. N. 1146c). Dass sie die Aufhebung des Miteigentums an der Ferienwohnung verlangt habe, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Ob sie die ungeteilte Zuweisung der Ferienwohnung dereinst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Alleineigentum gegen Entschädigung verlangen kann, ist bei der Zuteilung der Ferienwohnung zur Benützung während des Getrenntlebens deshalb nicht zu berücksichtigen. 
 
6.4 Die Beschwerdeführerin macht ein Affektionsinteresse geltend mit der Begründung, sie habe die Ferienwohnung 1991 von ihrem Vater als Erbvorempfang unentgeltlich erhalten, der einzige weitere Stockwerkeigentümer sei ihr Bruder und die Wohnung befinde sich dort, wo sie geboren und aufgewachsen sei (S. 9 f. Ziff. 2.3a-c der Beschwerdeschrift). Die behauptete Beziehungsnähe hat sie gleichwohl nicht daran hindern können, bereits im Jahre 1995 das hälftige Miteigentum an der Ferienwohnung dem Beschwerdegegner abzutreten, gemeinsam in die 4 ½-Zimmer-Wohnung mit Gartensitzplatz zu investieren und das Dachgeschoss auszubauen. Unstreitig hat der Beschwerdegegner ein angrenzendes Grundstück im Halte von 1000 m2 dazugekauft und mit der Familie die Ferien regelmässig in F.________ verbracht. Das Obergericht durfte insoweit das Interesse beider Ehegatten an der Benützung der Ferienwohnung willkürfrei anerkennen. Als nicht ohne Weiteres verständlich erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei äusserst selten in F.________ (S. 9 f. Ziff. 2.3c), wenn sie gleichzeitig vom Beschwerdegegner zum Nachweis seiner häufigen Anwesenheit die Verträge über die Miete von Ferienwohnungen in F.________ ediert haben will (E. 6.2.2 soeben). Ihr Vorbringen, eine gemeinsame Nutzung sei ihr unzumutbar (S. 10 f. Ziff. 2.3d), ist in Anbetracht der Grösse der Wohnung nicht stichhaltig, zumal jeder Ehegatte für sich ein abschliessbares Zimmer für die zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände sollte beanspruchen können. Halten sich beide Ehegatten an die gerichtlich festgelegte Nutzungsordnung, wird es auch nicht zu den befürchteten Kommunikationsschwierigkeiten und Konfrontationen kommen. Ein gewisses Mass an Anstand und Rücksichtnahme ist wie im Eheleben auch während des Getrenntlebens geboten. Die Beschwerdeführerin bestätigt ferner (S. 12 Ziff. 2.4), dass sie die Ferienwohnung in F.________ auch in naher Zukunft nicht als Wohnsitz beansprucht. 
 
6.5 Insgesamt kann nicht beanstandet werden, wie das Obergericht die Benützung der im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehenden Ferienwohnung geregelt hat. Sein auf Ermessen beruhender Entscheid (zit. Urteil 5A_766/2008 E. 3.3, in: FamPra.ch 2009 S. 426) hält der Willkürprüfung stand (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 128 III 4 E. 4b S. 7 und 156 E. 1a S. 157). 
 
7. 
Beide kantonalen Gerichte haben das Wohnhaus der Familie in L.________ der Beschwerdeführerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. In diesem Zusammenhang musste geregelt werden, wer die aufgrund der Zuteilung der Liegenschaft anfallenden Kosten während der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu tragen hat und wie diese Kosten abzugelten sind. Das Obergericht hat die Liegenschaftskosten der Beschwerdeführerin (z.B. Kosten für kleinere Reparaturarbeiten) und dem Beschwerdegegner (z.B. Hypothekarzins) direkt überbunden und nicht ziffernmässig in einen Unterhaltsbeitrag umgerechnet, den der eine Ehegatte dem anderen zu bezahlen hätte. Die Beschwerdeführerin rügt die Vorgehensweise als verfassungswidrig, weil das entsprechende Urteil unklar und nicht vollstreckbar sei (S. 13 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). 
 
7.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Liegenschaftskosten seien im Rahmen der Bemessung des Geldbeitrages nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu berücksichtigen (E. IV/1.4 S. 13 f.). Im Vordergrund stünden hier Zweckmässigkeitsüberlegungen und insbesondere die auch nach der Trennung gelebte Regelung. Der Beschwerdegegner als Alleineigentümer der Liegenschaft in L.________ habe den Hypothekarzins, die Steuern der Liegenschaft und sämtliche Nebenkosten zu bezahlen, ausmachend im Sinne des Mietrechts die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Gebrauch der Liegenschaften zusammenhingen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie die Kosten für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergäben wie Wasser-/Abwasser- und Kehrichtgebühren. Der Beschwerdegegner habe zudem sämtliche Unterhaltskosten für den Garten, das Schwimmbad und den restlichen Teil der Liegenschaft zu tragen, ausgenommen die Kosten für Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden könnten. Diese Kosten für kleine Reparaturarbeiten sowie die Prämien für die Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Benutzungsgebühren für Radio/TV (Kabelfernsehen, Swisscom-TV) und Telefon/Internet gingen zulasten der Beschwerdeführerin (E. IV/1.5 S. 14 f.). Deren Begehren, die Nebenkosten der Liegenschaft seien in der Höhe des ihr zustehenden Lebensstandards in ihr Budget einzuberechnen und durch Unterhaltsleistungen ab 1. Mai 2009 abzugelten, hat das Obergericht abgewiesen mit der Begründung, es spiele keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin die Nebenkosten bezahle und ihr diese in Form von Unterhaltsbeiträgen abgegolten würden oder ob der Beschwerdegegner die Nebenkosten selbst übernehme, die dann nicht im Budget der Beschwerdeführerin angerechnet werden könnten. Denn in beiden Fällen werde der effektiven Kostentragung bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen (E. IV/1.5 S. 15 des angefochtenen Entscheids). 
 
7.2 In rechtlicher Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin ein, das Eheschutzgericht habe gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Geldbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem andern schulde. Diese klare und unmissverständliche Norm werde verletzt, wenn das Obergericht dem Beschwerdegegner nicht bezifferte und nicht bezifferbare Nebenkosten im Sinne von Unterhaltsleistungen auferlege (S. 13 f. Ziff. 3.2). Die Nebenkosten seien zu beziffern, in ihrem Budget einzurechnen und durch Unterhaltsleistungen abzugelten (S. 16 f. Ziff. 3.5 der Beschwerdeschrift). 
7.2.1 Aufgrund der Zuteilung von Wohnung und Hausrat anfallende Kosten (Miet- und Hypothekarzinsen, Unterhalt, öffentliche Abgaben und anderes mehr) sind bei der Bemessung des Geldbeitrages im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu berücksichtigen (vgl. HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 35 Abs. 4 zu Art. 176 ZGB). Bei den fraglichen Kosten handelt es sich um Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten, die zum Unterhalt der Familie gehören können (vgl. HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 11-12a und N. 23 zu Art. 163 ZGB) und diesfalls im familienrechtlichen Grundbedarf berücksichtigt werden (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 25a zu Art. 176 ZGB). 
7.2.2 Im Einzelfall sind Zweckmässigkeitsüberlegungen massgebend. Schuldzinsen für Grundpfanddarlehen und dem Eigentümer erwachsende feste Auslagen, wie öffentlich-rechtliche Abgaben, sollen in der Regel im Bedarf des Eigentümer-Ehegatten berücksichtigt werden. Sind beide Ehegatten Eigentümer, kann es zweckmässig sein, demjenigen Ehegatten die Bezahlung der Hypothekarzinsen und übrigen festen Kosten zu überbinden (und auch in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichtigen), dem das Haus oder die Eigentumswohnung zur Benützung zugeteilt wurde (vgl. BRÄM, a.a.O., N. 52 zu Art. 176 ZGB). Wenn etwa die eheliche Wohnung dem einen Ehegatten zugewiesen wird, der andere Ehegatte aber der Mieter der Wohnung ist, soll festgelegt und von vornherein im Unterhaltsbeitrag eingerechnet werden, welcher Ehegatte den Mietzins und die Nebenkosten zu zahlen hat (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 94 f. zu aArt. 145 ZGB). 
7.2.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist kein Rechtsanspruch ersichtlich, wonach die Kosten für die alleinige Benutzung der ehelichen Liegenschaft in ihrem Grundbedarf einzurechnen und vom Beschwerdegegner als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind. Willkürfrei durfte das Obergericht vielmehr dem Beschwerdegegner sämtliche objektbezogenen Kosten direkt zur Zahlung auferlegen, ist er doch Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft und bis anhin für diese Kosten aufgekommen. Es hat auch kein Anlass bestanden, die Liegenschaftskosten zu beziffern. Da hier - unstreitig (vgl. E. 8 hiernach) - von besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen und der Unterhalt direkt anhand des Bedarfs der Beschwerdeführerin für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung zu ermitteln gewesen ist, spielt die Anrechnung von Drittschulden im Grundbetrag des unterhaltspflichtigen Beschwerdegegners keine Rolle (vgl. Urteil 5A_732/2007 vom 4. April 2008 E. 2.1, betreffend Steuern). 
 
7.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die obergerichtliche Regelung ein, es sei eine demütigende Zumutung für sie, ihrem tyrannischen Ehemann die auf ihren Namen lautenden Rechnungen ihres Unterhalts schicken zu müssen, damit er sie zahle, wenn er es denn tun werde (S. 16 f. Ziff. 3.5 der Beschwerdeschrift). Es wäre wohl möglich gewesen, die tatsächlichen Hypothekarzinsen und Liegenschaftssteuern sowie die Unterhaltskosten in Prozenten des Eigenmietwertes (z.B. 20 %) bzw. die Nebenkosten in Prozenten des Liegenschaftswertes (z.B. 1 %) im Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin einzurechnen (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.94 mit Hinweisen) und durch den Beschwerdegegner im Rahmen von Unterhaltsbeiträgen abgelten zu lassen. Die blosse Möglichkeit einer anderen Lösung bedeutet indessen nicht, dass die vom Obergericht getroffene - offenbar gerichtsübliche (Urteil 5P.271/1989 vom 26. Februar 1990 Ziff. 4a S. 4 und E. 5 S. 13 f.) - Regelung als willkürlich erscheint. Zu beachten ist dabei zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin einer direkten Bezahlung der Hypothekarzinsen und der Liegenschaftssteuern durch den Beschwerdegegner nicht widersetzt hat und deshalb ohnehin eine Ausscheidung der Kosten vorzunehmen war. Weiter ist bei der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lösung unklar, was geschieht, wenn sich die Hypothekarzinsen oder andere Kosten verändern. Zudem handelt es sich bei der Familienwohnung um eine Liegenschaft mit elf Zimmern, Umschwung und Schwimmbad, so dass sich die Neben- und Unterhaltskosten mit den durchschnittlichen Prozentregeln nur schwer dürften erfassen lassen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nur deshalb zur Benützung für sich allein erhalten hat, weil sie ihre Arztpraxis in der Liegenschaft führt und wegen des Getrenntlebens nicht ihre wirtschaftliche Existenz verlieren sollte (E. IV/21-26 S. 7 f. des erstinstanzlichen Entscheids). Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht als willkürlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner in Zweifelsfällen abzurechnen hat. 
 
7.4 Die Beschwerdeführerin rügt die obergerichtliche Kostenaufteilung als nicht vollstreckbar und unklar (S. 14 ff. Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass keine Eheschutzmassnahmen erlassen werden sollen, die nur schwer oder überhaupt nicht vollstreckbar sind (z.B. BGE 114 II 18 E. 6 S. 25). Aber ungeachtet der gewählten Lösung (E. 7.3 soeben) kann es im Falle der Zuteilung der Wohnung dazu kommen, dass ein Ehegatte die objektbezogenen Schulden des anderen Ehegatten (z.B. den Hypothekarzins) bezahlen muss, um die Zwangsvollstreckung eines Dritten abzuwenden, und später eine Rückforderung gegen den säumigen Ehegatten zu erheben hat (vgl. BRÄM, a.a.O., N. 52 Abs. 6 zu Art. 176 ZGB). Die Aufteilung der Kosten ist zudem insoweit klar, als der Beschwerdegegner alles an Neben- und Unterhaltskosten bezahlt, was nicht ausdrücklich der Beschwerdeführerin auferlegt worden ist. Da der Scheidungsprozess bereits hängig ist, können die Ehegatten allfällige Zweifelsfälle ohne Weiterungen und zusätzliches Verfahren durch ihre jeweiligen Rechtsvertreter bereinigen lassen. Persönlicher Kommunikation zwischen den Ehegatten, die angeblich erschwert sein soll, bedarf es somit nicht. 
 
7.5 Insgesamt kann die auf Ermessen beruhende Regelung der Kosten, die aufgrund der Zuteilung der Liegenschaft anfallen, unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 128 III 4 E. 4b S. 7 und 156 E. 1a S. 157). 
 
8. 
Beide kantonalen Gerichte haben der Beschwerdeführerin die geforderten Unterhaltsbeiträge verweigert. Die Beschwerdeführerin erneuert ihre Begehren, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Mai 2009 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 15'000.--, ihre Steuern für die Jahre 2007 und 2008 von Fr. 37'742.45 zuzüglich Zins, ihre Steuern ab 2009 und einen Betrag von Fr. 45'000.-- für den Kauf eines BMW Touring 330 zu bezahlen. Zur Hauptsache beantragt sie, den angefochtenen Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben und die Sache zurückzuweisen (S. 17 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). 
 
8.1 Das Obergericht hat den Inhalt des erstinstanzlichen Entscheids (E. IV/4.1 S. 21 f.) und die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin (E. IV/4.2 S. 22 f.) wiedergegeben. Es ist davon ausgegangen, in Anbetracht der finanziell sehr guten Verhältnisse sei der Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode, d.h. entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen im Rahmen der massgebenden Lebenshaltung direkt zu ermitteln, wobei gewisse Pauschalierungen unumgänglich und zulässig seien (E. IV/4.3 S. 23 f.). Die Erstinstanz habe die Methode korrekt angewendet und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse mit einer Verdreifachung des Grundbetrags auf Seiten der Beschwerdeführerin berücksichtigen dürfen (E. IV/4.4 Abs. 1 S. 24 f.). Das Obergericht hat die erstinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin erziele ein Nettoeinkommen von Fr. 10'000.-- bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 7'420.--, nicht beanstandet und die Unterhaltsbegehren deshalb abgewiesen (E. IV/4.4 S. 25 ff. des angefochtenen Entscheids). 
 
8.2 Die Beschwerdeführerin macht eine mehrfache Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensgarantien geltend. 
8.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht setze sich mit ihren belegten Vorbringen insbesondere zur tatsächlichen Lebensweise und ihrem Lebensbedarf in keiner Weise auseinander (vorab S. 20 Ziff. 4.5 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass das Obergericht die Pauschalierung des Grundbedarfs für angemessen gehalten und ein Eingreifen in den erstinstanzlich festgesetzten Bedarf abgelehnt hat, weil der Vorrichter seine Kürzungen von einzelnen Ausgabepositionen ausführlich begründet und sich dabei unter anderem auf die erstinstanzlich durchgeführten Parteiverhöre gestützt habe (E. IV/4.4 Abs. 1 S. 25 des angefochtenen Entscheids). Die aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbare Pflicht, Urteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass das Obergericht auf die Begründung der ersten Instanz verweist, soweit es deren Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht. Denn in diesem Fall weiss die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen das Obergericht ihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie kann die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen. Die Beschwerdeführerin rügt auch nicht formell genügend, dass sie vor Obergericht beachtliche Gründe vorgebracht habe, zu denen die erste Instanz nicht Stellung nahm, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu haben vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezog. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht ist somit nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409 f.; 123 I 31 E. 2c S. 34). 
8.2.2 Insbesondere gegen die Pauschalierung ihres Grundbedarfs wendet die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 152 ZPO eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweis ein (S. 17 Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift). Die angerufene Bestimmung ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwendbar gewesen (E. 3 hiervor). Im Berufungsverfahren ergibt sich die Möglichkeit, Beweise abzunehmen, aus Art. 316 Abs. 3 ZPO, dessen willkürliche Anwendung die Beschwerdeführerin nicht rügt, geschweige denn begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Das Obergericht hat festgehalten, bei einer Selbstständigerwerbenden wie der Beschwerdeführerin sei die finanzielle Verflechtung zwischen Privathaushalt und Unternehmen regelmässig gross, der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussbar und die Bestimmung der Leistungskraft schwierig, so dass sich ein einigermassen zuverlässiges Resultat nur durch ein Gerichtsgutachten ermitteln lasse, dessen Einholung aber den Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens sprenge (E. IV/4.4 Abs. 3 S. 25 f. des angefochtenen Entscheids). Die Ausführungen gelten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss bisherigem Prozessrecht und entsprechen der bundesgerichtlichen Verfassungsrechtsprechung. Selbst eine wenigstens sinngemäss erhobene Rüge der Gehörsverweigerung erwiese sich deshalb als unbegründet (vgl. Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.1, in: SZZP 2006 S. 74 f.). 
8.2.3 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin allgemein und im Zusammenhang mit praktisch jeder Rüge in der Sache ein, das Obergericht habe seine Prüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft (vorab S. 19 f. Ziff. 4.4 und 4.5 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass das Obergericht an mehreren Stellen der Urteilsbegründung festhält, es seien "die getroffenen Regelungen jedenfalls nicht willkürlich" (E. IV/4.4 Abs. 1 S. 25) bzw. das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen der Beschwerdeführerin wie auch ihr Bedarf seien "nicht willkürlich und demnach auch nicht zu beanstanden" (E. IV/4.4 Abs. 7 S. 27 des angefochtenen Entscheids). Eine blosse Willkürprüfung, wo freie Prüfungsbefugnis vorgeschrieben ist, bedeutete eine Rechtsverweigerung, und wenn das Obergericht seine "Ohne-Not-Praxis" neu als Willkürprüfung verstehen wollte, wäre die so verstandene Praxis mit verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien nicht mehr vereinbar (E. 4 hiervor). Es entscheidet sich indessen nicht anhand der verwendeten Worte und Formulierungen, sondern nach dem Gehalt des Urteils, ob das Obergericht seine freie Prüfungsbefugnis ausgeschöpft oder verfassungswidrig beschränkt hat (vgl. zur Auslegung: BGE 115 II 187 E. 3b S. 191; 116 II 196 E. 1b S. 198). Unter diesem Blickwinkel verdeutlichen die Urteilserwägungen, dass es das Obergericht jeweilen nicht beim Befund "nicht willkürlich" hat bewenden lassen, sondern daran eine - wenn auch - kurze Begründung (E. 8.2.1 soeben) angeschlossen hat, die auf eine freie Prüfung schliessen lässt. Eine verfassungswidrige Einschränkung der von Gesetzes wegen freien Prüfung auf Willkür, wie sie die Beschwerdeführerin rügt, kann bei genauer Betrachtungsweise nicht bejaht werden. 
 
8.3 Das Obergericht hat angenommen, in Anbetracht der finanziell sehr guten Verhältnisse sei der Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode, d.h. entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen im Rahmen der massgebenden Lebenshaltung direkt zu ermitteln, wobei gewisse Pauschalierungen unumgänglich und zulässig seien (E. IV/4.3 S. 23 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der einstufig-konkreten Methode als willkürlich (vorab S. 17 f. Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift). 
8.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhalts-beitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Die sonst anzuwendende Berechnungsweise der Gegenüberstellung von Einkünften und Existenzminima erweist sich diesfalls als unzweckmässig. Es ist vielmehr direkt vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Partei für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung auszugehen (vgl. BGE 115 II 424 E. 3 S. 426 f.; Urteil 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001 E. 2a/bb, in: FamPra.ch 2002 S. 333, und die seitherige ständige Rechtsprechung; FABIENNE HOHL, Quelques lignes directrices de la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de fixation des contributions d'entretien, in: Droit de la famille et nouvelle procédure, 2012, S. 89 ff., S. 95). 
8.3.2 Bei der einstufig-konkreten Methode geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine gerechte Aufteilung des Einkommensüberschusses. Weil direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards abgestellt wird, kommt es auf die genaue Höhe des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleibenden tatsächlichen Einkommens nicht an (vgl. Urteil 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001 E. 2a/bb, in: FamPra.ch 2002 S. 334). Es verschlägt deshalb nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt hervorhebt, der Beschwerdegegner verfüge bei einem geschätzten Jahreseinkommen von mehr als einer Million Franken über bessere finanzielle Mittel als sie selber, es bestehe mithin ein eklatantes Missverhältnis, was Willkür bedeute (z.B. S. 19 f. Ziff. 4.3 und 4.4 der Beschwerdeschrift). Das von ihr zitierte Urteil betrifft einen Fall, wo erstinstanzlich nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung gerechnet wurde und die Zweitinstanz das betreibungsrechtliche Existenzminimum mit dem gebührenden Unterhalt gleichsetzte und damit den Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Fortführung der (weit höheren) bisherigen Lebenshaltung willkürlich missachtete (vgl. Urteil 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.2, vorab E. 2.2.3). Hier liegen keine mittleren Verhältnisse vor und lautet die Frage deshalb einzig dahin gehend, ob der ihrer Lebenshaltung entsprechende Bedarf der Beschwerdeführerin gedeckt ist. 
8.3.3 Die kantonalen Gerichte sind von einem gleichsam minimalen Bedarf in der Höhe des dreifachen betreibungsrechtlichen Grundbetrags ausgegangen und haben die geltend gemachten und anerkannten Budgetpositionen hinzugerechnet. Die Beschwerdeführerin wendet sich grundsätzlich gegen diese vereinfachte Berechnung ihres Bedarfs durch Vervielfachung des Grundbetrags. Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten: Sollte es ihr gelungen sein, wie sie das behauptet, den konkreten Bedarf glaubhaft zu machen (vgl. E. 8.5 sogleich), erwiese sich dessen Pauschalierung methodisch als unzulässig (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 02.22-.26 S. 52 ff. und N. 02.65c S. 76 f. mit Hinweisen). 
 
8.4 Das Obergericht ist der Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt und davon ausgegangen, ihr Bruttoeinkommen als selbstständigerwerbende Ärztin belaufe sich auf jährlich rund Fr. 152'000.--. Nicht geteilt hat das Obergericht die Annahme, das Nettoeinkommen betrage lediglich Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 59'000.-- jährlich bzw. unter Fr. 5'000.-- monatlich (E. IV/4.4 Abs. 4 S. 26). Es hat angenommen, das Nettoeinkommen bei einer Arbeitstätigkeit von 100 % im Beruf der Beschwerdeführerin betrage gerichtsnotorisch nicht weniger als Fr. 10'000.-- monatlich und die von der Erstinstanz anerkannten rund Fr. 32'000.-- an berufsbedingten Auslagen jährlich seien nicht zu beanstanden (E. IV/4.4 Abs. 5-7 S. 26 f. des angefochtenen Entscheids). Stichhaltiges wendet die Beschwerdeführerin dagegen nicht ein. Sie macht geltend, der Praxisaufwand und der Privataufwand liessen sich teilweise nicht trennen, weil Praxis und Wohnung im gleichen Haus lägen. Es müsse von den Bruttoeinnahmen ausgegangen und der korrekt ermittelte Aufwand abgezogen werden, woraus sich der ungedeckte Bedarf ergäbe. Denn ob Praxis- oder Privataufwand, sie habe Anspruch auf ihre bisherige Lebensführung als Ärztin wie als Privatperson (S. 29 Ziff. 4.7 der Beschwerdeschrift). Willkür vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzutun. Denn ob von den Bruttoeinnahmen aus der beruflichen Tätigkeit zunächst der berufsbedingte Aufwand und vom daherigen Nettoeinkommen der private Aufwand abgezogen wird oder ob den Bruttoeinnahmen der berufsbedingte und der private Aufwand unausgeschieden gegenübergestellt wird, macht rechnerisch keinen Unterschied und müsste zum gleichen Ergebnis führen. 
 
8.5 Den erstinstanzlich auf monatlich Fr. 7'420.-- festgesetzten (privaten) Bedarf hat das Obergericht nicht beanstandet. Es hat nur mehr einzelne Aufwandpositionen erörtert und zur Hauptsache auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen (E. IV/4.4 Abs. 7 S. 27 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin ficht erneut praktisch jede einzelne Aufwandposition an (S. 20 ff. Ziff. 4.5a-i) und schliesst mit einer Übersicht "Total Bedarf Praxis und Privat" von jährlich Fr. 278'827.-- (S. 28 f. Ziff. 4.6 der Beschwerdeschrift). 
8.5.1 Vorweg macht die Beschwerdeführerin einen Basisbedarf von rund Fr. 4'700.-- monatlich geltend. Die angerechnete Pauschale von Fr. 3'600.-- in der Höhe des dreifachen betreibungsrechtlichen Grundbetrags sei ungenügend und willkürlich (S. 17 f. Ziff. 4.2 und S. 21 Ziff. 4.5a der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin geht von einem unzutreffenden minimalen Bedarf aus. Sie rechnet hier Positionen hinein, die die kantonalen Gerichte zusätzlich zum verdreifachten Grundbetrag berücksichtigt haben, z.B. unter der Rubrik "Weiterbildung" oder "ungedeckte Gesundheitskosten" (E. IV/56 S. 18 f. des erstinstanzlichen Entscheids). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, so dass die vorgenommene Pauschalierung des minimalen Bedarfs nicht zu beanstanden ist. 
8.5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Personalkosten für Haushälterinnen und Gärtner samt Sozialversicherungsbeiträgen gehörten zu ihrem angestammten Bedarf (S. 22 Ziff. 4.5b der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat ihr darin beigepflichtet und festgehalten, die Aufwendungen für Gärtner und Haushälterinnen in L.________ und F.________ zählten zu den "Wohnkosten", die der Beschwerdegegner für die Liegenschaften in L.________ und F.________ gesamthaft zu tragen habe (E. IV/4.4 Abs. 1 S. 25 des angefochtenen Entscheids). Willkürfrei durfte die (zusätzliche) Berücksichtigung der entsprechenden Aufwandpositionen im Bedarf der Beschwerdeführerin abgelehnt werden. 
8.5.3 Willkür und eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die kantonalen Gerichte ihre Beiträge an Berufsorganisationen und die Kosten berufsbedingter Supervisionen gestrichen hätten (S. 22 f. Ziff. 4.5c und 4.5d der Beschwerdeschrift). Entgegen ihrer Darstellung haben die kantonalen Gerichte diese Aufwandpositionen in der Praxisbuchhaltung berücksichtigt und mangels irgendwelcher Belege mit Fr. 3'000.-- eingesetzt (E. IV/53 S. 16 des erstinstanzlichen Entscheids). Dass sie diese Positionen irgendwie oder im geltend gemachten Betrag von Fr. 16'400.-- durch Belege glaubhaft gemacht hätte, obwohl diese Substantiierung des Aufwandes von der Sache her tatsächlich möglich gewesen wäre, rügt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. 
8.5.4 Beide kantonalen Gerichte haben die Zusprechung eines Geldbetrags für den Kauf eines bisher zur Verfügung stehenden Fahrzeuges abgelehnt mit der Begründung, die güterrechtliche Auseinandersetzung dürfe nicht vorweggenommen werden (E. IV/4.4 Abs. 9 S. 28 des angefochtenen Entscheids). Wie die Beschwerdeführerin einräumt, hat ihr während der Ehe nicht der Beschwerdegegner ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, sondern dessen Firma (S. 23 Ziff. 4.5e der Beschwerdeschrift). Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte deshalb annehmen, der Anspruch auf ein Fahrzeug stütze sich auf Güterrecht und nicht auf Unterhaltsrecht. Die Beschwerdeführerin legt dar, abgesehen von rund Fr. 700'000.-- und von der Wohnung in F.________ als Eigengütern bestehe das Gesamtvermögen der Ehegatten von mehr als 30 Mio. Fr. aus während der Ehe geäufneten Ersparnissen (S. 27 der Beschwerdeschrift). Über ihre güterrechtlichen Ansprüche aber hat nicht das Eheschutzgericht zu entscheiden, selbst wenn es - wie hier - mit Wirkung per 1. September 2009 die Gütertrennung angeordnet hat (E. III/3 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist Sache des ordentlichen Gerichts (vgl. BGE 116 II 21 E. 1b S. 24). 
8.5.5 Desgleichen in die güterrechtliche Auseinandersetzung hat das Obergericht die Forderung für rückständige Steuern aus den Jahren 2007 und 2008 verwiesen (E. IV/4.4 Abs. 8 S. 27 des angefochtenen Entscheids). Es trifft grundsätzlich zu, wie das die Beschwerdeführerin hervorhebt (S. 25 f. Ziff. 4.5h), dass Steuern auf Einkommen und Vermögen, das dem Unterhalt der Familie dient, auch zum Unterhalt gehören (vgl. BGE 114 II 393 E. 4b S. 395). Entscheidend ist indessen, dass Schulden für rückständige Steuern nicht den Unterhalt betreffen, der den laufenden Bedarf decken soll. Bestehende Steuerschulden sind aus Vermögen zu zahlen, mit dem sich das Güterecht befasst (vgl. HAUSHEER/BRUNNER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 03.113 S. 120 f.). Die geltend gemachten Steuerschulden der Jahre 2007 und 2008 sind vor der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung per 1. September 2009 entstanden und dürfen deshalb vollumfänglich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden (vgl. Urteil 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.2, in: FamPra.ch 2011 S. 982 f.). Dem entspricht das obergerichtliche Vorgehen, das somit nicht als willkürlich erscheint. 
8.5.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestünden offene Anwaltskosten, die die in GB 22.04.10/23 budgetierten bereits heute überstiegen. Anwaltskosten aber gehörten zum Unterhalt (S. 24 Ziff. 4.5f der Beschwerdeschrift). Bei "GB 22.04.10/23" handelt es sich um einen "Zusammenzug Praxisunkosten und Lebensbedarf 2009". Darin sind Anwaltskosten im Betrag von Fr. 24'271.10 unter Hinweis auf Beleg Nr. 2 verzeichnet. Der Beleg Nr. 2 betrifft die Honorarrechnung für die Anwaltstätigkeit in der Zeit vom 3. Oktober 2008 bis 30. April 2009 (Bundesordner Nr. / 09 5200 in den kantonalen Akten). Da die Beschwerdeführerin ihre Unterhaltsbeiträge ausdrücklich rückwirkend erst ab 1. Mai 2009 beantragt hat, erscheint es nicht als willkürlich, dass die kantonalen Gerichte Anwaltskosten aus der Zeit vor dem 1. Mai 2009 nicht zum Unterhalt gerechnet haben (vgl. E. IV/56 S. 18 a.E. des erstinstanzlichen Entscheids). Denn ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für bereits aufgelaufene Kosten darf im Grundsatz ausser Betracht bleiben (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, a.a.O., und Ergänzungsband, 1991, je N. 287 zu aArt. 145 ZGB; HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 551 Anm. 2; MICHEL CZITRON, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, 1995, S. 120). Ausnahmen oder weitergehende Anwaltskosten hat die Beschwerdeführerin offenbar weder belegt noch glaubhaft gemacht, obwohl die Substantiierung von Anwaltskosten von der Sache her tatsächlich möglich wäre. Gegenteiliges wird in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht dargetan. 
8.5.7 Mit Bezug auf die laufenden Steuern des Jahres 2009 hat das Obergericht festgehalten, dafür würden Fr. 2'400.-- monatlich im Bedarf berücksichtigt (E. IV/4.4 Abs. 8 S. 27 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt, der Betrag sei zu knapp und die Steuerlast werde nach Einrechnung der Alimente auf rund Fr. 50'000.-- anwachsen (S. 24 f. Ziff. 4.5g der Beschwerdeschrift). Das kantonal eingesetzte Steuerbetreffnis erscheint nicht willkürlich tief geschätzt, zumal keine Alimente von Fr. 15'000.-- monatlich einzurechnen waren. Der eingereichten Berufungsbeilage Nr. 5 kann kein Fr. 28'800.-- (12 Mt. x Fr. 2'400.--) übersteigender Betrag entnommen werden. Willkür ist deshalb zu verneinen. Der mutmassliche Steuerbetrag lässt sich in der Regel ohne Weiteres belegen und glaubhaft machen. Dass sie Entsprechendes im kantonalen Verfahren vorgekehrt hätte oder übersehen worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. 
8.5.8 Während das Obergericht einen monatlichen Überschuss von Fr. 2'580.-- errechnet hat, der als Sparquote der Beschwerdeführerin verbleibt, verlangt die Beschwerdeführerin, ihr einen monatlichen Sparbetrag von Fr. 4'000.-- zu belassen (S. 26 f. Ziff. 4.5i der Beschwerdeschrift). Entgegen ihrem auch in diesem Zusammenhang unberechtigten Vorwurf hat das Obergericht die verlangte Sparquote erwähnt (E. IV/4.2 Abs. 6 S. 23) und in die rechtliche Prüfung einbezogen (E. IV/4.3 Abs. 2 S. 24 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin behauptet vor Bundesgericht nicht, sie habe eine Sparquote von Fr. 4'000.-- glaubhaft gemacht, wie ihr das im erstinstanzlichen Verfahren oblegen hätte (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N. 02.61c S. 74 und N. 02.65d S. 77). Eine Sparquote sollte sich auch der Höhe nach beispielsweise mit Bankunterlagen belegen und insoweit wenigstens glaubhaft machen lassen. Dass die kantonalen Gerichte lediglich Fr. 2'500.-- statt der behaupteten Fr. 4'000.-- als monatliche Sparquote berücksichtigt haben, erscheint deshalb nicht als willkürlich. 
8.5.9 Unter Willkürgesichtspunkten kann die Festsetzung des monatlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin auf Fr. 7'420.-- insgesamt nicht beanstandet werden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im Eheschutzverfahren zwar die Glaubhaftmachung genügt (vgl. BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; 133 III 393 E. 5.1 S. 396), Glaubhaftmachen aber mehr ist als blosses Behaupten (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; 138 III 252 E. 3.1 S. 257). 
 
8.6 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, der monatliche Bedarf von Fr. 7'420.-- entspreche nicht der Lebenshaltung, die ihr als Ärztin und Ehegattin eines mehrfachen Millionärs zustehe. Das Obergericht habe eine Zwangsbedarfsrechnung geschützt und damit die einstufig-konkrete Methode der Unterhaltsberechnung falsch angewendet (vorab S. 21 Ziff. 4.5a der Beschwerdeschrift). Entgegen ihrer Behauptung hat das Obergericht ihr Vorbringen weder stillschweigend übergangen noch eingeschränkt geprüft. Es hat vielmehr beachtet, dass in diesem Bedarf von Fr. 7'420.-- die Wohnkosten, d.h. die Hypothekarzinsen, Steuern, Neben-, Unterhalts- und Betriebskosten der Liegenschaft in L.________ und der Ferienwohnung in F.________ nicht enthalten sind, die der Beschwerdegegner direkt zu bezahlen hat, jedoch der Beschwerdeführerin unmittelbar zu Gute kommen (E. IV/4.4 Abs. 1 S. 25 und E. IV/4.4 Abs. 7 S. 27 des angefochtenen Entscheids). Dass ihr zusätzlich zum Bedarf von Fr. 7'420.-- monatlich eine Liegenschaft in L.________ und eine Ferienwohnung in F.________, einschliesslich Haushälterinnen und Gärtner, unentgeltlich zur Verfügung stehen, blendet die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der ihr zustehenden Lebenshaltung aus. Willkür vermag sie mit ihrem Einwand nicht darzutun. 
 
8.7 Das angenommene Einkommen von Fr. 10'000.-- (E. 8.4) deckt den Unterhaltsbedarf von Fr. 7'420.-- pro Monat (E. 8.5). Die verlangte Kontrollrechnung, wonach der jährliche Privataufwand von Fr. 89'040.-- (12 Mt. x Fr. 7'420.--) und der jährliche Praxisaufwand von rund Fr. 32'000.-- (E. IV/53 S. 17 des erstinstanzlichen Entscheids) zusammenzuzählen und vom Bruttojahreseinkommen von Fr. 152'000.-- abzuziehen sind (E. 8.4 soeben), ergibt freie Mittel von Fr. 30'960.-- jährlich oder Fr. 2'580.-- monatlich und damit ebenfalls die vom Obergericht getrennt ermittelte Sparquote. Unter Willkürgesichtspunkten kann die Verweigerung von Unterhaltsbeiträgen insgesamt nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
 
9. 
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen und sein Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern, abgewiesen worden ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. August 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten