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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_340/2010 
 
Urteil vom 25. August 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsidium Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ (Beschwerdeführerin) lebte seit dem Sommer 1985 abgesehen von gewissen Unterbrüchen im Konkubinat mit B.________. Im Jahr 1993 kaufte sie in Frankreich ein weitgehend von ihm finanziertes Haus. Nach der Beendigung des Konkubinats im Herbst 1994 klagte B.________ am 12. März 1996 beim Bezirksgericht Meilen gegen die Beschwerdeführerin auf Zahlung von FFR 1'225'000.--. Er verlangte damit die Rückzahlung eines für den Hauskauf gewährten Darlehens. Das Bezirksgericht erachtete ein solches als nicht nachgewiesen und ging von einer zu liquidierenden einfachen Gesellschaft zum Zweck des gemeinsamen Hauskaufs aus. Dagegen verneinte das Bezirksgericht, dass die Parteien bezüglich des Konkubinats eine einfache Gesellschaft bildeten, und wies daher die von der Beschwerdeführerin verrechnungsweise erhobene Forderung aus der Liquidation dieser Gesellschaft ab. Gemäss diesen Erwägungen verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Juli 2006, B.________ 94'614 EURO zuzüglich Zins zu bezahlen. Dieses Urteil wurde vom Obergericht Zürich und letztlich am 19. Dezember 2007 vom Bundesgericht bestätigt. 
 
B. 
Am 23. Oktober 2008 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen B.________ auf Zahlung von Fr. 433'511.-- nebst Zins und Beseitigung des Rechtsvorschlags in der für diese Forderung eingeleiteten Betreibung. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 wies der Präsident des Bezirksgerichts Frauenfeld dieses Gesuch ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Kaution von Fr. 6'000.-- zur Sicherstellung der Gerichtskosten. Einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 29. März 2010 ab. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 23. Oktober 2008 sei gutzuheissen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG und verlangt die Feststellung der unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts und der dadurch erfolgten Verletzung von Art. 548 OR sowie verschiedener verfassungsmässiger Rechte. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2010 die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein den Hauptprozess nicht abschliessender Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lt. a BGG). Dies ist bei Zwischenentscheiden, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, in der Regel anzunehmen (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616, mit Hinweis). Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). 
 
2.2 Die Vorinstanz erachtete die Klage der Beschwerdeführerin als aussichtslos, da über die damit verlangte "vollständige Liquidation des zehnjährigen Konkubinats zwischen den Parteien nach den Liquidationsregeln der einfachen Gesellschaft" bereits in einem früheren beim Bezirksgericht Meilen eingeleiteten und mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2007 (4A_383/2007) rechtskräftig erledigten Verfahren entschieden worden sei. In diesem Verfahren sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Lebenspartner in Bezug auf das Konkubinat als solches keine einfache Gesellschaft gebildet habe. Das Konkubinat könne daher nicht nach den Regeln über die einfache Gesellschaft liquidiert werden. Dass die Beschwerdeführerin ihre Klage nunmehr als "Bereicherungsklage" bezeichne, ändere nichts daran, dass die betreffende Forderung bereits rechtskräftig beurteilt worden sei, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne. Abgesehen davon müssten allfällige Bereicherungsansprüche aus dem 1994 aufgelösten Konkubinat, beruhend auf unentgeltlicher Haushaltführung, auch angesichts der erhobenen Verjährungseinrede erfolglos bleiben. 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Gerichten vor, den Sachverhalt auf unhaltbare Weise festgestellt zu haben. Sie macht geltend, beim Urteil des Bezirksgerichts Meilen, das vom Obergericht Zürich bestätigt worden sei, handle es sich um ein Fehlurteil, welches das Bundesgericht nicht habe korrigieren können, weil es an den festgestellten Sachverhalt gebunden gewesen sei. Indem die Vorinstanz den falschen Sachverhalt und die unrichtige Rechtsauffassung des Bezirksgerichts Meilen unkritisch übernommen habe, statt Korrekturen anzubringen, gehe auch sie von einem falschen Sachverhalt aus und bejahe zu Unrecht die Identität der vorliegend eingeklagten mit den früher beurteilen Ansprüchen und demzufolge die Aussichtslosigkeit der vorliegenden Klage wegen Identität mit einem rechtskräftig beurteilten Anspruch. Dadurch verletze die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV. Zudem hätten die kantonalen Gerichte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör missachtet, indem sie von der Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abgesehen hätten. 
 
2.4 Die materielle Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, verbietet, dass ein rechtskräftiges Urteil bezüglich eines beurteilten Anspruchs erneut in Frage gestellt wird (BGE 133 III 580 E. 2.1 S. 528; 125 III 241 E. 1 S. 242; je mit Hinweisen). Ob ein Anspruch beurteilt wurde, ist durch Auslegung des Urteils zu ermitteln, dessen Tragweite vielfach erst unter Beizug der Urteilserwägungen erfasst werden kann, namentlich im Falle der Abweisung einer klage- oder verrechnungsweise geltend gemachten Forderung (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478; vgl. bezüglich der Verrechnungsforderung: Urteil 4C.352/2002 vom 21. Februar 2003 E. 4 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 129 III 320). 
 
2.5 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein ergangenes Urteil ausser im Rechtsmittelverfahren nicht mehr auf seine Richtigkeit überprüft werden darf. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob im bereits rechtskräftigen Urteil zu Recht oder zu Unrecht, sondern einzig ob darin über den nun geltend gemachten Liquidationsanspruch entschieden wurde. Da dies der Fall ist, erheischt die Rechtssicherheit, dass das Ersturteil sowohl für die Parteien wie auch für Gerichte in einem späteren Verfahren Verbindlichkeit, eben Rechtskraft, erlangt. Diese verbietet die von der Beschwerdeführerin angestrebte Infragestellung des bereits ergangenen Urteils. Entgegen ihrer Auffassung war der Vorinstanz somit verwehrt, im Gegensatz zum rechtskräftigen Urteil anzunehmen, die Konkubinatspartner hätten nicht bloss hinsichtlich des Hauskaufs, sondern auch darüber hinaus eine einfache Gesellschaft gebildet. Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich unbegründet. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Prozessaussichten verfassungskonform als erheblich geringer als die Verlustgefahr eingeschätzt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Beschluss unangefochten lässt, soweit darin angeführt wird, die Klage müsste auch an der Verjährungseinrede des Beklagten scheitern. Da für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bedürftigkeit kumulativ zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage vorausgesetzt ist, konnte die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresses auch verfassungskonform davon absehen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu klären, nachdem sich die Aussichtslosigkeit des Verfahrens erwiesen hatte. 
 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Demgemäss kommt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht in Frage (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin dafür kostenpflichtig. Eine Neufestsetzung der Frist für die Leistung der Kaution erübrigt sich, da diese Frist gemäss der erstinstanzlichen Verfügung vom 10. Februar 2010 erst nach Eintritt deren Rechtskraft zu laufen beginnt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. August 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Gelzer