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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_627/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anweisung an den Schuldner, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 11. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. April 2007 geschieden. In Ziff. 3 der als Ziff. 3 des Scheidungsurteils gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich A.________ zur Leistung von monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 2'600.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2014 und von Fr. 600.-- ab 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2021. In Ziff. 4 der Scheidungskonvention vereinbarten die Parteien Folgendes:  
 
 "Erzielt die Ehefrau bis 30.06.2014 ein monatliches Einkommen von über   Fr. 1'500.--, so reduziert sich in dieser Zeit der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 um den übersteigenden Betrag." 
 
A.b. Mit Entscheid vom 28. Januar 2013 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht:  
 
"1. Der Gesuchsgegnerin wird ab Januar 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.00" angerechnet. 
2. Die Ziffer 3. des Urteils des Scheidungsurteils vom 26. April 2007 betreffend nachehelicher Unterhalt wird wie folgt abgeändert: 
 
 Ziffer 3. 
 
 Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich vorschüssig ab 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Fr. 1'600.00 und ab 1. Juli 2013 bis am 30. Juni 2021 Fr. 600.00 zu bezahlen." 
 
A.c. Am 30. Juli 2013 verlangte B.________ beim Gerichtspräsidium Aarau, die Arbeitgeberin von A.________ sei gerichtlich anzuweisen, die gemäss Entscheid vom 28. Januar 2013 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau von Fr. 617.95 pro Monat (entsprechend dem in Ziff. 3 der angepassten Scheidungskonvention ab 1. Juli 2013 festgelegten Unterhalt von Fr. 600.-- pro Monat, indexiert) von dessen Lohn abzuziehen und direkt an B.________ zu überweisen. Die Präsidentin des Familiengerichts Aarau hiess das Gesuch um Schuldneranweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________ mit Entscheid vom 28. November 2013 gut. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Schuldneranweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung.  
 
B.  
 
 Die dagegen von A.________ erhobene Berufung vom 17. März 2014 und den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2014 betreffend die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und mit Entscheid vom 11. Juni 2014 (zugestellt am 26. Juni 2014) in der Sache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2014 verlangt A.________ (Beschwerdeführer), es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 2014 aufzuheben (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 2).  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der Hauptsache wendet sich die Beschwerde gegen die angeordnete Schuldneranweisung. Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 130 III 489 E. 1 S. 491 f.; 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.; vgl. auch Urteil 5A_95/2008 vom 20. August 2008 E. 1.1), die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 195 f. mit Hinweisen). Das Gesuch um Schuldneranweisung hat monatliche Unterhaltsbeiträge von (unindexiert) Fr. 600.-- zum Gegenstand und wurde mit Urteil vom 28. November 2013 gutgeheissen. Ausgehend von einer Unterhaltsschuld von monatlich (unindexiert) Fr. 600.-- und einem Zeitraum der Schuldneranweisung entsprechend der Unterhaltsschuld bis zum 30. Juni 2021, scheint der erforderliche Streitwert, der von der Vorinstanz auf über Fr. 30'000.-- festgelegt wurde, erreicht zu sein (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG; vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 196 und Urteil 5D_150/2010 vom 13. Januar 2011 E. 1). Als Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 196 mit Hinweis). Die - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Entscheid (Art. 75 BGG). Sie ist somit grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt er sinngemäss die Aufhebung der Schuldneranweisung.  
 
2. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweisen).  
 
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, die Schuldneranweisung sei aufzuheben, weil er gestützt auf - die vom Abänderungsentscheid (s. Sachverhalt Bst. A.b) nicht betroffene - Ziff. 4 der Scheidungskonvention (respektive Ziff. 3.4 des Scheidungsurteils, s. Sachverhalt Bst. A.a) keinen Unterhalt schulde. Ziff. 4 der Scheidungskonvention sehe eine Reduzierung des geschuldeten Ehegattenunterhaltes vor, sofern die Ehefrau ein monatliches Einkommen von über Fr. 1'500.-- erziele. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 der Scheidungskonvention reduziere sich daher um das Fr. 1'500.-- übersteigende Einkommen der Ehefrau (Beschwerdegegnerin). Der nacheheliche Unterhalt sei in Ziff. 3 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. Juli 2013 auf Fr. 1'600.-- und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2021 auf Fr. 600.-- festgesetzt worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin verdiene monatlich ein Gehalt, welches Fr. 1'500.-- um mehr als Fr. 1'600.-- respektive somit auch Fr. 1'500.-- um mehr als Fr. 600.-- übersteige, weshalb er gemäss Ziff. 4 keinen Unterhalt mehr schulde. Das Obergericht habe offensichtlich unrichtig und klar aktenwidrig entschieden, der Entscheid sei willkürlich.  
 
2.2. Das Obergericht ist - wie der Beschwerdeführer - der Auffassung, einzig Ziff. 3.3 zum nachehelichen Unterhalt und nicht die gesamten in Ziff. 3 des Scheidungsurteils enthaltenen Scheidungsnebenfolgen seien abgeändert worden. Eine gesamtheitliche Auslegung der Scheidungskonvention führe jedoch zum Ergebnis, dass Ziff. 4 der Scheidungskonvention resp. Ziff. 3.4 des Scheidungsurteils nicht mehr anwendbar sei, wenn die Unterhaltsbeiträge auf Grund von veränderten Einkommensverhältnissen neu festgesetzt wurden. Der Beschwerdegegnerin sei im Abänderungsentscheid, Ziff. 1, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- (bisher Fr. 1'150.--) angerechnet und der Unterhaltsbeitrag entsprechend auf Fr. 1'600.-- und ab 1. Juli 2013 auf Fr. 600.-- reduziert worden. Da die neuen Unterhaltsbeiträge bereits auf einem erhöhten Einkommen basierten, könnten diese nicht mehr zusätzlich gestützt auf Ziff. 4 reduziert werden.  
 
2.3. Mit ihrer gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils (BGE 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3 S. 300; bestätigt in Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E.1; vgl. auch Art. 140 Abs. 1 aZGB, nunmehr Art. 279 Abs. 2 ZPO). Ob die Vorinstanz im Streit um die Anordnung der Schuldneranweisung das Scheidungsurteil respektive die darin integrierte Scheidungskonvention in der geschilderten Art und Weise auslegen und gestützt darauf die erstinstanzlich angeordnete Schuldneranweisung bestätigen durfte, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Ziff. 4 der Scheidungskonvention, auf welche sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren zur Aufhebung der Schuldneranweisung stützt, ist in zeitlicher Hinsicht nur beschränkt anwendbar. Eine Reduzierung des Unterhaltes nach Ziff. 4 respektive Ziff. 3.4 gilt nur bis zum 30. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. A.a). Nach diesem Zeitpunkt, d.h. ab dem 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2021, ist Ziff. 4 weder gemäss der Scheidungskonvention vom 26. April 2007 noch gemäss dem Abänderungsentscheid vom 28. Januar 2013 anwendbar. Im Übrigen schuldet der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 sowohl unter der Scheidungskonvention vom 26. April 2007 als auch unter der angepassten Scheidungskonvention vom 28. Januar 2013 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.--.  
 
 Damit aber kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr argumentieren, die Schuldneranweisung sei aufzuheben, weil er gestützt auf die besagte Ziff. 4 respektive 3.4 keinen Unterhalt schulde. Die Beschwerde wurde am 14. August 2014 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt kommt eine Reduktion gestützt auf diese Klausel nicht mehr in Frage. Im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Schuldneranweisung lassen sich zudem (allfällige) vollzogene Anweisungen nicht mehr rückgängig machen. Andere Rügen gegen die Schuldneranweisung wurden nicht geltend gemacht. Daher kann offen bleiben, ob eine der Schuldneranweisung zugrunde liegende unklare Unterhaltsregelung im Verfahren um Schuldneranweisung überhaupt überprüft werden kann. 
 
2.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Schuldneranweisung vorgebrachte Ziff. 4 der Scheidungskonvention der Schuldneranweisung jedenfalls seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr entgegensteht. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde an einem aktuellen und praktischen Interesse für die Aufhebung der Schuldneranweisung gestützt auf Ziff. 4 der Scheidungskonvention. Schliesslich liegt auch keine Situation vor, in der das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichten würde. Das praktische Interesse des Beschwerdeführers ist aufgrund der zeitlich beschränkten Wirksamkeit der Ziff. 4 entfallen. Diese Situation ist einzelfallbezogen und fällt daher nicht unter die Ausnahme zu Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG (s. E. 2). Ist der rechtliche Nachteil des angefochtenen Entscheides - wie vorliegend - bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf diese nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
 Soweit sich die Beschwerde nicht einzig auf die gestützt auf Ziff. 4 behauptete und gegenstandslos gewordene Begründung einer Nichtschuld stützen, sondern gegen die fortwährende Schuldneranweisung richten würde, wäre der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Doch bringt er insbesondere für die Zeit seit 1. Juli 2014 nicht vor, inwiefern die fortwährende Schuldneranweisung bundesrechtswidrig sein sollte. Damit vermag die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. 
 
4.  
 
 Aus den dargelegten Gründen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen