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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.37/2003 /bie 
 
Urteil vom 3. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Marco Möhr, Bärenloch 1, Postfach 201, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Aufenthaltsbewilligung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, 
vom 19. November 2002). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden wies am 26. Februar 2002 das Gesuch der seit dem 8. August 1997 mit einem Schweizer Bürger verheirateten thailändischen Staatsangehörigen A.________ ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs hin am 12. August bzw. 19. November 2002. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; gegebenenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 
2. 
Ihre Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und die Berufung auf die Heirat sich im Übrigen nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Ausländer - wie hier - auf eine Ehe beruft, die nur noch formell aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen: Die Beschwerdeführerin hat sich Mitte 1999 von ihrem schweizerischen Ehegatten getrennt und pflegt seither eine Beziehung zu einem anderen verheirateten Schweizer. Am 10. Januar 2002 wurde sie im Kanton Solothurn, wo ihr neuer Lebensgefährte ein Zimmer gemietet hatte, im Rotlichtmilieu angetroffen und kontrolliert. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass irgendeine Aussicht auf eine Wiedervereinigung mit ihrem Gatten bestehen würde; im Gegenteil: Sie beruft sich - zugegebenermassen - auf die entsprechende Beziehung nur noch, um in der Schweiz bleiben zu können, bis ihr neuer Freund sich scheiden lasse, was zurzeit nicht möglich sei, da seine Gattin sich einer einvernehmlichen Auflösung der Ehe widersetze. Diese Berufung auf eine nur noch formell bestehende, jedoch definitiv gescheiterte Ehe ist rechtsmissbräuchlich. Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffenden Ausführungen für alles Weitere verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), zu Recht festgestellt hat, ist im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 ANAG allein auf die Beziehung der um eine Verlängerung des Anwesenheitsrechts nachsuchenden Eheleute abzustellen; die eheliche Situation allfälliger Drittpersonen und deren Gründe, weshalb sie nicht bereit sind, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, spielen dabei keine Rolle. 
3. 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerde aufgrund des detailliert begründeten Entscheids des Verwaltungsgerichts zum Vornherein aussichtslos war und an Mutwilligkeit grenzte (vgl. Art. 31 Abs. 2 OG), ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Sie wird dementsprechend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: