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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.90/2005 /bnm 
 
Urteil vom 6. Juni 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter, 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ heirateten am 12. Mai 1995 und wurden am 20. Juni 1995 Eltern des Kindes Z.________. Im Dezember 2001 beantragten die Ehegatten gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. Während des Verfahrens liessen sie die Vaterschaft gutachterlich abklären. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital A.________ vom 28. Juni 2002 ist Y.________ nicht der Vater des ehelichen Kindes. 
 
Das Kreisgericht Rheintal schied am 16. Mai 2003 die Ehe der Parteien: Es genehmigte namentlich die Teilvereinbarungen der Ehegatten über die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter sowie über das Umgangsrecht des Vaters und verpflichtete letzteren zur Leistung eines monatlichen Kinderunterhaltes von Fr. 900.--. Zudem wurde Y.________ verurteilt, an X.________ einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'100.-- bis Juni 2005 und danach von Fr. 400.-- bis Ende Dezember 2006 zu bezahlen. Dieser Entscheid erwuchs am 11. Juni 2003 in Rechtskraft, nachdem beide Parteien auf eine Berufung verzichtet hatten. 
 
Am 23. Juli 2003 gelangte X.________ wegen des ehelichen Kindesverhältnisses an die Vormundschaftsbehörde B.________, die Z.________ einen Beistand ernannte mit dem Auftrag, die Vaterschaft von Y.________ anzufechten. Auf Klage des Kindes stellte das Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 5. Dezember 2003 fest, dass zwischen Z.________ und Y.________ kein Vaterschaftsverhältnis besteht. 
B. 
In der Folge verlangte Y.________ die Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2003 und beantragte, es sei seine Unterhaltspflicht gegenüber X.________ und Z.________ aufzuheben, eventuell herabzusetzen. Mit Urteil vom 7. April 2004 hob das Kreisgericht Rheintal die Unterhaltspflicht von Y.________ gegenüber Z.________ auf. Zudem reduzierte es den an X.________ geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'100.-- bis September 2004 und danach auf Fr. 500.-- bis Juni 2005. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ermächtigte der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Y.________, den nachehelichen Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2004 für die Dauer des kantonalen Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'600.-- befreiend auf ein Sperrkonto zu bezahlen. Eine von X.________ gegen diesen Entscheid geführte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5P.415/2004). 
 
Mit Entscheid vom 17. Februar 2005 bestätigte das Kantonsgericht schliesslich das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhaltsbeiträge. 
C. 
Dagegen gelangt X.________ mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Strittig sind die an X.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge. 
 
Am 22. April 2005 reichte Y.________ ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung nach Art. 150 Abs. 2 OG ein. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge stellt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG dar (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Der erforderliche Streitwert ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Aus dieser Sicht erweist sich die Berufung als zulässig. 
2. 
Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Es muss sich dabei um eine Veränderung handeln, die nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden ist (BGE 128 III 305 E. 5b S. 310 f.; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199). 
2.1 Die Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage seien nicht gegeben. Sie führt im Wesentlichen aus, die Feststellung des Kantonsgerichts, das Scheidungsgericht sei davon ausgegangen, der Kläger werde auch weiterhin der Vater von Z.________ sein, erweise sich als aktenwidrig. Spätestens seit dem Vaterschaftsgutachten sei bekannt gewesen, dass keine Vaterschaft bestehe. 
2.2 Die Beklagte verkennt bei ihrer Rüge den Unterschied zwischen einer biologischen und einer rechtlichen Vaterschaft. Unstrittig stand bereits im Scheidungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der biologische Vater von Z.________ ist. Dies ändert indes nichts daran, dass er in diesem Zeitpunkt auf Grund der gesetzlichen Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB, wonach der Ehemann als Vater eines während der Ehe geborenen Kindes gilt, der rechtliche Vater von Z.________ gewesen ist. Als Abänderungsgrund hat das Kantonsgericht denn auch nicht den Umstand angesehen, dass der Kläger nicht der biologische Vater von Z.________ ist, sondern dass durch die Gutheissung der nach der Scheidung angehobenen Anfechtungsklage die rechtliche Vaterschaft dahingefallen ist. Es hat erwogen, das Scheidungsgericht sei offensichtlich davon ausgegangen, der Kläger würde - trotz fehlender biologischer Vaterschaft - weiterhin der rechtliche und soziale Vater bleiben. Dies habe die eigentliche Grundlage für die Unterhaltsregelung im Scheidungsurteil gebildet, aber auch für die Vereinbarungen zwischen den Parteien, in denen namentlich das Umgangsrecht zwischen dem Kläger und Z.________ geregelt worden sei. 
 
Wenn die Beklagte daher auf die Kenntnis über die fehlende biologische Vaterschaft im Scheidungszeitpunkt hinweist, gehen ihre Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Weiteren ist das Bundesgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens bei seinem Entscheid an die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden (Art. 63 Abs. 1 OG). Namentlich Feststellungen über das Wissen und Wollen im Scheidungszeitpunkt betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht vorliegend nicht überprüfen kann. Die Beklagte erhebt zudem kein Versehensrüge, wie sie bei der Berufung zulässig wäre (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG), vielmehr kritisiert sie ganz allgemein die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung, was nicht zulässig ist (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; 130 III 563 E. 3.2 S. 569). 
3. 
Dementsprechend kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Kläger allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. Damit wird das Gesuch des Klägers um Sicherstellung der Parteientschädigung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Das Gesuch des Klägers um Sicherstellung der Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: